Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2010

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2010 – 2 BvR 869/10

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100510.2bvr086910

VerfassungsrechtBundVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_2

1. Der Beschwerdeführer hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_3

Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118 StVollzG) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss bislang nicht stattgefunden hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_4

Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3 StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2693/07 - juris). Dies kann nicht nur durch Gewährung von Ausgang oder durch Ausführung zur Geschäftsstelle, sondern auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt geschehen, wenn der Urkundsbeamte sich zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde dorthin begibt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_5

Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG wenden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_6

Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, nicht dadurch vorenthalten, dass die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum aufnahmebereiten Urkundsbeamten zu ermöglichen, sondern dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_7

Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_8

Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_9

2. Danach kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer, der im fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur Berücksichtigung der Familienbeziehungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36 <41 ff.>), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen Beschluss für grundrechtswidrig hält.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_10

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2010-05-10/2-bvr-869-10#rd_11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.