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BPatG Urteil vom 08.10.2025 – 6 Ni 15/24 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:081025U6NI15.24EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

…

betreffend das europäische Patent EP 1 552 399 (DE 603 16 587)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr. Söchtig, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele, Dr.-Ing. Harth und Dipl.-Ing. Univ. Hofmeister für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 552 399 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 7. Oktober 2003 angemeldeten und u. a. auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 552 399 mit der Bezeichnung „INTEGRATED CIRCUIT AND METHOD FOR ESTABLISHING TRANSACTIONS / INTEGRIERTER SCHALTKREIS UND VERFAHREN ZUM ERSTELLEN VON TRANSAKTIONEN“ (im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent nimmt die Priorität der europäischen Patentanmeldung EP 02079196 vom 8. Oktober 2002 in Anspruch. Seine Erteilung ist am 26. September 2007 veröffentlicht worden; beim deutschen Patent- und Markenamt wird es unter dem Aktenzeichen 603 16 587.7 geführt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_2

Das Streitpatent ist mittlerweile durch Zeitablauf erloschen. Die Beklagte hat erklärt, sich die Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent gegenüber der Klägerin vorzubehalten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_3

Das von der Klägerin vollumfänglich angegriffene Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 4 sowie dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 5 insgesamt fünf Patentansprüche.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_4

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 54 EPÜ und Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ) und fehlender erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 56 EPÜ und Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_5

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit zwei Hilfsanträgen vom 29. April 2025 (Hilfsantrag 1) und vom 8. Oktober 2025 (Hilfsantrag 2).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_6

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch (sowie mit korrigierter deutscher Übersetzung nebst Gliederung) wie folgt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_7
Patentanspruch 1 Übersetzung
1 Integrated circuit Integrierte Schaltung
1.1 comprising a plurality of processing modules (M; I; S; T) and a network (N; RN) arranged for providing at least one connection between a first (M;I) and at least one second module (S;T), mit einer Anzahl von Verarbeitungsmodulen (M; I; S; T) und mit einem Netzwerk (N; RN) umfassend, welches vorgesehen ist zum Schaffen Bereitstellen wenigstens einer Verbindung zwischen einem ersten (M, I) und wenigstens einem zweiten Modul (S; T) eingerichtet ist,
1.2 wherein the at least one connection comprises a set of communication channels each having a set of connection properties, wobei die wenigstens eine Verbindung einen Satz von Kommunikations-kanälen aufweist, die je einen Satz Verbindungseigenschaften haben,
1.3 the connection properties of the different communication chan-nels of said connection being adjustable independently, wobei die Verbindungseigenschaften der jeweiligen Kommunikationskanäle der genannten Verbindung unabhän-gig voneinander einstellbar sind,
1.4 wherein said connection supports transactions comprisingoutgoing messages from the first module (M;I) to the second module (S;T)and/orreturn messages from the second module (S;T) to the first module (M;I) wobei die genannte Verbindung Transaktionen unterstützt, die ausgehende Nachrichten von dem ersten Modul (M, I) zu dem zweiten Modul (S; T) umfassen und/oder Reaktions Antwortnachrichten von dem zweiten Modul (S; T) zu dem ersten Modul (M; I) umfassen,
1.5 the integrated circuit further comprising:at least one communication managing means (CM) for managing the communication between different modules (M;I;S;T) and wobei die integrierte Schaltung weiterhin Folgendes umfasst:wenigstens ein Kommunikationsver-waltungsmittel (CM) zum Verwalten der Kommunikation zwischen ver-schiedenen Modulen (M; I; S; T); und
1.6 at least one resource managing means (RM) for managing the resources of the network (N) wenigstens ein Mittelverwaltungs-mittel (RM) zum Verwalten der Mittel des Netzwerkes (N),
characterized in that, dadurch gekennzeichnet, dass
1.7 said first module (M;I) is adapted to issue a request (REQ) for a connection with at least one of said second modules (S;T) to said communication managing means (CM), das genannte erste Modul (M; I) dazu vorgesehen ausgelegt ist, einen Antrag Anforderung (REQ) für eine Verbindung mit wenigstens einem der genannten zweiten Module (S; T) an die das genannten Kommunikations-verwaltungsmittel (CM) zu stellen auszugeben,
1.8 said communication managing means (CM) is adapted toforward said request (REQ) for a connection with communication channels each having a specific set of connection properties to said resource managing means (RM), die das genannten Kommunikations-verwaltungsmittel (CM) dazu vorge-sehen sind ausgelegt ist, den die genannten Antrag Anforderung (REQ) für eine Verbindung mit Kommunikations-kanälen, die je einen spezifischen Satz Verbindungseigenschaften haben, an die das genannten Mittelverwaltungsmittel (RM) weiterzu-leiten,
1.9 said resource managing means (RM) is adapted to die das genannten Mittelverwaltungsmittel (RM) dazu vorgesehen sind ausgelegt ist, zu
1.9.1 determine whether the requested connection based on said communication channels with said specific connection properties are available, and B bestimmen, ob die beantragte angeforderte Verbindung auf Basis der genannten Kommunikations-kanäle mit den genannten spezifischen Verbindungseigenschaf-ten verfügbar ist, und
1.9.2 to respond the availability of the requested connection to said communication managing means (CM), die Verfügbarkeit der beantragten angeforderten Verbindung mit den dem genannten Kommunikationsver-waltungsmitteln (CM) zurückzumel-den,
1.10 wherein a connection between the first (M;I) and second module (S;T) is established based on the available properties of said communication channels of said connection. wobei eine Verbindung zwischen dem ersten (M; I) und dem zweiten Modul (S; T) auf Basis der verfügbaren Eigenschaften der genannten Kommunikationskanäle der genann-ten Verbindung hergestellt wird.
8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_8

Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen, auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 5 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 552 399 B1 verwiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_9

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen bzgl. der fehlenden Patentfähigkeit auf die nachfolgenden Druckschriften:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_10
NK1 Goossens, K. [et al.]: Networks on Silicon: Combining Best-Effort and Guaranteed Services. Proceedings of the 2002 Design, Automation and Test in Europe Conference and Exhibition (DATE’02)
NK2 WO 00 / 33 201 A1
NK3 Rijpkema, E. [et al.]: A Router Architecture for Networks on Silicon. Proceedings of Progress 2001, 2nd Workshop on Embedded Systems
NK4 US 5 461 611 A
NK5 Prioritätsanmeldung EP 02079196
NK6 Radulescu, A. et al.: Communication Services for Networks on Chip, mit Angaben „SAMOS, II(), 275-299 (2002)“ und „Copyright © 2000“
NK7 Wielage, P. [et al.]: Networks on Silicon: Blessing or Nightmare? Proceedings of the Euromicro Symposium on Digital System Design (DSD ‘02)
NK8 Goossens, K. [et al.]: Guaranteeing the quality of services in networks on chip. Buchkapitel mit Angabe „© 2003“
NK9 Rijpkema, E. et al.: Trade-offs in the design of a router with both guaranteed and best-effort services for networks on chip. IEEE Proc.-Comput. Digit. Tech. Vol. 150, No. 5, September 2003, doi: 10.1049/ip-cdt:20030830
NK10 EP 1 552 399 B1 (Streitpatentschrift)
NK11 WO 2004/034176 A2
NK12 Registerauszug des DPMA zum Streitpatent, Stand am 27. Juli 2024
11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_11

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen NK1, NK2 und NK3. Zumindest aber beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von einer der vorgenannten Druckschriften jeweils in Verbindung mit der Entgegenhaltung NK4. Hierauf basierend erweise sich auch der nebengeordnete Verfahrensanspruch 5 als nicht rechtsbeständig. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_12

Die Klägerin beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_13

das europäische Patent 1 552 399 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_14

Die Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_15

die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_16

die Klage abzuweisen, soweit sich (richtig: „diese“) gegen das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 29. April 2025 sowie des Hilfsantrags 2 vom 8. Oktober 2025 - in dieser Reihenfolge - richtet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_17

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass der Begriff „network“ in den Merkmalen 1.1 und 1.6 durch den Ausdruck „network on chip“ ersetzt worden ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_18

Der Patentanspruch 1 des im Termin am 8. Oktober 2025 erstmalig eingereichten Hilfsantrags 2 geht aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hervor, indem unmittelbar vor Merkmal 1.7 das Merkmal

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_19

„the network on chip (N; RN) provides data integrity at a link layer via transporting data uncorrupted over links;“

