Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2025

BPatG Urteil vom 21.05.2025 – 8 Ni 62/23 (EP)

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:210525U8Ni62.23EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 3 692 792

(DE 50 2016 013 772)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 3 692 792 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

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II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_1

Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 692 792 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2016 013 772.2) (Streitpatent), das am 7. April 2016 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2015 105 596 vom 13. April 2015 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Vorrichtung zur Halterung eines Köders“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 1. September 2021 veröffentlicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_2

Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche mit zwei unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 sowie die auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_3

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_4
M1 „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2) für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Nagetiere und/oder Insekten, umfassend
M2 ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3),
M3 welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung, insbesondere wenigstens eine Gehäuseteilwandung, begrenzten Aufnahmeraum (5) aufweist,
M4 wobei wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann,
gekennzeichnet durch
M5 wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_5

Der erteilte nebengeordnete Unteranspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_6
13. „Kanalschacht, insbesondere Abwasserkanalschacht oder Kabelkanalschacht, umfassend wenigstens eine Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“
7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_7

Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 12 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_8

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_9

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_10

G&P0 EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift);

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_11

G&P0-1 Merkmalsgliederung des Wortlauts des unabhängigen Anspruchs 1 (des Streitpatents);

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_12

G&P0-2 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 013 772.2, Stand am 21. Juli 2023;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_13

G&P0-3 EP 3 282 839 B1;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_14

G&P0-4 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 009 376.8, Stand am 24. Juli 2023;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_15

G&P0-5 Klageschrift des Beklagten (K… mbB, …straße, M…) vom 23. Mai 2023 wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents durch (u. a.) die Klägerin an das Landgericht M…;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_16

G&P1 DE 1 678 141 U;

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_17

G&P2 WO 2016/116079 A1, EP 3 247 208 A1;

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_18

G&P3 WO 2015/124137 A1, EP 3 107 383 A1;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_19

G&P4 DE 10 2014 112 804 A1;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_20

G&P5 DE 10 2014 102 034 A1.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_21

Die Klägerin stellt den Antrag,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_22

das europäische Patent 3 692 792 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_23

Der Beklagte stellt den Antrag,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_24

die Klage abzuweisen,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_26

das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, jeweils vom 23. Januar 2024, in dieser Reihenfolge, erhalten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_27

Der Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025, dass er die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_28

Der Beklagte, der das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in geänderten Fassungen mit sieben Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_29

Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beklagte das folgende Dokument vorgelegt:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_30

Urteil des Landgerichts M… vom 19. Juni 2024.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_31

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 23. Januar 2024 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4/1 ersetzt ist, das folgenden Wortlaut hat (Änderungen gegenüber Merkmal M4 sind gekennzeichnet):

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_32
M4/1 „wobei mehrere wenigstens eine Durchgangsöffnungen (9) vorhanden ausgebildet sind ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann,“
33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_33

Die Patentansprüche 2 bis 11 sind unverändert, Patentanspruch 12 entspricht bis auf die geänderte Nummerierung dem erteilten Patentanspruch 13, und der erteilte Patentanspruch 12 ist gestrichen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_34

Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist dem Tenor zu entnehmen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_35

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_36

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_37

Die Klage ist insoweit begründet, als der Gegenstand des Streitpatents weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 23. Januar 2024 patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des Hilfsantrags 2 vom 23. Januar 2024 Bestand.

I.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_38

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie Nagetiere oder Insekten (vgl. EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_39

Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind derartige Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Mäuse und Ratten, oder Insekten, wie Schaben, welche sich in von Wasser durchströmten Kanälen oder Leitungen, insbesondere Abwasser-, Regenwasser- oder Schmutzwasserkanälen und/oder Kabelkanälen, bzw. entsprechenden Kanal- bzw. Leitungsschächten, also im Allgemeinen in Wasser führenden Einrichtungen, aufhalten und dort beträchtliche Schäden an abwassertechnischen und sonstigen infrastrukturellen Anlagen oder Einrichtungen anrichten können, vorgesehen. Entsprechende Vorrichtungen halterten typischerweise schädlingsspezifische Köder, welche besondere Gifte oder Wirkstoffe enthielten, die auf verschiedenartige Weise ein Ableben der Schädlinge herbeiführten und/oder eine Vermehrung der Schädlinge verhinderten, und/oder Lockstoffe zum Anlocken entsprechender Schädlinge enthielten (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Die in den Ködern enthaltenen Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe stellten in der Regel für Mensch und Natur ein Gefährdungspotential dar, sodass darauf zu achten sei, dass diese nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangten und dieses kontaminierten. Dies könne bei herkömmlichen Vorrichtungen jedoch bei großen Wassermengen und somit hohen Wasserständen in den Kanälen bzw. Kanalschächten z. B. nach einem Starkregen vorkommen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_40

2. Die in dem Streitpatent genannte Aufgabe besteht darin, eine „demgegenüber“ verbesserte Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie z. B. Nagetiere, Insekten, etc., anzugeben (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]). Im Kontext mit Absatz [0003] der Streitpatentschrift besteht die dem Streitpatent zugrundliegende Aufgabe darin, eine derartige Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangen und dieses kontaminieren.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_41

3. Die im Streitpatent genannte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_42

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 35, 36 und 37 der Patentschrift zeigen unterschiedliche Ausführungsbeispiele einer erfindungsgemäßen Vorrichtung 1 zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, mit einem in einen Kanalschacht 98 einsetzbaren Gehäuseteil 3, das einen Aufnahmeraum für einen darin anzuordnenden Köder aufweist, und einer Führungseinrichtung 99 zur bewegbaren Führung des in den Kanalschacht 98 eingesetzten Gehäuseteils 3 relativ zu einer Wandung des Kanalschachts 98 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0197]).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_43

4. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Vorrichtungen zum Schädlingsschutz anzusehen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_44

5. Das Streitpatent ist in seiner erteilten Fassung nicht rechtsbeständig.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_45

a) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_46

aa) Nach Merkmal M1 muss die Vorrichtung dafür geeignet sein, einen Köder zu halten, wobei der Köder insbesondere für Nagetiere und/oder Insekten vorgesehen ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_47

bb) Das Merkmal M2 verlangt, dass ein Gehäuseteil der Vorrichtung in einen Kanalschacht einsetzbar ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_48

Der Begriff „Gehäuseteil“ lässt für sich genommen offen, ob es sich dabei um einen (Bestand)teil eines Gehäuses handelt – wie es die Klägerin sieht –, oder es sich um ein einzelnes Teil handelt, das als Gehäuse im Sinne einer umschließenden Umhüllung fungiert – entsprechend der Sichtweise des Beklagten.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_49

Jedenfalls stellt das Gehäuseteil nicht zwingend die äußere Systemgrenze der Vorrichtung dar, sondern kann nach außen, also zum Kanalschacht hin, von weiteren Teilen umgeben sein. So kann nach dem erteilten Patentanspruch 11 an dem Gehäuseteil ein zusätzlicher Schwimmkörper angeordnet sein, der, wie in Figur 37 dargestellt, zwischen dem Gehäuseteil und dem Kanalschacht angeordnet ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_50

Jedoch versteht der Fachmann die Forderung des Merkmals M2, dass das Gehäuseteil in den Kanalschacht einsetzbar sein muss, dahingehend, dass das Gehäuseteil zumindest bereichsweise die äußere Grenze der Vorrichtung gegenüber dem Kanalschacht darstellt. Dieses Verständnis wird durch die Figuren der Patentschrift gestützt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_51

cc) Das Gehäuseteil muss nach Merkmal M3 einen Aufnahmeraum aufweisen, der durch wenigstens eine Wandung begrenzt sein muss. Der Aufnahmeraum kann – aber muss nicht – durch Wandungen des Gehäuseteils (fakultativer Teil des Merkmals M3) begrenzt sein. Nach Absatz [0014] der Patentschrift kann die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung auch eine Wandung eines mit dem Gehäuseteil verbindbaren oder verbundenen Anschlussbauteils sein, soweit es sich dabei um eine die Außen- bzw. Innenkontur des Aufnahmeraums definierende Wandung handelt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_52

dd) Das Merkmal M4 fordert, dass wenigstens eine Durchgangsöffnung ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_53

