Rechtsprechung / BPatG / 20. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 09.07.2025 – 20 W (pat) 18/23

20. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:090725B20Wpat18.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 213 947.9 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dr.-Ing. Ball

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.10.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 213 947 wie folgt erteilt:

Anmeldetag:

ECLI:DE:BPatG:2025:090725B20Wpat18.23.0 28.07.2016 Bezeichnung:

Ermittlung von Bilddaten mittels eines Computertomographiegeräts Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 25.06.2025, beim BPatG eingegangen am 30.06.2025 Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (28.07.2016).

G r ü n d e

I. Die am 28.07.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 213 947.9 mit der Bezeichnung „Ermittlung von Bilddaten mittels eines Computertomographiegeräts“ ist von der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit am Ende der Anhörung vom 11.10.2023 verkündetem Beschluss zurückgewiesen worden.

Zur Begründung ist im Beschlusstext ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß dem damals geltenden Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem von der Prüfungsstelle ermittelten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und zwar ausgehend von der Druckschrift US 2003 / 0 159 508 A1 (D3) in Zusammenschau mit der Druckschrift DE 10 2010 039 080 A1 (D1).

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurde seitens der Prüfungsstelle ferner die Druckschrift DE 10 2010 027 671 A1 (D2) genannt. Gegen den o.g. Beschluss richtet sich die am 08.11.2023 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt zuletzt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11.10.2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 11, dem BPatG überreicht in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 25 vom 25.06.2025, beim BPatG eingegangen am 30.06.2025 Zeichnungen:

Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag (28.07.2016). Der mit diesem Antrag gestellte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 und der nebengeordneten Patentansprüche 8 bis 11 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass das nachgesuchte Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – auf der Grundlage der nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen war. Denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, an dessen Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, erweist sich gegenüber dem im Verfahren zitierten Stand der Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG).

1. Die Anmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz 2 der Ursprungsunterlagen (UU) ein Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten vom Inneren eines Untersuchungsobjekts mittels eines Computertomographiegeräts, welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist, wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen bzw. unterschiedlichen Projektionswinkeln durch das Untersuchungsobjekt akquiriert und dann auf Basis der Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert werden. Zudem betrifft die Erfindung eine entsprechende Bildermittlungseinrichtung, mit der ein solches Verfahren durchführbar ist, und ein Computertomographiesystem mit einer solchen Bildermittlungseinrichtung.

In der Gantry eines Computertomographen sei in den derzeit üblichen Konstruktionen zumindest die Röntgenstrahlungsquelle an einer um eine Rotationsachse rotierenden mechanischen Tragestruktur befestigt. In den meisten Gerätetypen sei auch die Detektoranordnung, gegenüberliegend der Röntgenstrahlungsquelle, an der Tragstruktur befestigt und rotiere ebenfalls um den Messraum. Ebenso könnten weitere Komponenten wie eine Strahlenblende an der Tragstruktur befestigt sein. In der Regel sei diese Tragstruktur im Wesentlichen aus Aluminiumguss hergestellt. Dabei gebe es verschiedene Formen. Unabhängig von der genauen Konstruktion der Tragstruktur werde diese mit zunehmender Drehzahl immer größeren mechanischen Belastungen ausgesetzt, welche zu Verformungen führen könnten. Diese Verformungen könnten bildwirksam werden, d. h. dass die Strahlgeometrie in Abhängigkeit von der Rotation so weit geändert werde, dass es zu Fehlern in der Bilderzeugung kommen könne. Besonders häufig seien z. B. Tragstrukturen in einer sogenannten Topf- oder Trommelform (Drum), wobei ein Topfboden senkrecht zur Rotationsachse angeordnet sei, der im Bereich der Rotationsachse eine entsprechend große mittlere Öffnung für den Messraum aufweise, und wobei sich am radial umlaufenden Rand des Topfbodens parallel zur Rotationsachse eine umlaufende Topfwand erstrecke. Bei einer solchen Drum könne es dann zu einer Verformung bzw. Aufweitung am oberen, dem Topfboden abgewandten Rand der Topfwand kommen. Diese Verformung könnte sich durch die gesamte Geometrie des Bauteils hindurchziehen, was zu einer Auswanderung des Röntgenstrahlfächers relativ zur Detektoranordnung führen könne (UU, S. 1, Abs. 2 – S. 2, Abs. 1).

