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BPatG Urteil vom 18.03.2026 – 8 Ni 17/24 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180326U8Ni17.24EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen) …

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2026:180326U8Ni17.24EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 538 277 (DE 60 2004 048 979)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr. Himmelmann, Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 538 277 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2004 048 979.4) (Streitpatent), das am 25. November 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität IT PD20030295 vom 3. Dezember 2003 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Re-usable modular formwork with improved ribs“ („Wiederverwendbare modulare Schalung mit verbesserten Rippen“) trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 6. April 2016 veröffentlicht.

In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Streitpatent von der zuständigen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 beschränkt aufrechterhalten worden. Die neue europäische Patentschrift nach dem Einspruchsverfahren EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift) wurde am 19. Juni 2024 veröffentlicht. Der geltende, beschränkt aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch:

„Modular formwork in plastic material, comprising a panel (P) with a first and a second side having, on the first side (P2) opposite to the second side (P1) in contact with the concrete, some edge ribs (Nb) and main transversal ribs (Nt1), said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nba, Nt1-a) parallel one to the other and perpendicular to the panel (P) between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of plates (Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a), wherein said modular formwork comprises some aligned holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and wherein said holes (Nf) are disposed along the edge ribs (Nb) in a way that, when coupling or aligning various modular elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned modular elements are aligned one with the other, for the insertion of fastening means (C) that over pass said holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb), characterized in that:

said modular formwork is closed with another similar formwork by the fastening means in form of a closing key, wherein said closing key (C) is made of a cylindrical body (C1), and has, at one end, a handgrip (C2) perpendicular to said body (C1) and at the opposite end two or more radial relieves (C3) and wherein said cylindrical body (C1) has diameter equal to the diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork, and length larger than the thickness of two edge ribs (Nb), and wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of an annular segment in order to pass through the grooves (Nfl) of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork, and wherein the two parallel walls connected by plates are substantially equivalent, as for the stiffness provided to the panel, to a full rib of equal width, but they require less plastic material and are lighter.”

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst diesen unabhängigen, auf eine modulare Schalung aus Kunststoff bezogenen Vorrichtungsanspruch 1 und die abhängigen Ansprüche 2 bis 9, die alle unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind und zu deren Wortlaut auf die Streitpatentschrift verwiesen wird. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

NK1 NK2 Urteil des LG Düsseldorf (…) vom 12. Dezember 2023; Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2023 im Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents vor dem Europäischen Patentamt (Case Number: …); NK3 im Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents aufrechterhaltene Anspruchsfassung (Hilfsantrag 6); NK4 Prioritätsdokument PD 2003A000295 vom 3. Dezember 2003 mit Prioritätsbestätigung; NK4a Übersetzung des Prioritätsdokuments PD 2003A000295 vom 3. Dezember 2003 mit Prioritätsbestätigung; NK5 Handelsregisterauszug der in B… ansässigen G… S.r.l. mit der Steuernummer 07351920967; NK6 Handelsregisterauszug der in G1… ansässigen Beklagten A0 A0.1 A1 A2 G… S.p.A. mit der Steuernummer 03285310284; EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift); EP 1 538 277 B1; Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 9 des Streitpatents; Änderungsexemplar zur Nachverfolgung der Änderungen der gültigen Anspruchsfassung ggü.

der ursprünglichen Anspruchsfassung; A3 ursprünglich eingereichte Fassung der Beschreibung des Streitpatents; A3.1 ursprünglich eingereichte Fassung der Figuren des Streitpatents; A4 A5 A6 A7 A8 A9 ursprünglich eingereichte Fassung der Ansprüche des Streitpatents; Eidesstattliche Versicherung von H… vom 12. Februar 2018; ACC - Architectural Concrete Creations: Arch-Crete - Innovations in Textured Concrete Forming Systems; Firmenschrift mit handschriftlichen Anmerkungen; List of Contact Information of Visitors; Technical Drawings (Modified: 3. Juni 2001); Fotos of Stand of ACC Arch-Crete; A10 Eidesstattliche Versicherung von H1… vom 12. Januar D1 D1a 2019; WO 2004/ 060 623 A2; (angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024) offenkundiger Vorbenutzungsgegenstand entsprechend D1 (nicht zur Akte gelangt); D1a (eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografien und Protokoll der Zeugenbefragung von H… und dazugehörige Übersetzung; D1b ACC - Architectural Concrete Creations: Arch-Crete – Innovations in textured concrete forming systems – Firmenschrift mit D2 D3 D4 D5 D6 D7 D8 D9 D10 D11 D12 D13 D14 D14a D15 handschriftlichen Anmerkungen; KR 10 2003 00 59 721 A; JP H06 87562 U; WO 02/ 048 479 A2; DE 196 22 149 A1; JP H06 212793 A; JP H08 42135 A; CN 2 167 149 Y; EP 0 831 186 A1; FR 2 147 654 A5; US 5 709 809 A; WO 03/ 046 311 A1; JP H09 32281; RU 16 751 U1; Übersetzung des Patents RU 16 751 U1; Outinord: „Modul P“ Petits panneaux plastiques; Outinord St Amand in 59732 St Amand-les-Eaux cédex, France (achtseitige Firmenschrift); D15a (angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Auszug aus der Wayback-Machine (https://sep11.wikipedia.org) als Nachweis zur Vorveröffentlichung von D15 (nicht zur Akte gelangt); D15a (eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Übersetzung der D15b D15c D16 D17 D17a D18 D18a Firmenschrift D15; Outinord: Modul P – Inernetauszug; Outinord information: Le petit panneau plastique – Firmenschrift; JP 2004 - 251 006 A; JP H07 26494 U; Übersetzung der D17 in die deutsche Sprache; JP 2003 - 278 382 A; Übersetzung der D18 in die deutsche Sprache; D19 D20 D21 US 2002 / 0 179 811 A1; GR 1002398 B; G… srl: Novità 2003 GEOTUBE® - La 1a cassaforma in plastica per colonne tonde (vierseitige Firmenschrift); D21a (angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Fotografien D21a D21b D21b D21c D21d D21e D21f D21g D21h D21i D21j D21k D21l D21t D22 von realen GEOTUBE-Produkten als Nachweis zur Vorveröffentlichung von Produkten, wie sie in der D21 gezeigt sind (nicht zur Akte gelangt); (eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografie; (angekündigt mit Klageschriftsatz vom 28. Juni 2024:) Fotografien von realen GEOTUBE-Produkten als Nachweis zur Vorveröffentlichung von Produkten, wie sie in der D21 gezeigt sind wir (nicht zur Akte gelangt); (eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025:) Fotografie; Tosic, Nikola: Geotub – Since 2002, 2. Mai 2016; Blog auf der

Internetseite der G… S.p.A.; URL nicht angegeben; Registerauszug Markenregister der WIPO zur Marke „Geotube”; News – Fair. URL: http://www.geoplast.it/eng/news.htm archiviert durch http://www.archive.org am 8. Oktober 2003; Analgenkonvolut von Webseitenauszügen und Katalogen; IT PD2003 A 000026; Anmeldungsnr.: 10 2003 901 086 920, Anmeldedatum 13. Februar 2003; Maschinenübersetzung der D21g; Prioritätsdokument PD 2003 A 000258 zu EP 1 447 496 A2 (D21k); Übersetzung von D21i in die deutsche Sprache; EP 1 447 496 A2; Übersetzung der D21k; Maschinenübersetzung der D21 in die deutsche Sprache; Morikawa, Mauro Satoshi: Materiais alternativos utilizados em fôrmas para concreto armado, Dissertation an der Universidade Estadual de Campinas, Campinas, SP, Brasilien, 24. Februar 2003; D22a Morikawa, Mauro Satoshi / Demarzo, Mauro Augusto: Materiais alternativos utilizados em fôrmas para concreto armado, In: Sinergia, D22at D22t D23 D24 D25 D26 D27 D28 D29 D29a D30 São Paulo, v. 4, n. 2, jul./dez. 2003, Seiten 104-108; Maschinenübersetzung der D22a in die deutsche Sprache; Maschinenübersetzung der D22 in die deutsche Sprache; AP 334 A; AP 332 A; DE 21 19 362 B2; GB 1 393 788 A; IT 1031 131 B; EP 0 062 420 A1; JP H07 – 207 930 A; Übersetzung der D29 in die deutsche Sprache; DE 28 44 615 A. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026 dem Senat und der Beklagten jeweils eine zweiseitige Skizze (Seiten 3 und 4; Figuren 1 bis 14) überreicht und diese erläutert.

