Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 20.11.2025 – 25 W (pat) 555/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:201125B25Wpat555.24.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 101 757.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin und der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:201125B25Wpat555.24.0
Gründe§
I. LAAS Am 3. Februar 2023 ist das Zeichen für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:
Klasse 19:
Bauten und transportable Bauten [nicht aus Metall]; Baumaterialien und Bauelemente [nicht aus Metall]; Baumaterialien und Bauelemente aus Holz und Holzimitaten; Stein, Fels, Ton und Mineralien; Holz und Holzimitate; Klasse 35:
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen, Bereitstellung kommerzieller Auskünfte und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von Produkten und Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Produktvorführungen und -präsentationen; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Administrative Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Unternehmensberatung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensanalyse- und -informationsdienste sowie Marktforschung; Vertriebsanalyse für die Immobilienbranche; Klasse 36:
Immobiliendienstleistungen; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Investmentgeschäfte; Finanzierungen; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Immobilienwesen; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Verwaltung von zeitweilig genutzten Immobilien; Klasse 37:
Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bauberatung; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und den damit verbundenen Versorgungseinrichtungen; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Bauaufsicht; Verglasung sowie Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden und Rollos; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich; Möbelwartung und -reparatur; Baudienstleistungen in Bezug auf temporäre Bauten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bauwesen; Erteilung von Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden; Klasse 42:
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Designdienstleistungen; Bauplanung; IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service und Vermietung von Software.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 17. Juni 2024 wurde die Markenanmeldung wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, von den einschlägigen Waren und Dienstleistungen würden inländische private und gewerbliche Endabnehmer, also Einzelpersonen oder Unternehmen, sowie Fachkreise angesprochen. Die angemeldete Marke bestehe aus der geografischen Angabe „LAAS“, bei der es sich um den Namen verschiedener Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Laas im Vinschgau in Südtirol (Italien) mit knapp 4000 Einwohnern, handele, die nicht nur durch Tourismus, sondern insbesondere auch durch ihren hochwertigen Marmor auf der ganzen Welt bekannt sei. Das in Rede stehende Zeichen weise darauf hin, dass die Waren der Klasse 19 von einem Anbieter aus bzw. aus der Region Laas stammten oder in Laas bzw. in der Region Laas hergestellt, angeboten oder vertrieben würden. Zudem bringe es zum Ausdruck, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 von einem Anbieter in Laas bzw. in der Region Laas, im Hinblick auf Laas bzw. auf die Region Laas oder für Immobilien in Laas bzw. in der Region Laas angeboten oder erbracht würden. So könnten in Laas (auch zeitweise genutzte) Immobilen und Grundstücke vermittelt, vermietet, verwaltet, verpachtet, verkauft, begutachtet oder finanziert und entsprechende Finanzauskunfts- und -beratungsdienste angeboten werden. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass sich Banken und Geldinstitute in Laas ansiedelten oder dort Fundraising bzw. finanzielles Sponsoring betrieben werde. Dass der Verkehr das Anmeldezeichen in diesem Sinne auffassen könne, werde auch durch den Umstand nahegelegt, dass in Laas bereits verschiedene Firmen in den einschlägigen Dienstleistungsbereichen tätig seien. Aufgrund der wirtschaftlichen Struktur von Laas sei darüber hinaus zu erwarten, dass sich weitere Firmen aus den Bereichen Ingenieurwesen, Architektur, Bauplanung, Informationstechnik, Softwareentwicklung oder Design ansiedeln würden. Außerdem sei die Gemeinde Laas als Tourismusort bekannt und verfüge daher über verschiedenste Betriebe, die im Bereich Tourismus oder im Einzelhandel aktiv seien. Auch wenn mit dem in Rede stehenden Zeichen verschiedene Orte bezeichnet werden könnten, so stelle dies seine Eignung als geografische Angabe nicht in Frage.