Um dies zu vermeiden, sei bisher für neuere Geräte, mit denen eine höhere Rotationsgeschwindigkeit erreicht werden solle, die Bauteilgeometrie (Wandstärke) geändert worden, um so ein größeres Widerstandsmoment gegen Verformungen zu erhalten. Alternativ oder zusätzlich sei z. B. ein stabileres Material gewählt worden. Mit weiter zunehmenden Anforderungen an die Drehzahl würden solche Lösungen immer aufwändiger. Z. B. sei eine weitere Materialänderung nicht immer möglich bzw. würde zu einer erheblichen Verteuerung des Geräts und einer Gewichtserhöhung führen (UU, S. 2, Abs. 2). Als Aufgabe der Anmeldung ist in den UU (S. 2, Abs. 3) genannt, eine sichere und kostengünstige Möglichkeit zu schaffen, um auch bei zunehmenden höheren Drehzahlen gegebenenfalls auftretende Fehler in der Bildgebung soweit wie möglich zu reduzieren.

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich (ohne Angabe der Bezugszeichen) wie folgt gliedern:

M1.1 Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten eines Untersuchungsobjekts mittels eines Computertomographiegeräts M1.2 mit einer Gantry, M1.3 welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist, M1.4 wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen durch das Untersuchungsobjekt akquiriert werden, und dann auf Basis der Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert werden, M1.5 wobei rotationsabhängige Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten, die aufgrund der Rotation der Tragstruktur um den Messraum bei der Akquisition der Projektionsdaten auftreten, ermittelt und bei der Ermittlung der Bilddaten berücksichtigt werden, M1.6 wobei Eingangsdaten zur Ermittlung der rotationsabhängigen Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten auf Konstruktionsdaten der Gantry basieren, M1.7 wobei mit Hilfe der Konstruktionsdaten unter Nutzung von FEM- Berechnungen jeweils ermittelt wird, bei welchen Rotationsgeschwindigkeiten und welchem Rotationswinkel die Tragstruktur welche konkrete Form einnimmt und welche Strahlgeometrieparameterwertänderungen damit verbunden sind.

3. Der gegenüber den Ursprungsunterlagen ergänzte geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, da sämtliche vorgenommenen Änderungen, welche sich in den Merkmalen M1.2, M1.6 und M1.7 wiederfinden, ursprungsoffenbart sind (vgl. UU, zu M1.2: Beschreibung, S. 1, Abs. 3, Z. 21; zu M1.6 und M1.7:

Patentanspruch 8 und Beschreibung, S. 11, Abs. 3, Z. 18 – 23).

4. Die Patentanmeldung richtet sich ihrem technischen Sachgehalt nach an einen Physiker mit Universitätsabschluss (Diplom, Master), der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der konstruktiven Umsetzung und des praktischen Einsatzes von computertomographischen Verfahren verfügt.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

5.1 Als dem Sachgehalt des Patentanspruchs 1 nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift DE 10 2010 027 671 A1 (D2) an, aus welcher folgende Merkmale bekannt sind:

M1.1 Verfahren zur Ermittlung von Bilddaten eines Untersuchungsobjekts mittels eines Computertomographiegeräts Da das Röntgenmesssystem „C-Bogen“ gemäß D2 durch das (räumlich begrenzte, s. u.) Rotieren einer Röntgenquelle und eines entsprechend dieser gegenüber positionierten Detektors zur Aufnahme von 2D- Schnittbildern dient, aus denen eine dreidimensionale Bildinformation – im Sinne einer tomographischen Abbildung - gewonnen wird, fällt ein solches für den Fachmann prinzipiell auch unter den technischen Oberbegriff eines Computertomographiegerätes (vgl. D2, Abs. [0001], [0002], insb. „Der C- Bogen kann um etwa 190° in Orbitalrichtung geschwenkt werden …“) und Abs. [0006], insb. „Tomosynthese“); M1.2 mit einer Gantry, Da die D2 eine C-Bogen-Apparatur lehrt, kann konstruktionsbedingt mit dieser keine Gantry i. S. d. Patentanspruchs verwirklicht sein.