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_20

eingeschoben und Merkmal 1.9.1 durch das folgende Merkmal ersetzt wird (Änderungen gegenüber Merkmal 1.9.1 sind unterstrichen):

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_21

„determine whether the requested connection based on said communication channels with said specific connection properties are available, by allocating required resources necessary for implementing said connection properties, enquiring if such a connection based on the required resources is possible, and by reserving the required resources, and“

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_22

Die Beklagte tritt dem Vorbringen in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_23

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 nicht als rechtsbeständig erweise. Der Hilfsantrag 2 sei als verspätet zurückzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_24

Der Senat hat den Parteien am 18. März 2025 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 8. Oktober 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe§

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_26

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent erweist sich weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung des Hilfsantrags 1 als rechtsbeständig, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), c) Art. 54, 56 EPÜ). Der Hilfsantrag 2 war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_27

Die Klage ist zulässig. Das zwischenzeitliche Erlöschen des Streitpatents steht der Zulässigkeit der Klage derzeit nicht entgegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - X ZR 24/19 - Phytase; BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - X ZR 62/22). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich das für eine Nichtigkeitsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse daraus ergeben, dass die Klägerin Anlass zu der Besorgnis hat, sie könne trotz Ablaufs der Schutzdauer Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein (BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 31/21, GRUR 2023, 1178 Rn. 16 - Leistungsüberwachungsgerät). Dafür ist nicht erforderlich, dass die Klägerin wegen Verletzung des Patents durch eine Klage oder Abmahnung in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - X ZR 28/14 Rn. 11). Hier hat die Beklagte auf Anfrage des Senats in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 hin ausdrücklich erklärt, sie sei weiterhin gewillt, IP-Rechte (so auch gegenüber der hiesigen Klägerin) aus dem Streitpatent zu verteidigen. Auch im Termin hat die Beklagte nochmals bekräftigt, sich ausdrücklich vorzubehalten, für die Vergangenheit Rechte aus dem Streitpatent gegen die Klägerin geltend zu machen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_28

Ein Verfahrenshindernis steht der als Popularklage ausgestalteten Patentnichtigkeitsklage nicht entgegen. Die derzeit anhängige Widerklage gegen den Rechtsbestand des Streitpatents (Counterclaim for Revocation) vor dem Einheitlichen Patentgericht, Lokalkammer München, unter dem Aktenzeichen CC_44002/2024 UPC_CFI_65/2024 betrifft mit der Klägerin verbundene Unternehmen und nicht die hiesige Klägerin selbst, wie die Parteien im Termin nochmals bestätigt haben, führt also nicht zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache vor einem anderen Gericht, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

I.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_29

1. Das Streitpatent betrifft einen integrierten Schaltkreis mit mehreren Verarbeitungsmodulen und einem Netzwerk, das zur Bereitstellung von Verbindungen zwischen Verarbeitungsmodulen eingerichtet ist. Außerdem beschreibt das Streitpatent ein Verfahren zum Nachrichtenaustausch in einem derartigen Schaltkreis (Streitpatentschrift, Absatz [0001]).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_30

In der Einleitung der Streitpatentschrift wird erläutert, dass siliziumbasierte Systeme immer komplexer würden. In diesen Systemen werde die Implementierung neuer Funktionen durch höhere Komponentendichten und Taktraten ermöglicht. Dies erfordere einen modularen Ansatz, beispielsweise ein Verarbeitungssystem mit einer Vielzahl relativ unabhängiger, komplexer Module. In herkömmlichen Verarbeitungssystemen kommunizierten diese Module üblicherweise über einen Bus miteinander. Diese Art der Kommunikation erweise sich jedoch als nicht mehr praktikabel, da ein Bus mit zunehmender Modulanzahl überlastet werde und einen Kommunikationsengpass bilde. Ein Kommunikationsnetzwerk stelle eine wirkungsvolle Möglichkeit dar, diese Nachteile zu überwinden (Streitpatentschrift, Absatz [0002]).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_31

Als Lösung für das Verbindungsproblem in hochkomplexen Chips hätten sogenannte „Networks-on-Chip“ (NoCs) verstärkte Aufmerksamkeit erfahren. NoCs reduzierten die Anzahl globaler Leitungen und erhöhten deren Auslastung, während sie gegenüber Bussen energieeffizienter, zuverlässiger und besser skalierbar seien. Darüber hinaus entkoppelten NoCs Berechnungs- und Kommunikationsvorgänge. Dies beruhe auf dem Einsatz von Protokollstapeln, die durch klar definierte Schnittstellen die Nutzung von Kommunikationsdiensten von deren Implementierung trennten (Streitpatentschrift, Absatz [0003]).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_32

Die Verwendung von Netzwerken bringe jedoch neue Herausforderungen mit sich, da die Kommunikation auf einem Chip - anders als bei herkömmlichen On-Chip-Verbindungen wie etwa Bussen, Switches oder Punkt-zu-Punkt-Leitungen - über vermittelnde Netzwerkknoten erfolge. Dies mache die Bewältigung einer Reihe von Problemen erforderlich, von denen viele bereits für lokale Netzwerke und Weitverkehrsnetze untersucht worden seien. On-Chip-Netzwerke wiesen jedoch andere Eigenschaften auf als Off-Chip-Netzwerke und unterlägen anderen Einschränkungen, so dass die meisten Designoptionen neu bewertet werden müssten (Streitpatentschrift, Absätze [0004] und [0005]; zu den Unterschieden zwischen NoCs und Off-Chip-Netzwerken bzw. Bussen vgl. Absätze [0006] bis [0015] bzw. [0016] bis [0033]).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_33

2. Vor diesem Hintergrund besteht die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe darin, eine integrierte Schaltung und ein Verfahren zum Nachrichtenaustausch in einer solchen Schaltung bereitzustellen, mit denen sich die Eigenschaften eines Netzwerks jeweils effektiver nutzen lassen, als dies im Stand der Technik der Fall ist (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0035]).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_34

3. Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabe betraut wird, sieht der Senat einen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Elektrotechnik an, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung integrierter Schaltungen sowie grundlegende Kenntnisse im Bereich der Netzwerktechnik besitzt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_35

4. Dieser Fachmann versteht die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 wie folgt:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_36

4.1 Die Merkmale 1 und 1.1 betreffen eine integrierte Schaltung mit einer Anzahl von Verarbeitungsmodulen sowie einem Netzwerk, das zum Bereitstellen einer oder mehrerer Verbindungen („wenigstens einer Verbindung“) zwischen einem ersten und wenigstens einem zweiten Modul eingerichtet ist.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_37

Ein Verarbeitungsmodul ist für den Fachmann eine Software- und/oder Hardwarekomponente, mit der bestimmte Datenverarbeitungsoperationen ausgeführt werden. Ein Beispiel hierfür ist ein IP-Block („intellectual property block“), d. h. ein vorgefertigter und wiederverwendbarer Baustein, der spezifische Funktionen oder Prozesse auf einer integrierten Schaltung realisiert (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0051]) und in der Fachwelt auch als „IP-Core“ bezeichnet wird.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_38

Aus Sicht des Fachmanns ist eine Verbindung zwischen zwei Modulen bereitgestellt worden, wenn mindestens ein Kommunikationskanal so konfiguriert worden ist, dass die Module über diesen miteinander kommunizieren können.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_39

4.2 Merkmal 1.2 konkretisiert die in Merkmal 1.1 genannte wenigstens eine Verbindung dahingehend, dass diese einen Satz von Kommunikationskanälen aufweisen soll, die jeweils einen Satz von Verbindungseigenschaften besitzen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_40

Eine einzelne Verbindung kann beispielsweise aus einem Hin- und einem Rückkanal bestehen, auf denen Anfragen bzw. Antworten übermittelt werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0048] bzw. Spalte 10, Zeilen 44 bis 49 - „request channel“, „response channel“).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_41

Nach den Absätzen [0048], [0052], [0060] und [0068] der Streitpatentschrift kann eine Verbindungseigenschaft eines Kommunikationskanals darin liegen, dass ein bestimmter Durchsatz garantiert („guaranteed throughput“), die Latenz begrenzt („bounded latency“), ein bestimmter Jitter nicht überschritten oder ein Datenfluss kontrolliert wird („flow control“), oder dass Daten(pakete) geordnet zugestellt („ordered delivery“) oder nach dem „best effort“-Prinzip übertragen werden. Aus fachmännischer Sicht kann auch die Richtung, in der Daten übermittelt werden, eine derartige Verbindungseigenschaft sein.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_42

4.3 Merkmal 1.3 verlangt, dass die Verbindungseigenschaften der jeweiligen Kommunikationskanäle der wenigstens einen Verbindung unabhängig voneinander einstellbar sind. Das ist bereits dann erfüllt, wenn eine Menge bereitgestellter Verbindungen Kommunikationskanäle umfasst, deren Verbindungseigenschaften jeweils unabhängig voneinander wählbar sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_43

Gemäß dem Streitpatent sind Verbindungseigenschaften insbesondere dann unabhängig voneinander einstellbar, wenn das Netzwerk so konfiguriert werden kann, dass es Nachrichten auf einem Hinkanal anders überträgt als auf einem Rückkanal (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0044], [0058] und [0060]).

