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BSG, Beschluss vom 21.08.2026 – B 7 AS 13/26 B

7. Senat

ECLI:DE:BSG:2026:210826BB7AS1326B0

Tenor§

Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 7 AS 13/26 B, B 7 AS 14/26 B, B 7 AS 15/26 B, B 7 AS 16/26 B, B 7 AS 17/26 B und B 7 AS 18/26 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 13/26 B.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2025 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

1

Die Kläger begehren in den sechs Hauptsacheverfahren jeweils die Verpflichtung des beklagten Jobcenters, ihnen in den Jahren 2015 und 2016 darlehensweise zuerkannte Leistungen nach dem SGB II stattdessen als Zuschuss zu gewähren. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob es sich bei dem während einer früheren Beschäftigung in der Schweiz erworbenen Guthaben einer Freizügigkeitspolice des Klägers zu 1., die auf eine Austrittsleistung aus der dortigen obligatorischen beruflichen Vorsorge zurückgeht, um zu berücksichtigendes Vermögen handelt.

2

Der Senat hat die Beschwerdeverfahren gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, weil sich die Kläger in allen sechs Verfahren auf dieselben Zulassungsgründe berufen.

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Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung schlüssig dargelegt noch der des Verfahrensmangels schlüssig bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts, durch deren Beantwortung im angestrebten Revisionsverfahren dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 284). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16, juris RdNr 3). Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34, juris RdNr 6). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Gesichtspunkten substantiiert auseinandersetzen muss.

5

Diesen Darlegungsanforderungen werden die Beschwerdebegründungen in allen sechs Verfahren nicht gerecht. Die Kläger messen jeweils folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:"Unterfallen dem Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II a.F. (jetzt: § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Hs. SGB II n.F.) nur diejenigen Altersvorsorgewerte, die nach deutschem Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden oder sind auch entsprechende Vermögenswerte nach dem Recht anderer Länder Europas - und sei es aus Gründen der Gleichbehandlung - vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsrechts bzw. der zwischen der EU und der Schweiz geschlossenen Bilateralen Abkommen, insbesondere über die Personenfreizügigkeit, geschützt?"

6

Die Kläger zeigen aber bereits die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht schlüssig auf. Sie wäre nur entscheidungserheblich, wenn den geltend gemachten Ansprüchen auf zuschussweise Leistungsgewährung nach dem SGB II nach den Feststellungen des LSG das Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte nach dem Recht anderer Länder Europas entgegenstünde. Die von den Klägern angestrebte Gleichstellung würde danach jedenfalls voraussetzen, dass das vom LSG festgestellte Freizügigkeitsguthaben des Klägers zu 1. nach schweizerischem Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert worden ist. Zu einer solchen Förderung verhält sich die Beschwerdebegründung der Kläger indes nicht, sodass unklar bleibt, ob es in den Ausgangsverfahren überhaupt um "entsprechende Vermögenswerte" geht.

7

Unabhängig davon haben die Kläger aber auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt. Sie zeigen schon nicht auf, dass sich dem von ihnen wie vom LSG angesprochenen Senatsurteil zum Arbeitslosenhilferecht (BSG vom 4.3.2009 - B 11 AL 2/07 R - SozR 4-4300 § 193 Nr 12) nicht hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnehmen lassen. Der bloße Hinweis auf den abweichenden Wortlaut der Regelungen zur Vermögensberücksichtigung bei der Arbeitslosenhilfe reicht dazu nicht aus. Denn für die Klärung der Vereinbarkeit einer mitgliedstaatlichen Regelung mit europäischem Recht kommt es nicht darauf an, an welche staatliche Förderung der Altersvorsorge nach nationalem Recht konkret angeknüpft wird. Vielmehr hat der Senat seinerzeit eine Verletzung der europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen unter Hinweis auf die Verfügbarkeit des Guthabens der Freizügigkeitspolice nach Schweizer Recht verneint (BSG aaO RdNr 24).

8

Zudem wird nicht erkennbar, warum sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits ohne Weiteres anhand der einschlägigen Rechtsquellen der EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH beantworten lassen sollte. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass das BSG in dem angestrebten Revisionsverfahren gemäß Art 267 Abs 3 AEUV verpflichtet wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (vgl zuletzt EuGH <Große Kammer > vom 24.3.2026 - C-767/23 - und dazu Kirchberg, EuGRZ 2026, 6). Die Kläger sind der Ansicht, die im Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB II aF (heute § 12 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II) angelegte Beschränkung der Privilegierung auf nach (deutschem) Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen verstoße gegen höherrangiges Recht. Konkret sehen sie sich wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert (Verletzung von Art 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>) und in ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt (Verletzung von Art 45 AEUV). Auch insoweit fehlt es in den Beschwerdebegründungen aber an hinreichend substantiiertem Vortrag.

9

Dass die Berücksichtigung des in der Schweiz gebildeten Altersguthabens bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II in irgendeiner Form (unmittelbar oder mittelbar) von der Staatsangehörigkeit der Leistungsberechtigten abhängen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohnehin tritt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art 18 AEUV) im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinter das spezielle Diskriminierungsverbot des Art 45 AEUV zurück (EuGH <Kammer> vom 10.10.2019 - C-703/17 - juris RdNr 18 f mwN).

10

Das Beschwerdevorbringen der Kläger lässt aber auch eine Verletzung ihres Freizügigkeitsrechts nicht möglich erscheinen. Sie tragen selbst vor, dass sie während der Erwerbstätigkeit in der Schweiz dort ungehindert wohnen und arbeiten konnten. Ebenso ungehindert konnten sie später nach Deutschland zurückkehren, um hier eine Arbeit zu suchen. Tatsächlich geht es den Klägern um die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach einer Erwerbsphase im Ausland. Hierzu sieht Art 48 Abs 1 AEUV die Einführung eines Systems vor, "das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen."