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 durch die Dokumente D5, D21 und D29 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Zudem beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann in naheliegender Weise ausgehend vom Gegenstand nach Dokument D21 i.V.m. dem Fachwissen des Fachmanns oder von einem der Gegenstände nach den Dokumenten A6, D2, D5 oder D29 in Kombination mit dem Fachmann bekannte Schließschlüssel beispielsweise nach Druckschrift D10 oder ausgehend von den Gegenständen einer der Dokumente D14, D15 oder D22 in Verbindung mit dem Fachmann bekannten Leichtbaustrukturen beispielsweise nach Druckschrift D2 zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelange. Die Klägerin stellt den Antrag, das europäische Patent EP 1 538 277 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen, hilfsweise das europäische Patent EP 1 538 277 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 11 jeweils vom 4. März 2026 – in dieser Reihenfolge – erhalten.

Die Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2026, dass sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 bis 11 jeweils vom 4. März 2026 in der Verfahrenssprache Englisch verteidigt. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

NB1 Anmeldeunterlagen des Streitpatents beim EPA am 25. November 2004; NB2 NB3 NB4 EP 1 538 277 A2 (Offenlegungsschrift des Streitpatents); EP 1 538 277 B1 (erteilte Fassung des Streitpatents); Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 19. Juli 2019 zum Streitpatent; NB5 Entscheidung … - 3.2.03 der Beschwerdekammern des EPA NB6 NB7 NB8 vom 17. Oktober 2023 zum Streitpatent; EP 1 538 277 B2 (Streitpatentschrift); Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 der Streitpatentschrift; Gutachten des Gerichtssachverständigen Ing. Luca Gallo vom 26. Januar 2021; NB8Ü Übersetzung der NB8 in die deutsche Sprache; NB9 NB10 EP 0 311 876 A2; Kopie eines Schriftsatzes der Beklagten an das EPA vom 29. Mai 2015 im Prüfungsverfahren des Streitpatents; NB11 Mitteilung der Prüfungsabteilung des EPA vom 9. September 2015 im Prüfungsverfahren des Streitpatents; NB12 Registerauszug des Prioritätsdokuments PD2003A000295, UIBM:

Identifizierungsdaten der am 3. Dezember 2003 eingereichten Patentanmeldung für eine gewerbliche Erfindung (Antragsnummer:

102003901167206; Anmeldetag: 3. Dezember 2003; Erteilungsdatum: 16. Juni 2008; Vorherige Anmeldungsnummer im Format: PD2003A000295; Erteilungsnummer: 0001345881); NB12Ü Maschinenübersetzung der NB12 in die deutsche Sprache; NB13 Englische Fassung der Hilfsanträge 1 bis 11; NB14 Tribunale di venezia, 21. Januar 2026. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ, der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (mangelnde Ausführbarkeit) nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Klage ist indes nicht begründet, weshalb die Klage abzuweisen war. I .

1. Das Streitpatent liegt im Bereich der Ausrüstung für den Hochbau und zwar betrifft es eine neuartige Schalung für die Herstellung von Betonbauteilen wie Lisenen oder quadratische oder rechteckige Stützen, vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift EP 1 538 277 B2 auf die im Folgenden verwiesen wird. Weiter ist in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass bekannte Schalungen aus Holzplatten viele Nachteile hätten, so sei das Rohmaterial teuer, die verschiedenen Achsen bzw. Faserrichtungen müssten erkannt und berücksichtigt werden, über die Zeit werde das Material instabil und die Bauteile hätten großes Gewicht und ließen sich nur schwer mit anderen Schalungen verbinden, vgl. Absatz [0002].

Schalungen aus Kunststoff würden immer häufiger verwendet: sie bestünden aus einem einheitlichen Element, das durch Guss des Kunststoffmaterials hergestellt werde. Sie umfassten im Wesentlichen ein Paneel bzw. eine Platte, die mit dem Beton in Kontakt stehe und ihn zurückhalte, und Versteifungsrippen an den Rändern der Paneelrückseiten und quer dazu, vgl. Absätze [0003] und [0004].

Solche Kunststoffschalungen hätten Vorteile wegen ihres geringen Gewichts, der langen Haltbarkeit und dem einfachen Verbinden mit anderen Schalungen. Die Rippen der Kunststoffschalung an den Rändern und quer dazu bestünden aus einer einheitlichen Wand rechtwinklig zum Paneel. Um Kunststoffschalungen mit ausreichendem Verformungswiderstand zu erhalten, müssten entweder die Paneele ausreichend dick und/oder eine große Anzahl Rippen sowohl am Rand als auch in der Fläche des Paneels ausgebildet sein, die ebenfalls entsprechend stark sein müssten. Das führe zu einem hohen Kunststoffverbrauch und entsprechenden Herstellungskosten, vgl. Absätze [0005] bis [0007]. Die Druckschrift D5 zeige eine Schaltafel, die durch Spritzguss aus einem mit Langfasern verstärkten thermoplastischem Material hergestellt ist, vgl. Absatz [0012]. Zur Überwindung der Nachteile des Standes der Technik stellt sich das Streitpatent u.a. die Aufgabe, eine neue, wiederverwendbare, modulare Schalung mit verbesserten Rippen bereitzustellen. Die strukturelle Steifigkeit der Schalung solle verbessert werden, wobei aber die Menge an Kunststoff, die zur Herstellung der Schalung benötigt werde, verringert oder gleich belassen werden solle, unter Sicherstellung, dass sich die Schalung dabei im Laufe der Zeit nicht verforme, vgl. Absätze [0016] und [0017].

2. Als zum Verständnis des Streitgegenstandes und der Lehren des Standes der Technik zugrunde zu legenden Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur (B.Eng./Dipl.-Ing. FH) der Fachrichtung Bauwesen an, der über mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von Schalungselementen zur Herstellung von Betonkonstruktionen verfügt.

3. Der mit einer strukturierten Merkmalsgliederung des Senats versehene, geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 M1.1 M2 M2.1 M3 M4 M3.1 Modular formwork in plastic material, comprising a panel (P) with a first side and a second side the second side being in contact with the concrete having on the first side (P2) opposite to the second side (P1) some edge ribs (Nb) and main transversal ribs (Nt1), said edge ribs (Nb) being made of two walls (Nb-a, Nt1-a) parallel one to the other and perpendicular to the panel (P) M3.2 between which of said two walls (Nb-a, Nt1-a) there is a plurality of plates (Nb-b, Nt1-b) connecting said two walls (Nb-a, Nt1-a), M3.3 wherein said modular formwork comprises some aligned holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of the edge ribs (Nb), and M3.3.1 wherein said holes (Nf) are disposed along the edge ribs (Nb) in a way that, when coupling or aligning various modular elements, said holes (Nf) on the walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb) of the various coupled or aligned modular elements are aligned one with the other, for the insertion of fastening means (C) that over pass said holes (Nf) on the two walls (Nb-a, Nt1-a) of two coupled edge ribs (Nb), characterized in that:

S0 said modular formwork is closed with another similar formwork by the fastening means in form of a closing key, C1 C2 C3 wherein said closing key (C) is made of a cylindrical body (C1), and has, at one end, a handgrip (C2) perpendicular to said body (C1) and at the opposite end two or more radial relieves (C3) and C1.1 wherein said cylindrical body (C1) has diameter equal to the diameter of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork, and C1.2 C3.1 length larger than the thickness of two edge ribs (Nb), and wherein said radial relieves (C3) have preferably the shape of an annular segment in order to pass through the grooves (Nfl) of the holes (Nf) of the edge ribs (Nb) of the modular formwork, M3.4 and wherein the two parallel walls connected by plates are substantially equivalent, as for the stiffness provided to the panel, to a full rib of equal width, but they require less plastic material and are lighter.

