Rechtsprechung / BPatG / 11. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 15.05.2025 – 11 W (pat) 3/23

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:260625B11Wpat3.23.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:260625B11Wpat3.23.0

betreffend das Patent 10 2014 213 393

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Höchst und die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.- Chem. Dr. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2019 wird dieser Beschluss aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit:

Patentansprüchen 1 bis 4 und 6 gemäß Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025 sowie der Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 10. Juli 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent 10 2014 213 393 mit der Bezeichnung „Satz von Brillenglashalbfabrikaten und Verfahren zu dessen Auslegung, Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Brillengläsern sowie Verwendung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten“ am 13. September 2016 erteilt und die Erteilung am 29. Dezember 2016 – mit davon abweichender Bezeichnung - veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG (i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Mit Beschluss vom 16. Januar 2019 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent widerrufen. Ihrer Auffassung nach beruhten die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) sowie in den Fassungen der in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 und 2 zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss, der der Patentinhaberin am 30. Januar 2019 zugestellt worden war, richtet sich ihre Beschwerde vom 11. Februar 2019. Mit der Eingabe vom 15. April 2025 reichte die Patentinhaberin einen neuen Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 5, mit der Eingabe vom 12. Mai 2025 weitere Hilfsanträge 2A, 6 und 7 ein. Sie hält die Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2A und 3 bis 7 für patentfähig. Hierzu hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung die vom Senat als unzulässig erachteten Unteransprüche gestrichen.

Die Einsprechende erachtet die Gegenstände der geänderten unabhängigen Ansprüche sämtlicher neuer Anträge gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik als zumindest nicht erfinderisch. Insgesamt sind folgende Dokumente von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Standes der Technik und einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung (Anlagenkonvolut D2) in das Verfahren eingeführt worden:

D1 Zeiss Präzisions-Brillengläser, Produktkatalog gültig ab 06. Mai 2014, Seiten 68 und 72 D2 zwölf Tabellen mit Basiskurvenzuordnungen von Gleitsichtgläsern der Firma Rodenstock GmbH vom 03.02.2010 D2a Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… vom 25.9.2017 mit den folgenden Anlagen:

D2a-1 E-Mail vom 18. Juni 2013 von Herrn M… an Herrn T… …; Mari Vision Inc., Osaka, Japan samt Anlagen (Tabellen D2) D2b Eidesstattliche Versicherung von Herrn S… vom 26.9.2017 mit den folgenden Anlagen:

D2b-1 Rechnung vom 27. September 2013 für Lieferung an V… …, Israel D2b-2 Rechnung vom 31. Mai 2013 für Lieferung an B… Inc., Panama D2b-3 Rechnung vom 6. Juni 2013 für Lieferung an I… S.R.L, Rumänien D2b-4 Rechnung vom 27. September 2013 für Lieferung an B1… SA, Argentinien D2b-5 E-Mail vom 16. November 2010 von Herrn S… an Herrn L…; I1…S/A, Brasilien D2b-6 Anlagen zur E-Mail von Herrn S… an Herrn L… vom 16. November 2010 (D2b-5) (Basiskurvenzuordnungen zu den Produkten Impression und Multigressiv Mono) D2c Eidesstattliche Versicherung von Herrn L… vom 26. September 2017, CEO der Firma I1… S/A, Brasilien D2d: Eidesstattliche Versicherung von Herrn T… vom 29.9.2017 D2e: Eidesstattliche Versicherung von Herr Z… vom 9.3.2020; D2f: Eidesstattliche Versicherung von Frau F… vom 13.3.2020; D3 Broschüre „Rodenstock FreeForm Licensing" Ausgabe April 2010 D4 Broschüre Rodenstock „Multigressiv MyView® Technische Daten" vom November 2007 D5 D6 Broschüre Rodenstock „Impression Free Sign" Ausgabe Januar 2007 "Shamir Quick Reference Guide", Seiten 1 bis 4, 6. Dezember 2013, URL http://www.shamiroptic.de/images/shamir.pdf D6a Ausdruck von Internet Archive „WayBack Machine" D7 WO 0157584 A2 D8 D9 EP 2 028 527 A1 DE 101 32 623 A1 D10 US 20030048408 A1 D11 EP 2 667 242 A1 D12 EP 0 857 993 A2 D13 WO 01/84215 A1 D14 WO 2004/019243 A1 D15 US 2007/0105490 A1 D16 DE 39 24 078 A1 D17 EN DIN ISO 13666:1998, Seiten 1, 2 und 23, Ausgabe November 1998 D18 Auszug aus dem Lehrbuch „Optik und Technik der Brille" von Heinz Diepes und Ralf Blendowske, veröffentlicht 2002 Optische Fachveröffentlichung GmbH, Heidelberg, Seiten 28 bis 31 D18' Auszug aus dem Lehrbuch H. Diepes und R. Blendowske "Optik und Technik der Brille", Kapitel 2.4 und 7.2.6 D21 DIN EN ISO 10322-1, Teil 1, Ausgabe Oktober 2016 D21’ DIN EN ISO 10 322-1:2016, Teil 2 D22 Auszug aus dem Lehrbuch "Zeiss Handbuch", 4. Auflage, 2000, Seiten 22 - 23 D23 Auszug aus dem Lehrbuch von A. H. Tunnacliffe und J.G. Hirst, "Optics", 2. Auflage, 1996, Seite 51 D24 Auszug aus dem Lehrbuch von M. Jalie "The Principles of Ophthalmic Lenses", 4. Auflage, 1994, Kapitel 6: "Surface power and form" D31 Gießformspezifikationen der Firma Rodenstock (unterschiedliche Datumsangaben) D32 Technische Zeichnung einer exemplarischen Gießform (Rodenstock 10.12.1998) D33-X Konvolut von Messprotokollen zur Freigabe von abgegossenen Blanks D34 WO 2018/071042A1 D35 US 3,134,208. Seitens der Patentinhaberin sind zur Verdeutlichung ihres Vortrags noch die folgenden Dokumente herangezogen worden:

D19 Asahi-Lite Hyper Index 160 Data Sheet (ohne Datumsangabe) D20 Zeiss Instinctive Fact Sheets, Version 01/2014 D25 DIN EN ISO 13666:2013-10, Seiten 1, 19, 46 bis 49 und 58 bis 59 D26 DIN EN ISO 13666:2019 D27 DIN EN ISO 13666:2006 D30 Fotografien von unterschiedlichen Rodenstock-Brillengläsern (Blanks). Die Patentinhaberin hat den Antrag gestellt, den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2019 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4, 6 bis 13 sowie 15 und 16 gemäß Hauptantrag vom 15. April 2025, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise hat sie beantragt, das Patent in der Fassung der nachfolgenden Hilfsanträge - und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge - beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 12 sowie 14 und 15 gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. April 2025, - Patentansprüche 1 bis 3, 5 bis 11 sowie 13 und 14 gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. April 2025, - Patentansprüche 1 und 2, 4 bis 10 sowie 12 und 13 gemäß Hilfsantrag 2A vom 12. Mai 2025, - Hilfsantrag 3 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 7, - Hilfsantrag 4 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 6, - Hilfsantrag 5 vom 15. April 2025, ohne Anspruch 5, - Hilfsantrag 6 vom 12. Mai 2025, ohne Anspruch 5, - Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025, ohne Anspruch 5, diese jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Patentanspruch 1 nach neuem Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung, Änderung gegenüber der erteilten Fassung markiert):

1A Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), 1A1 die jeweils eine Vorderfläche (16) mit sphärischer oder rotationssymmetrisch asphärischer, konvexer Form besitzen, welche wenigstens ein körperliches Formmerkmal (R1, R2, ... R20) mit einem zugehörigen Formmaß aufweist, umfassend 1B eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1), 1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 20) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ...

R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer rotationssymmetrisch asphärischen Form der Vorderfläche in deren Symmetriezentrum (15) bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1C eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2), 1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No. 3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1D eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd3), 1D1 wobei die dritte Serie (66-3) paarweise unterschiedliche Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, dadurch gekennzeichnet, dass 1C2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1D2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16) der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1E die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No.