Dagegen haben die Anmelder Beschwerde erhoben. Sie machen geltend, dass ausweislich des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2022 in dem Verfahren 26 W (pat) 67/20 betreffend die IR-Marke „CAMBON“ eine Zurückweisung die Erkennbarkeit der geographischen Angabe als solcher voraussetze. „LAAS“ sei ein Fantasiebegriff und es gebe mehrere kleinere Orte, die „LAAS“ hießen. Weil typische Bestandteile wie „-Burg“, „-Dorf“ oder „-Stadt“ fehlten, werde der Verkehr in der Bezeichnung „LAAS“ keine Ortsangabe sehen. Damit bestehe an ihr kein Freihaltebedürfnis (unter Verweis auf die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Februar 2024 in den Verfahren T-746/22 und T-747/22 betreffend die Unionsmarken „Compton“). Zudem gebe es mehrere kleine Ortschaften, die nicht mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht würden. Jede Anmeldung müsse unabhängig von dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herangezogenen Regel-Ausnahme-Verhältnis gesondert geprüft werden. Es sei folglich zu klären, ob und welche Orte es gebe, ob vernünftiger- und realistischerweise das Anmeldezeichen als Ortsangabe erkannt werde und ob es einen freihaltebedürftigen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufweise. Dies sei bei „LAAS“ nicht der Fall. Demzufolge gebe es zahlreiche vergleichbare Voreintragungen (unter Verweis auf die Marken 30 2018 2265 74 - Laas, UM 112 30 653 - Laas, UM 116 26 009 - LAAS, UM 171 62 405 - LaaS und UM 182 82 106 - LAAS). Den Unionsmarken käme deshalb besondere Bedeutung zu, da das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf den Ort „LAAS“ in Südtirol abgestellt habe und dieser innerhalb der Europäischen Union liege. Er stehe mit Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen in keinem Zusammenhang. Alle Dienstleistungen könnten an jedem Ort erbracht werden, so dass es allein um die Frage gehe, ob bei einer markenmäßigen Benutzung in Deutschland ein Bezug zu der Ortschaft in Südtirol hergestellt werde. Der Verkehr werde darüber hinaus auch Marmor nicht mit der Ortschaft Laas in Verbindung bringen. Die Waren der Klasse 19 bestünden zudem nicht aus Marmor und hätten mit ihm auch sonst nichts zu tun. Demzufolge könne dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Die Anmelder beantragen, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 17. Juni 2024 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beschwerdeführer, den Hinweis des Senats vom 4. Februar 2025, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2025 sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens LAAS steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr ist vorliegend als ausreichend anzusehen, da die beiden Anmelder eine BGB-Gesellschaft bilden. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, dass sie das als „Living as a Service (LaaS)“ bezeichnete Abo-Wohnmodell für Wohnraum anbieten und demzufolge einen gemeinsamen Zweck verfolgen würden. Es handelt sich folglich um gemeinschaftliche Anmelder im Sinne der Vorbemerkung B. (1) Satz 2 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz, die auch gemeinsam Beschwerde eingelegt haben.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 14 - Black Friday). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).
Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt dann vor, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt daher auf die objektive Eignung als geographische Herkunftsangabe an (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. - DOUBLEMINT). Sie ist dann zu bejahen, wenn entweder ein gegenwärtiges oder ein zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht. Um Letzteres zu ermitteln, ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu prüfen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also ernsthaft in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 31 bis 34 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2011, 918 - STUBENGASSE MÜNSTER; GRUR 2009, 491 - Vierlinden).
Insoweit ist maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, mit der Möglichkeit der Eröffnung einschlägiger Betriebe zukünftig zu rechnen ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn. 38 - NEUSCHWANSTEIN; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 530 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 33, 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet somit nur dann aus, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchem erkennbarem Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (vgl. BPatG GRUR 2006, 509, 510 - PORTLAND).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dem Anmeldezeichen „LAAS“ die Eignung als geographische Herkunftsangabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden.
a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des Anmeldezeichens ist auf die Sichtweise der Fachkreise, insbesondere im Immobilien-, Werbe-, Unternehmens-, Finanz- und IT-Bereich, als auch der Endverbraucher abzustellen.
