Rechtsprechung / BSG / 1998

BSG Beschluss vom 24.06.1998 – B 2 U 32/97 R

SozialrechtBundVolltext

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1. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Aussparung zukünftiger Erhöhungen der Verletztenrente streitig. Die Klägerin erlitt am 29. Mai 1980 um 14. 55 Uhr auf der Bundesautobahn A 3 im Bereich der Gemeinde N. aus Richtung Köln kommend in Richtung Frankfurt/Main fahrend einen Verkehrsunfall, wobei sie sich schwere Verletzungen, ua eine Hirncontusion, zuzog. An den Unfallhergang kann sie sich nicht erinnern.

2. Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin als kaufmännische Angestellte in dem Unternehmen ihres damaligen Ehemannes A. I. tätig. Im Durchgangsarztbericht ist vermerkt, zu dem Unfall sei es "auf dem Weg von der Buchhalterin (R.)" gekommen. Diese Angabe beruhte auf einer Mitteilung des A. I. In dessen Schreiben vom 26. Juni 1980 wurde demgegenüber angegeben, der Unfall habe sich während einer dem "Kauf von Büromaterial in M. bei der Firma R." dienenden Fahrt ereignet. Nach einem weiteren Schreiben des A. I. vom 1. August 1980 sei die Fahrt im Zusammenhang mit der "Besprechung diverser Buchungssachen" unternommen worden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1980 teilte die Klägerin mit, bei der am Unfalltag aufgesuchten Buchhalterin habe es sich um M. S. aus R. gehandelt; zuvor habe sie, die Klägerin, Büromaterial besorgt. M. S. teilte der Beklagten mit, die Klägerin habe sie am Unfalltag gegen 12. 00 Uhr aufgesucht und sei nach einer "Besprechung von Buchungsunterlagen" um ca 14. 30 Uhr abgefahren.

3. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 13. Juli 1983 wegen der Unfallfolgen eine Verletztenrente in Höhe von 60 vH der Vollrente ab dem 15. Oktober 1981.

4. In einem an die Beklagte gerichteten anonymen Schreiben vom Juni 1988, das, wie sich später herausstellte, von einem früheren Beschäftigten der Firma I. verfaßt war, wurde behauptet, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt ihren Sohn von der Schule abholen wollen. Bei den daraufhin von der Beklagten angestellten Ermittlungen gab die Buchhalterin M. S. an, ihre Angabe, die Klägerin sei am Unfalltag bei ihr gewesen, sei unrichtig. Sie sei von A. I. um diese falsche Aussage gebeten worden.

5. Aufgrund dessen nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 13. Juli 1983 sowie die mit der Bewilligung von Übergangsgeld erlassenen Verwaltungsakte nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB X) zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen auf (Bescheid vom 28. September 1988 idF des Widerspruchsbescheids vom 21. November 1988). Außerdem machte die Beklagte gegen A. I. den Ersatz des ihr im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung an die Klägerin entstandenen Schadens geltend (Bescheid vom 28. September 1988 idF des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 1988).

6. Im Klageverfahren gegen diese Bescheide behaupteten die Klägerin und A. I., am Unfalltag habe sich die Klägerin an einer Autobahnausfahrt mit einem Fahrer der Firma St. getroffen, um von diesem einen Stahlflansch für die Firma I. in Empfang zu nehmen. Bewiesen werde dies durch einen Lieferschein vom 29. Mai 1980 sowie einer Rechnung vom 12. August 1980. Der Unfall habe sich auf der Rückfahrt von diesem Treffen ereignet. Außerdem machte die Klägerin geltend, sie könne sich zum Unfallzeitpunkt auf der Rückfahrt von der Sparkasse befunden haben, wo sie am Unfalltag Kontoauszüge abgeholt und Schecks eingereicht habe.

7. Das Sozialgericht (SG) vernahm ua A. M. als Zeugen, der zum Unfallzeitpunkt bei der Firma St. in deren Niederlassung K. gearbeitet hatte. Das SG hob die an die Klägerin gerichteten Bescheide auf (Urteil vom 9. August 1990). Zwar sei der Bescheid vom 13. Juli 1983 rechtswidrig, da die Voraussetzungen eines versicherten Arbeitsunfalls zu Unrecht angenommen worden seien. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X komme jedoch nicht in Betracht, da ua die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X nicht erfüllt seien.

