Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 05.06.2025 – 11 W (pat) 2/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat2.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:050625B11Wpat2.19.0 …

betreffend das Patent 10 2013 221 428

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Juni 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Wiegele sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 22. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2013 221 428.6 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung „Katalysatoranordnung mit Injektionsabschnitt“ erteilt und am 18. Februar 2016 veröffentlicht worden. Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Patent durch Beschluss vom 13. November 2018 beschränkt aufrechterhalten. Die beschränkte Anspruchsfassung umfasst die erteilten Ansprüche 1 bis 16 unter Wegfall des Verfahrensanspruchs 17. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden I, die diese am 13. Dezember 2018 unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr beim DPMA eingereicht hat.

Die Einsprechende I hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. November 2018 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die gegenwärtige Patentinhaberin ist am 3. August 2021, also während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, als neue Inhaberin des Streitpatents in das Register eingetragen worden und hat das vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren von der bisherigen Inhaberin nach § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG übernommen.

Die Patentinhaberin hat konkludent beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Streitpatent im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit dem Schriftsatz vom 28. November 2022, weiter beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Einsprechende I vertritt die Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1, D4 und D8 und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergebe sich ausgehend von der Druckschrift D13, der D3, der D1 oder der D2 jeweils in Kombination mit im Verfahren befindlichem druckschriftlichen Stand der Technik in naheliegender Weise.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 hat die Einsprechende I ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und mitgeteilt, dass sie an der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die Einsprechende II, die, ohne selbst Beschwerde eingelegt zu haben, als notwendige Streitgenossin gemäß § 62 ZPO am Beschwerdeverfahren beteiligt ist (vgl. BGH GRUR 2020, 110, 111 [Rn. 19 ff.] - „Karusselltüranlage“), hat sich nicht geäußert.

Ihr Vorbringen haben die Einsprechenden auf die Druckschriften D1 D2 D3 D4 DE 10 2008 053 669 A1, DE 10 2010 056 314 A1, DE 10 2012 002 776 A1, JP 2009 216 074 A, D4a Übersetzung JP 2009 216 074 A, D5 D6 D7 D8 D9 DE 20 2007 005 285 U1, DE 10 2012 000 597 A1, DE 11 2010 002 589 T5, DE 20 2007 010 324 U1, DE 11 2014 003 949 T5, D10 DE 602 21 415 T2, D11 WO 2011/073717 A1, D12 EP 1 748 162 A1 und D13 US 2013/0188444 A1 gestützt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, - mit einem Kanal (13) zum Führen einer Abgasströmung (3), - mit einem seitlich am Kanal (13) angeordneten Injektoranschluss (14), an den ein Injektor (15) zum Einbringen einer Flüssigkeit oder eines Gases in die Abgasströmung (3) anschließbar ist, - mit einer im Kanal (13) im Bereich des Injektoranschlusses (14) ausgebildeten Injektionskammer (16), die einerseits durch eine bezüglich der Abgasströmung (3) stromauf des Injektoranschlusses (14) im Kanal (13) angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung (3) durchströmbare erste Trennwand (17) und andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung (3) stromab des Injektoranschlusses (14) im Kanal (13) angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung (3) durchströmbare zweite Trennwand (18) begrenzt ist, dadurch gekennzeichnet, - dass eine Perforation der ersten Trennwand (17) so ausgestaltet ist, dass sie bei einer Durchströmung der ersten Trennwand (17) innerhalb der Injektionskammer (16) wenigstens zwei Abgasteilströme (20, 21) erzeugt, die zwei gegenläufige Strömungswirbel (22, 23) ausbilden, - dass die beiden Abgasteilströme (20, 21) proximal zu einer die Injektionskammer (16) seitlich begrenzenden Kanalwand (24) separat strömen und distal zur Kanalwand (24) gemeinsam strömen.

Zu den geltenden rückbezogenen Patentansprüchen der Fassungen des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 4 und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Patent erweist sich in der beschränkten Fassung als rechtsbeständig. A.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft einen Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine. Die Erfindung betrifft außerdem eine mit einem derartigen Injektionsabschnitt ausgestattete Katalysatoranlage für eine Abgasanlage einer Brennkraftmaschine.