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_44

4.4 Weiterhin soll die Verbindung Transaktionen unterstützen, die ausgehende Nachrichten von dem ersten zu dem zweiten Modul und/oder Antwortnachrichten von dem zweiten zu dem ersten Modul umfassen (Merkmal 1.4).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_45

Die ausgehenden Nachrichten können Anforderungsnachrichten („requests“) sein, die ggf. mit den Antwortnachrichten („responses“) beantwortet werden (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0063]; Absatz [0066], erster Satz i. V. m. Absatz [0071], letzter Satz; s. auch Absätze [0077] bis [0079]).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_46

4.5 Ferner umfasst die integrierte Schaltung gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6 wenigstens ein Kommunikationsverwaltungsmittel („communication managing means“) zum Verwalten der Kommunikation zwischen verschiedenen Modulen sowie wenigstens ein Mittelverwaltungsmittel („resource managing means“) zum Verwalten der Mittel des Netzwerks („resources“); diese können Links, Puffer oder Bandbreite beinhalten (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0024], [0055], [0057], [0097]).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_47

Aus fachmännischer Sicht besteht ein Kommunikationsverwaltungsmittel aus Software - also aus Programmbefehlen oder Programmabschnitten -, die der Verwaltung oder der Organisation (dem „Management“) eines Kommunikationsvorgangs dient und/oder aus der Hardware (z. B. aus Schaltkreisen), auf der diese Software ausgeführt wird. Entsprechend umfasst ein Mittelverwaltungsmittel Software, die der Verwaltung oder Organisation von Netzwerkressourcen dient, und/oder die Hardware, auf der diese Software abläuft.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_48

Der erteilte Patentanspruch 1 lässt offen, wo in der integrierten Schaltung ein Kommunikations- oder Mittelverwaltungsmittel angeordnet ist. Insbesondere kann ein solches Mittel beispielsweise in Form eines weiteren Verarbeitungsmoduls der integrierten Schaltung ausgebildet sein.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_49

4.6 Weiterhin soll das erste Modul dazu ausgelegt sein, eine Anforderung für eine Verbindung mit wenigstens einem der genannten zweiten Module an das wenigstens eine Kommunikationsverwaltungsmittel auszugeben (Merkmal 1.7).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_50

Eine solche Anforderung stellt eine Nachricht dar, die signalisiert, dass ein über eine Verbindung verlaufender Datenaustausch mit einem oder mehreren zweiten Modulen gewünscht ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_51

4.7 Das auf Merkmal 1.7 rückbezogene Merkmal 1.8 legt diese Anforderung dahingehend fest, dass der Datenaustausch über mehrere Kommunikationskanäle verlaufen soll, die jeweils einen spezifischen Satz von Verbindungseigenschaften besitzen (siehe „[…] die genannte Anforderung für eine Verbindung mit Kommunikationskanälen“). Ferner soll das wenigstens eine Kommunikationsverwaltungsmittel dazu ausgelegt sein, die Anforderung an das wenigstens eine Mittelverwaltungsmittel weiterzuleiten.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_52

Daraus ergibt sich aber weder, dass die Kommunikationskanäle der angeforderten Verbindung Verbindungseigenschaften haben müssen, die unabhängig voneinander einstellbar sind, noch, dass die weitergeleitete Anforderung spezifische Informationen über die Verbindungseigenschaften der Kommunikationskanäle enthält.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_53

Die weitergeleitete Anforderung kann gegenüber der an das Kommunikationsverwaltungsmittel ausgegebenen Anforderung auch verändert sein, solange sie diejenigen Informationen - ggf. in anderer Darstellung - enthält, die signalisieren, dass ein über eine Verbindung verlaufender Datenaustausch mit einem oder mehreren zweiten Modulen gewünscht ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_54

4.8 Die Merkmale 1.9, 1.9.1 und 1.9.2 beschreiben die Funktionsweise des wenigstens einen Mittelverwaltungsmittels aus Merkmal 1.6.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_55

Dieses soll gemäß Merkmal 1.9.1 dazu ausgelegt sein, zu bestimmen oder festzustellen, ob („[… to] determine whether […]“) die angeforderte Verbindung auf Grundlage der genannten Kommunikationskanäle mit den genannten spezifischen Verbindungseigenschaften verfügbar ist, das heißt, ob eine Verbindung zwischen dem ersten und dem wenigstens einen zweiten Modul hergestellt werden kann, die über die Kommunikationskanäle verläuft, welche die in Merkmal 1.8 genannten Verbindungseigenschaften aufweisen (der Fachmann interpretiert die Formulierung „whether the requested connection properties are available“ in Merkmal 1.9.1 gemäß Absatz [0040] der Streitpatentschrift im Sinne von „when the requested connection […] is available“).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_56

Ferner soll das Mittelverwaltungsmittel dazu ausgelegt sein, die Verfügbarkeit der beantragten Verbindung dem Kommunikationsverwaltungsmittel zurückzumelden (Merkmal 1.9.2).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_57

Neben den in den Merkmalen 1.9.1 und 1.9.2 genannten Funktionen kann das Mittelverwaltungsmittel weitere Aufgaben übernehmen, etwa die Allokation und Reservierung erforderlicher Ressourcen, das Führen einer Tabelle mit den Eigenschaften der Kanäle und Verbindungen sowie die Freigabe zuvor reservierter Ressourcen (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0055] und [0056]).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_58

4.9 Schließlich fordert Merkmal 1.10, dass eine Verbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Modul auf Basis der verfügbaren Eigenschaften der genannten Kommunikationskanäle der genannten Verbindung hergestellt wird.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_59

4.9.1 Welche Einheit der integrierten Schaltung die Verbindung auf welche Weise herstellt, bleibt dabei offen. Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 - insbesondere Merkmal 1.1 - verlangen insoweit nur, dass ein auf der integrierten Schaltung angeordnetes Netzwerk zum Bereitstellen der Verbindung eingerichtet ist. Absatz [0056] der Streitpatentschrift zufolge kann diese Aufgabe von einem Mittelverwaltungsmittel übernommen werden (siehe „[…] the resource manager […] establishes a connection […]“).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_60

4.9.2 Eine Verbindung gilt aus fachmännischer Sicht als hergestellt, wenn mindestens einer der Kommunikationskanäle der Verbindung nutzbar ist, das heißt, wenn Daten über einen solchen Kommunikationskanal gesendet bzw. empfangen werden können (s. o., Abschnitt I.4.1). Die Herstellung der Verbindung basiert insbesondere dann auf den verfügbaren Eigenschaften der Kommunikationskanäle der Verbindung, wenn Daten über einen Kommunikationskanal der hergestellten Verbindung einer verfügbaren Kanaleigenschaft entsprechend - etwa mit garantiertem Durchsatz oder begrenzter Latenz - übertragen werden sollen.

