Art 45 (ex-Artikel 39 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 676
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.05.2017 – C-566/15Zitiert von 1
- EuGH, 05.06.2014 – C-270/13
- EuGH, 27.11.2025 – C-356/24
- LAG Baden-Württemberg, 18.01.2016 – 1 Sa 17/15Zitiert von 4
- EuGH, 18.06.2015 – C-298/14
- VGH Bayern, 25.04.2019 – 14 BV 17.2352Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 29.04.2026 – 1 K 4925/24
- VG Düsseldorf, 20.04.2026 – 26 K 1847/25
- EuGH, 16.04.2026 – C-303/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 45 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-1 (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-2 (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-3 (3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-4 (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.