4. Der zuvor definierte Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung folgendes Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 ist mit den Merkmalen M1 und M1.1 wörtlich übersetzt auf eine „modulare Kunststoffschalung“ gerichtet (modular formwork in plastic material), die mit den darauffolgenden Merkmalen des Merkmalskomplexes MX nur ein Schalungsmodul oder eine Schaltafel ausbildet. Der Anspruch insgesamt beansprucht jedoch angesichts des Merkmals S0 ein System bestehend aus einer modularen Schalung bzw. einem Schalungsmodul gemäß Merkmalskomplex MX und einer anderen ähnlichen Schalung bzw. einem anderen ähnlichen Schalungsmodul, die mit einem Verbindungsmittel in Form eines Kopplungsschlüssels (closing key) in der Ausbildung nach Merkmalsgruppe CX verbunden sind, vgl. auch Absätze [0043] und [0049] der Streitpatentschrift EP 1 538 277 B2, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin erkennt der Fachmann, dass der Anspruch nicht nur auf ein einzelnes Schalungsmodul gerichtet ist, das lediglich die Eignung zur Verbindung mit einem weiteren ähnlichen Modul mithilfe des Schließschlüssels aufweisen muss. Denn die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind, vgl. BGH, X ZR 117/11, Urteil vom 17. Juli 2012, Rn. 27 – Polymerschaum I, juris. Zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen) Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln, vgl. BGH, X ZR 74/05, Urteil vom 13. Februar 2007, Rn. 18 – Kettenradanordnung, juris. Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen, BGH, X ZR 255/01, Urteil vom 7. September 2004, Rn. 26 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, juris. Schon der gewählte Wortlaut des Merkmals S0 gibt an, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 tatsächlich ein Schalungsmodul nach Merkmalsgruppe MX (said modular formwork) und ein weiteres ähnliches Schalungsmodul (another similar formwork) umfasst, die miteinander mittels eines Verbindungsmittels in Form eines Schließschlüssels (fastening means in form of a closing key) miteinander verbunden werden (is closed … by). Verdeutlicht wird dieser Sachverhalt weiter durch die Aussage in Absatz [0001] der Streitpatentschrift, dass die Erfindung eine neue Schalung für die, also für die Realisierung von Betonbauteilen, also für die Herstellung von Betonkonstruktionen etc. betrifft. Zur Errichtung von Betonbauteilen sind alle im Anspruch genannten Elemente modulare Kunststoffschalung, ähnliches Schalungsmodul und Kopplungsschlüssel als Systembestandteile erforderlich.

Noch weiter gestützt wird dieses Auslegung durch die Absätze [0043] und [0049], in denen auf die (stabile) Verbindung mehrerer Schalungsmodule durch den Schließschlüssel CX abgestellt wird. Nach Merkmal M2 umfasst die modulare Kunststoffschalung bzw. das Schalungsmodul ein Paneel (panel P) mit einer ersten und einer zweiten Seite. Die Verwendung der Schalung als Betonschalung ergibt sich schon aus der Beschreibungseinleitung und der Festlegung nach Merkmal M2.1, wonach die zweite Seite des Paneels in Kontakt mit dem Beton steht. Schon der englische Begriff „panel“ – im Deutschen Paneel, Tafel oder Platte – lässt den Fachmann auf dessen ebene, nicht gebogene Ausbildung schließen, was sich dadurch erhärtet, dass sowohl bei der Würdigung des Standes der Technik als auch in der allgemeinen Beschreibung keine gebogene Schalung angesprochen und im Ausführungsbeispiel ausschließlich eine ebenes Paneel (plane panel (P)) gezeigt ist, vgl. nachfolgend eingeblendete Figur 1 und Absatz [0025].

Figur 1 der Streitpatentschrift Auf der ersten Seite (P2), die der mit dem Beton in Kontakt stehenden zweiten Seite (P1) gegenüberliegt, hat das Schalungspaneel – wie die Merkmale M3 und M4 fordern – einige Kantenrippen (some edge ribs Nb) und Hauptquerrippen (main transversal ribs Nt1). Die Rippen sind sowohl entlang des Umfangs als auch quer bzw. transversal zum Paneel angeordnet, vgl. Absatz [0020]. Für die Hauptquerrippen ist durch die Verwendung des Plurals nur gefordert, dass mindestens zwei solcher Rippen vorhanden sind; ihre weitere Ausgestaltung obliegt dem Fachmann. Ob die Kantenrippen umlaufend an allen vier Kanten des Paneels angeordnet sind, lässt der Anspruch offen. Jedenfalls sind aufgrund der Verwendung des Plurals mindestens zwei Kantenrippen Nb beispielsweise an zwei gegenüberliegenden Rändern des Paneels gefordert. Neben den Kantenrippen Nb und Hauptquerrippen Nt1 weist die Schaltafel nach dem Ausführungsbeispiel auch noch eine Reihe von Nebenquerrippen (minor transversal ribs Nt2) auf, die jedoch bei der modularen Schalung nach Anspruch 1 nicht gefordert sind, vgl. Figur 1 sowie Absatz [0030].

Auch wenn in Absatz [0018] angegeben ist, dass jede Rippe – Kanten- und Querrippen – aus zwei parallelen Wänden (two walls) senkrecht zur Schalungsplatte (perpendicular to the panel) besteht, so beschränkt sich diese Vorschrift für die Schalung nach Anspruch 1 mit Merkmal M3.1 auf deren „edge ribs“ bzw. Kantenrippen. Außerdem ist für diese Kantenrippen gemäß dem Merkmal M3.2 weiter festgelegt, dass zwischen den besagten zwei Wänden eine Vielzahl von Platten (plurality of plates) vorgesehen ist, die die beiden Wände verbinden. Mehrere dieser Aussteifungsplatten (various stiffening plates) können parallel zueinander und senkrecht zu den Rippenwänden und dem Paneel angeordnet sein, vgl. Unteranspruch 8 und Absatz [0019]. Für den Gegenstand nach Anspruch 1 ist die Ausrichtung der Platten zueinander und zu den anderen Bestandteilen der Schaltafel jedoch nicht festgelegt. Die Wahl des Materials und die Abstände der Platten untereinander sowie insbesondere die Höhe der Wände und Platten liegen im Belieben des Fachmanns. Merkmal M3.3 fordert noch, dass das Schalungsmodul entlang der zwei Wände der Kantenrippen ausgerichtete Löcher (aligned holes) aufweist. Durch die Angabe von Löchern (Plural) in den beiden Wänden ist für den Fachmann die Forderung nach zwei aufeinander ausgerichteten Löchern – also in jeder Wand der Kantenrippen genau ein Loch – ersichtlich, unabhängig davon, ob in diesem Bereich eine Aussteifungsplatte gemäß Merkmal M3.2 angeordnet ist oder nicht, denn deren relative Lage zueinander ist nicht weitergehend definiert. Mit Merkmal M3.3.1 wird dabei implizit spezifiziert, dass bei nebeneinanderliegenden Schalungsmodulen insgesamt vier Löcher an den jeweiligen Wänden der beim Zusammenfügen nebeneinanderliegenden Kantentrippen ausgebildet sein müssen. Denn dort ist gefordert, dass die Löcher von Kantentrippen von verbundenen oder ausgerichteten Schalungselementen miteinander fluchten, wenn mehrere Schalungselemente verbunden oder gegeneinander ausgerichtet werden. Die ausgerichteten Löcher dienen dazu, Verbindungsmittel einführen zu können, die die besagten Löcher in den Wänden von zwei verbundenen Kantenrippen überragen. Durch diese Ausbildung der Rippen wird mit der Einführung und Drehung der Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX eine stabile Verbindung mehrerer Schalungsmodule realisiert, vgl. Absatz [0049].

