Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 08.05.2026 – 1 W (pat) 6/26

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat6.26.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2025 005 164.6 (Teilanmeldung zur Stammanmeldung DE 10 2025 126 275.6)

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai 2026 durch die Präsidentin Dr. Hock, den Richter Schell und die Richterin Dorn beschlossen:

Die durch Teilung der Stammanmeldung 10 2025 126 275.6 im Beschwerdeverfahren entstandene Teilanmeldung 10 2025 005 164.6 wird zur Fortführung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:080526B1Wpat6.26.0

G r ü n d e

I. Die am 4. Juli 2025 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte und dort unter dem Aktenzeichen 10 2025 126 275.6 geführte Stammanmeldung mit der Bezeichnung „Klappbare Transportvorrichtung für Fahrräder“ wurde von der Prüfungsstelle 1.22 des DPMA durch Beschluss vom 22. August 2025 wegen unvollständiger Angaben zum Anmelder zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Im Laufe des unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 27/25 geführten Beschwerdeverfahrens hat er mit Erteilungsantrag vom 9. Dezember 2025 die Teilung der Stammanmeldung erklärt und hierzu 10 Patentansprüche, 22 Beschreibungsseiten, eine Zusammenfassung und 44 Blatt Figuren vorgelegt. Die für die Teilanmeldung erforderlichen Gebühren wurden ausweislich der Verfügung der Rechtspflegerin vom 24. März 2026 ebenfalls gezahlt.

Der Erteilungsantrag vom 9. Dezember 2025 wurde dem Bundespatentgericht per Tageslieferung des DPMA am 12. Dezember 2025 übermittelt. Im Wege der Amtshilfe hat das DPMA für die Teilanmeldung eine Trennakte mit dem amtlichen Aktenzeichen 10 2025 005 164.6 angelegt. Die Teilungsakte wurde beim Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 W (pat) 6/26 eingetragen. Der Anmelder hat mit Eingabe vom 25. März 2026 sinngemäß beantragt, die Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

1. Die vom Anmelder am 9. Dezember 2025 gemäß § 39 Abs. 1 PatG erklärte Teilung ist wirksam. Sie wurde zwar zunächst gegenüber dem DPMA und damit gegenüber dem falschen Adressaten erklärt, da während der Anhängigkeit der Stammanmeldung in der Beschwerdeinstanz eine Teilungserklärung gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019, X ZB 9/18 – Abstandsberechnungsverfahren, juris Rn. 15f.). Die Teilungserklärung wurde jedoch vom DPMA an das Bundespatentgericht und damit an den richtigen Adressaten weitergeleitet.

Der Anmelder hat auch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung die erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht sowie die erforderlichen Gebühren entrichtet (§ 39 Abs. 3 PatG). Aus der wirksamen Teilung der Stammanmeldung ist die vorliegende Teilanmeldung entstanden und im Beschwerdeverfahren anhängig geworden (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 11ff.).

2. Die vorliegende Teilanmeldung ist an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für die erstmalige Prüfung von Patentanmeldungen - und damit auch der vorliegenden Teilanmeldung - grundsätzlich bei den Prüfungsstellen des DPMA liegt, denen die erforderlichen Recherchemittel zur Verfügung stehen, um die gebotene, umfassende Überprüfung des Anmeldegegenstands anhand des Standes der Technik durchzuführen. Dieser Grundsatz gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auch die Stammanmeldung selbst noch nicht Gegenstand im Prüfungsverfahren war, also im Hinblick auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit noch keiner Prüfung unterzogen worden ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Da die Rechtsbeschwerde vom Senat nicht zugelassen wurde, gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Verfahrensmängel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Dr. Hock Dorn Schell