II.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_61

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ausgehend von Druckschrift NK1 in Kombination mit der aus Druckschrift NK4 bekannten Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_62

1. Zu Druckschrift NK1 (Publikation von Goossens et al.)

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_63

Der Fachartikel NK1 wurde gemäß der Website IEEExplore (vgl. https://ieeexplore.ieee.org/document/998309) am 7. August 2002 - also vor dem Prioritätstag des Streitpatents (8. Oktober 2002) - veröffentlicht. Er gehört somit zum Stand der Technik gemäß Art. 54 Abs. 2. i. V. m. Art. 56 EPÜ.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_64

1.1 NK1 schlägt ein „System on Silicon“ (SOS) mit einem „Network on Silicon“ (NOS) und mehreren IP-Cores vor (vgl. Abstract, Abschnitt 4 i. V. m. Seite 2, vorletzter Absatz - „A SOS consists of a set of IPs and a NOS […]“), wobei das NOS ein Routernetzwerk umfasst, d. h. eine Menge von Routern, die über Leitungen verbunden sind (vgl. Abschnitt 2, Titel - Packet-switched Router Networks“ sowie drittletzter Absatz - „The physical layer […] For a NOS it deals with […] wire sizing, etc. of inter-router wires“).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_65

Dem Fachmann ist bewusst, dass ein SOS auf einem Siliziumchip angeordnet und damit als „monolithisch“ integrierte Schaltung ausgebildet ist.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_66

Somit offenbart NK1 das Merkmal 1.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_67

1.2 Ferner entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift, dass ein IP-Core zur Kommunikation mit anderen IP-Cores die Einrichtung von Verbindungen initiieren kann, die über das NOS verlaufen (Abschnitt 1, zweiter Absatz - „[…] a SOS contains hundreds of IPs […] We propose a network on silicon (NOS) to implement the communication between these IPs“ i. V. m. Abschnitt 4, zweiter Absatz - „IPs can set up […] connections […]“). Die IP-Cores können insoweit als anspruchsgemäße (Verarbeitungs-)Module angesehen werden.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_68

Ein NOS stellt somit ein auf der integrierten Schaltung angeordnetes Netzwerk dar, über das sich eine Menge von Verbindungen - d. h. „wenigstens eine“ Verbindung im Sinne des Patentanspruchs 1 - zwischen dem initiierenden IP-Core und mindestens einem anderen IP-Core bereitstellen lässt (diese Menge wird im Folgenden mit „MV“ bezeichnet).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_69

Daher ist auch Merkmal 1.1 der Druckschrift NK1 zu entnehmen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_70

1.3 Eine einzelne Verbindung kann laut NK1 mehrere Kanäle umfassen, die als Simplex-Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zwischen zwei Schnittstellen des NOS ausgebildet sind (siehe Abschnitt 4, zweiter Absatz - „A connection combines multiple channels […]“ i. V. m. „A channel implements a simplex point-to-point communication between two network interfaces […]“).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_71

Daraus folgt zum einen, dass die Menge MV jeweils mehrere Kommunikationskanäle - also insbesondere einen Satz von Kommunikationskanälen im Sinne des Merkmals 1.2 - umfasst. Zum anderen ergibt sich, dass diese Kanäle - und damit auch die zugehörigen Verbindungen - jeweils eine unidirektionale Nachrichtenübertragung zwischen einem ersten IP-Core und weiteren IP-Cores unterstützen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_72

Damit sind sowohl der erste Teil von Merkmal 1.2 („wobei die wenigstens eine Verbindung einen Satz von Kommunikationskanälen aufweist“) als auch Merkmal 1.4 erfüllt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_73

1.4 Gemäß Abschnitt 4 der NK1 können die Kanäle aus der Menge MV entweder als „GT-Kanäle“ mit kombinierter Durchsatz- und Latenz-Garantie („GT“) oder als „Best Effort“-Kanäle („BE“) ohne derartige Garantie ausgestaltet sein (vgl. Abschnitt 4, zweiter Absatz - „A channel can have a combined throughput and latency guarantee (GT), or be best effort (BE)“). Dies bedeutet, dass jeder Kanal über spezifische Verbindungseigenschaften verfügt, die entweder die Einhaltung der Garantie gewährleisten oder gerade keine solche Garantie vorsehen. Da ein Kanal naturgemäß nicht gleichzeitig die Eigenschaften eines GT- und eines BE-Kanals aufweisen kann, müssen die jeweiligen Verbindungseigenschaften, die den beiden Kanaltypen zugrundeliegen, getrennt voneinander konfigurierbar - d. h. unabhängig voneinander einstellbar - sein.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_74

Damit sind auch der verbleibende zweite Teil von Merkmal 1.2 („[…], die je einen Satz Verbindungseigenschaften haben“) sowie das Merkmal 1.3 erfüllt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_75

Diese Folgerung wird im Ergebnis durch die NK1 weiter gestützt. Dort ist ausgeführt, dass eine Verbindung Dienste bereitstellen kann, die die Einhaltung weiterer Dienstqualitätsanforderungen gewährleisten sollen - etwa im Hinblick auf eine fehler- und verlustfreie Datenübertragung, auf eine geordnete Zustellung oder auf Durchsatz, Jitter und Latenz (vgl. NK1, Seite 2, rechte Spalte, zweiter vollständiger Absatz - „Examples of services per connection are: uncorrupted transmission, lossless transmission, in-order delivery, throughput, jitter (delay variation), and latency. Flow control avoids data loss […]“).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_76

Das bedeutet zum einen, dass Kanäle, die zu einer bestimmten Verbindung aus der Menge MV gehören, über Verbindungseigenschaften verfügen (vgl. den zweiten Teil von Merkmal 1.2), so dass die Einhaltung der Dienstqualitätsanforderungen der Verbindung sichergestellt ist.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_77

Zum anderen ergibt sich aus der oben zitierten beispielhaften Aufzählung der Dienste einer Verbindung (siehe „Examples of services per connection are: […]) in Verbindung mit dem Umstand, dass die Dienste der IP-Cores voneinander unabhängig sind (vgl. NK1, Abschnitt 5, vorletzter Absatz - „[…] programming of IPs is compositional because their services are independent of each other […]“), dass die Dienstqualitätsanforderungen für jede Verbindung im Sinne des Merkmals 1.3 individuell wählbar sind.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_78

1.5 Des Weiteren entnimmt der Fachmann der NK1, dass die Einrichtung von Verbindungen initiiert werden kann, indem ein IP-Core Dienstqualitätsanforderungen („service requests“) sendet, die von dem NOS entweder angenommen oder abgelehnt werden (vgl. Abschnitt 3, vorletzter und letzter Absatz – „A service request may be granted or denied by the network […] When the NOS declines a service request from an IP […]“ i. V. m. Abschnitt 3, dritter Absatz - „Examples of services per connection are: uncorrupted transmission, […]“). Mit einer solchen Dienstqualitätsanforderung wird angefragt, ob eine Verbindung zu einem anderen IP-Core hergestellt werden kann, die eine bestimmte Datenübertragungsqualität gewährleistet und - wie vorstehend in Abschnitt II.1.3 ausgeführt - mehrere Kommunikationskanäle umfassen kann.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_79

Auf einem IP-Core des SOS, der eine Dienstqualitätsanforderung absendet, muss Software ausgeführt werden, welche die Anforderung erzeugt und die Antwort des NOS weiterverarbeitet. Diese Software bildet ein Kommunikationsverwaltungsmittel im Sinne des Merkmals 1.5.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_80

Ebenso muss das SOS mindestens eine Software- und/oder Hardware-Komponente aufweisen, die anhand einer jeweiligen Dienstqualitätsanforderung bestimmt, ob eine Verbindung mit den angeforderten Eigenschaften überhaupt verfügbar ist. Ohne eine derartige Bestimmung würde dem NOS die Grundlage für die Annahme oder Ablehnung der Anforderung (s. o., „granted or denied“) fehlen. Dass die Bestimmung darüber hinaus auf Informationen über die aktuelle Verfügbarkeit von Netzwerkressourcen mit den angeforderten Eigenschaften beruht, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Bestimmung lässt sich daher unter eine Mittelverwaltung im Sinne des Merkmals 1.6 subsumieren.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_81

Im Ergebnis leitet der Fachmann die Merkmale 1.5 und 1.6 unmittelbar aus NK1 ab.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_82

1.6 Ob die in NK1 dargestellte Lehre für sich genommen die verbleibenden Merkmale 1.7 bis 1.10 jeweils offenbart oder zumindest nahelegt, kann hier im Ergebnis dahinstehen.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_83

Denn, wie nachfolgend ausgeführt, gelangt der Fachmann jedenfalls ausgehend von NK1 in naheliegender Weise zu den Anweisungen dieser Merkmale, indem er das aus Druckschrift NK4 Vorbekannte heranzieht.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_84