b) Aufgrund seiner durchgehenden Großschreibung kann das Anmeldezeichen mit dem Wort „Laas“ gleichgesetzt werden, bei dem es sich um den Namen einer italienischen Gemeinde mit 4.078 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2022) im Südtiroler Vinschgau handelt. Laas ist der Hauptort der gleichnamigen Gemeinde, zu der die Ortsteile Allitz, Eyrs, Tschengls, Tanas, Tarnell und Parnetz gehören. Das Gemeindegebiet von Laas wird von der Staatsstraße 38, der Vinschgaubahn, die zwischen Meran sowie Mals verkehrt und an zwei Stationen in Laas anhält, und der Radroute 2 „Vinschgau-Bozen“ durchquert. Die Entfernung zum Sitz der Bezirksgemeinschaft im Vinschgau - Schlanders - beträgt 7,2 km. Zu den Sehenswürdigkeiten zählen ein historisches Aquädukt sowie zahlreiche Kirchen. In der Talsohle befindet sich ein ausgedehntes Obstanbaugebiet. Zwei große Obstgenossenschaften sorgen für die Lagerung und den Verkauf von Marillen, Äpfeln, Blumenkohl und anderem Gemüse (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Laas“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Bekannt ist Laas für seinen Marmor, der sehr fest, widerstandsfähig und wetterbeständig ist. Die Marmorvorkommen im Laaser Tal wurden vermutlich bereits in der Römerzeit abgebaut, die systematische Gewinnung des „Laaser Marmors“ begann jedoch erst Mitte des 19. Jahrhunderts. Er wurde bereits auf der Weltausstellung 1873 in Wien von zwei Unternehmen unter dieser Bezeichnung präsentiert und gewann zunehmend an Bekanntheit.
Insbesondere im 19. Jahrhundert wurde er von mehreren Architekten und Steinbildhauern bevorzugt verwendet (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriffe „Laas“ und „Laaser Marmor“, als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Heute werden die Marmorblöcke zum Großteil in Platten geschnitten und zu Fußbodenbelägen, Fliesen und Fassadenplatten verarbeitet. Der Laaser Marmor wird ganzjährig abgebaut. Die Lasa Marmo SPA transportiert auch heute noch mit Hilfe der Laaser Marmorbahn (Eröffnung 1929) den Marmor aus 1.550 Metern Höhe ins Tal (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriffe „Laas“ und „Laaser Marmor“, als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). In Laas sind zwei marmorverarbeitende Betriebe ansässig, so die Lasa Marmo GmbH, deren Ursprung auf das Jahr 1865 zurückgeht und deren Werksgelände eine Fläche von rund 55.000 m2 umfasst. In Laas sind des Weiteren zwei Bildhauer tätig. 1982 wurde die „Berufsfachschule für Steinbearbeitung“ in Laas wiedergegründet (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Laas“, als Anlage 1 und „LASA MARMO“ unter „https://www.lasamarmo.it/“ als Anlage 3 und zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Die Gemeinde Laas ist darüber hinaus als Tourismusort im Vinschgau bekannt. In ihr übernachten jährlich mehr als 37.000 Touristen (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „Anzahl der Übernachtungen in LAAS“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Auch über die Buchungsplattform „Booking.com“ können Unterkünfte in Laas und Umgebung gebucht werden.
c) Als Ortsangabe ist „LAAS“ objektiv geeignet, auf die geographische Herkunft aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen:
(1) Klasse 19 „Bauten und transportable Bauten [nicht aus Metall]“ können auch aus Marmor bestehen, der aus Laas stammt. Er eignet sich aufgrund seines Gewichts zwar vornehmlich für ortsgebundene Gebäude. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Marmor aus Laas in Form dünn geschnittener Tafeln auch in transportablen Bauten, wie beispielsweise Wohncontainern oder Ausstellungspavillons, als Wand- oder Bodenbelag eingesetzt wird.
Unter „Baumaterialien und Bauelemente [nicht aus Metall]“ fällt auch Laaser Marmor, der qualitativ hochwertig ist und sich für die repräsentative Gestaltung, wie eines Eingangsbereichs oder eines Bades, besonders eignet. So kann er als eigenständiges Bauteil etwa in Form einer Fensterbank oder einer Säule in einem Haus verbaut werden.