10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind 1F wobei das Formmerkmal der Krümmungsradius (R, R1, R2, ... R20) der sphärischen Vorderfläche ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 15. April 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei die Anspruchsfassung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 3, wonach jeweils vier unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt ist (in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E wird das Wort „drei“ jeweils zu „vier“ und die drei entsprechenden Bezugszeichen sind jeweils gestrichen; entsprechend neue Merkmale 1B2H1, 1C2H1, 1D2H1 und 1EH1).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 15. April 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, wobei die Anspruchsfassung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7, wonach jeweils zehn unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt ist. Hierzu werden in den Patentanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2 aufgenommen:

… und wobei 1B3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1), die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf („out“) einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,5 D und 9,60 D aufweisen, 1C3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2), die sich in dem Formmaß des körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,5 D und 9,60 D aufweisen, 1D3 wenigstens zehn unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen der dritten Serie (66-3), die sich in dem Formmaß des körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert ihrer Vorderfläche (16) zwischen 0,50 D und 9,60 D aufweisen, 1GH2 die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des körperlichen Formmerkmals der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens zehn unterschiedlichen Typen der dritten Serie (66-3) identisch sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2A vom 12. Mai 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, wobei in die Anspruchsfassung die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 4 aufgenommen wurden, gemäß:

… und wobei 1HH2A die erste Serie (66-1) und die zweite Serie (66-2) und die dritte Serie (66-3) jeweils Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No. 16) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweisen, deren Vorderflächen (16) ein Formmerkmal (R3, R7, R10, R13, R16) mit identischen Formmaßen aufweisen, und dass die Differenz zwischen jeweils einem der identischen Formmaße oder dessen Kehrwert zum jeweiligen nächstgrößeren identischen Formmaß oder dessen Kehrwert innerhalb einer Varianz von 20 % gleich groß ist.

Basierend auf dem Hauptantrag schränkt Hilfsantrag 3 vom 15. April 2025 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf ein Herstellungsverfahren ein (basierend auf dem nebengeordneten Patentanspruch 7 i. V. m. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag; Gliederung teilweise angelehnt an die des angefochtenen Beschlusses):

1 Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern mit den Schritten:

1AH3 a) Bereitstellen eines Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), 1A1 die jeweils eine Rückfläche (18) und eine Vorderfläche (16) mit sphärischer oder rotationssymmetrisch asphärischer, konvexer Form besitzen, welche wenigstens ein körperliches Formmerkmal mit einem zugehörigen Formmaß aufweist, umfassend 1B eine erste Serie (66-1) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem ersten mittleren Brechungsindex (nd1), 1B1 wobei die erste Serie (66-1) paarweise unterschiedliche Typen von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1B2 wobei wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen (No. 1, No. 2, ... No. 20) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen und im Falle einer rotationssymmetrisch asphärischen Form der Vorderfläche in deren Symmetriezentrum (15) bestimmten tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1C eine zweite Serie (66-2) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem zweiten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd2), 1C1 wobei die zweite Serie (66-2) paarweise unterschiedliche Typen (No. 1, No. 3, No. 5, No. 7, No. 9, No. 10, No. 11, No. 13, No. 14, No. 16, No. 18, No. 20) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R1, R2, ... R20) der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1D eine dritte Serie (66-3) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aus einem Grundmaterial mit einem dritten von dem ersten mittleren Brechungsindex (nd1) und dem zweiten mittleren Brechungsindex (nd2) unterschiedlichen mittleren Brechungsindex (nd3), 1D1 wobei die dritte Serie (66-3) paarweise unterschiedliche Typen von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) aufweist, die sich in dem Formmaß des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals der Form ihrer Vorderfläche (16) unterscheiden, 1GH3 b) Aufnehmen eines der Brillenglashalbfabrikate (10, 15) aus dem bereitgestellten Satz (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12) mittels einer zu wenigstens einem Teilabschnitt (17) der Form der Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34), 1HH3 c) Bearbeiten der Rückfläche (18) des aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats (10, 12), dadurch gekennzeichnet, dass 1C2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen der zweiten Serie (66-2) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1D2 wenigstens drei unterschiedliche Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der paarweise unterschiedlichen Typen (No. 3, No. 7, No. 10, No. 13, No.

