Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 30.04.2026 – 30 W (pat) 564/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:300426B30Wpat564.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 208 288.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Meiser sowie der Richterin Dr. Weitzel und des Richters Hammer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:300426B30Wpat564.23.0

G r ü n d e

I. SmartChance Das Zeichen ist am 1. März 2023 für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 09: Server für die Heimautomatisierung; Geräte für die Hausautomatisierung; Heimautomatisierungssysteme; Software für die Hausautomatisierung Klasse 42: Beratungs- und Informationsdienste zur Integration von Computersystemen; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und Infrastruktur der Informationstechnologie; Beratungsdienste bezüglich computergestützter Informationssysteme; Beratungs- und Informationsdienstleistungen in Bezug auf Informationstechnologie; Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von Computersoftware; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; Computer- und Informationstechnologieberatung; Beratungsleistungen zu Software für Kommunikationssysteme; Beratungsleistungen zu Sicherheitssoftware; Beratungsleistungen zur Aktualisierung von Computersoftware; Beratungsleistungen zur Analyse von Computersystemen; Beratungsleistungen zur Integration von Computersystemen; Beratungsdienste in Bezug auf Computer“ zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. August 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. März 2023 ausgeführt, das englische Adjektiv „smart“ habe u.a. die Bedeutung von „geschäftstüchtig, clever, gewitzt“ und werde im technischen Bereich vor allem als Hinweis auf gerätetechnische Intelligenz verwendet. Das weitere englische Substantiv „chance“ habe die Bedeutung von „Aussicht, Möglichkeit“. Der Begriff „Chance“ sei im Sinne von „günstige Gelegenheit“ zudem bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Die angemeldete Bezeichnung SmartChance sei damit eine sprachübliche und für den Verkehr naheliegende Wortverbindung. Die Einzelbegriffe würden entsprechend ihres Sinngehalts verwendet und bildeten auch in der Gesamtheit keinen neuen Begriff, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgehe. Der Verkehr entnehme der angemeldeten Wortmarke SmartChance hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit ihren geräte- und IT-spezifischen Schwerpunkten deshalb lediglich einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dahingehend, dass diese eine Gelegenheit darstellten, Intelligenz im häuslichen Bereich zu nutzen. Insofern sei das Anmeldezeichen nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zudem stelle das Anmeldezeichen eine beschreibende Angabe dar, an deren freien, ungehinderten Verwendung die Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse hätten, so dass einer Eintragung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Insbesondere im Kontext des Wortbestandteils „Chance" sei die Marke SmartChance trotz ihrer „oberflächlich ersichtlich beschreibenden Charakteristika“ vielschichtig und weise damit rechtlich relevante Gründe für ihre Eintragungsfähigkeit auf. „Chance“ bedeute im Deutschen nicht nur „Aussicht, Möglichkeit“, sondern auch „günstige Gelegenheit“. Das kombinierte Zeichen könne also auch auf intelligente und günstige Gelegenheiten hinweisen.

Es werde auf die Entscheidung des EuGH in der Sache BIOMILD (EuGH GRUR 2004, 680) verwiesen, wonach selbst beschreibende Begriffe als Marken eingetragen werden können, sofern sie nicht ausschließlich auf die beschriebenen Waren oder Dienstleistungen zuträfen. Außerdem handele es sich bei SmartChance zwar um eine Kombination zweier beschreibender Begriffe, die jedoch eine innovative Symbiose zwischen Intelligenz und günstigen Gelegenheiten und damit eine neue, originelle Bedeutung des Anmeldezeichens schaffe. Im technischen Kontext weise „Smart“ in Kombination mit "Chance" auf intelligente Chancen oder Gelegenheiten hin, die über die schlichte Beschreibung der vorliegenden Produkte und Leistungen hinausgehe.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2023 aufzuheben. Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2025 Rechercheunterlagen übersandt und ihr in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2026 einen rechtlichen Hinweis erteilt, wonach der Verkehr das Anmeldezeichen SmartChance – unabhängig vom Vorliegen einer von der Markenstelle angenommenen unmittelbaren sachbeschreibenden Bedeutung – im Sinne von „günstige Gelegenheit“ ausschließlich als Werbeaussage allgemeiner Art verstehe. Mit Zustimmung der Anmelderin hat der Senat den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet und der Anmelderin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 4. März 2026 hat die Anmelderin ausgeführt, sie halte das Anmeldezeichen nach wie vor für eintragungsfähig. Es handele sich bei SmartChance um eine originelle Kombination und Wortneuschöpfung mit assoziativer Unterscheidungskraft. Das Anmeldezeichen beschreibe die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht und sei auch weder ein branchenübliches Schlagwort noch eine rein preisbezogene Angabe. Vielmehr wecke SmartChance — wörtlich übersetzt: „kluge Gelegenheit“ — lediglich eine vage positive Assoziation und weise damit ein zur Eintragbarkeit erforderliches Minimum an Unterscheidungskraft auf. Das ergebe sich auch aus der zu einer vergleichbaren Anmeldung getroffenen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG 30 W (pat) 45/16 – BOOSTER). Zudem seien vergleichbare Zeichen wie „Smart Character“, „SMART LAYERS“ oder „Smart Love“ eingetragen worden. Im Übrigen sei die semantische Kombination des Adjektivs „Smart“ mit einem abstrakten Substantiv „Chance“ unüblich.