Für „Holz“ können Bäume rund um Laas verwendet werden. Entsprechendes gilt für „Holzimitate“, da sie Holz enthalten können. Dies ist zum Beispiel bei „Wood Plastic Composite“ (WPC), einer langlebigen Holz-Polymer-Verbindung der Fall. Demzufolge bringt das Anmeldezeichen auch zum Ausdruck, dass die „Baumaterialien und Bauelemente aus Holz und Holzimitaten“ aus heimischen Wäldern stammen. So bezieht das Sägewerk Kaufmann Hans KG in Laas sein Holz aus der Region und bietet u. a. Kanthölzer sowie Bretter an (vgl. „Kaufmann“ unter „https://www.saegewerk-kaufmann.com“ als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Der Begriff „LAAS“ benennt des Weiteren die geographische Herkunft der Waren „Stein“ und „Fels“. Unter sie fällt beispielsweise der in Laas abgebaute Marmor, der zu den metamorphen Gesteinen zählt. Im Vinschgau gibt es zudem Tonvorkommen, so dass das Anmeldezeichen angibt, woher der weiterhin beanspruchte „Ton“ stammt. Entsprechendes gilt für die Waren „Mineralien“, die auch als „Minerale“ bezeichnet werden. Gesteine bestehen aus Mineralen (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „Zählen Mineralien zu Gestein“, als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Sie können aus Laaser Marmor gewonnen werden, indem er gemahlen oder chemisch in seine Einzelbestandteile wie Calcit und Dolomit aufgespalten wird.
(2) Klasse 35 Die Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen, Bereitstellung kommerzieller Auskünfte und Beratung für Verbraucher bei der Auswahl von Produkten und Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Produktvorführungen und -präsentationen; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, Anreiz- und Bonusprogramme; Administrative Assistenz- und Datenverarbeitungsdienste; Unternehmensberatung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Unternehmensanalyse- und -informationsdienste sowie Marktforschung; Vertriebsanalyse für die Immobilienbranche“ können in der Gemeinde Laas und/oder Umgebung erbracht werden. Sie betreffen allgemein den Handel und dessen Förderung, so dass auch die dort vornehmlich vertretenen Branchen (Marmorgewinnung und -verarbeitung, Obstanbau und - vertrieb, Tourismus) umfasst sind. So befindet sich in dem Ort ein Unternehmen, das sich mit Grafik, Druck und Webdesign befasst und die Werbung für Beherbergungsbetriebe gestaltet (vgl. „http://untertroeghof.it“ als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Selbst wenn in Laas und/oder Umgebung derzeit noch nicht alle Dienstleistungen der Klasse 35 anzutreffen sein sollten, so ist aufgrund der dort vorhandenen Wirtschaftskraft davon auszugehen, dass sich in Zukunft entsprechende Anbieter in diesem Bereich ansiedeln werden.
(3) Klasse 36 Die gleichen Erwägungen begründen ein Freihaltebedürfnis des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit „Immobiliendienstleistungen; Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Investmentgeschäfte; Finanzierungen; Finanzielle Bewertungen in Immobilienangelegenheiten; Immobilienwesen; Verwaltung von Immobilien und Grundbesitz; Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Verwaltung von zeitweilig genutzten Immobilien“.
Hierfür spricht beispielsweise, dass in Laas die Raiffeisenkasse Laas, die Raffeisenkasse Laas - Filiale Eyrs sowie die Südtiroler Volksbank ansässig sind. Letztere bietet Kontoführung, Kredite, Wohnfinanzierungen, Versicherungen und Investmentprodukte, also „Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte und Dienstleistungen von Banken“ an. In dem Ort können des Weiteren Immobilien, insbesondere Ferienwohnungen, erworben werden. Immobiliendienstleister finden sich bereits in Schlanders (7,2 km von Laas entfernt) und bieten ihre Dienstleistungen auch für Immobilien in Laas an. Dort werden zudem Wohnungen auch für den Urlaub vermietet (vgl. „https://www.hausparth.com“ als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Demzufolge werden die Immobilien- und Finanzdienstleistungen der Klasse 36 bereits in dem Gebiet erbracht, zumindest ist jedoch mit ihrer Erbringung vernünftigerweise in Zukunft zu rechnen.