2. Zu Druckschrift NK4 (US 5,461,611 A)

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_85

2.1 Die ebenfalls vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichte Offenlegungsschrift NK4 befasst sich mit einem Management-System, das die Übertragung von Multimedia-Datenströmen in lokalen Rechnernetzen („LANs“) mit gewünschter Dienstqualität ermöglicht und die für das Dienstqualitäts-Management erforderliche Komplexität gering hält, indem es das Dienstqualitäts-Management fast vollständig in einer einzigen QoS-Management-Station konzentriert (vgl. Abstract; Spalte 1, Zeilen 8 bis 11; Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 2, Zeile 21; Spalte 2, Zeile 55 bis Spalte 3, Zeile 3; Figur 1; „QoS“ = „Quality of Service“).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_86

2.1.1 Gemäß NK4 fordert eine auf einer Quellstation 10 ausgeführte Anwendung 11 eine QoS-Verbindung („QoS connection“) an, d. h. eine Verbindung mit bestimmter Dienstqualität. Die Anwendung 11 erzeugt somit eine Dienstqualitätsanforderung. Die angeforderte QoS-Verbindung dient der Übertragung eines Multimedia-Datenstroms und führt auf einem physischen Pfad von einer Quellstation 10 über ein LAN 17 zu einer Zielstation 29 (Spalte 4, Zeilen 27 bis 32 sowie 35/36 - „[…] an application 11 which requests a QoS connection to the destination or target station 29 […] a request to reserve a QoS connection for a multi-media data stream on that path through the LAN 17 between source station 10 and target station 29“; Figur 1).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_87

Eine Dienstqualitätsanforderung kann laut NK4 unterschiedliche Angaben zum gewünschten Durchsatz („Throughput“) und/oder zur erwarteten Gesamtübertragungsverzögerung („End-to-End Delay“) in Hin- und Rückrichtung enthalten (Spalte 5, Zeilen 25 bis 47 i. V. m. Spalte 8, Zeilen 31 bis 49 - „Quality of service management […] means the satisfaction of a number of parameters describing the quality of service required on a transmission path […] in order to initiate the transmission of multimedia digital signals on that path […] the following parameters are used: Throughput−Forward Direction […] Throughput−Backward Direction […] End-to-End Delay−Forward Direction […] End-to-End Delay−Backward Direction“).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_88

Die Dienstqualitätsanforderung wird ferner von einem mit der Anwendung 11 interagierenden QoS-Anforderungsmanager 12 unter Verwendung einer QoS-Protokollmaschine 13 so zusammengestellt und formatiert, dass sie mittels des LAN-Transportprotokolls 15, der MAC-Einheit 16 (MAC = „media access control“) und des LAN 17 an eine Allokatorstation 20 gesendet werden kann (vgl. Spalte 4, Zeilen 62 bis 65 - „The QoS requestor manager 12 interacts with application 11 using internal messages […] and utilizes QoS protocol machine 13 to format the QoS request“; Spalte 4, Zeilen 34 bis 37 - „Together, components 12 and 13 assemble a request to reserve a QoS connection for a multi-media data stream on that path through the LAN“). Dies setzt voraus, dass die Dienstqualitätsanforderung zuvor von der Anwendung 11 ausgegeben und dem QoS-Anforderungsmanager 12 übermittelt worden ist.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_89

2.1.2 Die Allokatorstation 20 empfängt, decodiert und verarbeitet die Dienstqualitätsanforderung mithilfe ihres QoS-Anforderungsmanagers 23 und der zugehörigen QoS-Anforderungsprotokollmaschine 24 (Spalte 5, Zeilen 5 bis 8). Das bedeutet, dass die Anforderung von dem QoS-Anforderungsmanager 12 an die Allokatorstation 20 (über zwischenliegende Komponenten) weitergeleitet worden ist. Anschließend untersucht die Allokatorstation 20 die Ressourcen des LAN 17 und ermittelt, ob in dem LAN 17 ein Pfad zwischen Quellstation 10 und Zielstation 29 vorhanden ist, der die angeforderte Dienstqualitätsstufe gewährleistet. Ist dies der Fall, wird die Dienstqualitätsstufe dem Multimedia-Datenstrom zugewiesen, so dass dieser über den Pfad übertragen werden kann (Spalte 4, Zeilen 49 bis 57; s. auch Spalte 10, Zeilen 39 bis 49). Im Rahmen der Untersuchung greift die Allokatorstation 20 auf eine Allokations-Datenbank 25 zurück, die Beschreibungen von Komponenten des LAN 17 sowie deren Dienstqualitätsparameter enthält (Spalte 4, Zeile 7 bis 14; Spalte 5, Zeile 25 bis Spalte 6, Zeile 38; Spalte 6, Zeile 66 bis Spalte 7, Zeile 45).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_90

Ob die auf dem Pfad liegenden Netzwerkkomponenten die angeforderte QoS-Verbindung tatsächlich unterstützen können, wird von der Allokatorstation 20 durch Vergleich der akkumulierten Latenzzeiten aller auf dem Pfad liegenden Netzwerkkomponenten mit einem Schwellenwert sowie durch Einzelvergleich der verfügbaren Bandbreite dieser Netzwerkkomponenten mit der angeforderten Bandbreite ermittelt (Figur 5, insbesondere Schritte 88/89 und 90/92; Spalte 10, Zeile 50 bis Spalte 11, Zeile 10).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_91

2.1.3 Fällt das Ergebnis dieser Überprüfung positiv aus (vgl. Figur 5, Schritt 98 - Frage „Granted?“ mit Antwort „YES“), wird der Quellstation 10 eine positive Antwortnachricht übermittelt (vgl. Spalte 11, Zeilen 22 bis 29 - „[…] to send an allocation acceptance message to the source of the multimedia file […] this acceptance is received at the source station 10 […]“; s. auch Spalte 14, Zeilen 19 bis 24 - „An AllocationReply message is then sent from allocator station 20 […] to source station 10, indicating that the request has been granted“). Diese Nachricht zeigt an, dass die Allokatorstation die zur Einrichtung der QoS-Verbindung erforderlichen Ressourcen reserviert hat (vgl. Abstract - „An allocator in the management system determines if the requested facilities are available and, if so, reserves these facilities for the requesting station […]“; s. auch Spalte 8, Zeilen 50 bis 64 - „AllocationReply […] StreamID. Identifies a particular QoS allocation reserved for a data stream […]“), so dass eine QoS-Verbindung mit der angeforderten Dienstqualität verfügbar ist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_92

Anschließend wird ein Multimedia-File (als Multimedia-Datenstrom) über die gewährte QoS-Verbindung auf dem Kommunikationspfad zur Zielstation 29 übertragen (vgl. Figur 5, Schritt 99; Spalte 11, Zeilen 26 bis 29).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_93

Sobald die Quellstation 10 die positive Antwortnachricht empfangen und entsprechend weiterverarbeitet hat, kann sie mit der Übertragung des Multimedia-Datenstroms in der angeforderten Dienstqualität beginnen. Damit ist die QoS-Verbindung auf dem Kommunikationspfad erst durch das Zusammenspiel von Quellstation 10 und Allokatorstation 20 erfolgreich hergestellt worden, wobei die letztere einen wesentlichen Beitrag zur Herstellung dieser Verbindung erbringt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_94

Die Allokatorstation 20 führt damit nicht nur Buch über die Netzwerkkomponenten des Kommunikationspfads, sondern trifft auch die Entscheidung, ob eine angeforderte QoS-Verbindung über diesen Pfad zustandekommt, und übt damit die Kontrolle über die Ressourcen der beteiligten Netzwerkkomponenten aus. Daher identifiziert der Fachmann die Allokatorstation 20 mit der in Spalte 3, Zeile 3 der NK4 genannten QoS-Management-Station bzw. mit einem Quality-of-Service-Manager. Verfügte die Allokatorstation 20 über diese Kontrolle nicht, könnten verschiedene Quellstationen unabhängig von der in der Allokatorstation 20 vorgenommenen Bandbreitenallokation unmittelbar mit der Datenübertragung beginnen. Dies würde zum einen die Funktion der Allokatorstation 20 unterlaufen und diese faktisch obsolet machen, und zum anderen mangels Einhaltung von QoS-Garantien zu einer raschen Überlastung von auf dem Pfad liegenden Netzwerkkomponenten führen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_95

2.2 Die Druckschrift NK4 offenbart mit dem QoS-Anforderungsmanager 12 und der Allokatorstation 20 ein Kommunikationsverwaltungs- und ein Mittelverwaltungsmittel (vgl. Merkmale 1.5/1.6), die mit den übrigen Komponenten des aus NK4 bekannten Management-Systems so zusammenwirken, dass sie Dienstqualitätsanforderungen, die den Vorgaben der Merkmale 1.7 und 1.8 genügen, auf die in den Merkmalen 1.7 bis 1.10 beschriebene Weise verarbeiten.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_96