M1.3 welches zumindest eine Detektoranordnung und zumindest eine an einer Tragstruktur befestigte Röntgenstrahlungsquelle aufweist, vgl. die Ausführungen zu M1.1 i. V. m. D2, Figur 1, in der eine „Röntgenstrahlungsquelle 4“ gegenüber einem „Röntgenstrahlungsdetektor 6“ verortet ist, wobei beide auf bzw. an einem geometrisch dem Buchstaben „C“ nachempfundenen „C-Bogen 2“ als gemeinsamer Trag- und Verfahrstruktur befestigt sind; M1.4 wobei die Tragstruktur so um einen Messraum rotiert, dass zur Ermittlung von Bilddaten zunächst Projektionsdaten aus unterschiedlichen Richtungen durch das Untersuchungsobjekt akquiriert werden, und dann auf Basis der Projektionsdaten die Bilddaten des Untersuchungsobjekts rekonstruiert werden, vgl. die Ausführungen zu M1.1 i. V. m. D2, insb. Abs. [0001], „Zum Ermitteln von Information über das Innere des Operationsbereiches wird der C- Bogen in unterschiedliche Stellungen geschwenkt und nach dem Schwenken wird durch Röntgen eine Projektionsaufnahme in dieser Stellung erstellt. Die dabei gewonnenen Bilddaten stellen die Intensität eines Röntgenstrahls nach dem Durchlaufen des Gewebes bei der jeweiligen Projektion dar. Werden viele Projektionsaufnahmen aus unterschiedlichen Richtungen aufgenommen, dann können daraus Schnittbilder rekonstruiert werden, die dem Operateur dreidimensionale Bildinformationen über einzelne Schichten des Inneren des Patienten oder des Operationsbereiches liefern.“

und Abs. [0002], „Die Röntgenstrahlungsquelle und der Röntgenstrahlungsdetektor werden so angeordnet, dass der Zentralstrahl des Strahlenkegels der Röntgenstrahlungsquelle stets durch das Rotationszentrum der Drehachse des C-Bogens verläuft. Der C-Bogen kann um etwa 190° in Orbitalrichtung geschwenkt werden, wobei sichergestellt werden soll, dass der Zentralstrahl des von der Röntgenstrahlungsquelle emittierten Strahlenkegels durch das Rotationszentrum verläuft, das durch die Drehachse des C-Bogens definiert wird.“; Unterstreichungen hinzugefügt; M1.5 wobei rotationsabhängige Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten, die aufgrund der Rotation der Tragstruktur um den Messraum bei der Akquisition der Projektionsdaten auftreten, ermittelt und bei der Ermittlung der Bilddaten berücksichtigt werden, Die Ermittlung dieser Daten erfolgt für die jeweilige Position mittels des Einsatzes von Lagesensoren an Röntgenquelle und Röntgendetektor, die als Beschleunigungssensoren und/oder Neigungssensoren ausgebildet sind, um die genaue Lage dieser beiden Komponenten zueinander und in Bezug auf den (im Betrieb unterschiedlich mechanisch belasteten) C-Bogen als Tragstruktur zu bestimmen (vgl. D2, Abs. [0009] und [0010]); M1.6 wobei Eingangsdaten zur Ermittlung der rotationsabhängigen Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten auf Konstruktionsdaten der Gantry basieren, Laut D2 fließen konstruktive C-Bogen-Daten unmittelbar in die Ermittlung rotationsabhängiger Änderungen von Strahlgeometrieparameterwerten mit ein (vgl. D2, Abs. [0009] – [0012]; M1.6teils); es können aber typbedingt keine Konstruktionsdaten einer Gantry einfließen (vgl. Ausführungen zu M1.2), da die gelehrte tomographisch arbeitende Vorrichtung ausdrücklich eine C-Bogen-Apparatur darstellt (nicht M1.6Rest); M1.7 wobei mit Hilfe der Konstruktionsdaten unter Nutzung von FEM- Berechnungen jeweils ermittelt wird, bei welchen Rotationsgeschwindigkeiten und welchem Rotationswinkel die Tragstruktur welche konkrete Form einnimmt und welche Strahlgeometrieparameterwertänderungen damit verbunden sind.