(4) Klasse 37 Auch die Tätigkeiten „Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bauberatung; Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und den damit verbundenen Versorgungseinrichtungen; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Bauaufsicht; Verglasung sowie Installation, Wartung und Reparatur von Glas, Fenstern, Fensterläden und Rollos; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich; Möbelwartung und -reparatur; Baudienstleistungen in Bezug auf temporäre Bauten; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten; Bauwesen; Erteilung von Auskünften [Information] über den Bau von Gebäuden“ weisen einen örtlichen Bezug zu Laas und/oder seiner Umgebung auf. Dies wird u. a. daran deutlich, dass sich dort mehrere Bauunternehmen befinden, die sich mit Neu-, Um-, Hoch-, Tief-, Wasser-, Industrie- oder Spezialbau sowie Erweiterungen und Sanierungen befassen (vgl. „https://www.renner-bau.com“ und „http://hauser.bz.it“ als Anlagen 10 und 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Im Bereich „Installations-, Reinigungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an und in Gebäuden und den damit verbundenen Versorgungseinrichtungen; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur“ ist wiederum die in Laas ansässige Firma Elektro Spechtenhauer GmbH tätig, die neben Elektro-Installationsarbeiten auch Wartungs- und Servicearbeiten durchführt (vgl. „https://www.baupartner.in“ als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
„Möbelwartung und -reparatur“ wiederum kann zum Leistungsspektrum der in Laas ansässigen Tischler gehören. Die Welutec GmbH mit Sitz in Laas ist Servicepartner des Unternehmens Hell Profitechnik GmbH, das u. a. Maschinen wie Traktoren, Kehrmaschinen, Knickschlepper und Minibagger vermietet (vgl. „https://www.hell-profitechnik.com“ als Anlage 14 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Diese Tätigkeit fällt unter „Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten“.
Im Übrigen ist auch im Kontext der Dienstleistungen der Klasse 37 davon auszugehen, dass sie jedenfalls in Zukunft zum Leistungsspektrum dort ansässiger Unternehmen gehören.
(5) Klasse 42 Schließlich können auch „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Designdienstleistungen; Bauplanung; IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service und Vermietung von Software“ in dem vom Anmeldezeichen benannten Gebiet erbracht werden. In Bezug auf „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Ingenieuren; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Bauplanung“ ist dies bereits der Fall. So sind in Laas Ingenieurdienstleister wie das Ingenieurbüro Hoch- Tiefbau Platter Erich zu finden, das im Bereich „Bauen, Wohnen, Gewerbe, Handwerk, Ziviltechniker & Ingenieurkonsulenten“ tätig ist (vgl. „https://www.comune.lasa.bz.it“ als Anlage 15 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Gleiches gilt für „Designdienstleistungen“, die Gegenstand des Angebots der in Laas tätigen Firma INTURA sind, die mit den Worten „Interior Design in Südtirol … Wohnungseinrichtung planen? Wir realisieren Ihre Träume zum Wohlfühlraum!“ für sich wirbt (vgl. „https://www.intura.it“ als Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Auch die Laaser Firma Venustis - Thomas Tappeiner & Co. KG erbringt durch die Gestaltung von Marmor Designdienstleistungen (vgl. „https://www.venustis.it“ als Anlage 16 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025).
Aber auch für „IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Hosting-Dienste, Software as a Service und Vermietung von Software“ kann vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden, dass sich entsprechende Anbieter in Laas ansiedeln. Hiervon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil die im Rahmen der Marmorgewinnung und im Tourismusgeschäft tätigen Betriebe Unterstützung beispielsweise bei Büroarbeiten, Abrechnungen oder Buchungen benötigen.
d) § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt neben dem oben aufgezeigten objektiv beschreibenden Charakter voraus, dass das Anmeldezeichen aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb „im Verkehr“ zu ihrer Beschreibung „dienen kann“. Hierbei kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein, so dass bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen können. Eine geographische Angabe ist demnach nur dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise den betreffenden Ort mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringen können bzw. vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 550; EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 31 und 32 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146, Rn. 38 und 39 - NEUSCHWANSTEIN).
Die Anmelder führen zwar zutreffend aus, dass das Wort „LAAS“ ein Verständnis als Ortsangabe nicht nahelegt, wie das bei Zeichen mit Bestandteilen wie „-burg“, „-dorf“ oder „-stadt“ der Fall ist. Anders jedoch als in den von ihnen in Bezug genommenen Entscheidungen „CAMBON“ (BPatG 26 W (pat) 67/20) und „ALZETTE“ (BPatG 29 W (pat) 546/20) bezeichnet „LAAS“ einen Ort, bei dem davon auszugehen ist, dass er jedenfalls in Zukunft so bekannt sein wird, dass ihn maßgebliche Teile des Verkehrs mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen werden.