Die Kantenrippen gemäß der Maßgabe des Merkmals M3.4 dienen dem gewünschten Erfolg der Erfindung. Sie sollen in der Ausbildung nach den Merkmalen M3.1 und M3.2 – also mit den beiden parallelen, mit Platten verbundenen Wänden – im Hinblick auf die Steifigkeit der Schalungsplatte eine im Wesentlichen gleichwertige (substantially equivalent) Steifigkeit erzeugen, wie es mit Vollrippen mit derselben Breite der Fall wäre, dabei aber weniger Kunststoff erfordern und leichter sein. Das entspricht einer der Aufgaben der Erfindung, die strukturelle Steifigkeit der Schalung zu verbessern, dabei aber die Menge an Kunststoff, die zu deren Herstellung benötigt wird, zu verringern oder gleich zu belassen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Schalung sich im Laufe der Zeit nicht verformt, vgl. Absatz [0017]. Die Kantenrippen aus den zwei durch Platten verbundenen Wänden selbst müssen hingegen nicht dieselbe Steifigkeit aufweisen, wie Vollmaterialkantenrippen mit der gleichen Breite. Vielmehr ist – wie vorstehend dargelegt – nur gefordert, dass die Auswirkung der in Rede stehenden Rippen auf die Steifigkeit der Trägerplatte bzw. des Paneels im Wesentlichen gleichwertig ist wie die Auswirkung von Vollmaterialrippen, bei identischem Material und identischer Herstellung. Das schließt auch nicht aus, dass die Kantenrippen die Schalungsmodule zwar in gleicher Größenordnung (substantially equivalent) versteifen, aber dass ihre Auswirkung auf die Steifigkeit des Paneels etwas geringer ist als bei Vollmaterialrippen.

Für das andere Schalungsmodul, das gemäß Merkmal S0 mit dem Schalungsmodul nach dem Merkmalskomplex MX über einen Schließ- oder Kopplungsschlüssel (closing key C) verbunden ist (vgl. auch Absatz [0043]), wird mit Merkmal S0 lediglich gefordert, dass es ähnlich zu diesem sein soll, folglich muss es nicht zwingend identisch zu dem mit den Merkmalen M1 bis M4 definierten Schalungsmodul sein. Der Schließschlüssel ist dasjenige Verbindungsmittel, das in die nach Merkmal M3.3.1 ausgerichteten Löcher benachbarter Schalungsmodule eingeführt und zu deren wieder lösbaren jeweils einen Formschluss mit ihm eingehenden Verbindung verdreht werden kann (vgl. Abs. [0049]). Dieser Schließ- oder Kopplungsschlüssel wird mit den Merkmalen C1, C2 und C3 dahingehend ausgebildet, dass er aus einem zylindrischen Körper (cylindrical body C1) besteht und an einem Ende einen Handgriff (handgrip C2) rechtwinklig zu dem Körper und am gegenüberliegenden Ende zwei oder mehr radiale Vorsprünge (radial relieves C3) aufweist, vgl. auch nachfolgend eingeblendete Figur 3. Insoweit dient der Schließschlüssel als ein in die ausgerichteten Löcher eingeführter und verdrehbarer Sperr- oder Verbindungsbolzen für die temporär miteinander zu verbindenden Schalungsmodule.

Figur 3 der Streitpatentschrift Der Durchmesser des zylindrischen Körpers ist im Wesentlichen gleich dem – aber keinesfalls größer als der – Durchmesser der mit dem Merkmal M3.3 geforderten Löchern der Kantenrippen und seine Länge, also die lichte Weite zwischen Handgriff und den radialen Vorsprüngen, ist größer als die Dicke zweier solcher Rippen, wie es die Merkmale C1.1 und C1.2 vorschreiben. Letzteres ergibt sich auch schon aus dem mit Merkmal M3.3.1 geforderten Zusammenspiel zwischen den Löchern der Kantentrippen und dem verwendeten Verbindungsmittel. Der Zylinderkörper kann in Handgriffnähe noch einen Endbereich C11 mit einem größeren Durchmesser als sein übriger zylindrischer Körper aufweisen, der somit außerhalb der Kantenrippen liegt, vgl. Absatz [0046]. Nach Unteranspruch 7 und Absatz [0042] weisen die Löcher und dann entsprechend auch der Zylinderkörper bevorzugt einen kreisförmigen Durchmesser auf, von dem an einem Ende dann die radialen Vorsprünge nach Merkmal C3 abstehen, vgl. erneut eingeblendete Figur 3. Mit Merkmal C3.1 ist noch fakultativ vorgeschrieben, dass die radialen Vorsprünge bevorzugt die Form eines Ringsegments haben, um durch (die) Nuten der Löcher zu passen, die in den Kantenrippen des Schalungsmoduls vorgesehen sind. Die Löcher müssen nämlich mit einer oder mehreren diametral gegenüberliegenden Nut(en) versehen sein, vgl. Unteranspruch 7 sowie Absätze [0041] und [0046]. Das ist zwar für die Löcher der Schalung nach Anspruch 1 nicht explizit vorgeschrieben, ergibt sich aber aus der zwingenden Verwendung des Schließschlüssels mit radialen Vorsprüngen gemäß Merkmal C3 beim Schalungssystem nach Anspruch 1. I I .

Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der aufrechterhaltenen Fassung ist ausführbar und geht nicht über die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) und c) EPÜ). Er ist auch patentfähig. Denn er ist neu und gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54, 56 EPÜ).

1. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die modulare Schalung des geltenden Anspruchs 1 auch mit der Maßgabe des Merkmals M3.4 ausführbar, wonach die beiden mit Platten verbundenen Wände – also die Kantenrippen gemäß den Merkmalen M3.1 und M3.2 – bezogen auf Ihre Auswirkung auf die Steifigkeit des Schalungspaneels im Wesentlichen gleichwertig zu gleich breiten Vollmaterialrippen sind, aber weniger Kunststoffmaterial benötigen und leichter sind. Zum fachmännischen Verständnis des in Rede stehenden Merkmals und seine Auswirkungen auf den Gegenstand nach Anspruch 1 wird auf seine Auslegung unter Abschnitt I.4 verwiesen. Demnach setzt der Fachmann das Merkmal in einen sinnvollen Zusammenhang und der Gegenstand nach Anspruch 1 ist somit ausführbar. Inwieweit das dazu führt, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 mit diesem Merkmal gegenüber dem Stand der Technik abgrenzen kann, ist keine Frage der Ausführbarkeit.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung geht nicht über die Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine modulare Schalung mit den Merkmalen M3.3 und M3.3.1 bereits ursprünglich offenbart. Ihr ist zwar insofern zuzustimmen, dass in der mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmenden Offenlegungsschrift EP 1 538 277 A2 nicht explizit angegeben ist, dass die Schalung in den Wänden der Kantenrippen zueinander ausgerichtete Löcher aufweist. Im ursprünglichen Anspruch 7 ist aber angegeben, dass die Kantenrippen Löcher aufweisen, die entlang dieser so angeordnet sind, dass bei verbundenen Schalungsmodulen die Löcher in den Rippen nebeneinanderliegender Module zueinander ausgerichtet sind. Mit dem ursprünglichen Anspruch 11 ist dann die Verbindung mehrerer Module durch einen Schließschlüssel offenbart. Gleiches geht für den Fachmann aus den Absätzen [0040], [0041] und [0048] der Offenlegungsschrift hervor. Da aber die Kantenrippen aus den beiden mit Platten verbundenen Wänden gebildet sind, ergibt sich für den Fachmann aus den genannten Offenbarungsstellen unmittelbar und eindeutig, dass diese Wände zueinander ausgerichtete Löcher aufweisen. Wäre das nicht so, könnte der Schließschlüssel die Kantenrippen nicht zur Verbindung der Schalungsmodule wie gefordert durchgreifen.