16) der dritten Serie (66-3) einen auf einen Standardbrechungsindex (ns) von 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert (Dn) ihrer Vorderfläche (16) zwischen 3,2 D und 6,7 D aufweisen, 1E die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der ersten Serie (66-1) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedlichen Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der zweiten Serie (66-2) und die Formmaße des wenigstens einen körperlichen Formmerkmals (R7, R10, R13) der Form der Vorderflächen (16) der wenigstens drei unterschiedliche n Typen (No. 7, No. 10, No. 13) der dritten Serie (66-3) identisch sind 1F wobei das Formmerkmal der Krümmungsradius (R, R1, R2, ... R20) der sphärischen Vorderfläche ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 vom 15. April 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, wobei wie in Hilfsantrag 1 in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E anstatt drei jeweils vier unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden (entsprechend dann 1B2H1, 1C2H1, 1D2H1, 1EH1).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 vom 15. April 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei wie in Hilfsantrag 2 die Anspruchsfassung mit dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 7, wonach jeweils zehn unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt ist. Hierzu werden in den Patentanspruch 1 die zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2 aufgenommen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 vom 12. Mai 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei folgende Änderung in Merkmal 1GH3 (zu 1GH6) vorgenommen wurde:

„… mittels einer zu wenigstens ausschließlich einem Teilabschnitt (17) der Form der Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34), …“ Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 vom 12. Mai 2025 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, wobei folgende Änderung in dem Merkmal 1GH6 vorgenommen wurde (nunmehr 1GH7):

„… mittels einer zu ausschließlich einem Teilabschnitt (17) der Form der Vorderfläche (16) formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung (34), wobei der Teilabschnitt zwischen 40% und 80% der Vorderfläche des aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats umfasst, …“ Wegen weiterer Einzelheiten der jeweiligen Anträge, insbesondere zum Wortlaut der weiteren unabhängigen sowie der abhängigen Patentansprüche, wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingereicht und auch im Übrigen zulässig, In der Sache ist sie insoweit begründet, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hilfsantrags 7 führt.

2. Gegenstand des Streitpatents ist die Bereitstellung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten mit sphärischer Vorderfläche nach Patentanspruch 1 sowie ein Verfahren zur Herstellung von Brillengläsern, die Verwendung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten, eine Vorrichtung Herstellung von Brillengläsern, ein computerimplementiertes Verfahren zur Auslegung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten, ein Computerprogramm und ein computerlesbares Speichermedium.

2.1. Ohne auf die einzelnen, als bekannt vorausgesetzten Fertigungsschritte einzugehen, wird im Streitpatent von halbfertigen Brillenglasrohlingen (Halbfabrikaten) ausgegangen, deren Vorderfläche (Objektseite) eine optisch fertig bearbeitete Fläche aufweist und deren Rückfläche (Bildseite) auftragsspezifisch bearbeitet wird (vgl. Abs. [0013]). Als bekannt vorausgesetzt wird auch das dem Streitpatent zugrundeliegende Optimierungsproblem (vgl. Abs. [0038] i. V. m. Abs. [0022] bis [0026]). Einerseits sollen Kosten durch Begrenzen der Anzahl der vorgehaltenen Vorderflächengeometrien minimiert und andererseits das technische Ziel erreicht werden, nämlich Brillengläser herzustellen, die den auftragsspezifischen Anforderungen entsprechen.

Zur Nomenklatur verweist das Streitpatent auf die Norm DIN EN ISO 13666:2012 (vgl. Abs. [0014]) mit dem Hinweis, Basiskurven würden in der Regel unter Bezugnahme auf einen Standard-Brechungsindex von 1,53 angegeben. Laut Streitpatent (vgl. Abs. [0021] ff.) sei es üblich, jede Basiskurve einer Reihe für die Herstellung einer Mehrzahl von Verordnungen zu verwenden, die vom Hersteller des Halbfabrikatsatzes empfohlen werden. Hersteller stellten sogenannte Basiskurven-Auswahltabellen bereit, aus denen die unterschiedlichen Verordnungen zu entnehmen seien, für die die Verwendung der jeweiligen Basiskurve in der Serie empfohlen würde. Dabei würden die Basiskurven einer Basiskurvenserie für Brillengläser aus einem vorgegebenen Grundmaterial optimiert.