Aus der WO 2010/146285 A1 sei eine Katalysatoranordnung bekannt, die ein rohrförmiges Gehäuse zum Führen einer Abgasströmung umfasse, das in einem Auslassabschnitt einen SCR-Katalysator enthalte, wobei SCR für Selektive Catalytic Reduction stehe. Das Gehäuse weise außerdem einen Einlassabschnitt auf, der bezüglich der Abgasströmung stromauf des Auslassabschnitts angeordnet sei und der einen Oxidationskatalysator enthalte. Axial zwischen dem Einlassabschnitt und dem Auslassabschnitt sei ein Injektionsabschnitt angeordnet, wobei ein integral am Einlassabschnitt ausgebildeter weiterer Gehäuseabschnitt einen Kanal des Injektionsabschnitts definiere, der ebenfalls zum Führen der Abgasströmung diene.

Im Injektionsabschnitt sei seitlich am Kanal ein Injektoranschluss angeordnet, an den ein Injektor zum seitlichen Einspritzen oder Eindüsen einer Flüssigkeit bzw. eines Gases in die Abgasströmung angeschlossen sei. Hierdurch werde eine seitliche Einspritzung der Flüssigkeit bewirkt, also eine Einspritzung, bei der eine Haupteinspritzrichtung gegenüber einer Axialrichtung des Kanals geneigt sei.

Im Kanal der Injektionskammer sei im Bereich des Injektoranschlusses eine Injektionskammer ausgebildet, die einerseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromauf des Injektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung durchströmbare erste Trennwand und andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromab des Injektionsanschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung durchströmbare zweite Trennwand begrenzt sei. Bei der bekannten Katalysatoranordnung seien die beiden Trennwände in Verbindung mit ihren Perforationen so ausgestaltet bzw. geformt, dass im Betrieb der Abgasanlage in der Injektionskammer eine Drall- bzw. Wirbel- bzw. Rotationsströmung entstehe, bei der die gesamte Abgasströmung um die Längsmittelachse des Kanals rotiere. Hierdurch werde erreicht, dass ein Strömungspfad in der Injektionskammer, dem die Abgasströmung von der ersten Trennwand bis zur zweiten Trennwand folge, um wenigstens 20% länger sei als ein Axialabstand zwischen Einlassabschnitt und Auslassabschnitt. Hierdurch werde eine Mischstrecke geschaffen, in der die eingespritzte Flüssigkeit verdampfen und sich mit der Abgasströmung durchmischen könne.

Bei einem SCR-System handele es sich bei der eingespritzten Flüssigkeit um ein Reduktionsmittel. Bevorzugt werde hierbei derzeit eine wässrige Harnstofflösung, die mittels Thermolyse und Hydrolyse letztlich zu Ammoniak und Kohlendioxid umgewandelt werde, um im SCR-Katalysator angelagerte Stickoxide in Stickstoff und Wasser umzuwandeln. Von entscheidender Bedeutung für die Effizienz eines derartigen SCR-Systems sei einerseits eine möglichst vollständige Verdampfung des in flüssiger Form eingebrachten Reduktionsmittels. Andererseits müsse auch eine möglichst intensive Durchmischung des verdampften Reduktionsmittels mit dem Abgasstrom erzielt werden.

Alternativ könne bei modernen SCR-Systemen auch ein gasförmiges Reduktionsmittel eingedüst werden, bei dem es sich beispielsweise um gasförmiges Ammoniak handele. Die Bevorratung könne in diesem Fall in Form von Feststoffkörpern erfolgen, die mittels Wärme verdampft würden, um das gasförmige Ammoniak zu generieren. Bei diesen sogenannten Amminex-Systemen stehe das Ammoniak somit im Abgasstrom unmittelbar zur Verfügung, so dass es nur noch auf eine intensive Durchmischung mit dem Abgasstrom ankomme, da die Verdampfung bereits im Vorfeld, außerhalb des Abgasstroms erfolge.