Auch die Forderung nach Merkmal M3.4 geht entgegen der Auffassung der Klägerin bereits aus den ursprünglichen Unterlagen hervor. Der Absatz [0036] der Offenlegungsschrift gibt die Forderung des in Rede stehenden Merkmals explizit an. Dazu werden im besagten Absatz bei der Nennung der zwei parallelen Wände und der Platten die Bezugszeichen aller beim Schalungsmodul des Ausführungsbeispiels ausgebildeten Rippen angegeben. Denn beim Ausführungsbeispiel werden alle Rippen entsprechend den Vorgaben der Merkmale M3.1 und M3.2 mit parallelen durch Platten verbundene Wände ausgebildet, vgl. die in Abschnitt I.4 abgebildete Figur 1 des Streitpatents, die mit der ursprünglichen Figur 1 identisch ist. Mit dem ursprünglichen Anspruch 1 ist die Ausbildung nach den Merkmalen M3.1 und M3.2 jedoch nur für die Kanten- oder die Hauptquerrippen vorgeschrieben. Dem entsprechend geht auch schon aus der ursprünglichen Anmeldung eine modulare Schalung hervor, bei der nur die Kantenrippen so ausgebildet sind und den in Merkmal M3.4 angegebenen Erfolg bewirken.

3. Das Streitpatent kann die Priorität aus der italienischen Patentanmeldung IT PD20030295 wirksam in Anspruch nehmen (Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Im Patentnichtigkeitsverfahren liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität beim Nichtigkeitskläger, vgl. BGH, X ZR 83/21, Urteil vom 28. November 2023, Rn. 121 – Sorefanib-Tosylat, juris. Die Klägerin hat jedoch keine Umstände aufgezeigt, die zu der Überzeugung führen könnten, dass es sich bei der Beklagten und Anmelderin des Streitpatents nicht um die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin der Prioritätsanmeldung handelt.

Vielmehr geht aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten G… S.p.A. in G1… hervor, dass diese im Prioritätszeitraum des Streitpatents – also zwischen dem Anmeldetag 3. Dezember 2003 der italienischen Priorität und dem Anmeldetag 25. November 2004 des Streitpatents – von der Rechtsform S.r.l. in die Rechtsform S.p.A. umgewandelt wurde und sie insofern die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin der Prioritätsanmeldung G… S.r.l. in G1… ist, vgl. Seite 82 der Anlage NK6, Abschnitt „Trasformazioni forma giuridica“.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung ist auch patentfähig. Denn er ist neu und gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54, 56 EPÜ).

a) Es liegt kein Stand der Technik vor, der einen Gegenstand mit allen Merkmalen nach Anspruch 1 des Streitpatents in der geltenden Fassung offenbart. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt daher als neu (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 54EPÜ).

aa) Aus der Firmenschrift D21 ist keine modulare Schalung gemäß geltendem Anspruch 1 bekannt geworden. Die Firmenschrift D21 gehört zum Stand der Technik. Für die Markteinführung der in der D21 gezeigten Geotube-Schalung vor dem 3. Dezember 2003 (Prioritätsdatum) spricht, dass dem Auszug aus dem Markenregister der WIPO die Anmeldung der Marke „Geotube“ am 7. März 2003 und deren Eintragung am 31. Juli 2003 zu entnehmen ist. Die Anmeldung der Marke für einen Produktnamen findet nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise zeitnah zur Markteinführung des betreffenden Produkts statt. Darüber hinaus ist auf der Broschüre D21 auf der Titelseite der handschriftliche Vermerk „SAIE 2003“ zu erkennen. Wie der Webseitenauszug der Seite www.geoplast.it aus dem Internetarchiv vom 8. Oktober 2003 belegt, handelt es sich dabei um die Messe „salone internazionale dell’industrializzazione edilizia“, die von 15. bis 19. Oktober 2003 in Bologna stattfand. Im Übrigen hat die Beklagte die Vorveröffentlichung der D21 nicht bestritten. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Das Dokument D21 offenbart ein System aus Schalungsmodulen aus Polypropylen mit Rippen sowohl am Rand als auch auf der Außenseite der gebogenen Schalfläche. Zur Herstellung von runden Betonstützen werden die einzelnen Module auch mit einem Verbindungsmittel verbunden, das einen zylindrischen Körper, einen rechtwinklig dazu angeordneten Handgriff auf einer und radiale Vorsprünge auf der anderen Seite des zylindrischen Körpers aufweist. Dazu wird das Verbindungsmittel durch in den Rippen vorgesehene Löcher gesteckt und durch eine Drehbewegung verriegelt. Sein zylindrischer Körper muss demnach einen Durchmesser wie die Löcher in den Rippen aufweisen und länger als die Dicke zweier Rippen sein, vgl. Abbildungen auf der unteren Hälfte der Seite 3 sowie Seite 4, Abschnitte „Scheda tecnica Geotube®“ und „Scheda tecnica maniglie“ mit den nachfolgen eingeblendeten Auszügen.

Schalungsmodul und Verbindungsmittel nach der D21 Das Verbindungsmittel ist demnach zwar als Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe CX ausgebildet. Da die Schalungsmodule jedoch halbkreisförmig gebogen ausgebildet sind, entsprechen sie nicht dem Merkmale M3 nach geltendem Anspruch 1, das ein (ebenes) Paneel fordert. Darüber hinaus sind die Rippen an den Kanten nicht aus zwei parallelen, senkrecht zum Paneel stehenden Wänden gebildet wie Merkmal M3.1 vorschreibt. Denn wie sowohl am oberen Rand des vorstehend eingeblendeten Schalungsmoduls als auch auf den Abbildungen unten links auf Seite 3 der Firmenschrift D21 zu erkennen ist, weisen die Rippen an den Rändern des Moduls nur eine einzige Wand auf, die senkrecht zur Schalfläche steht. Ansonsten sind diese Rippen noch aus Löcher für die Verbindungsmittel bildende Hülsen und weitere offene rippenartige Strukturen gebildet, die aber keine zweite zu der ersten Wand parallele Wand im Sinne des Merkmals M3.1 ausbilden.

bb) Auch die Druckschrift D5 zeigt keine modulare Schalung gemäß geltenden Anspruch 1. Aus der bereits in der Streitpatentschrift gewürdigten Druckschrift D5 ist eine Schalplatte aus Kunststoff mit einer Innen- und einer Außenfläche bekannt geworden. Randseitig weist die Schalplatte einen umlaufenden U-Profilrahmen auf, der entsprechend seiner U-Form aus zwei parallelen, senkrecht zur Platte stehenden Wänden besteht. Im vom U-Rahmen eingeschlossenen Innenbereich besitzt die Außenfläche der Schalplatte angeformte Verstärkungsrippen, welche diesen Innenbereich in dreieckige bzw. rautenförmige Teilbereiche unterteilen, vgl. nachfolgend eingeblendete Figur 1 sowie Spalte 5, Zeilen 29-34 und 51-57. Damit ist die Schalplatte gemäß den Merkmalen M1, M1.1, M2, M2.1, M3, M3.1 und M4 ausgebildet, wobei der umlaufende U-Rahmen im Bereich der im Ausführungsbeispiel langen Seiten der Schalplatte – in der eingeblendeten Figur oben und unten – die Kantenrippen bildet.