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Das zu diesem Zweck erlassene Koordinierungsrecht lassen die Beschwerden der Kläger indes völlig unberücksichtigt. Dadurch gehen sie insbesondere auch nicht auf die Einschränkungen für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen wie die von den Klägern begehrte Grundsicherung für Arbeitsuchende ein (Art 70 Abs 3, 4 EGV 883/2004).

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Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass mangels einer Harmonisierung des Rechts der sozialen Sicherheit (vgl auch Art 153 Abs 4 AEUV) jeder Mitgliedstaat berechtigt ist, selbst zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden (EuGH vom 12.7.2001 - C-157/99 - RdNr 44 ff; EuGH vom 28.6.2018 - C-2/17 - RdNr 45 f). Daraus folgt, dass das Unionsrecht Arbeitnehmern, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen, nicht garantiert, dass diese Entscheidung hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung neutral ist. Vielmehr kann sie aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten für den Erwerbstätigen Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben (EuGH <Kammer> vom 9.3.2006 - C-493/04 - RdNr 34; EuGH vom 18.7.2017 - C-566/15 - RdNr 34). Auch mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander.

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Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

14

Die Kläger rügen zwar, die von ihnen angefochtenen sechs Urteile des LSG seien entgegen der Vorgabe des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht mit Entscheidungsgründen versehen. Sie zitieren aber wörtlich über Seiten hinweg aus diesen. Konkret bemängelt wird lediglich die fehlende Begründung für die Annahme des LSG, der Kläger zu 1. habe 2015 die Schweiz endgültig verlassen. Dazu finde sich in den Berufungsurteilen nur der folgende Satz: "Da der Kläger im März 2015 die Schweiz endgültig verlassen hat, konnte er die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen und zwar des gesamten Betrags einschließlich des Altersguthabens nach Art. 15 BVG." Im Kern machen die Kläger damit einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG geltend, wonach das Gericht in seinem Urteil die Gründe anzugeben hat, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Rügefähig ist dabei nach dem oben Gesagten nur ein Begründungsmangel, nicht aber der Inhalt und das Ergebnis der Überzeugungsbildung an sich oder - mangels eines entsprechenden Beweisantrags - ein Aufklärungsmangel. Ein solcher Begründungsmangel wird in der Beschwerdebegründung jedoch nicht schlüssig aufgezeigt.

15

Zwar ist es für das vom Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägte sozialgerichtliche Verfahren grundsätzlich unerheblich, ob die Tatsachenbehauptung eines Beteiligten von der Gegenseite bestritten wird. Das andernfalls im Zivilprozess drohende "Geständnis" ist dem SGG fremd; die einschlägigen Regelungen der § 138 Abs 3, § 288 ZPO finden auch nicht über den Generalverweis des § 202 Satz 1 SGG entsprechende Anwendung, weil die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies ausschließen (BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 260/18 B - juris RdNr 14 mwN). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt allerdings nicht, jede von den Beteiligten vorgetragene Tatsachenbehauptung einem förmlichen Beweis zu unterziehen. Gerichtliche Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit veranlasst, als es sich zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung gedrängt sehen muss. Unwidersprochen gebliebener Sachvortrag eines Beteiligten oder Annahmen, die der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit entsprechen, müssen daher nicht zwingend kritisch hinterfragt werden.

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So liegt der Fall auch hier. Die durchweg anwaltlich vertretenen Kläger, die im Prozess (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht haben, sie hätten 2015 die Schweiz nicht endgültig verlassen, haben den Tatsachengerichten insoweit keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben. Die Beschwerdebegründung zeigt auf, dass bereits das SG in den erstinstanzlichen Urteilen davon ausgegangen ist, die Kläger hätten ihren Hausrat und ihre Möbel in Hamburg eingelagert, soweit sie diese nicht in der Wohnung der Mutter der Klägerin zu 2. unterbringen konnten, und daraus den Schluss gezogen hat, der Wohnsitz in der Schweiz sei endgültig aufgegeben worden. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in die Schweiz in absehbarer Zeit ersichtlich, insbesondere seien keine Verbindungen in die Schweiz nachhaltig aufrechterhalten worden. Die Kläger behaupten aber selbst nicht, dass sie diesen Feststellungen im Berufungsverfahren entgegengetreten sind. Da es insoweit um (teilweise auch innere) Umstände aus der Sphäre der Kläger geht, wäre dies jedoch zu erwarten gewesen, zumal es sich in diesem Fall beim Freizügigkeitsguthaben nicht um einen verwertbaren Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 1 SGB II aF (heute § 12 Abs 1 Satz 1 SGB II) gehandelt hätte. Hinzu kommt, dass die Kläger zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren schon seit zehn Jahren in Hamburg lebten, sodass das LSG davon ausgehen durfte, die Annahmen des SG würden durch den Zeitablauf bestätigt. Diese verfahrensrechtliche Situation wirkt sich auch auf die hier maßgebenden Begründungen der Berufungsurteile aus. Eine vom SG bereits beantwortete Vorfrage, die von keinem der Beteiligten zum Gegenstand der Berufungsverfahren gemacht worden ist, kann in den Entscheidungsgründen - wie hier geschehen - äußerst knapp behandelt werden, ohne dass dies einen Verfahrensmangel darstellen würde. Denn die Begründungspflicht ist selbst dann nicht verletzt, wenn die (vorhandenen) Ausführungen zu bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (stRspr; zB BSG vom 27.6.2018 - B 13 R 273/16 B - juris RdNr 39; BSG vom 5.5.2025 - B 5 R 147/24 B - juris RdNr 10; jeweils mwN).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.