Hierfür spricht der dortige in großem Umfang betriebene Abbau von Marmor, der Weltruf genießt und als das „weiße Gold“ des Vinschgaus bezeichnet wird (vgl. „Der Marmor von Weltruf“ unter „https://www.suedtirol.info/de/de/erlebnisse-undevents/kultur-und-sehenswuerdigkeiten/bergwerke/laaser-marmor“ als Anlage 17 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Er wurde beispielsweise in der U-Bahn-Station des One World Trade Centers in New York verbaut.
Neben dieser Bekanntheit als Abbaugebiet für Marmor ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Region Vinschgau im Allgemeinen und bei dem Ort Laas im Besonderen um ein stark von Tourismus geprägtes Gebiet handelt. Um dessen Attraktivität zu steigern, wird gezielt mit dem Marmorabbau geworben. So werden Führungen durch das „Marmordorf Laas“ sowie „Marmor Erlebnisführungen“, die auch den Besuch des Marmorwerks „Lasa Marmo“ einschließen, veranstaltet (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „Führungen Laas Steinbruch“, und „Marmor Erlebnisführungen“ unter „https://www.marmorplus.it/“ als Anlagen 18 und 19 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Diese touristischen Angebote werden nicht nur von dem Ort Laas selbst, sondern auch in den Webauftritten „https://www.vinschgau.net“ und „https://www.suedtirolerland.it“ beworben. Dies zeigt die Bedeutung des Marmorabbaus auch für den Tourismus, durch den das betreffende Gebiet immer größere Bekanntheit gewinnen wird.
e) Der Umstand, dass „LAAS“ weitere Bedeutungen haben kann, lässt das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entfallen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 555). Zum einen gibt es neben der Gemeinde Laas im Vinschgau noch weitere kleinere Orte, die auch Laas heißen. Für deutschsprachige Städtenamen ist anerkannt, dass die Einmaligkeit der Ortsbezeichnung nicht Voraussetzung für die Annahme ist, sie könne als geographische Herkunftsangabe Verwendung finden. An außerdeutsche geographische Angaben - sofern sie wie hier zumindest in Zukunft im Inland über hinreichende Bekanntheit verfügen - sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an inländische (vgl. BPatG 32 W (pat) 193/04 - PORTLAND). Zum anderen kann das Anmeldezeichen im Sinne von „LaaS“ als Abkürzung für „Logging as a Service“ verstanden werden. Dabei handelt es sich um eine cloudbasierte Protokollverwaltungsplattform, die die Verwaltung von Infrastruktur- und Anwendungsprotokollen vereinfacht. (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „laas software“, als Anlage 20 zum gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2025). Schließlich wird mit „LaaS“ auch die Wortfolge „Living as a Service“ abgekürzt, mit der ein Abo-Modell für Wohnraum bezeichnet wird, das Eigentum durch flexible Nutzung ersetzt. Die Anmelder selbst haben dies als Zweck ihrer BGB-Gesellschaft angegeben.
Das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist bereits dann zu bejahen, wenn das angemeldete Zeichen jedenfalls in einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet ist. Hierbei kommt es nicht auf die vom Verkehr zugrunde gelegte Reihenfolge der verschiedenen Begriffsgehalte an (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 489). Insofern ist es vorliegend unerheblich, ob „LAAS“ in erster Linie als Ortsangabe oder als ein die häufig verwendete Buchstabenfolge „aaS“ enthaltenes Kürzel aufgefasst wird.
3. Soweit sich die Anmelder auf Voreintragungen berufen haben, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen, sondern unterliegt der Bindung an das Gesetz, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie dem Freihaltebedürfnis keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundespatentgerichts. Jeder Einzelfall ist eigenständig zu prüfen und darauf beruhend einer Entscheidung zuzuführen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).
4. Da an dem gegenständlichen Zeichen bereits ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob ihm darüber hinaus die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie gemäß § 83 Abs. 3 MarkenG nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen. Kortbein von Bonin Butscher Richterin Butscher ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Kortbein