Ausschnitt der gedrehten Figur 1 der Druckschrift D5 Die Verstärkungsrippen 5 verlaufen ausweislich der Figur 1 an den beiden langen Seiten bis zum äußeren Schenkel des U-Profils, womit die aus den U-Profilen gebildeten Kantenrippen auch im Sinne des Merkmals M3.2 ausgebildet sind. Denn dadurch sind zwischen den Wänden der Kantentrippen eine Vielzahl von Platten angeordnet, die die besagten Wände verbinden. Mit dieser Ausgestaltung der Kantenrippen entspricht die Schalung auch dem Merkmal M3.4, denn die beiden durch die Platten verbundenen Wände sind in ihrer Auswirkung auf die Steifigkeit der Schalplatte im Wesentlichen gleichwertig zu einer Vollrippe gleicher Breite, benötigen aber weniger Kunststoffmaterial und sind leichter, vgl. dazu auch die Aufgabe der Erfindung nach der D5 in Spalte 2, Zeilen 5-10 sowie Spalte 6, Zeilen 29-32. Zur Verbindung einzelner dieser Schalplatten zu einer Schalung gibt die D5 Verbindungselemente wie Schrauben, Klammern oder dergleichen an, vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 5, Zeilen 41 bis 45. Insofern offenbart die D5 im Grunde auch ein System von Schalungsmodulen die mit Verbindungsmitteln zu einer Schalung verbunden werden; diese Verbindungsmittel sind jedoch nicht als Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX ausgebildet.

cc) Schließlich ist auch aus der Druckschrift D29 keine modulare Schalung gemäß geltendem Anspruch 1 zu entnehmen. Aus der Druckschrift D29 ist eine wiederverwendbare Schalung aus Kunststoff für das Gießen von Beton bekannt, deren Schalungsmodule einen Paneelabschnitt 12 und Verstrebungsabschnitte 14 umfassen. Der Verstrebungsabschnitt umfasst zwei Platten 20a und 20b, zwischen denen sich weitere Platten – u.a. eine zweite Platte 22 – erstrecken, vgl. Figuren 1, 2 und die nachfolgend eingeblendete Figur 3 sowie Abschnitte [0008] bis [0010] der deutschen Übersetzung der D29 (Anlage D29a). Bei der Aufstellung der Schalung werden beim Anbringen der Verbindungselemente (Clips 30) zunächst an bestimmten Stelle des Verstrebungsabschnitts 14 Bohrungen 44 ausgebildet. Im verbundenen Zustand reicht die Achse 42 des Clips 30 durch die beiden nebeneinanderliegenden Verstrebungsabschnitte 14 von nebeneinander angeordneten Schalungsmodulen und diese Verstrebungsabschnitte werden durch Kontaktabschnitte 36 und 38 des Clips 30 verbunden, vgl. Absatz [0012].

Figur 3 der Druckschrift D29 Es kann dahinstehen, inwieweit das Schalungsmodul damit nach der Merkmalsgruppe MX ausgebildet ist, dieses und ein weiteres Schalungsmodul sind jedenfalls nicht mit einem Verbindungsmittel zusammengeschlossen, das nach den Vorgaben des Schließschlüssels der Merkmalsgruppe CX ausgebildet ist. Denn das Verbindungsmittel nach der D29 besteht aus einem Clip 30, der den ersten und den zweiten Kontaktabschnitt 36, 38, einen Verbindungsabschnitt 40, der die beiden Kontaktabschnitte verbindet, und eine sich in die gleiche Richtung wie der Verbindungsabschnitt erstreckende Achse 42 umfasst, vgl. Figuren 3, 6 und 7 der D29 i.V.m. Abschnitt [0012] der D29a. Der Clip 30 weist zwar mit der Achse 42 auch einen zylindrischen Körper auf und der Verbindungsabschnitt 40 kann als Handgriff dienen. Damit funktioniert das Verbindungsmittel nach der D29 aber eben nicht durch das Zusammenspiel einer Ausbildung nach der Merkmalsgruppe CX des geltenden Anspruchs 1 durch einen zylindrischen Körper mit einem Handgriff an einem und radialen Vorsprüngen am gegenüberliegenden Ende über einen Formschluss mit den Rippen, sondern durch die Spannwirkung der beiden Kontaktabschnitte 36 und 38 auf die Rippen.

dd) Die Klägerin hat neben den in den Abschnitten aa) bis cc) betrachteten Druckschriften keinen weiteren Stand der Technik angeführt, der nach Ihrer Auffassung einen Gegenstand mit allen Merkmalen nach geltendem Patentanspruch 1 zeige. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

b) Der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 gilt auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, weil er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 52, 56 EPÜ).

aa) Die modulare Schalung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D5 in Verbindung mit Schließschlüsseln, die dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt sind. Wie schon oben ausgeführt unterscheidet sich die modulare Schalung nach geltendem Anspruch 1 von derjenigen der Druckschrift D5 dadurch, dass ein Schließschlüssel nach der Merkmalsgruppe CX für die Verbindung der einzelnen Schalungsmodule vorgesehen ist. Darüber hinaus verlangen die Merkmale M3.3 und M3.3.1, dass in den Wänden der Kantenrippen zueinander ausgerichtete Löcher für das Einführen von Verbindungsmitteln vorgesehen sind, was der Schrift D5 ebenfalls nicht zu entnehmen ist.

Vielmehr ist dort nur angegeben, dass die Schalplatte randseitig einen angeformten U-Profilrahmen für die Aufnahme von nicht gezeigten Verbindungselementen wie Klammern, Schrauben oder dergleichen zur Verbindung einzelner Schalplatten zur Schalung aufweist, vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 32 und Spalte 5, Zeilen 41 bis 45. Mithin ist kein spezifisches Verbindungselement zur Verbindung der Schalplatten zum Aufbau einer Schalung nach der D5 vorgeschrieben und der Fachmann ist durch die Aussage „oder dergleichen“ veranlasst, auch weitere Verbindungsmittel als die genannten in Betracht zu ziehen. Dabei liegen Schließschlüssel wie sie der Fachmann zur Verbindung von Schalungsmodulen hinlänglich kennt (vgl. u.a. D21, Seite 4 oder D10, Figur 1) durchaus in seinem Griffbereich, jedoch findet er keinen Hinweis, die die Kantentrippen ausbildenden U-Profile so mit zueinander ausgerichteten Löchern vorzusehen, dass Verbindungselemente durch beide Wände des U-Profils bzw. bei aneinander angrenzenden Schalplatten durch alle vier Wände der aneinander angrenzenden U-Profile gesteckt werden können wie es die Merkmale M3.3 und M3.3.1 fordern.

Um aber das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, vgl. BGH, Xa ZR 92/05, Urteil vom 30. April 2009, Rn. 20, 21 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, juris.

Solche Anstöße findet der Fachmann in der Druckschrift D5 aber nicht; vielmehr weist sie davon weg, Löcher in den Schenkeln der U-Profile so vorzusehen, dass Verbindungsmittel durch beide Schenkel des U-Profils bzw. alle vier Schenkel aneinandergrenzender U-Profile nebeneinanderliegender Schalungsplatten gesteckt werden können. Denn die Schrift offenbart Ausgestaltungen der Schalplatten, bei denen die Außenfläche, die der dem Beton zugewandten Schalhaut gegenüberliegt, nicht nur die verschiedenen Rippen aufweist, sondern im Innenbereich vorzugsweise bis zur Oberkante des U-Profilrahmens zusätzlich mit Polyamidschaum […] ausgeschäumt ist. Anstelle einer Schaumstruktur kann die Außenfläche auch eine den Innenbereich vollständig oder teilweise abdeckende Deckplatte […] aufweisen, vgl. Ansprüche 4, 6 und 8, Spalte 3, Zeilen 27 bis 34, 46 bis 51 und 56 bis 63. Aufgrund dieser Ausgestaltungen geht der Fachmann bei der modularen Schalung nach der Druckschrift D5 davon aus, dass die Verbindungsmittel zur Verbindung nebeneinanderliegender Schalplatten nur an den beiden äußeren Wänden der aneinander angrenzenden U-Profilrahmen wirken werden. Denn die Innenseite der jeweils innenliegenden, zur Paneelmitte weisenden Wand des U-Profilrahmens ist durch die Ausschäumung oder Abdeckung des Innenbereichs bei den bevorzugten Ausführungsformen nicht mehr erreichbar, so dass bei der Montage der Schalung dort kein Verbindungsmittel wirken, insbesondere durch diese Wand gesteckt werden kann. Dass für nicht ausgeschäumte oder abgedeckte Paneelen andere Ausführungen der Verbindung der Schalungsmodule vorgesehen sind, ergibt sich weder aus der D5 noch ist es anderweitig ersichtlich.