8. Nach Anhörung stellte die Beklagte fest, die an die Klägerin gewährte Verletztenrente werde in Höhe des derzeitigen Zahlbetrages festgeschrieben und von allen künftig in Betracht kommenden Leistungserhöhungen ausgespart (Bescheid vom 26. April 1991 idF des Widerspruchsbescheids vom 5. August 1991). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Bescheid vom 13. Juli 1983 sei rechtswidrig, da die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids sei durch das Urteil des SG rechtskräftig festgestellt.

9. Im anschließenden Klageverfahren trug die Klägerin vor, A. I. habe nach dem Unfall einen Stahlflansch sowie neueste Kontoauszüge der Sparkasse aus dem zerstörten Wagen herausgenommen.

10. Das SG hob die zuletzt von der Beklagten erlassenen Bescheide auf (Urteil vom 1. Juni 1992). Sie habe die Feststellung versäumt, daß der Verwaltungsakt vom 13. Juli 1983 rechtswidrig iS des § 48 Abs 3 SGB X sei. Zu Unrecht sei die Beklagte davon ausgegangen, die Rechtswidrigkeit ergebe sich aufgrund des Urteils des SG vom 9. August 1990. Dessen Rechtskraft erstrecke sich nicht auf die seinerzeitige Annahme des SG, die Klägerin habe am 29. Mai 1980 keinen Arbeitsunfall erlitten. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück (Urteil vom 7. April 1993).

11. In dem von der Beklagten erneut eingeleiteten Verfahren nach § 48 SGB X hörte sie die Klägerin und machte geltend, der Bescheid vom 13. Juli 1983 sei rechtswidrig. Es sei nicht nachgewiesen, daß die Unfallfahrt betrieblichen Interessen gedient habe. Der Zweck der Fahrt sei nicht mehr feststellbar. Die Verletztenrente sei deshalb auf dem "derzeitigen Stand" einzufrieren. Mit Bescheid vom 25. Juni 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 30. August 1993 stellte die Beklagte fest, der Rentenbescheid vom 13. Juli 1983 sei rechtswidrig. Die zuletzt gewährte Rente von 1.334,95 DM monatlich werde deshalb ab sofort festgeschrieben und von allen zukünftigen Rentenerhöhungen nach den Rentenanpassungsgesetzen ausgespart.

12. Während das SG der dagegen gerichteten Klage stattgegeben hat (Urteil vom 28. November 1994), hat das LSG sie abgewiesen (Urteil vom 22. April 1997). Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 13. Juli 1983 festgestellt und die Verletztenrente der Klägerin auf einen Betrag von 1.334,59 DM monatlich eingefroren. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts vom 13. Juli 1983 trage grundsätzlich die Beklagte. Stelle sich aber heraus, daß der ursprüngliche Sachverhalt, der zum Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts geführt hat, unrichtig sei und werde im Rücknahmeverfahren ein völlig anderer Sachverhalt geltend gemacht, der den begünstigenden Verwaltungsakt rechtfertigen könnte, trage derjenige die Beweislast, der sich auf diesen neuen Sachverhalt berufe. Der ursprüngliche, zum Erlaß des Bescheids vom 13. Juli 1983 führende Sachverhalt sei unrichtig. Eine Besprechung von Buchungsunterlagen habe am Unfalltag nicht stattgefunden, wie sich aus der glaubwürdigen Angabe der Buchhalterin M. S. ergebe. Dieser Sachverhalt werde auch von der Klägerin nicht mehr behauptet. Darüber hinaus habe sie vor dem Unfall auch kein Büromaterial besorgt, was die Klägerin ebenfalls nicht mehr vortrage. Auch nach erneuter Vernehmung der Zeugen A. I. und A. M. sei nicht feststellbar, daß die Klägerin am 29. Mai 1980 aufgrund anderer versicherter Tätigkeiten einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Nachweis, daß sich die Klägerin an diesem Tag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach der Übergabe eines Flansches durch A. M. auf der Rückfahrt zum Betrieb ihres Ehemannes und damit bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe, habe nicht erbracht werden können. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen A. I. und A. M. seien nicht glaubhaft. Auch die Aussage der Zeugin M. S., der geschiedenen zweiten Ehefrau des Zeugen A. I., habe nicht den erforderlichen Beweis erbringen können. Es sei auch nicht feststellbar, daß die Klägerin am Unfalltag die Sparkasse in M. aufgesucht habe, um Kontoauszüge abzuholen und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit verunglückt sei. Zwar sei auf dem Geschäftskonto der Firma I. bei der Sparkasse ein Scheck belastet worden, was aber nicht belege, daß die Klägerin die Sparkasse aufgesucht und sich auf dem unmittelbaren Rückweg hiervon befunden habe. Nach eigenem Vorbringen der Klägerin habe kein Angestellter der Sparkasse ermittelt werden können, der zu dieser Frage habe Angaben machen könnte.