Merkmal M4 macht zwar keine Angaben zu Lage oder Abmessungen der wenigstens einen Durchgangsöffnung. Jedoch muss die Durchgangsöffnung die Funktion erfüllen, dass durch die wenigstens eine Durchgangsöffnung ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass wenigstens in der den Aufnahmeraum begrenzenden Wandung wenigstens eine Durchgangsöffnung vorhanden sein muss, damit das Tier überhaupt zu dem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Da die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung nicht zwingend die Wandung des Gehäuseteils sein muss (vgl. oben zu Merkmal M3), können in Abhängigkeit der Ausgestaltungen der Wandungen und des Gehäuseteils weitere Durchgangsöffnungen erforderlich sein, damit ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_54

Die Funktion bestimmt auch die Abmessungen der Durchgangsöffnung. Nach Absatz [0018] der Patentschrift können die Durchgangsöffnungen hinsichtlich ihrer Abmessungen bzw. Formgebung schädlingsspezifisch gestaltet sein. Darunter versteht der Fachmann, dass die Öffnungen zwar groß genug sind, damit die Schädlinge zum Köder gelangen können, aber zugleich klein genug ausgestaltet werden können, um Nutz- oder Haustiere von dem Köder fernzuhalten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_55

Aus der in Merkmal M4 vorgegebenen Funktion ergibt sich als weitere Anforderung, dass die Möglichkeit bestehen muss, in dem Aufnahmeraum einen Köder anzuordnen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_56

ee) Nach Merkmal M5 muss die Vorrichtung eine Führungseinrichtung zur bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts aufweisen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_57

Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die Führungseinrichtung Bestandteil der Vorrichtung ist. Das Gehäuseteil, sowie alle daran oder darin angeordneten Komponenten oder Teile können sich relativ zu der Wandung des Kanalschachts bewegen. Ob sich die Führungseinrichtung oder Teile davon auch relativ zu der Wandung bewegen können, lässt der Patentanspruch 1 offen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_58

Das Merkmal M5 bestimmt nur die Funktion der Führungseinrichtung. Vorgaben zur räumlich-geometrischen Ausgestaltung der Führungseinrichtung enthält Patentanspruch 1 nicht. Entsprechend vielfältig sind auch die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Führungseinrichtung. Bereits die Patentschrift offenbart zwei völlig unterschiedliche Prinzipien, um eine bewegbare Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts auszugestalten:

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_59

Eine in den Absätzen [0087] bis [0091] und [0198] bis [0203] beschriebene und in den Figuren 35 und 36 dargestellte Führungseinrichtung kann ein oder mehrere rad- oder rollenartige Führungselemente umfassen, über welche das Gehäuseteil abrollartig entlang der Wandung des Kanalschachts bewegbar an der Wandung des Kanalschachts führbar oder geführt ist.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_60

Eine alternative Führungseinrichtung ist in den Absätzen [0093] und [0204] im Zusammenhang mit der Figur 37 erläutert. Diese Führungseinrichtung umfasst wenigstens ein in einem Kanalschacht befestigbares und an dem Gehäuseteil angeordnetes oder dieses durchsetzendes profil- oder stangenartiges Führungselement. Das Gehäuseteil ist relativ zu dem profil- oder stangenartigen Führungselement bewegbar geführt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_61

Zur Realisierung oder Unterstützung der Bewegungen des Gehäuseteils in dem Kanalschacht kann an dem Gehäuseteil wenigstens ein auf der Wasseroberfläche aufschwimmender und nicht untergehender Schwimmkörper angeordnet oder ausgebildet sein (Abs. [0094]). Zusätzlich oder alternativ kann die Führungseinrichtung eine motorische Antriebseinrichtung umfassen (Abs. [0092]).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_62

b) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_63

aa) Sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind aus der nachveröffentlichten WO 2016/116079 A1 (G&P2) bekannt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_64

Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P2 genannte EP 3 247 208 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2016/116079 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P2 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Die Offenbarung der WO 2016/116079 A1 gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs.5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_65

Gegenstand der G&P2 ist eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 26 bis 28 der G&P2 dargestellt.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_66

Die G&P2 offenbart in den ersten beiden Teilmerkmalen ihres Anspruchs 1 eine

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_67

„Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_68

- ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_69

Damit gehen aus der G&P2 die Merkmale M1 und M2 nahezu wortgleich hervor.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_70

Nach dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 11 der G&P2 wird ein Aufnahmeraum 5 durch das Gehäuseteil 3 begrenzt. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil 3 den Aufnahmeraum 5 begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das Merkmal M3 in der G&P2 offenbart.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_71

Die Vorrichtung nach G&P2 umfasst nach deren Anspruch 1 „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P2 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem ersten Teil des Merkmals M4 ausbildet.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_72

Nach dem über Anspruch 11 auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 17 der G&P2 kann die Vorrichtung „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung wenigstens eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Mithin kann durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen, entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_73

Der Anspruch 22 der G&P2 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (97) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (96) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (96)“. Folglich nimmt die G&P2 auch das Merkmal M5 vorweg.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_74

Die Auffassung des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P2 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P2 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_75

Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P2 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 22, 17, 11 und 1 der G&P2 dar. Zum anderen ist in der G&P2 (S. 50 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele respektive einzelne oder mehrere Merkmale der Vorrichtungen 1 gemäß den in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele[n] [...] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 28, mit Ausnahme der Figuren 13 bis 15 und 19, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P2 zu verlassen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_76

bb) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind auch aus der nachveröffentlichten EP 3 107 383 A1, deren Inhalt in der WO 2015/124137 A1 (G&P3) veröffentlicht ist, bekannt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_77

Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P3 genannte EP 3 107 383 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2015/124137 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P3 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Sie gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs. 5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_78

Die G&P3 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 27 bis 29 der G&P3 dargestellt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_79

Die ersten beiden Teilmerkmale des Anspruchs 1 der G&P3 lauten:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_80

„Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch:

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_81

- ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_82

Damit gehen aus der G&P3 die Merkmale M1 und M2 nahezu wortgleich hervor.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_83

Anspruch 18 der G&P3 beginnt mit folgendem Wortlaut: „Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in einem durch das Gehäuseteil (3) begrenzten Aufnahmeraum (5) […]“. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil (3) den Aufnahmeraum (5) begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das Merkmal M3 in der G&P3 offenbart.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_84

Die Vorrichtung nach Anspruch 1 der G&P3 umfasst „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier […] und/oder zu einem an wenigstens einer in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köderhalteeinrichtung (12) gehalterten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P3 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem ersten Teil des Merkmals M4 ausbildet.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_85

Gemäß Anspruch 24, der sich auch über Anspruch 18 auf Anspruch 1 zurückbezieht, kann die Vorrichtung nach G&P3 „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Daraus ergibt sich, dass bei der Vorrichtung nach G&P3 durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_86

Der Anspruch 41 der G&P3 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 36, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“. Folglich nimmt die G&P3 auch das Merkmal M5 vorweg.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_87

Der Einwand des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P3 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P3 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_88

Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P3 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 41, 24, 18 und 1 der G&P3 dar. Zum anderen ist in der G&P3 (S. 47 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele der Vorrichtung 1 respektive einzelne oder mehrere Merkmale der in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele […] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 29, mit Ausnahme der Figuren 7 bis 9 und 13, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P3 zu verlassen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_89

cc) Auch die im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlichte Offenlegungsschrift DE 10 2014 112 804 A1 (G&P4) offenbart den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_90

Die Entgegenhaltung G&P4 ist im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht worden und gilt gemäß Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik. Die Druckschrift kann damit zur Beurteilung der Neuheit des Streitgegenstandes herangezogen werden.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_91