2. In diesem Zusammenhang soll daher ein Weg aufgezeigt werden, für einen Injektionsabschnitt der vorstehend genannten Art bzw. für eine damit ausgestattete Katalysatoranordnung eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere durch eine effiziente Verdampfungswirkung und Durchmischung für die eingespritzte Flüssigkeit mit der Abgasströmung auszeichnet.

3. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Abgasnachbehandlungen verfügt. Als solcher besitzt er umfangreiche Kenntnisse bzgl. der Gestaltung und Dimensionierung von Mitteln zur Reduzierung von Stickoxidemissionen. Die dazu notwendigen Vorrichtungen und Bauteile sind ihm geläufig.

4. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Patent den nachfolgend in Merkmalen gegliederten erteilten Anspruch 1 vor M 1 Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, M 2 mit einem Kanal zum Führen einer Abgasströmung, M 3 mit einem seitlich am Kanal angeordneten lnjektoranschluss, M 4 an den ein lnjektor zum Einbringen einer Flüssigkeit oder eines Gases in die Abgasströmung anschließbar ist, M 5 mit einer im Kanal im Bereich des lnjektoranschlusses ausgebildeten lnjektionskammer, die M 6 einerseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromauf des Injektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung durchströmbare erste Trennwand und M 7 andererseits durch eine bezüglich der Abgasströmung stromab des lnjektoranschlusses im Kanal angeordnete, perforierte und von der Abgasströmung durchströmbare zweite Trennwand begrenzt ist, M 8 eine Perforation der ersten Trennwand so ausgestaltet ist, dass sie bei einer Durchströmung der ersten Trennwand innerhalb der lnjektionskammer wenigstens zwei Abgasteilströme erzeugt, die zwei gegenläufige Strömungswirbel ausbilden, und M 9 die beiden Abgasteilströme proximal zu einer die lnjektionskammer seitlich begrenzenden Kanalwand separat strömen und distal zur Kanalwand gemeinsam strömen.

5. Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht des Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

Der Anspruch 1 sieht einen Injektionsabschnitt einer Abgasanlage vor (M 1), der aus einem Kanal (M 2), einem Injektoranschluss (M 3), einem Injektor (M 4) und einer Injektionskammer (M 5) besteht. Die Injektionskammer wiederum ist begrenzt durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand (M 6 und M 7). Bereits aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich für den Fachmann, dass es sich bei einer „Trennwand“ um ein dünnes Bauteil handelt. Er wird derartige Begriffe immer im Rahmen seines fachlichen Verständnisses interpretieren und entsprechend der beabsichtigten Verwendungszwecke dimensionieren. Die beiden Trennwände grenzen die Injektionskammer von der Abgasanlage ab und sind durch eine Perforation von der Abgasströmung durchströmbar. Um die Zweckangaben der Trennung bzw. Durchströmung zu realisieren, wird der Fachmann ein dünnes Bauteil vorsehen, das den auftretenden mechanischen Belastungen standhält. Es erschließt sich ihm unmittelbar, dass ein dünnes Blech hierzu genügt. Die Angabe „perforiert“ betont die dünne Ausgestaltung noch weiter, um eine Perforation nicht unnötig zu erschweren. Dieses Verständnis deckt sich mit den in den Figuren 2 und 3 dargestellten Trennwänden des Injektionsabschnitts. Für den Fachmann unmittelbar zu erkennen, handelt es sich bei den Trennwänden um Bleche, die mit Löchern oder tiefgezogenen Öffnungen und Wandabschnitten als Perforierung ausgestaltet sind. Zusätzlich zu dem in den Figuren 2 und 3 dargestellten Injektionsabschnitt stellt die Figur 1 eine isometrische Ansicht einer Katalysatoranordnung dar, die neben dem Injektionsabschnitt 12 noch einen Oxidationskatalysator 9 und einen SCR-Katalysator 11 dar. Der Oxidationskatalysator ist erkennbar stromauf der ersten Trennwand 17, der SCR- Katalysator erkennbar stromab der zweiten Trennwand 18 angeordnet. Durch die Begrenzung des Injektionsraums mit der ersten und der zweiten Trennwand ist für den Fachmann eindeutig definiert, dass der Injektionsabschnitt gemäß Anspruch 1 keinen Katalysator mitumfasst. Auch daher können Katalysatoren nicht als anspruchsgemäße Trennwände angesehen werden.