2.2.1 So bildet der QoS-Anforderungsmanager 12 bereits deshalb ein Kommunikationsverwaltungsmittel im Sinne des Merkmals 1.5, weil er Dienstqualitätsanforderungen zusammenstellt und diese formatiert, damit sie an die Allokatorstation 20 übertragen werden können (s. o., Abschnitte II.2.1.1 und II.2.1.2). Auf diese Weise trägt der QoS-Anforderungsmanager 12 dazu bei, die von der Anwendung 11 der Quellstation 10 initiierte Übertragung von Mediendatenströmen über das LAN 17 zur Zielstation 29 zu organisieren.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_97

2.2.2 Darüber hinaus stellt die Allokatorstation 20 ein Mittelverwaltungsmittel zum Verwalten der Mittel des LAN 17 im Sinne des Merkmals 1.6 dar.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_98

Denn die Allokatorstation 20 kann auf eine QoS-Verbindungsanforderung hin unter Zugriff auf ihre Allokationsdatenbank 25 Bandbreitenressourcen des LAN 17 reservieren („allokieren“) und freigeben („deallokieren“) (s. o., Abschnitt II.2.1.3 sowie NK4, Spalte 10, Zeilen 26 bis 29). Somit bestimmt die Allokatorstation 20, welche Netzwerkkomponenten wann zur Übertragung der Multimedia-Daten über das LAN 17 hinweg eingesetzt werden und liefert damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltung der Ressourcen des LAN 17.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_99

2.2.3 Ferner entnimmt der Fachmann der NK4, dass die Anwendung 11 die von ihr erzeugte Dienstqualitätsanforderung an den QoS-Anforderungsmanager 12 ausgibt und dieser die Anforderung an die Allokatorstation 20 weiterleitet, nachdem er sie in eine Form gebracht hat, die eine Übermittlung der Anforderung über die MAC-Einheit 16 und das LAN 17 an die Allokatorstation 20 erlaubt (vgl. Abschnitt II.2.1.1 sowie Figur 1, Doppelpfeil zwischen den Einheiten 11 bzw. 12/13 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 27 bis 32 und 62 bis 65 - „[…] an application 11 which requests a QoS connection […] This QoS requestor manager 12 interacts with application 11 […]“).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_100

Da die Anwendung 11 als ein erstes (Software-)Modul im Sinne des erteilten Patentanspruchs 1 gelten kann, geht aus NK4 somit auch das Merkmal 1.7 hervor.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_101

Wird eine QoS-Verbindung angefragt, bei der auf dem Hinkanal ein anderer Durchsatz und eine andere Gesamtübertragungsverzögerung als auf dem Rückkanal gewünscht sind (s. o., Abschnitt II.2.1.1, zweiter Absatz), liegt eine Dienstqualitätsanforderung vor, die den Vorgaben des Merkmals 1.8 genügt. Wir vorstehend ausgeführt, wird diese vom QoS-Anforderungsmanager 12 an die Allokatorstation 20 weitergeleitet.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_102

Damit entnimmt der Fachmann auch das Merkmal 1.8 der Druckschrift NK4.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_103

2.2.4 Entsprechendes gilt für die verbleibenden Merkmale 1.9, 1.9.1, 1.9.2 und 1.10.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_104

So bestimmt die Allokatorstation 20, ob die auf dem Pfad liegenden Netzwerkkomponenten eine QoS-Verbindung mit der angeforderten Dienstqualitätsstufe unterstützen können (s. o., Abschnitt II.2.1.2). Dies entspricht den Merkmalen 1.9 und 1.9.1.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_105

Zudem wird der Fachmann davon ausgehen, dass eine an die Quellstation 10 übermittelte Antwortnachricht in dieser mittels der MAC-Einheit 16 und des LAN-Transportprotokolls 15 an den QoS-Anforderungsmanager 12 übertragen wird. Denn der Empfang einer Antwortnachricht ist ebenso wie das Zusammenstellen einer Dienstqualitätsanforderung ein üblicher Bestandteil eines Anforderungsmanagements, da eine Anforderung stets eine Antwort verlangt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_106

Sobald die Quellstation 10 die positive Antwortnachricht bestimmungsgemäß verarbeitet hat, ist eine QoS-Verbindung erfolgreich hergestellt worden (s. o., Abschnitt II.2.1.3).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_107

Somit gehen auch die Merkmale 1.9.2 und 1.10 aus NK4 hervor.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_108

3. Der Fachmann gelangt ausgehend von NK1 in Verbindung mit der aus NK4 bekannten Lehre ohne erfinderisches Zutun zu einer integrierten Schaltung, die nicht nur die Merkmale 1 bis 1.6, sondern auch die verbleibenden Merkmale 1.7 bis 1.10 verwirklicht.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_109

3.1 NK1 schlägt vor, dass ein Quality-of-Service-Manager das NOS überwacht, steuert und das SOS zur Laufzeit rekonfiguriert (Abschnitt 5, dritter Absatz - „Quality-of-service managers can effectively observe and steer a NOS“; Abschnitt 3, letzter Absatz - „At run-time an application or quality-of-service manager reconfigures the SOS […]“).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_110

In NK1 fehlen jedoch Angaben zur konkreten Funktionsweise und Integration eines solchen Quality-of-Service-Managers in das SOS. Darüber hinaus bleibt offen, auf welche Weise und von welcher Hardwarekomponente des SOS die Dienstqualitätsanforderungen der IP-Cores konkret verarbeitet werden sollen.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_111

Der Fachmann hat somit hinreichende Veranlassung, zur Beantwortung dieser Fragen nach Vorbildern im Stand der Technik zu suchen. Im Zuge dessen stößt er auf die NK4, die - ebenso wie die NK1 - ein Kommunikationssystem beschreibt, in dem auf Dienstqualitätsanforderungen hin Daten zwischen mehreren Hardwarekomponenten („Stationen“) über ein Netzwerk hinweg mit gewünschter Übertragungsqualität übertragen werden können.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_112

NK4 liefert dem Fachmann Antworten auf die oben genannten Fragen. So zeigt diese Druckschrift insbesondere, dass Dienstqualitätsanforderungen von der außerhalb des LAN 17 angeordneten Allokatorstation 20, die ebenso wie der QoS-Anforderungsmanager 12 dem Quality-of-Service-Management dient und daher als ein Quality-of-Service-Manager angesehen werden kann, entsprechend der Verfügbarkeit der Netzwerkkomponenten positiv oder negativ beantwortet werden. NK4 erläutert die Funktionsweise eines Quality-of-Service-Managers viel genauer als NK1 und beschreibt insbesondere, wie durch die Integration der Allokatorstation 20 die Kommunikation mehrerer Hardwarekomponenten über ein Netzwerk unter Berücksichtigung einer geforderten Dienstqualität gewährleistet werden kann, ohne dabei die Komplexität des Netzwerks über Gebühr zu erhöhen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_113

Der Fachmann wird daher die Lehre der NK4 auf die NK1 übertragen und somit zu einer integrierten Schaltung gelangen, die einen weiteren IP-Core als Quality-of-Service-Manager enthält, dessen Funktionsweise derjenigen der Allokatorstation 20 entspricht. Das bedeutet, dass dieser Quality-of-Service-Manager Dienstqualitätsanforderungen empfängt, die von einer auf einem anderen IP-Core ausgeführten Anwendung erzeugt und ausgegeben werden (sodass Merkmal 1.7 verwirklicht ist) und an ihn über ein dem QoS-Anforderungsmanager 12 entsprechendes Kommunikationsverwaltungsmittel sowie über das NOS hinweg weitergeleitet werden (sodass Merkmal 1.8 realisiert ist), sodann die Verfügbarkeit der angeforderten QoS-Verbindung mit den gewünschten Verbindungseigenschaften überprüft und bei positivem Prüfungsergebnis eine entsprechende Rückmeldung an das Kommunikationsverwaltungsmittel des anfordernden IP-Cores übermittelt (sodass die Merkmale 1.9 bis 1.9.2 erfüllt sind). Dass die angeforderte QoS-Verbindung auf die positive Rückmeldung hin auf Basis ihrer verfügbaren Kommunikationskanäle auch hergestellt wird, wie von Merkmal 1.10 verlangt, ist selbstverständlich - andernfalls wäre es sinnlos, überhaupt eine Dienstqualitätsanforderung zu stellen.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_114