Die G&P4 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Ein Ausführungsbeispiel dieser Vorrichtung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der G&P4 dargestellt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_92

Die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Vorrichtung 1 dient zur Halterung eines Köders 2. Der Köder 2 enthält Substanzen, die ein Ableben von Schädlingen, insbesondere Ratten, herbeiführen und/oder deren Vermehren verhindern (Abs. [0070]), wie dies mit Merkmal M1 gefordert ist.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_93

Die Vorrichtung 1 umfasst ein Gehäuseteil 3 (Abs. [0071]), das in eine Kanalisation 4, beispielsweise einen Abwasserkanal bzw. Abwasserkanalschacht, eingesetzt ist. Über Befestigungsmittel ist das Gehäuseteil 3 an einer Wandung der Kanalisation befestigt (Abs. [0072]). Ferner umfasst die Vorrichtung 1 einen Schließkörper 15 mit einem Grundkörper 15a (Abs. [0076]). In dem Grundkörper 15a ist ein durch eine abschnittsweise ringförmige Vertiefung gebildeter Köderaufnahmebereich 15d gebildet, in dem der Köder 2 aufgenommen ist (Abs. [0077]). Zwar zeigt das Gehäuseteil 3 gemäß G&P4 kein Gehäuseteil im Sinne des Streitpatents, da es (zumindest in der Offenstellung nach Figur 1) keinen Aufnahmeraum mit darin angeordnetem Köder aufweist. Der Schließkörper 15 stellt jedoch ein Gehäuseteil im Sinne des Merkmals M2 dar, wobei der Köderaufnahmebereich 15d einen Aufnahmeraum und der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a eine Gehäuseteilwandung entsprechend Merkmal M3 darstellt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_94

Der Figur 1 ist zu entnehmen, dass zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ein Ringspalt ausgebildet ist. Dieser Ringspalt stellt eine Durchgangsöffnung entsprechend Merkmal M4 dar, durch welche ein Tier zu dem Köder 2 gelangen kann, der in dem als Aufnahmeraum fungierenden Köderaufnahmebereich 15d angeordnet ist.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_95

Der Schließkörper 15 ist relativ zu dem Gehäuseteil 3 bewegbar gelagert (Abs. [0080]). Dafür weist der Schließkörper 15 einen zu dem Grundkörper 15a beabstandeten Lagerungsabschnitt 15c zur Lagerung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuseteil 3 auf (Anspruch 16). In Absatz [0035] der G&P4 ist ausgeführt, dass die relativ zu dem Gehäuseteil bewegbare Lagerung des Schließkörpers konstruktiv durch wenigstens einen gehäuseteilseitigen Führungsabschnitt sowie wenigstens ein schließkörperseitiges Führungselement realisiert sein kann, wobei der wenigstens eine gehäuseteilseitige Führungsabschnitt und das wenigstens eine schließkörperseitige Führungselement unter Ausbildung einer bewegbar gelagerten Führung des Schließkörpers zwischen der in Figur 1 dargestellten Offenstellung und der in Figur 2 gezeigten Schließstellung zusammenwirken und eine Linearführung des Schließkörpers ermöglichen. Damit offenbart die G&P4 auch eine Führungseinrichtung zur linear bewegbaren Führung des in den Abwasserkanalschacht eingesetzten, als Gehäuseteil fungierenden Schließkörpers 15 relativ zu einer Wandung der Kanalisation 4, also einem Kanalschacht, wie dies mit Merkmal M5 gefordert wird.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_96

dd) Ob die Druckschriften DE 1 678 141 U (G&P1) und DE 10 2014 102 034 A1 (G&P5) den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnehmen oder nahelegen, kann angesichts der Neuheitsschädlichkeit der Druckschriften G&P2, G&P3 und G&P4 dahingestellt bleiben.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_97

6. Auch hinsichtlich der Fassung nach Hilfsantrag 1 liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_98

a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung darin, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4/1 ersetzt ist.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_99

Das modifizierte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung näherer Betrachtung.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_100

