Rechtsprechung / BPatG / 26. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 03.03.2026 – 26 W (pat) 9/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:030326B26Wpat9.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:030326B26Wpat9.23.0
betreffend die Marke 30 2020 010 524
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Das Zeichen Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE§
I. ist am 9. Mai 2020 angemeldet und am 24. Juli 2020 unter der Nummer 30 2020 010 524 als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 39 und 44 eingetragen worden. In Klasse 44 ist die Marke für die nachfolgenden Dienstleistungen eingetragen worden:
Medizinische Beratung von Versicherten über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln; Beratung und Einweisung in die Handhabung und Anwendung von medizinischen Hilfsmitteln und Medizinprodukten, auch im Rahmen eines 24- Stunden-Notdienstes; Vermieten und Verleihen von medizinischen Hilfsmitteln.
Gegen diese Marke, deren Eintragung am 28. August 2020 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus ihrer Unionswortmarke HELIOS die am 13. Juni 2005 angemeldet und am 7. Dezember 2009 unter der Nummer 004 492 062 in das beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum geführte Register eingetragen worden ist. Die Unionswiderspruchsmarke genießt Schutz für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42, insbesondere aber der Klasse 44:
„Dienstleistungen eines Krankenhauses; Verpflegung von Personen im Krankenhausbereich; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung) im Hinblick auf den Einkauf für den gesamten Krankenhausbedarf; Informationsdienstleistung im Gesundheitswesen, nämlich Austausch digitaler Daten zwischen Krankenhäusern und Kliniken untereinander oder zu Dritten“.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Dienstleistungen der Klasse 44 der angegriffenen Marke. Mit Beschlüssen vom 16. März 2022 und vom 7. September 2022, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA die jüngere Marke im beantragten Umfang teilweise gelöscht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 44 eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Die genannten Dienstleistungen der jüngeren Marke seien gegenüber den Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke identisch oder zumindest hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke sei mindestens durchschnittlich. Im Übrigen könne zu Gunsten der Widersprechenden auch eine leicht überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt werden. Dem Wort „Helios“ komme im Zusammenhang mit den relevanten Dienstleistungen kein sachbeschreibender Sinngehalt zu. Beim klanglichen Vergleich der Zeichen sei zu berücksichtigen, dass dem schriftbildlich hervorgehobenen Wortbestandteil „helos“ der angegriffenen Marke als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zukomme. Dagegen könne der weitere Wortbestandteil der angegriffenen Marke „health care solution“ als sachbeschreibendem Zusatz vernachlässigt werden. Damit stünden sich die Kollisionszeichen in klanglicher Hinsicht wie „helos“ und „helios“ gegenüber. Der Umstand, dass die angegriffene Marke in ihrer Wortmitte über den zusätzlichen Vokal „i“ verfüge, begründe lediglich einen minimalen klanglichen Unterschied, der leicht überhört werden könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, die sie nicht begründet hat. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 vom 16. März 2022 und vom 7. September 2022 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 30 2020 010 524 zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 26. August 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, die insoweit maßgeblichen Gründe erläutert und seine Rechercheergebnisse übersandt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat auf den gerichtlichen Hinweis und den Ablauf der dort gesetzten Frist zur Stellungnahme mit drei Anträgen auf Fristverlängerung reagiert. Zuletzt war die Verlängerung der Schriftsatzfrist mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Januar 2026, zugestellt am gleichen Tag, abgelehnt worden.
Im Tenor des Erstbeschlusses vom 18. März 2022 hatte die Markenstelle für Klasse 39 die angegriffene Marke antragsgemäß in Klasse 44 gelöscht, zugleich aber die Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen beschlossen. Nachdem sich der verfahrensgegenständliche Widerspruch ausschließlich gegen die Waren der Klasse 44 der angegriffenen Marke richtet, handelt es sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen der angegriffenen Wort- /Bildmarke und der Unionswortmarke „HELIOS“ besteht im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch daher zu Recht teilweise gelöscht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/ MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rn. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Unionswortmarke und zumindest hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit hält die jüngere Wort-/Bildmarke im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 den erforderlichen Zeichenabstand in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein.
1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind, ausgehend von der hier maßgeblichen Registerlage, zumindest hochgradig ähnlich. Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR- RR 2009,356 Rn.65 - Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 12 DESPERADOS/ DESPERADO; GRUR 2015,176 Rn.16- ZOOM).
Die Dienstleistungen der Klasse 44 der angegriffenen Marke „Medizinische Beratung von Versicherten über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln“ betreffen Beratungsdienstleistungen, die sich an Patienten richten. Medizinprodukte sind Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die vom Hersteller für die Anwendung beim Menschen bestimmt sind. Sie umfassen einen weiten Kreis von teilweise sehr unterschiedlichen Waren wie beispielsweise Implantate, Herzschrittmacher, humanmedizinische Instrumente oder Verbandstoffe. Das Inverkehrbringen von Medizinprodukten ist im Wesentlichen in der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte geregelt (zur Begriffsbestimmung „Medizinprodukt“ vgl. Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2017/745). Medizinische Hilfsmittel umfassen gleichfalls eine breite Palette von Produkten, wie Sehhilfen, Hörgeräte, Prothesen, orthopädische Einlagen oder Rollatoren, die keine Arzneimittel sind und der Heilung bzw. Linderung von Krankheiten dienen. Insoweit sind zahlreiche Produkte sowohl als „Medizinprodukte“ als auch als „medizinische Hilfsmittel“ zu qualifizieren.