Auch der übrige Stand der Technik – inklusive der Schriften D10 und D21 – zeigt dem Fachmann keine modulare Schalung mit aus zwei parallelen Wänden bestehenden Kantenrippen, bei denen zur Verbindung der Schalungsmodule zueinander ausgerichtete Löcher in diesen Wänden vorgesehen sind, so dass Verbindungsmittel durch alle vier Wände der aneinander angrenzenden Kantenrippen zweier Module gesteckt werden können. Auch der übrige Stand der Technik kann dem Fachmann daher keine Anregung dazu geben, den Lösungsweg der Erfindung zu beschreiten.

In der Folge wird der Fachmann daher nicht in naheliegender Weise die äußere und die innere Wand der Kantenrippen der Schalung nach der Druckschrift D5 mit ausgerichteten Löchern versehen, so dass die Verbindungsmittel – selbst wenn er einen Schließschlüssel verwenden würde – die Löcher in den jeweils zwei Wänden von zwei Kantenrippen überragen, wie die Merkmale M3.3 und M3.3.1 sinngemäß vorschreiben.

bb) Die modulare Schalung nach Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Schalung nach Dokument D21. Die einzelnen Module werden bei der modularen Schalung nach der Firmenschrift D21 zwar mit einem Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe CX verbunden, die Paneele der Module sind aber schon nicht i.S. des Merkmals M2 eben ausgebildet und weisen keine Kantenrippen mit zwei parallelen Wänden senkrecht zum Paneel auf wie Merkmal M3.1 vorschreibt, vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.a.aa. Denn die Firmenschrift D21 beschreibt Schalungselemente, die zur Herstellung von runden Betonstützen halbkreisförmig geformt sind. Diese modulare Schalung zeichnet sich dadurch aus, dass sie ein einfaches Ein- und Ausschalen ermöglicht, dass der Beton ohne die Verwendung von speziellen Reinigungs- oder Schmiermitteln nicht am Kunststoff der Schaltafeln haftet, dass sie modular zusammensetzbar und leicht ist und gut zerlegt überall – auch an feuchten Orten – lagerbar ist, vgl. Seite 2: „Geotube® Vantaggi“. Der Fachmann könnte sich diese Vorteile durchaus bei ebenen Schaltafeln beispielsweise zur Herstellung von Wänden zu Nutze machen wollen und daher die Schaltafel anstatt halbkreisförmig zur Herstellung von Stützen aufgebogen also eben ausgestalten. Er würde dabei jedoch die das Paneel versteifende Rippen so belassen wie sie bei der Schalung nach Firmenschrift D21 ausgestaltet sind. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung die Ausrichtung der die Rippen bildenden Wände und Platten zu verändern. Die Wände und Platten der Kantenrippen dahingehend zu verändern, dass sie entsprechend der Merkmale M3.1 und M3.2 ausgebildet sind, würde eine komplette Umkonstruktion der in Rede stehenden Rippen bedürfen und geht über dem Fachmann naheliegende Veränderungen hinaus.

cc) Es kann dahinstehen, ob die Firmenschrift A6 auf der Messe „World of Concrete“ im Februar 2003 in Las Vegas verteilt wurde und daher als vorveröffentlicht anzusehen ist, denn die darin offenbarte, modulare Schalung kann die Schalung nach geltendem Anspruch 1 für den Fachmann jedenfalls ebenfalls nicht nahelegen.

Das Schalungsmodul der Schalung nach dem Dokument A6 umfasst ein Paneel aus Kunststoff, dessen eine Seite mit dem Beton in Kontakt steht und dessen andere Seite einen umlaufenden, verdickten Rand mit einem Spalt (thickened edge; perimeter gap for additional frame support) und weitere Rippen (reinforcement matrix for face panel support) aufweist und insofern Kantenrippen mit zwei Wänden und auch Hauptquerrippen ausbildet wie die Merkmale M3.1 und M4 fordern. Zwischen den Wänden sind in regelmäßigen Abständen Platten (solid rod for pin stabalizer and stiffener) ausgebildet und es sind ausgerichtete Löcher vorgesehen, in die zwei Rippen überspannende Verbindungsmittel eingeführt werden können (1/2“ pre-molded opening at 12“ on center for pin insert), vgl. Seite 3 des Dokuments A6 inklusive nachfolgendem Auszug.

Auszug aus dem Dokument A6 Ob die modulare Schalung damit die Forderungen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 insbesondere auch der Merkmale M3.3 und M3.3.1 erfüllt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls kommt der Fachmann ausgehend davon nicht in naheliegender Weise zur Schalung nach geltendem Anspruch 1. Die einzelnen Schalungsmodule werden bei der Schalung des Dokuments A6 mit runden, in die o.g. Löcher eingesteckte Bolzen verbunden, die einen Schlitz zum Einführen eines Verriegelungskeils aufweisen. Über die Verbindung nebeneinanderliegender Module hinaus dienen die Bolzen dazu, Abstandshalter zum Zusammenspannen der die zu betonierende Wand bildenden, gegenüberliegenden Modulen zu fixieren, vgl. nachfolgende Abbildung ebenfalls von Seite 3 der A6. Auszug aus Dokument A6 Der Fachmann erhält aber weder aus dem Dokument A6 noch aus dem sonstigen Stand der Technik eine Anregung das System nach dem Dokument A6 im Hinblick auf die Erfindung zu verändern und einen Schließschlüssel gemäß Merkmalsgruppe CX nach geltendem Anspruch 1 bei diesem System zu verwenden, vgl. BGH – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, a.a.O. Denn die Firmenschrift A6 zeigt ein spezielles in sich abgeschlossenes System, dessen Bestandteile und insbesondere die Löcher im verdickten Rand, die Bolzen mit den Verriegelungskeilen und die Abstandshalter aufeinander abgestimmt sind. Er hat daher keinen Anlass ein anderes Verbindungsmittel insbesondere einen Schließschlüssel wie ihm beispielsweise aus der Firmenschrift D21 bekannt ist zu verwenden. Zumal die Verwendung eines solchen Schließschlüssels Umkonstruktionen in den Rippen der Schalungsmodule und bei den Abstandshaltern zur Folge hätten, die über naheliegende Anpassungen hinausgingen, weil ein Schließschlüssel mit radialen Vorsprüngen an einem Ende seines zylindrischen Körpers nicht durch die runden Löcher in den Rippen und den Abstandhaltern des Systems nach dem Dokument A6 geführt werden kann.

dd) Schließlich kommt der Fachmann auch ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D2 nicht in naheliegender Weise zu derjenigen nach geltendem Anspruch 1. Die Druckschrift D2 zeigt eine Schalung aus Kunststoff mit einer Platte (board 10), bei der auf einer Seite ein äußerer Rahmen (outer frame 20) und ein davon beabstandeter und nach innen versetzter Verstärkungsrahmen (reinforcing frame 120) angeordnet sind, die in regelmäßigen Abständen mit Verstärkungsteilen (reinforcing part 122) verbunden sind. Im Innenbereich der in Rede stehenden Plattenseite sind weitere Rippen angeordnet. Das Schalungsmodul ist demnach mit den Kantenrippen ausbildenden Wänden 20 und 120 und Platten 122 entsprechend den Merkmalen M1 bis M3.2 in der Reihenfolge nach dem geltenden Anspruch 1 ausgebildet. An den Stellen, an denen sich die Verstärkungsplatten 122 zwischen den Wänden des äußeren Rahmens 20 und des Verstärkungsrahmens 120 erstrecken, ist jeweils ein schlitzartiges Loch 20a vorgesehen, vgl. nachfolgende Figur 5 sowie gesamtes Abstract.