Danach müssen mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann. Damit sind zwar zwingend mehrere Durchgangsöffnungen – anstelle mindestens einer – vorgeschrieben. Jedoch lässt das Patent weiterhin offen, wo die Durchgangsöffnungen anzuordnen und wie sie auszugestalten sind. Nach den Ausführungsbeispielen sind sowohl eine parallele (Fig. 1 - 8 Bzz. 9) als auch eine serielle Anordnung (Fig. 31 - 34 Bzz. 9) mehrerer Durchgangsöffnungen möglich. Zur Ausgestaltung der Durchgangsöffnungen an sich wird auf die obigen Ausführungen zum Verständnis der erteilten Fassung verwiesen.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_101

Die Änderung des Ausdrucks „ausgebildet“ zu „vorhanden“ stellt inhaltlich keinen Unterschied dar.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_102

b) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da er jedenfalls aus jeder der Druckschriften G&P2 und G&P3 bekannt ist.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_103

Denn aus beiden Druckschriften ist jeweils das Merkmal M4/1 bekannt, wonach mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein sollen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_104

So offenbart die G&P2 in Anspruch 2, der sich auf Anspruch 1 rückbezieht, dass „mehrere in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattformen (8), welche jeweils wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzen,“ an der Vorrichtung vorhanden sind, was auch in den Figuren 1 bis 6, 16, 24 und 25 der G&P2 dargestellt ist.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_105

Auch aus der G&P3 gehen mehrere Durchgangsöffnungen hervor (Anspruch 1: „wenigstens eine“, S. 23 vorletzter Abs., S. 43 zweiter Abs. und Fig. 23 - 26).

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_106

Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind jeweils aus der G&P2 oder der G&P3 bekannt, wie dies oben zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach der erteilten Fassung ausgeführt ist.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_107

7. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ist zulässig, und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_108

a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 darin, dass an die Stelle des Merkmals M4 das Merkmal M4/2 tritt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_109

Das geänderte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung der Erläuterung.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_110

Der erste Teil des Merkmals M4/2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9), durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, [...] ausgebildet sind,“) unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Merkmal M4/1, so dass zu dessen Verständnis auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen wird.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_111

Nach dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9) [...] in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils (3) bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind,“) müssen die Durchgangsöffnungen in einer Gehäuseteilwandung ausgebildet sein, wobei die Gehäuseteilwandung eine Seitenwand des Gehäuseteils sein muss. Zwar kann nach dem fakultativen Teil des Merkmals M3 eine Gehäuseteilwandung den Aufnahmeraum begrenzen, jedoch kann eine Gehäuseteilwandung nach dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 auch jede andere Seitenwand des Gehäuseteils sein, die nicht den Aufnahmeraum begrenzt.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_112

Unter einer Seitenwand versteht der Fachmann eine im bestimmungsgemäßen Einbau- bzw. Betriebszustand der Vorrichtung senkrecht bzw. „(im Wesentlichen) typischerweise vertikal“ (Abs. [0013]) verlaufende Wand.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_113

Die in der Patentschrift offenbarten Schließkörper sind jedenfalls kein Teil des Gehäuseteils, auch wenn der Schließkörper mehrere Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufweist, wie dies in denr nachfolgend wiedergegebenen Figuren 9 und 14 der Patentschrift dargestellt ist. Denn nach der zur Figur 14 gehörigen Beschreibung besteht das Gehäuseteil 3 aus einem oberen Gehäuseteilsegment 3a und einem unteren Gehäuseteilsegment 3b (Abs. [0142]); der Schließkörper 15 mit den Durchgängen hingegen ist lediglich an dem Gehäuseteil 3 angeordnet (Abs. [0146]) sowie relativ zu dem Gehäuseteil bewegbar gelagert (Anspr. 6; Abs. [0035]), und damit nicht Bestandteil des Gehäuseteils.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_114

Gleiches gilt auch für die Anordnung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuse 3 bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 9 (Abs. [0122], [0125]).

