Gesetze / AEUV

AEUV

Art 45 (ex-Artikel 39 EGV)

Stand: 22.07.2026

676 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-1 (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-2 (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-3 (3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/45#abs-4 (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

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