Figur 5 der Druckschrift D2 Zur Verbindung nebeneinanderliegender Schalungsmodule wird jeweils ein Keil 200 in einen Schlitz 20a gesteckt, so dass er die beiden nebeneinanderliegenden Kantenrippen überragt. Zur Verriegelung wird in den Schlitz 210a des Keils 200 dann ein weiterer Keil 200 gesteckt, vgl. Figuren 5 bis 8. Ausgehend von diesem Schalungssystem würde der Fachmann nicht in naheliegender Weise zur modularen Schalung nach geltendem Anspruch 1 gelangen. Denn zum einen liegen mit dem jeweils komplett in einer Verstärkungsplatte liegenden Loch hier keine in den beiden Wänden der Kantenrippen aufeinander ausgerichtete Löcher vor, sodass das Verbindungsmittel im verbundenen Zustand der Schalungsmodule jeweils zwei Wände von den zwei Rippen – also insgesamt vier Rippenwände – überspannt wie die Merkmale M3.3 und M3.3.1 vorschreiben. Die Kantentrippen der Schalung nach Druckschrift D2 in diese Richtung zu verändern, ist für den Fachmann nicht naheliegend. Denn er findet dazu weder eine Anregung noch ein Vorbild aus dem vorliegenden Stand der Technik. Zum anderen ist mit den in den Verstärkungsplatten angeordneten schlitzartigen Löchern und dafür speziell ausgebildeten Keilen, die sowohl als Verbindungs- als auch als Verspannelement dienen, auch in der Druckschrift D2 ein spezifisches in sich abgeschlossenes System offenbart, dessen Bestandteile aufeinander abgestimmt sind. Wie schon bei der Schalung nach dem Dokument A6 hat der Fachmann weder aus der Schrift D2 selbst noch aus dem anderen Stand der Technik einen Anlass, das geschlossene System zu verlassen, oder eine Anregung statt der Keile 200 andere Verriegelungs- und Verspannelemente zur Verbindung der einzelnen Schalungsmodule zu verwenden.

ee) Auch ausgehend von der Schalung nach Druckschrift D29 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu derjenigen nach geltendem Anspruch 1. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Schalungsmodul der Druckschrift D29 mit erst bei der Errichtung der Schalung gebohrten Löchern in den Kantenrippen gemäß dem Oberbegriff und Merkmalsgruppe M3.X nach geltendem Anspruch 1 ausgebildet ist (vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.a.cc), so liegt es für den Fachmann nicht nahe bei diesem System anstatt des Clipses 30 einen Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX zu verwenden wie er dem Fachmann prinzipiell bekannt ist. Um nebeneinanderliegende Module zu verbinden, werden beim Anbringen des Clips 30 zunächst in die Rippen 14 Löcher gebohrt, durch die dann die Achse 42 der Klammer 30 gesteckt wird. Zur Verriegelung wird die Klammer um die Achse gedreht, so dass die beiden Kontaktabschnitte 36 und 38 an den Rippen zur Anlage kommen und diese zusammenhalten, vgl. Absatz [0012] der Übersetzung D29a der japanischen Schrift D29. Aus der Angabe „beim Anbringen … zunächst“ schließt der Fachmann, dass die Löcher erst auf der Baustelle bei der Montage der Schalung gebohrt werden. Die Verwendung eines Schließschlüssels erfordert jedoch Löcher mit seitlichen Nuten, damit der zylindrische Körper des Schließschlüssels mit den radialen Vorsprüngen an einer Seite obstruktionsfrei eingeführt werden kann. Solche Löcher mit Nuten eignen sich nicht dazu, erst bei der Schalungsmontage auf der Baustelle gebohrt zu werden.

Der Fachmann hat daher keinen Anlass vom Verbindungssystem bei der modularen Schalung nach der D29 abzuweichen und stattdessen das davon vollkommen verschiedene Verbindungssystem mit Schließschlüsseln gemäß der Erfindung vorzusehen.

ff) Weiterer Stand der Technik Aus den Druckschriften D14, D15 – deren Vorveröffentlichung kann dabei dahinstehen – und D22 sind jeweils Schalungsmodule bekannt, die aus Kunststoff bestehen und auf der beim Betonieren vom Beton abgewandten Seite der Schaltafel bzw. des Paneels Rippen aufweisen. Die Rippen dieser Schalungsmodule sind jedoch nicht aus parallelen Wänden und diese verbindende Versteifungsplatten aufgebaut, sondern monolithisch aus einer einzigen Kunststoffwand, vgl. D14: Figur 1 und Anspruch 1 der deutschen Übersetzung D14a; D15: Titelblatt (Petits panneaux plastiques) sowie Abbildungen auf Seite 1 und 2; D22: Abbildungen auf Seiten 37 und 38. In den einwandigen Rippen dieser Schalungsmodule sind Löcher vorgesehen, die beim Zusammensetzen mehrerer Module ausgerichtet werden, um Schließschlüssel rippenübergreifend aufnehmen zu können, vgl. D14: Figur 2 und 7 und Anspruch 3 der deutschen Übersetzung D14a; D15: Abbildungen auf Seite 2; D22: Figuren 2.3.5.2 und 2.3.5.5 auf Seiten 37 und 38. Die Schließschlüssel entsprechen dabei im Wesentlichen dem Schließschlüssel nach Merkmalsgruppe CX der Erfindung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es für den Fachmann nicht nahe, bei den in Rede stehenden Schalungsmodulen anstatt der einwandigen Rippen Kantenrippen vorzusehen, die aus zwei parallelen Wänden mit diese verbindenden Verstärkungsplatten ausgebildet sind wie die Merkmale M3.1 und M3.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents vorschreiben. Zwar sind dem Fachmann Schalungsmodule mit derartigen Kantenrippen beispielsweise aus der Druckschrift D5, dem Dokument A6 oder der Druckschrift D2 bekannt, vgl. D5: Figur 1; A6: Seite 3; D2: Figur 2. Eine solche Ausgestaltung würde der Fachmann jedoch nicht auf die besagten Schalungsmodule übertragen. Denn dabei handelt es sich jeweils um einfache, kleine Module mit dünnen Rippen, bei denen der Fachmann keinen Anlass hätte aus Gewichtsgründen Rippen mit einer „aufgelösten Struktur“ aus zwei Wänden und verbindenden Platten auszubilden. Selbst wenn er die einfachen, kleinen Module vergrößern würde, diese dann größere Kräfte abtragen müssten und der Fachmann in Betracht ziehen würde, ihre am Rand liegenden, einwandigen Rippen mit einer zweiten Wand zu ertüchtigen, so käme er nicht zu einem Schalungsmodul mit ausgerichteten Löchern für Verbindungsmittel gemäß den Merkmalen M3.3 und M3.3.1. Denn bei dem Schalungsmodul nach Druckschrift D5 weisen die aus den Schenkeln des U-Profilrahmens gebildeten Wände der Kantenrippen keine derartigen Löcher auf, weil die Verbindungsmittel jeweils nur durch die außenliegende Wand der Rippe geführt sind, vgl. Ausführungen in Abschnitt II.4.b.aa. Die Dokumente A6 und D2 wiederum zeigen jeweils ein Schalungsmodulsystem mit aufeinander abgestimmten Rippen am Rand der Module und diese verbindenden Verbindungsmittel. Die Übertragung eines dieser Systeme auf die einfachen Schalungsmodule nach den Dokumenten D14, D15 und D22 bedürfte eine komplette Umkonstruktion dieser Module und ist daher für den Fachmann ebenfalls nicht naheliegend.

Der übrige genannte Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand der Erfindung ab, so dass der Fachmann ausgehend davon nicht in naheliegender Weise zur Erfindung gelangt.

4. Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner geltenden Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 9 haben durch ihren Rückbezug auf Patentanspruch 1 ebenso Bestand. Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der Beklagten angekommen wäre.

I I I . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. I V .

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.

Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hartlieb Dr. Himmelmann Dr. Geier Körtge Peters

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 18. März 2026 …