Im Ergebnis kommt der Fachmann ausgehend von NK1 auf naheliegende Weise zu einer integrierten Schaltung, die nicht nur die Merkmale 1 bis 1.6 aufweist (s. o., Abschnitt II.1), sondern auch durch die verbleibenden Merkmale 1.7 bis 1.10 des Patentanspruchs 1 gekennzeichnet ist.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_115

3.2 Nach Auffassung des Senats spekuliert die NK1 auch nicht lediglich über eine integrierte Schaltung mit einem NoC, sondern versetzt den Fachmann in Kombination mit der Lehre der NK4 in die Lage, ohne erfinderisches Zutun eine integrierte Schaltung mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bereitzustellen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_116

3.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den auch hier geltenden patentrechtlichen Grundsatz hinzuweisen, dass Schwierigkeiten, denen sich der Fachmann bei der Realisierung einer naheliegenden Maßnahme gegenübersieht, nicht deren Naheliegen in Frage stellen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13. August 1997 - 20 W (pat) 48/95, BPatGE 38, 245-250 - Videowiedergabegerät; BPatG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 20 W (pat) 78/96, BPatGE 40, 90-95 - elektronische Hochgeschwindigkeitskamera; BGH GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_117

Wie oben dargelegt, war es für den Fachmann im Lichte einer Kombination der Lehren aus NK1 und NK4 naheliegend, eine integrierte Schaltung bereitzustellen, die sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 verwirklicht. Etwaige praktische Umsetzungsprobleme, die bei der Schaltungsentwicklung regelmäßig auftreten und vom Fachmann routinemäßig gelöst werden, sind daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ohnehin nicht von Relevanz.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_118

3.2.2 Im Übrigen sah sich der Fachmann bei der Bereitstellung dieser integrierten Schaltung auch keinen unüberwindbaren technischen Schwierigkeiten gegenüber, denn diese Schaltung kann nur sehr wenige Module und Router umfassen und muss weder effizient sein noch einen spezifischen Protokollstapel implementieren.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_119

Ein Chipdesigner, der am Prioritätstag mit den Besonderheiten und technischen Randbedingungen der Datenverarbeitung auf einem Chip vertraut war und diesen entsprechend konfigurieren konnte, war daher ohne Weiteres in der Lage, gestützt auf die in den Druckschriften NK1 und NK4 vermittelten Lehren eine integrierte Schaltung zu entwerfen und in einer Fertigungslinie funktionsfähige Exemplare der Schaltung herstellen zu lassen. Dies ist im Einklang mit Abschnitt 4 der NK1, in dem mit dem von den Autoren entwickelten „Æthereal NOS“ bereits ein konkretes NoC beschrieben ist.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_120

Darüber hinaus war die Integration spezifischer Netzwerkfunktionalitäten in Halbleiterchips bereits lange vor dem Prioritätstag ein etablierter Bestandteil der Netzwerk- und Routertechnologie. Das OSI-Modell diente dabei allenfalls als konzeptionelle Grundlage für die Entwicklung sowohl von Netzwerkprotokollen als auch von hardwareseitigen Implementierungen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Fachmann auch die in NK1 geführte Diskussion der verschiedenen Schichten des OSI-Protokollstapels.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_121

3.3 Einer näheren Befassung mit NK4 steht nicht entgegen, dass NK4 ein Off-Chip-Netzwerk betrifft, dessen Stationen Verarbeitungs- und Kommunikationsfunktionen enthalten.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_122

3.3.1 Denn obwohl sich die Chipdesign-Fachwelt zum Prioritätszeitpunkt im Oktober 2002 erst seit kurzer Zeit mit dem (damals) relativ neuen Thema des Designs von „Networks on Chip“ befasst hatte (vgl. NK7, Titel sowie Überschrift von Abschnitt 2; siehe auch den ersten Satz auf Seite 276 der NK6), beruhte ihr Verständnis dieser Systeme nach der Überzeugung des Senats auf der Erkenntnis, dass Verfahren zur Datenübertragung in lokalen Netzwerken und Weitverkehrsnetzen grundsätzlich auf die On-Chip-Kommunikation übertragbar sind. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass NK1 für das Design von NoCs zahlreiche Konzepte in Betracht zieht, die im Bereich der Off-Chip-Netzwerke längst etabliert waren - etwa eine bestimmte Übertragungsqualität zu garantieren, paketvermittelte Kommunikation einzusetzen, einen Quality-of-Service-Manager vorzusehen oder einen Protokollstapel zu verwenden (vgl. NK1, Abschnitte 1, 2 und 5).

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_123

Zudem ist nicht ersichtlich, dass die zentrale Lösungsidee der NK4 - das Verwenden eines außerhalb eines Netzwerks angeordneten Quality-of-Service-Managers zur Überprüfung der Verfügbarkeit von Netzwerkressourcen und Beantwortung der Dienstqualitätsanforderungen - aus technischen Gründen nicht auf das aus NK1 bekannte SOS übertragen werden könnte. Die in NK4 beschriebene Hardwarearchitektur mit Stationen und LAN-Komponenten entspricht genau der Hardwarearchitektur des in NK1 offenbarten On-Chip-Netzwerks, das aus IP-Cores sowie Routern und Netzwerkschnittstellen aufgebaut ist.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_124

3.3.2 Darüber hinaus müssen die IP-Cores der NK1 neben den Einheiten, die die Dienstqualitätsanforderungen erzeugen, auch Kommunikationsfunktionen aufweisen, die zumindest den untersten Schichten eines Protokollstapels entsprechen; denn ohne solche Funktionen wäre eine Kommunikation der IP-Cores mit dem NoC nicht möglich. Auch das LAN-Transportprotokoll 15, mit dem die Dienstqualitätsanforderungen der Einheiten 12 und 13 weiterverarbeitet werden, sowie die MAC-Einheit 16 realisieren zumindest diese grundlegenden Protokollschichten. In dieser Hinsicht entsprechen die Softwarearchitekturen von NK1 und NK4 einander. Wie der Fachmann die Funktionalitäten höherer Schichten - etwa einer Transportschicht - zwischen den IP-Cores und dem NoC verteilt, hängt dann nur von der konkret gewählten Implementierung des NoC ab.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_125

Auch aus den Absätzen [0007] und [0100] der Streitpatentschrift ergibt sich nichts Anderes. Insbesondere ist aus ihnen weder abzuleiten, dass die Integration eines Protokollstapels - einschließlich einer Transportschicht - in einen IP-Core von vornherein ausgeschlossen wäre, noch, dass ein vollständiger OSI-Protokollstapel mit sieben Schichten in einen IP-Core integriert werden müsste. Absatz [0007] weist lediglich darauf hin, dass die Ausführung des (vollständigen) Protokollstapels häufig nicht praktikabel ist, weil viele IP-Cores nur eine dedizierte Funktionalität bereitstellten und nicht über die nötigen Ressourcen verfügten. Absatz [0100] empfiehlt lediglich, Dienste in der Transportschicht anzusiedeln und eine NoC-Schnittstelle ähnlich einer Busschnittstelle auszugestalten, so dass bestehende IP-Cores nur geringfügig angepasst werden müssten.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_126

4. Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich der erteilte Patentanspruch 1 nicht als rechtsbeständig erweist, hat demnach das Streitpatent in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator). Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind nachfolgend die Fassungen der Hilfsanträge in der beantragten Reihenfolge zu prüfen.