Dieses Merkmal ist nur teilweise in D2 offenbart, da dort lediglich die Winkelstellung im Rahmen der Position von Röntgenquelle und Röntgendetektor bei der durch die letzteren verursachten mechanischen Verformung des C-Bogens in die zudem letztlich rein statischen FEM- Betrachtungen mit einfließt (vgl. D2, Abs. [0012]; M1.7teils); eine dynamische Betrachtung bzw. (Vorab-)Modellierung auf Basis von verschiedenen Rotationsgeschwindigkeiten um ein Messzentrum ist aus dieser Druckschrift jedoch nicht bekannt (nicht M1.7Rest).

Damit sind die Merkmale M1.2, M1.6Rest und M1.7Rest nicht unmittelbar und eindeutig aus der Druckschrift D2 zu entnehmen.

5.2 Die Druckschrift DE 10 2010 039 080 A1 (D1) vermittelt dem Fachmann wiederum im Rahmen einer C-Bogen-Apparatur (daher mit derselben Begründung wie für die D2: nicht M1.2, nicht M1.6Rest) einen anderen technischen Ansatz für deren Betrieb als durch die Druckschrift D2 gelehrt. Im Wesentlichen erfolgt eine Lagebestimmung der dortigen Röntgenquelle und des zugeordneten Detektors letztlich anhand von an diesen angebrachten RFID-Chips, ohne in einer geeigneten Weise z. B. die mit der Bewegung derselben in der Praxis verbundenen Beschleunigungen einzubeziehen oder gar konkret zu messen. Es fehlt dieser Druckschrift jedenfalls auch eine rechnerbasierte FEM-Betrachtung von mechanischen Verformungen (nicht M1.7), weshalb die dortige Lehre von dem mit Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstand etwas weiter abliegt als die der Druckschrift D2 5.3 Die Druckschrift US 2003 / 0 159 508 A1 (D3) beschreibt im Wesentlichen ein dynamisches Gleichgewichtsregelungssystem für ein CT-Gerät („computed tomography machine 10“). Hierbei wird eine Gleichgewichtsposition der dortigen CT-Gantry im Betrieb durch die Verschiebung von in ihr baulich speziell hierfür vorgesehenen beweglichen Gewichten in jeweils eigenen Konstrukten („motorized weight (size) units 38, 40“) bspw. iterativ unter Sensoreinsatz („torque sensor“, „accelerometer“, „strain gaige“ BZ, 64, 66) mittels eines „balance controllers 44“ bestimmt und eingestellt. Eine Einbeziehung von Messwerten zur Korrektur von Bilddaten wird dort weder thematisiert, noch ist eine solche in der D3, wie von Patentanspruch 1 gefordert, in geeigneter Weise für den Fachmann entnehmbar (nicht M1.5 bis nicht M1.7).

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Obwohl dem oben definierten Fachmann zwar durchaus zuzutrauen ist, aufgrund seiner Fachkenntnis die aus der Druckschrift D2 bekannten mechanischen Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher dynamischer Belastungen bzw. Verformungen zu kompensieren und die für eine digitale Bildkorrektur bei einem C-Rahmen entwickelten Schritte in ihren Grundsätzen auf eine CT-Apparatur zu übertragen (Merkmale M1.2 und M1.6Rest), ist der mit Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand dem Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht nahegelegt.

Denn weder die Druckschrift D2 noch eine der weiteren Druckschriften D1 und/oder D3 des genannten Standes der Technik enthalten einen Hinweis oder eine Anregung für den Fachmann, im gegebenen technischen Kontext unterschiedliche Rotationsgeschwindigkeiten für die letztlich dynamische Bestimmung von Strahlgeometriewertänderungen, die nachgeordnet der rechnergestützten Korrektur von Bilddaten dienen, zu berücksichtigen. Damit ist das letztlich patentbegründende Merkmal M1.7Rest für den Fachmann weder dem genannten Stand der Technik zu entnehmen, noch erschließt es sich ihm aufgrund seines Fachwissens.

Ergänzend sei angemerkt, dass der Senat die Druckschrift D3 – abweichend von der Auffassung der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss – nicht als einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des mit Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes ansieht.