Der Anspruch 1 definiert in Merkmal M 8 und M 9 die Strömungsverhältnisse der beiden Abgasteilströme innerhalb der Injektionskammer. Die beiden Abgasteilströme bilden zwei gegenläufige Strömungswirbel, die proximal zu einer seitlichen Kanalwand separat und distal zur Kanalwand gemeinsam strömen. Auch wenn „proximal“ bzw. „distal“ für den Fachmann nicht unbedingt den üblichen Begrifflichkeiten entspricht, so ist in der Beschreibung, Absatz [0008] und der Figur 4 i. V. m. Absatz [0041] offenbart was unter diesen Angaben zu verstehen ist. Der Begriff „proximal“ gibt demnach an, dass dieser Strömungsabschnitt in einem Bereich nahe der Kanalwand ausgebildet ist, der Begriff „distal“ wiederum bezeichnet den Bereich der gemeinsamen Strömung im mittleren Bereich der Injektionskammer.

B. 1. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig (§§ 1, 3 und 4 PatG).

a) Der beanspruchte Injektionsabschnitt einer Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine ist neu (§§ 1, 3 PatG). Die Druckschrift D1, vgl. die Absätze [0001] und [0042] sowie die Fig. 1 und 2, offenbart eine Abgasanlage 10 eines Dieselfahrzeugs, die eine zwischen einem ersten 22 und einem zweiten Einleger 24 angeordnete Einspritzeinrichtung aufweist (Merkmale M 1 und M 2). Die Einspritzeinrichtung 28 ist seitlich am Gehäuse 12 der Abgasanlage 10 angeordnet und bringt Flüssigkeit oder Dampf in den Hohlraum 26 zwischen den Einlegern ein (Merkmal M 3, M 4 und M 5). Der Hohlraum 26 mag zwar eine Injektionskammer sein, jedoch nicht im Zusammenhang mit den Merkmalen M 6 und M 7. Denn diese setzen voraus, dass die Injektionskammer durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand begrenzt ist. Perforierte Trennwände sind in der Druckschrift D1 nicht offenbart, weder die beiden als Katalysatorkörper ausgebildeten Einleger 22, 24 noch das Verwirbelungselement 30 stellen eine solche Trennwand dar. Das Verwirbelungselement ist als Ablenkelement 34 (Figur 2, Absatz [0044]), leitschaufelförmige Ablenkelemente (Figuren 7 bis 10, Absatz [0056]) oder auch als Gitter mit Ablenkelementen (Figur 12, Absatz [0062]) ausgebildet. Keines dieser Ausführungsbeispiele stellt eine anspruchsgemäße perforierte Trennwand dar. Die Verwirbelungselemente sollen ganz allgemein für eine homogenere Durchmischung des eingebrachten Fluids sorgen, vgl. den Absatz [0005], so dass auch keine spezielle Strömung in Form von Wirbeln gemäß den Merkmalen M 8 und M 9 in der Druckschrift D1 beschrieben ist.