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_115

Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet „eine unverlierbare Anordnung bzw. Verbindung des Schließkörpers an dem bzw. mit dem Gehäuseteil“ (Abs. [0035]) in dem vorliegenden Kontext der Patentschrift nicht, dass der Schließkörper ein Bestandteil des Gehäuses ist. Denn die genannte Textpassage bezieht sich unmittelbar auf die im vorangehenden Satz beschriebene bewegbare Lagerung des Schließkörpers relativ zu dem Gehäuseteil zurück. Zwei begrifflich und funktional unterschiedlich bezeichnete Bauteilkomponenten, wie hier das Gehäuseteil und der Schließkörper, werden aus Sicht des Fachmanns kein Bestandteil der einen oder der anderen Komponente, nur weil sie unverlierbar miteinander verbunden sind.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_116

Die bei den Ausführungsbeispielen nach Figur 9 und 14 in der Seitenwand des Schließkörpers (15) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (21) sind daher nicht in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_117

Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet das, dass sie unter den Anspruch 1 fallen (und dass daher die identischen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 und 12 der G&P2 und nach den Figuren 1 und 6 der G&P3 neuheitsschädlich für den Anspruch 1 seien).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_118

Jedoch ergibt sich daraus, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 der Streitpatentschrift in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden, lediglich, dass sie unter den erteilten Patentanspruch 1 fallen, nicht dagegen, dass sie auch unter den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen fallen.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_119

Die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 bis 14 fallen jedenfalls nicht mehr unter den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, da bei diesen nicht mehrere Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_120

b) Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_121

Die Merkmale M1 bis M3 und M5 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_122

Der erste Teil des Merkmals M4/2 findet sich im Merkmal M4 des erteilten Patentanspruchs 1 und im Absatz [0018] der Patentschrift. Mit dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 ist eine Ausgestaltungsalternative des erteilten sowie des ursprünglichen Patentanspruchs 2 aufgenommen worden.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_123

Die Merkmale M1 bis M5 der erteilten Fassung gehen auf die Patentansprüche 1 und 16 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück. Der Absatz [0018] der Patentschrift findet sich wortgleich in der Beschreibung der Stammanmeldung (letzter Absatz auf S. 3 der WO 2016/166011 A1, welche die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_124

Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den erteilten Patentansprüchen 3 bis 11 und 13 lediglich in der geänderten Nummerierung sowie erforderlichenfalls angepassten Rückbezügen, und gehen auf die Patentansprüche 3 bis 6, 8, 9, 12, 13, 17 und 18 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_125

Das Merkmal M4/2 beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1, da nunmehr zwingend mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein müssen, die zugleich in einer Seitenwand des Gehäuseteils ausgebildet sein müssen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_126

c) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_127

aa) Aus der nachveröffentlichten G&P2 ist der zweite Teil des Merkmals M4/2 nicht bekannt.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_128

Das Gehäuseteil 3 nach G&P2, das Wandungen, die den Aufnahmeraum 5 begrenzen, also wie bereits zur erteilten Fassung ausgeführt, Gehäuseteilwandungen im Sinne des Merkmals M3 aufweist, weist keinerlei Durchgangsöffnungen in seinen Seitenwänden auf. Derartiges geht weder aus den Figuren, noch aus der Beschreibung der G&P2 hervor.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_129

Die in den Figuren 7 und 9 bis 12 dargestellten – nachfolgend ist die Figur 12 wiedergegeben, die inhaltlich identisch zur Figur 14 der Streitpatentschrift ist, – Durchgänge 21 stellen zwar grundsätzlich Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand dar, jedoch ist diese Seitenwand Teil eines beweglichen Schließkörpers 15, der gerade kein Bestandteil eines Gehäuseteils im Sinne des Streitpatents ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum fachmännischen Verständnis des Merkmals M4/2 verwiesen.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_130

Ein sonstiger Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand des Gehäuseteils ist in der G&P2 nicht zu finden.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_131

bb) Die nachveröffentlichte G&P3 offenbart ebenfalls keine Vorrichtung, die das Merkmal M4/2 aufweist. Zwar zeigt auch die G&P3 in den Figuren 1, 3, 4 und 6 seitliche Öffnungen (Bzz. 21), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14 und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Einen Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung gibt die G&P3 nicht.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_132

cc) Auch die G&P4 offenbart nicht den zweiten Teil des Merkmals M4/2.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_133