Hiergegen spricht zum einen die eigenständige, in der D3 bereits vollständig gelöste Aufgabe, mögliche Unwuchten in einer CT-Gantry durch das mittels Sensorergebnissen messwerbegründete bauliche Verschieben von Ausgleichsgewichten mechanisch zu beheben (vgl. D3, Abs. [0007], [0008] und [0029], „… any imbalance of the gantry may be corrected both in-plane and out-ofplane, static and dynamic …“). Zum anderen werden im Nachgang zu den bereits erwähnten sensorischen Messungen gemäß D3 keinerlei separate Bildkorrekturen thematisiert:

Im Einzelnen behandelt die Lehre der Druckschrift D3 zwar unzweifelhaft einen Computertomographen („computed tomography machine 10“) mit einer Gantry, („gantry 20“), wobei dort u.a. eine Röntgenquelle („x-ray source“) und eine dieser zugeordneten Detektoreinheit („detector array“) genannt sind, die gemeinsam um ein Zentrum rotieren (D3, Fig. 2 und 4 i.V.m. Abs. [0014] und [0015], insb. „components 32“). Es wird dabei insbesondere auch beschrieben, dass durch ungleichmäßige Massenverteilungen rotierender Komponenten Unwuchten der Gantry verursacht werden; diese werden gemäß dortiger Lehre zunächst durch den Einsatz von Beschleunigungssensoren und Dehnungsmessstreifen detektiert und in Folge unter Einsatz automatisch gesteuerter, von Motoren angetriebener Gewichte („motorzied weight units 38, 40“ mit „weights 46“) austariert (D3, Fig. 2 i. V .m. Abs. [0024], insb.: „… a number of sensors 64 may be placed on the gantry or the gantry bearings (not shown) so as to detect forces indicative of out of balance operation of the gantry 20. These sensors 64 may be accelerometers detecting movement of the gantry 20 under the influence of out-of-plane or inplane forces or may be strain gages detecting flexure under similar situations.“ und Abs. [0025], insb.: „The movement of the weights 46 ... may be done manually …Preferably, however, an automatic balancing procedure is used in which balance controller 44 measures signals from the sensor 64 and motor 26 to provide control of the weights 46 within the motorized weight units 38 and 40.“).

Die Wirkmächtigkeit der vorgestellten Maßnahmen wird bei entsprechender Umsetzung dort in allen drei Raumrichtungen als vollständig angegeben (vgl. D3, Abs. [0029], insb.: „… it is believed that with the three axis motion described above, any imbalance of the gantry may be corrected both in-plane and out-ofplane, static and dynamic, provided sufficient weight and range of travel may be obtained.“; Unterstreichung hinzugefügt).

Etwaige Auswirkungen der detektierten Unwuchten auf die Qualität oder gar die Notwendigkeit einer anspruchsgemäßen nachgeordneten, rechnergestützten Korrektur mit dieser CT-Apparatur gewonnener Bilddaten werden jedoch in der D3 aufgrund der vermittelten Lehre einer vollständigen Kompensation durch die verschieblichen Gewichte in keiner Weise thematisiert, da es einer solchen Korrektur dort schlichtweg nicht bedarf.

Damit stellen sämtliche durch diese Druckschrift vermittelten Aspekte einer rein mechanischen Behebung von im Praxisbetrieb unerwünschten Unwuchten im Rahmen einer CT-Gantry eine in sich geschlossene Lehre dar. Der Fachmann hat daher keinen Anlass, hiervon ausgehend die Lehre der D3 in Richtung auf den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weiterzuentwickeln, werden ihm doch in der dieser Druckschrift weder weitere zu behebende Defizite aufgezeigt, noch aufgrund der in der Praxis zu deren Anmeldezeitpunkt im Jahr 2002 gegebenen rechnertechnischen Möglichkeiten ggf. problemlos umsetzbare Alternativen nahegelegt.

7. Gleiches gilt für die im Wesentlichen merkmalsgleichen, auf eine Bildermittlungseinrichtung bzw. ein Computertomographiesystem gerichteten nebengeordneten Patentansprüche 8 und 9 sowie die auf ein Computerprogrammprodukt bzw. ein computerlesbares Medium gerichteten nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11. 8. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 7, an deren Zulässigkeit jeweils keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, in nicht selbstverständlicher Weise weiter aus und erweisen sich daher ebenfalls als patentfähig.

9. Im Ergebnis war daher der Beschwerde der Anmelderin – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – stattzugeben und das nachgesuchte Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. 2. 3. 4. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).

Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Dorn Dr. Wollny Dr.-Ing. Ball

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juli 2025 …