Die Anmelderin regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Abgrenzung zwischen rein anpreisenden Werbeschlagworten und mangelnder Unterscheidungskraft bei Wortschöpfungen im Bereich digitaler Dienstleistungen zur Sicherung einer einheitlichen Registerpraxis einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. A. Die nach §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke SmartChance in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von sloganartigen Wortkombinationen wie hier SmartChance sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 25 – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rn. 36 – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 32, 44 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 12 – My World; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 12 – Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228 (Rn. 38) – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 35, 36 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge fantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 39 – Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 31, 32 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn sloganartige Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Slogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int.

2003, 834, 835 f. – BEST BUY; GRUR Int. 2004, 944, 946 – Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen enthalten oder sich ausschließlich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2014, 872, Rn. 23 – Gute Laune Drops; GRUR 2015, 173, Rn. 28 – for you; GRUR 2016, 943, Rn. 23 – OUI; siehe auch Ströbele in: Ströbele/ Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 300 ff. m. w. N.).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen entbehrt die angemeldete Marke SmartChance jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die angesprochenen inländischen Verkehrskreise fassen das angemeldete Zeichen ausschließlich als werblichen Hinweis dahingehend auf, dass der Kauf bzw. die Inanspruchnahme der vorgenannten Waren und Dienstleistungen eine „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ darstellt, mithin - z.B. aus preislichen Gründen - gerade besonders vorteilhaft ist.

a. Mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden im Wesentlichen an „Heimautomatisierung“ bzw. an „Beratungs-, Programmierungs- und Wartungsdienstleistungen für Computer- und Informationssysteme" sowie weiteren IT-Dienstleistungen interessierte Durchschnittsverbraucher angesprochen. b. Das angemeldete Wortzeichen SmartChance besteht – aufgrund der Binnengroßschreibung für den Verkehr unmittelbar erkennbar – aus den beiden Grundwörtern der englischen Sprache „Smart“ und „Chance“, die auch seit Langem in die deutsche Sprache Eingang gefunden haben.

aa. Dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "smart", der — wie in der Rechtsprechung seit Langem und Vielfach festgestellt — auch zum deutschen Sprachschatz gehört und für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich ist, kommt u.a. die Bedeutung "clever, klug, schlau intelligent“ zu (vgl. aus der umfangreichen Rspr etwa: BPatG, Beschluss vom 3.2.2024, 30 W (pat) 21/22 — Smartgamr/smart games, juris, mwN; Beschluss vom 17.12.2018, 26 W (pat) 505/17 – smart kitchen; Beschluss vom 12.12.2018, 29 W (pat) 576/17 – SmartGrill; Beschluss vom 13.03.2018, 25 W (pat) 527/16 – Smart Energy Backbone; Beschluss vom 28.08.2017, 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; Beschluss vom 09.10.2012, 24 W (pat) 560/11 – smart flow; Beschluss vom 29.11.2006, 26 W (pat) 47/05 – SmartCan; Beschluss vom 13.07.2004, 24 W (pat) 59/03 – SmartCooler; Beschluss vom 04.02.2002, 29 W (pat) 131/03 – SmartConnect; Beschluss vom 06.08.2001, 30 W (pat) 188/00 – SMART MESSAGING: Beschluss vom 05.06.2000, 30 W (pat) 212/99 – smartwatch; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 330/03 – SMART CLIENT; 30 W (pat) 84/01, juris Rn. 22 - SMART; zur Rspr auf europäischer Ebene vgl. etwa HABM [EUIPO], R1544/11-2, 08.03.2013 – SMART+CONNECTED COMMUNITIES; R0798/11-2, 27.03.2012 – smartbook for smart people; R0211/10-1, 03.09.2010 – SMART FOR LIFE COOKIE DIET; R1651/06-2, 25.04.2007 – Smart BATTERY CHARGER; R0489/07-2, 18.07.2007 – SMART WAY READING AND SPELLING; R0436/04-1, 09.11.2004 – SMART DEVICE MONITOR).