Die Druckschrift D4, vgl. die Fig. 1 und 2 sowie den Absatz [0013], offenbart einen Injektionsabschnitt (additive supply means 7) einer Abgasanlage (exhaust gas purification device 1) für eine Brennkraftmaschine (Merkmal M 1). Diese umfasst einen Abgaskanal (exhaust passage 6) zum Führen eines Abgasstroms (Merkmal M 2) Der Injektionsabschnitt 7 ist aus einem seitlich an dem Abgaskanal 6 angeordneten Injektoranschluss gebildet mit einem Injektor, der Fluid in den Abgaskanal 6 eindüst (Merkmal M 4). Jedoch offenbart die technische Lehre der Druckschrift D4 keine anspruchsgemäße Injektionskammer (Merkmal M 5), die durch eine erste und eine zweite perforierte Trennwand gebildet wird. Zum einen ist dort nur eine erste stromauf des Injektors angeordnete Platte angeordnet, stromab des Injektors ist keine zweite Trennwand offenbart (Merkmal M 7). Bei der in Figur 13 dargestellten Variante ist eine stromab des Injektionsanschlusses angeordnete Platte 8 gezeigt, dann wiederum ist die erste Trennwand (Merkmal M 6) nicht offenbart. Zum anderen handelt es sich bei der stromauf oder stromab des Injektors dargestellten Platte (plate 8) nicht um eine perforierte Trennwand. Die Platte ist vielmehr als eine Prallplatte dargestellt, die mit einer vorgegebenen Breite W den Abgasstrom versperrt und dadurch eine Verwirbelung hinter der Platte erreicht (Merkmal M 6). Die in der Figur 9 dargestellte Lochung der Prallplatte dient zum Einstellen eines gewünschten Druckverlustes, vgl. den Absatz [0031]. Eine Trennwand, die durch ihre Perforation einen Strömungswirbel erzeugt, wie mit den Merkmalen M 8 und M 9 gefordert, ist daher nicht Teil der technischen Lehre der Druckschrift D4. Eine Vorrichtung zum Nachbehandeln von Abgasen von Dieselmotoren ist in der Druckschrift D8 beschrieben und gezeigt, vgl. die Absätze [0017] – [0021] und die Fig. 1, 2 und 4 (Merkmal M 1). Die Vorrichtung umfasst ein Abgas führendes Rohr 2 (Merkmal M 2). Das Rohr 2 ist als 90°-Rohrbogen ausgeführt, in dessen Krümmung eine Aufnahme 26 für eine (nicht dargestellte) Düse vorgesehen ist (Merkmal M 4), die einen Zusatzstoff bzw. die Abgase 1 in ein Mischrohr 20 eindüst. Das Mischrohr 20 kann daher als eine Injektionskammer gemäß dem Wortlaut des Merkmals M 5 gesehen werden. Das Mischrohr 20 ist konzentrisch in dem Rohr 2 angeordnet und weist an seiner zylindrischen Mantelfläche die Perforationen 22 und an seiner kegelförmigen Aufweitung 23 die weiteren, kreisförmig angeordneten Perforationen 24 auf. Das Abgas 1 durchströmt von außen sowohl durch die Perforationen 22 in das Mischrohr als auch durch die Perforationen 24 in die Mischstrecke 3 ein. Das Mischrohr 20 stellt somit mit beiden Perforationen 22, 24 eine erste Trennwand gemäß dem Merkmal M 6 dar, denn diese sind alle stromauf des Injektoranschlusses angeordnet (Merkmal M 6).

Jedoch weist die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D8 somit keine zweite perforierte Trennwand auf, die, wie im Merkmal M 7 gefordert, stromab des Injektoranschlusses im Kanal angeordnet ist. Dies hat zur Folge, dass die Druckschrift D8 mit dem Mischrohr 20 zwar eine Injektionskammer offenbart, jedoch nicht in der Ausgestaltung der Begrenzung der Injektionskammer durch die erste und zweite Trennwand, wie sie sich aus der Kombination der Merkmale M 5 bis M 7 ergibt. Auch die Merkmale M 8 und M 9 sind daher nicht durch die technische Lehre der Druckschrift D8 beschrieben bzw. gezeigt, denn diese beziehen sich ebenfalls auf eine Injektionskammer nach den Merkmalen M 5 bis M 7. Die weiteren Druckschriften D2, D3, D5 bis D7 sowie D9 bis D13 zeigen ebenfalls keine Injektionskammer (Merkmal M 5), die durch eine erste perforierte Trennwand gemäß dem Merkmal M 6 und eine zweite perforierte Trennwand gemäß dem Merkmal M 7 begrenzt ist.

b) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Keine der Entgegenhaltungen zeigt eine anspruchsgemäße Injektionskammer, die durch die beiden perforierten Trennwände begrenzt wird (vgl. die obigen Ausführungen unter Abschnitt a) zur Neuheit). Wie der Fachmann nun dazu kommen sollte, diese gerade so auszuführen, wie durch den Anspruch 1 definiert, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Philipps