Wie oben zur erteilten Fassung ausgeführt, stellt der Schließkörper 15 ein Gehäuseteil im Sinne des Merkmals M2 dar, wobei der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a als eine Gehäuseteilwandung entsprechend Merkmal M3 fungiert. Der Ringspalt zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ist als eine Durchgangsöffnung entsprechend Merkmal M4 aufzufassen.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_134

Jedoch geht aus der G&P4 weder hervor, dass in einem Seitenbereich des Grundkörpers 15a Durchgangsöffnungen sein können, noch dass besagter Ringspalt in einer anderen Gehäuseteilwandung angeordnet sein könnte.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_135

dd) Auch aus der G&P1 geht der zweite Teil des Merkmals M4/2 nicht hervor.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_136

Bei dem Träger für Giftköder nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der G&P1 könnte der Giftteller 16 mit seinem nach oben abstehenden Ringwulst möglicherweise ein in einen Kanalschacht eingesetztes Gehäuseteil entsprechend Merkmal M2 darstellen. Dementsprechend könnte dieser Ringwulst eine eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung im Sinne des Merkmals M4/2 darstellen. Jedoch geht aus der gesamten G&P1 an keiner Stelle hervor, dass dieser Ringwulst irgendwelche Durchgangsöffnungen aufweist. Die einzige Durchgangsöffnung im Sinne des Streitpatents ist der in Figur 2 erkennbare Ringspalt zwischen Teller 16 und Glocke 23, jedoch ist dieser zum einen in keiner Seitenwand eines Gehäuseteils angeordnet, und zum anderen stellt er eine einzige Öffnung, und nicht mehrere Öffnungen dar.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_137

ee) Die G&P5 kann ebenfalls keinen Hinweis auf den zweiten Teil des Merkmals M4/2 geben.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_138

Zwar zeigt auch die G&P5 in den Figuren 1, 3 und 4 seitliche Öffnungen (Bzz. 21) (nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 wiedergegeben), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14, und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Ein Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung findet sich nicht in der G&P5.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_139

Da die Figur 1 der G&P5 mit der Figur 9 der Streitpatentschrift übereinstimmt, wird insofern auf die obenstehenden Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M4/2 verwiesen.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_140

d) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_141

aa) Die Druckschriften G&P2 bis G&P4 bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt (vgl. Art. 56 Satz 2, 54 Abs. 3 EPÜ; Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 2 PatG).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_142

bb) Die Klägerin hat vorgetragen, die Zusammenschau der Druckschriften G&P5 und G&P1 lege den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nahe. Die G&P5 offenbare die Merkmale M1 bis M4, nicht jedoch das Merkmal M5. Der Fachmann, der vor der objektiven Aufgabe stehe, ausgehend von der G&P5 eine alternative Anordnung des Köders vorzusehen, ziehe die G&P1 zu Rate.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_143

Ob der Fachmann in dieser Zusammenschau zu Merkmal M5 gelangt, kann genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob sich für den von G&P5 ausgehenden Fachmann überhaupt ein Anlass ergibt, die G&P1 hinzuzuziehen, da auch eine Integration der Lehre der G&P1 in die Vorrichtung nach G&P5 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal M4/2 führt.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_144

Denn wie oben zur Neuheit ausgeführt, offenbart keine der beiden Druckschriften G&P5 und G&P1 Durchgangsöffnungen, die entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet sein müssen. Mithin kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_145

e) Die Unteransprüche 2 bis 10 und der auf einen Kanalschacht gerichtete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 getragen, da sie jeweils eine Vorrichtung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_146

8. Da das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2 rechtsbeständig ist, kommt es auf die nachrangigen Hilfsanträge 3 bis 7 nicht an.

II.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_147

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_148

Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 2/3 der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 zulasten des Beklagten gerechtfertigt ist.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-05-21/8-ni-62-23-ep#rd_149

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.