bb. Bei dem Wort „Chance“ handelt es sich um ein englisches Substantiv mit der Bedeutung „Aussicht, Möglichkeit“ (vgl. BPatG 27 W (pat) 515/11 – Chancen Checker). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, ist der Begriff im Sinne von „günstige Gelegenheit“ ebenso bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 371). c. In seiner Gesamtheit weist das Anmeldezeichen SmartChance somit im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf eine „smarte, günstige Gelegenheit“ hin. Dies stellt die Anmelderin bereits nicht Abrede, sondern trägt sie selbst so vor.

Dabei entspricht die englische Wortkombination SmartChance der bis auf einen Buchstaben identischen und bedeutungsgleichen deutschen Wortfolge „smarte Chance“, die, wie es sich aus der der Anmelderin mit der Terminsladung vom 22. Dezember 2025 übersandten Senatsrecherche ergibt, ebenso inländisch sprachüblich ist und bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in verschiedensten Bereichen gängig verwendet wurde, um auf „günstige Gelegenheiten“ bzw. „smarte Möglichkeiten“ hinzuweisen:

Auch auf dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor der Informationstechnologie wurde die Wortkombination „Smarte Chance“ vor dem Anmeldezeitpunkt verwendet:

d. Mit dieser allgemein und unmittelbar verständlichen Bedeutung „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ fehlt es dem Anmeldezeichen SmartChance im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang aber an jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

aa. Allerdings ist der Argumentation der Anmelderin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass das Anmeldezeichen SmartChance in seiner Gesamtheit, entgegen der Auffassung der Markenstelle, nicht unmittelbar (technische) Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt. Zwar kann das Zeichenelement „Smart“ auch "intelligent" im technischen Sinne bedeuten (vgl. u.a. Begriffe wie Smartphone; siehe auch etwa BPatG 25 W (pat) 592/19 – SmartVision; BPatG 29 W (pat) 045/04 – SmartFinder), so wie der Verkehr auch bereits vor dem Anmeldezeitpunkt Wortkombinationen wie „Smart Home“ bzw. „smartes Zuhause“ kannte. Jedoch kommt dem zweiten Zeichenelement „Chance“ im Sinne von „Gelegenheit, Möglichkeit“ kein technischer Sinngehalt zu, so dass auch der Gesamtbegriff SmartChance im Sinne von „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ nicht unmittelbar technische Eigenschaften der beanspruchten Waren der Heimautomatisierung und IT-Dienstleistungen beschreibt.

bb. Dies führt indes nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Denn schlagwortartigen Werbeaussagen fehlt nicht nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, soweit sie einen unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweisen und deren Eigenschaften oder Bestimmungen beschreiben. Vielmehr fehlt nach der ständigen Rechtsprechung auch solchen nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnungen die Unterscheidungskraft, bei denen es sich — wie hier — um ausschließlich werbewirksame Anpreisungen bzw. allgemein verständliche positiv besetzte Aussagen handelt, welche keinen über ihre Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen vermitteln (vgl. etwa: EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY; EuG GRUR Int 2004, 944, Nr. 29-32 — Mehr für Ihr Geld; EuG 21.03.2014, T 81/13, Rn. 34 — BigXtra, bestätigt durch EuGH vom 11.12.2024, C-253/14, Nr. 35 ff. BigXtra („viel mehr“); EuG 17.01.2013, T-582/11, Rn. 20, 26, 27 — Premium XL; BGH GRUR 2014, 569, Nr. 26 f. – HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 — OUI; BPatG v 6.10.2021, 26 W (pat) 559/18 — BILLIG? WILL ICH!; siehe ferner, mit ausf weiteren Nachw adRspr Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 291 f., 303 f.). Denn was im Verkehr ausschließlich als Werbung aufgefasst wird, kann die Herkunftsfunktion nicht erfüllen (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 291). So aber liegt der Fall hier. Denn wie dargelegt — und wie es die Anmelderin selbst ausdrücklich hervorhebt — handelt es sich bei SmartChance um ein Zeichen, welches „auf intelligente und günstige Gelegenheiten hinweist“ (vgl. das Schreiben der Anmelderin vom 12. September 2023, Seite 1, Ziffer 1). Mit dieser, von der Anmelderin zutreffend dargelegten Bedeutung erschöpft sich die Wortfolge SmartChance, die sowohl im Englischen als auch im Deutschen („smarte Chance“) sprachüblich ist und gängig verwendet wird, aber im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer positiv besetzten Aussage und ausschließlichen Werbeanpreisung, nämlich dahingehend, dass der Erwerb der in Klasse 09 beanspruchten Waren zur Heimautomatisierung bzw. die Inanspruchnahme der in Klasse 42 beanspruchten IT-Dienstleistungen eine „günstige Gelegenheit“ bzw. eine „smarte, kluge Gelegenheit“ darstellt.