Beratungsdienstleistungen, die solche Produkte betreffen, werden nicht nur von ambulanten Dienstleistern wie Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten oder orthopädischen Fachgeschäften erbracht, sondern auch von Krankenhäusern. Beispielsweise ist vor dem operativen Einsetzen von Medizinprodukten wie Herzschrittmachern oder Implantaten eine entsprechende Beratung der Patienten unabdingbar, wobei diese Beratung häufig durch das Krankenhaus erfolgt, das auch die Operation durchführt. In gleicher Weise wird beispielsweise bei der Einsetzung eines Stomas regelmäßig auch eine Beratung durch das betreffende Krankenhaus über die notwendigen Hilfsmittel wie Pflaster, Verbandsmaterial oder Stoma-Beutel erfolgen. Insoweit überschneiden sich die Dienstleistungen „Medizinische Beratung von Versicherten über die ausreichende und zweckmäßige Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln“ mit den „Dienstleistungen eines Krankenhauses“, für welche die ältere Marke in Klasse 44 Schutz beansprucht.
Gleiches gilt für die Dienstleistungen „Beratung und Einweisung in die Handhabung und Anwendung von medizinischen Hilfsmitteln und Medizinprodukten, auch im Rahmen eines 24-Stunden-Notdienstes“. Bei der Versorgung von Patienten im Krankenhausbetrieb kommen, wie oben dargestellt, vielfältige medizinische Hilfsmittel und Medizinprodukte zum Einsatz, in deren Gebrauch und Handhabung Patienten eingewiesen werden müssen. Zu diesem Zweck führen Ärzte und Pflegefachkräfte im Krankenhaus regelmäßig Beratungsgespräche mit Patienten. Auch die Dienstleistung „Vermieten und Verleihen von medizinischen Hilfsmitteln“ wird regelmäßig von Krankenhäusern erbracht, die bei der Pflege von Patienten auch medizinische Hilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle oder Gehhilfen, zum vorübergehenden Gebrauch zur Verfügung stellen. Auf die Rechercheergebnisse des Senats, die den Verfahrensbeteiligten mit dem gerichtlichen Hinweis vom 26. August 2025 übersandt wurden, wird Bezug genommen.
Sämtliche beschwerdegegenständliche Dienstleistungen werden damit regelmäßig auch von Krankenhäusern erbracht, so dass das wesentliche Kriterium der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, nämlich die Herkunft der Produkte aus demselben Unternehmen, zu bejahen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Verhältnis zu dem eigentlichen Zweck einer Krankenhausbehandlung in der Regel nicht im Vordergrund stehen. Bei den genannten Dienstleistungen handelt es sich jedenfalls nicht lediglich um unselbständige Nebendienstleistungen, die regelmäßig nur „nebenbei“ oder allein im Interesse des Krankenhauses selbst erbracht werden. Denn die Beratung
betreffend die Nutzung von Medizinprodukten und medizinischen Hilfsmittelen hat für Patienten eine erhebliche Bedeutung. Insoweit ist zumindest von einer hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen.
2. Die Vergleichsdienstleistungen richten sich an breite Verkehrskreise, da sie für Versicherte erbracht werden. Der angesprochene Verkehr wird den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen mit einem erhöhten Grad an Aufmerksamkeit entgegentreten, da diese ihrer Bestimmung nach die Gesundheit betreffen.
3. Die Kennzeichnungskraft der Unionswiderspruchsmarke „HELIOS“ ist originär durchschnittlich. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 - BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX). Vorliegend wird der angesprochene Verkehr die Unionswiderspruchsmarke nicht in einem produktbeschreibenden Sinnzusammenhang verstehen. Zwar ist das Wort „Helios“ in der griechischen Mythologie der Name des Sonnengottes, der den Sonnenwagen lenkt und die Aufgabe hat, die Einhaltung von Eiden zu garantieren, weil er als der Gott gilt, der alles sieht und hört. Allerdings ergibt sich hieraus selbst dann kein sachbeschreibender Hinweis auf die Dienstleistungen der Unionswiderspruchsmarke in Klasse 44, wenn der angesprochene Verkehr den mythologischen Hintergrund des Zeichens kennen sollte. Soweit die Widersprechende im Amtsverfahren darauf hingewiesen hat, dass das Zeichen „Helios“ ein Kunstwort sei und sich aus den Anfangsbuchstaben des Klinikgründers H… („hel“) und den drei letzten Buchstaben des griechischen Gottes der Heilkunst Asklepios („ios“) zusammensetze, ist dieser Umstand dem angesprochenen Verkehr zum einen nicht geläufig. Zum anderen kommt dem Zeichen auch unter Zugrundelegung dieses Verständnisses kein sachbeschreibender Sinngehalt zu. Die deutlich verfremdete Bezugnahme auf den griechischen Gott der Heilkunst würde mehrere gedankliche Zwischenschritte erfordern, um einen sachbeschreibenden Sinnzusammenhang herzustellen.