13. Die Klägerin hat die – vom LSG zugelassene – Revision eingelegt und unter Schilderung der Prozeßgeschichte vorgetragen, das Tragische an dem gegebenen Fall sei, daß sie sich nicht selbst an der Sachverhaltsaufklärung habe beteiligen können, weil sie durch das Unfallgeschehen ihr Erinnerungsvermögen verloren habe. Sie habe daher ihrerseits nicht zur Wahrheitsfindung beitragen können und sei nicht in der Lage, von sich aus Beweis zu führen. Auch eine Parteivernehmung komme wegen des Erinnerungsverlustes nicht in Frage. Die Aussage des Zeugen M. gewinne in Verbindung mit dem Lieferschein vom 29. Mai 1980 ein außerordentliches Gewicht und somit eine ausschlaggebende Bedeutung dafür, daß sie sich auf der Rückfahrt von dem Treffen mit dem Zeugen zur Übernahme eines Stahlflansches für den Betrieb ihres Ehemannes befunden habe. Das SG habe die Auffassung vertreten, es sei Sache der Beklagten, die Rechtswidrigkeit ihres Rentenbescheides vom 13. Juli 1983 nachzuweisen, was schließlich die Grundlage für den nunmehr angegriffenen Bescheid sein müsse. Das SG habe dabei die Auffassung vertreten, daß derjenige die Beweislast trage, der einen für sich günstigen Erfolg aus seinem Vortrag zu erzielen hoffe. Obwohl der Zeuge M. auch vor dem Berufungsgericht überzeugend und widerspruchsfrei sein Wissen dargetan habe und sich bei vernünftiger Betrachtung nicht nur unter Bezugnahme auf die vorliegende Urkunde des Lieferscheins selbst sich alles darauf verdichte, daß sie, die Klägerin, tatsächlich auf der Rückfahrt von dem Treffen mit Herrn M. zur Übernahme eines Stahlflansches verunglückt sei, habe bedauerlicherweise das Berufungsgericht der Berufung stattgegeben und im – klägerseits – so verstandenen Ergebnis die Umkehr der Beweislast von dem üblichen und auch von dem SG eingenommenen Standpunkt angenommen, wonach also die Unfallgeschädigte, noch dazu ohne eigenes Erinnerungsvermögen, den Beweis zu führen habe, daß die Unfallfahrt tatsächlich so, wie A. M. sie geschildert habe, veranlaßt gewesen sei, und zwar in betrieblichem Interesse des Unternehmens ihres heute geschiedenen Ehemannes. Ob dieses prozessual rechtlich richtig sei, sei die dem Revisionsgericht vorgelegte Rechtsfrage, die nunmehr zu entscheiden sei. Folge man dem weiteren Grundsatz, daß eine Gerichtsentscheidung sich an dem Einzelfall zu orientieren habe, so dürfe die Klägerin hoffen, daß auch vorliegend selbst bei allen Bedenken gegen eine "Verlagerung" der Beweislast auf die Beklagte hier die fehlende persönliche Mitwirkungsmöglichkeit der Klägerin ebenso zu berücksichtigen ist wie der so gut wie geführte Beweis durch die Urkunde und den Zeugen A. M., also sich die Beweisvermutung zumindest zugunsten der Klägerin soweit verdichtet habe, daß die Beklagte nunmehr beweisen müsse, daß es nicht so gewesen sei. Warum und was im einzelnen das LSG an der Aussage M. nicht als Beweis gelten lasse, sei der Klägerin leider im Revisionsverfahren zu kritisieren nicht möglich.

14. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

15. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

17. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie hat ihr Rechtsmittel nicht ausreichend begründet.

18. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision zu begründen. Die Pflicht zur schriftlichen Begründung des Rechtsmittels soll eine umfassende Vorbereitung des Revisionsverfahrens gewährleisten. Daher muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] (s ua BSGE 70, 186 , 187f; BSG SozR 1500 § 164 Nrn 12, 20, 25; SozR 3—1500 § 164 Nr 9; SozR 3—5555 § 15 Nr 1; SozR 3—2500 § 106 Nr 12 jeweils mwN; BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17) die Revision sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei begründet sein. Die Bezeichnung allein der verletzten Rechtsnorm genügt diesen Erfordernissen nicht. Es ist vielmehr darzulegen, daß und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung muß nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muß sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, daß und warum die als verletzt gerügte Vorschrift nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl schon BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 mwN). Aus dem Inhalt der Darlegung muß sich ergeben, daß der Revisionskläger sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat, und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Meinung ist. Es reicht hierzu nicht aus, lediglich Rechtsansichten der Vorinstanz als unrichtig zu bezeichnen; vielmehr ist hinzuzufügen, warum sie nicht geteilt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorinstanz ihre Rechtsauffassung näher begründet hat; in diesem Fall ist ein Eingehen auf den Gedankengang des Berufungsgerichts unumgänglich (BSG SozR 1500 § 164 Nr 20; BSG Beschluß vom 26. November 1997 – 2 RU 8/97 -).

19. Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. September 1997 eingereichte Revisionsbegründung nicht gerecht. Ihr läßt sich nur entnehmen, daß das LSG "bedauerlicherweise" der Berufung stattgegeben und nach Ansicht der Klägerin abweichend vom SG und dem üblichen Standpunkt eine Umkehr der Beweislast angenommen habe. Das LSG hat im angefochtenen Urteil eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu der von ihm angenommenen Beweislastverteilung gekommen ist. Hierauf ist die Klägerin nicht eingegangen. Sie hat sich nicht einmal ansatzweise mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandergesetzt. Das wäre aber erforderlich gewesen, um aufzuzeigen, weshalb sie bei der Auslegung des angewandten Rechts hinsichtlich der Beweislastverteilung anderer Auffassung ist und worin sie die fehlerhafte Anwendung des Rechts durch das LSG erblickt. Statt dessen führt die Klägerin lediglich aus, "ob dieses prozessual rechtlich richtig ist, ist die dem Revisionsgericht vorgelegte Rechtsfrage, die nunmehr zu entscheiden ist". Im übrigen stellt die Klägerin zwar fest, daß es ihr im Revisionsverfahren leider zu kritisieren nicht möglich sei, warum und was im einzelnen das LSG an der Aussage des Zeugen M. nicht als Beweis gelten lasse. Trotzdem rügt sie mit ihrem Vortrag im Kern die ihrer Auffassung nach unzutreffende Beweiswürdigung des LSG, insbesondere hinsichtlich der Aussagen des Zeugen M., ohne aber einen Verstoß des LSG gegen die zu beachtenden Grenzen der freien Beweiswürdigung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu rügen (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 128 RdNr 10).

20. Der formelhafte und nichtssagende Vortrag der Klägerin bleibt deutlich hinter den Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung zurück.

21. Die nicht hinreichend begründete Revision der Klägerin mußte daher als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (§ 169 Satz 2 und 3 SGG).

22. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.