Das Wortzeichen wird demnach vom Verkehr auf Anhieb als bloße Werbeformel bzw. ausschließlich werbliche Anpreisung verstanden, nicht jedoch als Herkunftshinweis (vgl. EuG, GRUR Int 2003, 834 Rn. 29, bestätigt durch EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY; siehe ferner erneut Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 291 f., 303 f. mwN adRspr).

4. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Anmelderin geht insgesamt fehl. a. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin weist die angemeldete Bezeichnung keine Besonderheiten in syntaktischer und semantischer Hinsicht auf, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen ließen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten. Vielmehr werden alle Bestandteile der Wortkombination entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Auch die Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „Smart“ und „Chance“ sowie die (Binnen-)Großschreibung stellen gewöhnliche, in der Produktwerbung weit verbreitete Gestaltungsmittel dar und reichen daher nicht aus, der sprachüblichen Zusammensetzung SmartChance die notwendige Unterscheidungsfunktion zukommen zu lassen (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 71 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH MarkenR 2003, 388 - AntiVir).

b. Das weitere Vorbringen der Anmelderin, dass es sich bei SmartChance um eine Wortneuschöpfung handele, ist bereits rechtlich unbeachtlich, da weder aus der Neuheit einer Marke noch aus einem fehlenden lexikalischen Nachweis eines Zeichens etwas für dessen Unterscheidungskraft hergeleitet werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 190). Im Übrigen übergeht der gesamte Vortrag der Anmelderin, insbesondere auch mit Schreiben vom 4. März 2026, dass es sich bei der englischen Wortfolge SmartChance nicht nur um ein aus sich heraus verständliches, sondern auch sprachübliches und gängiges Begriffspaar handelt, welches überdies, wie anhand der Fundstellen des Senats dargelegt, so auch im Deutschen (in Gestalt der bis auf einen Buchstaben identischen Wendung „smarte Chance“) mit derselben Bedeutung gängig verwendet wird.

Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich daher weder um eine originelle Kombination noch um eine Wortneuschöpfung, sondern vielmehr um eine gebräuchliche Wendung, deren Bedeutung (wie von der Anmelderin selbst vorgetragen) „günstige Gelegenheit“ — oder eben: „smarte Chance“ — auf der Hand liegt und sich unmittelbar in einer werblichen Anpreisung erschöpft. Für den Verkehr liegt aber der Gedanke fern, in einer solchen gängigen, unmittelbar verständlichen und offensichtlich bloß werblich anpreisenden Wendung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erblicken.

c. Soweit die Anmelderin des Weiteren geltend macht, die Wendung SmartChance mit der Bedeutung „günstige Gelegenheit“ sei in besonderem Maße vage und insbesondere unbestimmter als das Zeichen „BEST BUY“ (gem. der Rspr. im Sinne eines Hinweises „auf ein günstiges Verhältnis zwischen dem Preis der Dienstleistung und ihrem Verkehrswert“, so EuG, GRUR Int 2003, 834 Rn. 29, nachfolgend EuGH GRUR Int 2011, 255, Rn. 51-53 — BEST BUY), erschließt sich dies nicht. So kann die Wendung SmartChance — mit dem eindeutigen Begriffsinhalt „smarte Chance“, „günstige Gelegenheit“ — im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang ebenso auf ein günstiges Preis- Leistungsverhältnis hinweisen wie die Wendung „bester Kauf“ („Best Buy“). In rechtlicher Hinsicht ist die Anmelderin darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass nicht jede begriffliche Unbestimmtheit die erforderliche Unterscheidungskraft begründet (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Nr. 18 — Hot; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 204). Soweit die Wortfolge SmartChance keine Information dazu enthält, in welcher ganz konkreten Art und Weise die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen eine „smarte Chance“ bzw. „günstige Gelegenheit“ darstellen, entspricht eine solche Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich waren- und dienstleistungsbezogener Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine solche Verallgemeinerung bzw. begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 569 — Hot).

d. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen wie „BOOSTER“, „Smart Character" „SMART LAYERS“ oder „Smart Love“ verweist, fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit, da ersichtlich nicht die konkrete Wortkombination SmartChance betroffen ist (vgl. u.a. BPatG 30 W (pat) 536/22 – blue phone).

Der von der Anmelderin in Bezug genommenen Senatsentscheidung „BOOSTER“ (BPatG v. 03.05.2018, 30 W (pat) 45/16) lag u.a. zugrunde, dass es sich bei dem dortigen Anmeldezeichen um einen u.a. in der Hüttenindustrie und der Metallherstellung etablierten Fachbegriff für industrielle Chemikalien als „Verstärker“ bzw. „Verbesserer“ (des Schlackenflusses) handelte, der mit dieser Bedeutung für einen (geringen) Teil der beanspruchten Waren nicht beschreibend war. Vorliegend steht mit SmartChance dagegen kein beschreibender Fachbegriff, sondern eine allgemein verständliche, stets positiv besetzte Aussage und ausschließliche Werbeanpreisung zur Beurteilung, so dass sich die von der Anmelderin in Bezug genommene Senatsentscheidung 30 W (pat) 45/16 nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.

Im Hinblick auf die Wortmarke „SMART LAYERS“ (DE 30 2023 116 391), ist außerdem zu berücksichtigen, dass die entsprechende europäische Anmeldung zurückgewiesen wurde (EM 018950739). Nur ergänzend sei erwähnt, dass zudem vergleichbare Anmeldungen für die Klassen 09 und 42 wie „smart-vision“ (Az.:

301605963) oder „smart succes“ (Az.: 30 1061440) ebenfalls zurückgewiesen wurden. Unabhängig davon sind Voreintragungen zwar zu berücksichtigen, entfalten aber in rechtlicher Hinsicht nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann weder eine Indiz- noch eine Bindungswirkung, wenn sie identisch oder vergleichbar wären (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Rn. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63, 64 – Henkel; GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 – BioID; GRUR 2004, 674Rn. 42 bis 44 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 523/22 – autosecure scan, juris Rn. 45; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 91 mwN).

5. Die Marke kann nach alldem ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt. Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entschieden. Eine solche wurde von ihr auch nicht aufgezeigt. Soweit die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der „Abgrenzung zwischen rein anpreisenden Werbeschlagworten und mangelnder Unterscheidungskraft bei Wortschöpfungen im Bereich digitaler Dienstleistungen“ anregt, ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Werbeaussagen allgemeiner Art seit Jahren geklärt, dass einem Begriff die Unterscheidungskraft fehlt, sofern er vom Verkehr ausschließlich als werbemäßiger Hinweis und insofern nicht als ein über die Werbeaussage hinausgehender Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 – Vorsprung durch Technik; GRUR Int 2011, 255 Rn. 51 ff. – BEST BUY, BGH GRUR 2014, 569, Nr. 26 f. – HOT; GRUR 2016, 934, Nr. 20 — OUI; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 8 Rn. 284 ff. und Rn. 300 ff. jeweils m. w. N.). Ebenso seit Langem höchstrichterlich geklärt ist, wie dargelegt, die Frage der mangelnden Bindungswirkung identischer oder vergleichbarer, inländischer wie ausländischer Voreintragungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 – Henkel, 64; 2009, 667 Nr. 18 – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche; siehe zum Ganzen auch ausführlich Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 90, 91 mwN). Soweit der Senat im Übrigen, unter Zugrundelegung der Maßstäbe der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung, festgestellt hat, dass es sich bei SmartChance um eine den inländischen Verkehrskreisen geläufige und ohne weiteres verständliche Wortkombination handelt, die sich im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar in einer werblichen Anpreisung erschöpft, handelt es sich um eine Tatsachenfrage des konkreten Einzelfalls, die einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Meiser Weitzel Hammer