Soweit die Widersprechende im Amtsverfahren geltend gemacht hat, dass die Kennzeichnungskraft ihrer Unionsmarke gesteigert sei, weil das Zeichen in Deutschland für Kliniken intensiv benutzt werde, kann dies als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Auch unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen.
4. Die Kollisionszeichen kommen sich in klanglicher Hinsicht zu nahe. Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rn. 31 – RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).
Bei der Ermittlung des klanglichen Gesamteindrucks mehrgliedriger Marken mit Wort-/Bildbestandteilen ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 9 Rn. 470; BGH GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT; BPatG 25 W (pat) 16/09 – Chocomels). Hiervon ausgehend wird sich der Verkehr bei der Benennung der angegriffenen Marke an dem dominierenden Element „helos“ orientieren. Dieser Wortbestandteil ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die einfachste und kürzeste Bezeichnungsform der angegriffenen Marke. Auch wenn der vierte Buchstabe des Wortes grafisch besonders gestaltet ist, indem in der von der Kreisform umschlossenen Fläche zwei Hände abgebildet sind, die aufeinander zugreifen, erkennt der Verkehr insoweit unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken den Buchstaben „O“, so dass er den Wortbestandteil wie „helos“ lesen wird. Dagegen kommt dem weiteren Wortbestandteil der angegriffenen Marke „health care solutions“ in klanglicher Hinsicht keine Bedeutung zu. Das Wort „helos“ ist im Vergleich mit den weiteren Wortbestandteilen „health care solutions“ deutlich größer und über diesen angeordnet. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Wortbestandteil „health care solutions“ im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 um einen unmittelbar verständlichen, sachbeschreibenden Hinweis handelt. Der Wortbestanteil „health care solutions“ tritt damit gegenüber dem Wortbestandteil „helos“ zurück. Die grafischen Bestandteile der Marke, wie die unterschiedliche Farbgebung der Wörter und Buchstaben, die grafische Gestaltung des Buchstabens „o“ und der Bogen unter den zweizeilig angeordneten Wortbestandteilen, können dagegen sprachlich nur schwer gefasst werden. Der Bestandteil „helos“ prägt daher die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht.
Die Vergleichszeichen weisen, ausgesprochen wie „helos“ und „helios“, deutliche Übereinstimmungen auf. Die klangliche Abweichung, die sich aus der unterschiedlichen Vokalfolge der Kollisionszeichen ergibt, reicht nicht aus, um einen ausreichend ausreichenden klanglichen Abstand herzustellen. Die Zeichen stimmen nicht nur am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang, sondern auch am Wortende identisch überein. Von den sechs Buchstaben des älteren Zeichens sind fünf identisch im prägenden Bestandteil „helos“ der jüngeren Marke enthalten. Dabei bewirkt der zusätzliche Vokal, dass die Unionswiderspruchsmarke mit zwei leicht abweichenden Aussprachevarianten benannt werden kann. Es kommt eine Aussprache in drei Silben („HE-LI-OS“) oder in zwei Silben („HEL-IOS“) in Betracht. Dabei sind beim klanglichen Zeichenvergleich alle dem Sprachgefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeiten, wie Markenwörter ausgesprochen werden können, zu berücksichtigen (BPatG, 30 W (pat) 502/17 - Jooby/OBI). Beim Verschleifen der Vokale „i“ und „o“ zu einem Doppelvokal (Diphthong), der dem Lautwert des Buchstabens „j“ ähnelt, stimmen die Zeichen auch in ihrer Silbenzahl überein und variieren in ihrem Sprechrhythmus nur gering. Damit kommen sich die Zeichen klanglich so nahe, dass ein Überhören der Unterschiede naheliegt und eine überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen ist. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rn. 273).
5. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke, hochgradiger Dienstleistungsähnlichkeit und einer überdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit kann in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, auch unter Berücksichtigung der erhöhten Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs, im Zusammenhang mit den in Klasse 44 angegriffenen Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
6. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung war von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt worden und erschien auch aus Sicht des Senats nicht sachdienlich, § 69 Nr. 1 und 3 MarkenG. Die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist bzw. die Verlängerung der entsprechenden Frist war nicht veranlasst. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hatte mit der Beschwerde vom 10. Oktober 2022 angekündigt, diese binnen eines Monats zu begründen, ohne dem nachzukommen. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 26. August 2025 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Sache vorgetragen. Zuletzt war die Verlängerung der Schriftsatzfrist ohne Begründung beantragt worden.
7. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren, einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war, eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nielsen Staats Wielage