III.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_127

Das Streitpatent hat in der Fassung des Hilfsantrags 1 ebenfalls keinen Bestand, da für den Gegenstand dessen Patentanspruchs 1 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit unverändert fortbesteht. Der Hilfsantrag 2 war als verspätet zurückzuweisen (§ 83 Abs. 4 PatG).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_128

1. Der Fachmann gelangt ausgehend von NK1 in Verbindung mit der aus NK4 bekannten Lehre auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1, ohne erfinderisch tätig zu werden.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_129

1.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass der Begriff „network“ in den Merkmalen 1.1 und 1.6 durch den Ausdruck „network on chip“ ersetzt worden ist.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_130

1.2 Damit soll die integrierte Schaltung nunmehr ausdrücklich ein „Network-on-Chip“ umfassen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_131

Dieser Fachausdruck verdeutlichte am Prioritätstag, dass die Kommunikation zwischen mehreren, auf einem Chip angeordneten Modulen nicht - wie bisher üblich - über direkte Verbindungen zwischen den Modulen (wie es bei einem Bus der Fall sein kann) verlaufen sollte, sondern über ein Kommunikationssubsystem des Chips, das ein Netzwerk aus über Leitungen verbundenen Knoten - beispielsweise Routern - umfasst, mit dem Daten über mindestens einen dieser Knoten - also in mehreren „Hops“ - an andere Module übertragen werden können (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0015]).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_132

1.3 Eine engeres Verständnis des Begriffs „Network-on-Chip“ ist aus Sicht des Senats nicht angezeigt.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_133

1.3.1 So ergibt sich aus Absatz [0048] der Streitpatentschrift, dass ein streitpatentgemäßes „Network-on-Chip“ auch einen Bus umfassen kann, der in (irgend)ein Netzwerk eingebettet ist (siehe „The network on chip may include wires, bus, time-division multiplexing, switch, and/or routers within a network“).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_134

Das „Network-on-Chip“ gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kann daher im Sinne eines „hybriden“ NoC sowohl Funktionen eines Bussystems als auch eines „reinen“ Router- oder Switchnetzwerks (welches keine Busverbindung enthält) verwirklichen. Folglich können Funktionen, die typischerweise einem Routernetzwerk, nicht jedoch ohne Weiteres einem Bussystem zugeschrieben werden können, zu keiner weiteren Einschränkung der oben in Abschnitt III.1.2 erläuterten Bedeutung des Begriffs „Network-on-Chip“ führen. Beispielsweise kann ein hybrides NoC sowohl eine verteilte Arbitrierung durch die Router eines Routernetzwerks als auch eine zentrale Arbitrierung über den Bus eines Bussystems realisieren, der in ein Netzwerk eingebettet ist.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_135

1.3.2 Dieses Verständnis steht im Einklang damit, dass „Networks-on-Chip“ am Prioritätstag eine neuartige Technologie darstellten (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0003], erster Satz; s. auch NK6, Abstract, erster Satz; NK9, Abschnitt 1, zweiter Absatz zweiter Satz). Letzteres zeigt sich auch daran, dass sowohl die Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift als auch diejenigen im vorliegenden Verfahren entgegengehaltenen Druckschriften, die sich ausdrücklich auf NoCs beziehen, zahlreiche grundlegende Überlegungen zum Design von NoCs (vgl. NK1, Abschnitte 1 bis 3; NK3, Abschnitt II; Streitpatentschrift, Absätze [0006] bis [0033]; NK6, Abschnitte II, III; NK7, Abschnitte 2 bis 5; NK8, Abschnitte 1 bis 3; NK9, Abschnitte 1 bis 3), aber keine ausdrückliche, allgemeingültige Definition des Begriffs „Network-on-Chip“ enthalten.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_136

Somit ist davon auszugehen, dass der Begriff „Network-on-Chip“ erst wenige Jahre vor dem Prioritätstag in der Fachwelt eingeführt wurde (siehe auch NK6, Abschnitt I, erster Satz sowie die Titel und Veröffentlichungsdaten der darin zitierten Referenzen auf den Seiten 298/299; s. auch die Literaturverzeichnisse von NK7, NK8 und NK9) und daher am Prioritätstag in seiner Bedeutung nicht enger umrissen war als oben in Abschnitt II.1.2 angegeben.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_137

1.4 Auch die ausdrückliche Bezugnahme auf ein „Network-on-Chip“ verhilft dem Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht zur Patentfähigkeit.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_138

Wie in Abschnitt II.3.1 ausgeführt, umfasst die vom Fachmann bereitgestellte integrierte Schaltung ein NOS bzw. Routernetzwerk, über das QoS-Verbindungen zwischen IP-Cores hergestellt werden. Die Datenübertragung über ein solches Netzwerk verläuft über mindestens einen Router und hat daher eine „Multi-Hop-Natur“. Damit umfasst die integrierte Schaltung ein „Network-on-Chip“ im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_139

Im Übrigen gelten die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1. Im Ergebnis beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_140

1.5 Da die Beklagte das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 dergestalt als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, dass die fehlende Patentfähigkeit eines der mehreren nebengeordneten Ansprüche zur fehlenden Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt, erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Rechtsbeständigkeit des nebengeordneten Anspruchs 5 nach Hilfsantrag 1.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_141

2. Der erstmalig im Termin am 8. Oktober 2025 eingereichte Hilfsantrag 2 war als verspätet zurückzuweisen.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_142

Die Regelung in § 83 Abs. 4 PatG sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen und bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist erfolgt, die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte (vgl. hierzu BPatG, Urteil vom 27. Dezember 2021, 6 Ni 37/18 (EP) - Steuerung alternativer Kommunikationspfadnutzung in einer mobilen Kommunikationsvorrichtung; Benkard, PatG, 12. Auflage, 2023, § 83, Rdnr. 16 ff.).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_143

Diese Voraussetzungen für eine Zurückweisung sind vorliegend gegeben.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_144

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2025 eingereichte Hilfsantrag 2 ist erst nach Ablauf der mit dem Hinweis des Senats vom 18. März 2025 gesetzten letzten Frist (bis zum 3. Juni 2025), über deren Versäumnisfolgen die Parteien belehrt worden waren (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PatG), von der Beklagten eingereicht worden.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_145

Die Zulassung des Hilfsantrags 2 hätte eine Möglichkeit zur Stellungnahme (ggf. verbunden mit einer neuerlichen Recherche) für die Klägerin und damit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG). Denn bei den gegenüber dem mit Schriftsatz vom 29. April 2025 eingereichten Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen handelt es sich um keine durch den Verlauf der mündlichen Verhandlung bedingte Ergänzungen des Hilfsantrages, sondern um einen wesentlich geänderten, bis dato nicht so formulierten Antrag.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_146

Mit den neuen Merkmalen dieses Antrags wird zum einen auf die im bisherigen Verfahren nicht thematisierte Eigenschaft des „Network-on-Chip“ Bezug genommen, Datenintegrität auf einem Link-Layer zu gewährleisten, indem es Daten unverfälscht über Links überträgt. Zum anderen wird das in Merkmal 1.9.1 genannte Bestimmen durch drei zusätzliche Schritte konkretisiert: i) das Allokieren von Ressourcen, die für die Implementierung der Verbindungseigenschaften notwendig sind, (ii) das An- oder Abfragen, ob eine Verbindung, die von derselben Art wie die in Merkmal 1.9.1 genannte angeforderte Verbindung ist, auf Grundlage der erforderlichen Ressourcen möglich ist, und (iii) das Reservieren der erforderlichen Ressourcen.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_147

Diese Neuformulierung, die den ursprünglichen Unterlagen nicht wörtlich zu entnehmen ist und zudem einer detaillierten Auslegung bedarf, schränkt den Gegenstand des Anspruchs wesentlich ein und ergibt sich nicht aus dem bis dahin ins Verfahren eingeführten Hilfsantrag 1. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine geringfügige Änderung oder Klarstellung eines verteidigten Patentanspruchs. Vielmehr stellt die erstmals in der mündlichen Verhandlung zu Sprache gebrachte Neuformulierung eine neue Verteidigungslinie dar und konfrontiert die Klägerin mit neuen Tatsachen. Ihr war es jedoch nicht zuzumuten, sich hiermit kurzfristig ohne sachgemäße und erschöpfende Klärung aller Tatsachen (einschließlich einer Recherche im Stand der Technik bezüglich der geänderten Antragstellung) auseinanderzusetzen. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und eines insoweit prozessordnungsgemäßen Verfahrens hätte die mündliche Verhandlung vertagt werden müssen, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG).

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_148

Die Beklagte ist im Hinweis über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Eine Partei, die - wie vorliegend die Beklagte - nach Fristablauf ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend machen möchte, muss die Verschuldensvermutung widerlegen und die Umstände, aus denen sich ein Entschuldigungsgrund ergeben soll, konkret darlegen und glaubhaft machen (vgl. Benkard, PatG, 12. Auflage 2023, § 83, Rdnr. 19). Diesem Erfordernis ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen, was die Zurückweisung des Hilfsantrags 2 rechtfertigt.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_149

Nachdem der Hilfsantrag 2 wegen Verspätung zurückzuweisen war, war über dessen Patentfähigkeit nicht zu entscheiden.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_150

Nach alledem war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

IV.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_151

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-10-08/6-ni-15-24-ep#rd_152

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 15/26 -