Laut Streitpatent wird demgegenüber vorgeschlagen, Halbfabrikate mit einer eingeschränkten Anzahl an Vorderflächen(teil)geometrien unabhängig davon bereitzustellen, welche Brechzahl das verarbeitete Brillenglasgrundmaterial besitzt bzw. einen Satz von Brillenglashalbfabrikaten aus wenigstens drei Serien von Brillenglashalbfabrikaten bereitzustellen, die sich paarweise in ihrem jeweiligen Grundmaterial unterscheiden (vgl. Abs. [0030], [0032]).

Das Streitpatent formuliert als Aufgabe, einen entsprechenden Satz von Brillenglashalbfabrikaten herzustellen und bereitzustellen, die besonders auf die Bedürfnisse einer dezentralen Fertigung von Brillengläsern zugeschnitten seien (Absatz [0027]). 2.2. Als Fachmann, der sich mit dieser Problematik befasst, ist ein Hochschulabsolvent eines Ingenieurstudiengangs wie Maschinenbau o. dgl. oder der Physik anzusehen, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Fertigung von Brillengläsern aufweist. Die Lösung technischer Aufgaben wird grundsätzlich durch zu erreichende Ziele und einschränkende Bedingungen bestimmt. Dabei bestehen als generelle Zielsetzung stets die Erfüllung der technischen Funktion, die wirtschaftliche Realisierung sowie die Sicherheit für Mensch und Umgebung. Die einschränkenden Bedingungen können durch die konkrete Aufgabe (aufgabenspezifische Bedingungen), den Stand der Technik, die wirtschaftliche sowie die allgemeine Situation (allgemeine Bedingungen) gegeben sein. 2.3. Einige der Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen einer Auslegung:

Bei dem Satz von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Anspruch 1 (Merkmal 1A) wird die Vorderfläche als eine Fläche angesehen, welche bei einem gefertigten Brillenglas zu der Objektseite hingewandt ist (vgl. Abs. [0004]). Der Begriff „körperliches Formmerkmal“ ist nunmehr als Krümmungsradius der sphärischen Vorderfläche definiert (Merkmal 1F) und beschreibt somit die körperliche Gestalt des Brillenglashalbfabrikates durch ein Längenmaß. Der Patentanspruch selbst nennt das Längenmaß nicht, sondern zieht zur Quantifizierung ein „Formmaß“ heran (Merkmal 1A1), ohne den Begriff „Formmaß“ näher zu definieren. In den Figuren 7 und 8 werden Millimeter als Längeneinheit genannt, in den korrespondierenden Figuren 9 und 10 der tatsächliche, auf den Standardbrechungsindex von 1,53 bezogene Flächenbrechwert in Dioptrien (vgl. auch Abs. [0043] mit zugehörigem Formmerkmal tatsächliche Flächenbrechkraft). Daraus folgt, dass den Formmaßen Radius der Vorderfläche/Längeneinheit und tatsächlicher auf den Standardbrechungsindex von 1,53 bezogener Flächenbrechwert ein äquivalenter Inhalt im Sinne einer geometrischen Größe beizumessen ist.

Erst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Standardbrechungsindex kann die reale Wirkung des „tatsächlichen auf den Standardbrechungsindex von 1,53 bezogenen Flächenbrechwerts“ angegeben werden, und sie muss für die Berechnung der Flächenbearbeitung verwendet werden. Der Begriff „tatsächlich auf den Standardbrechungsindex von 1,53 bezogener Flächenbrechwert“ ist im Streitpatent also als synonym dazu zu verstehen, was in der in Bezug genommenen Norm als nominaler Flächenbrechwert bezeichnet wird.

Gemäß den weiteren Merkmalen des Patentanspruch 1 besteht der Satz von Brillenglashalbfabrikaten aus drei Serien aus Grundmaterialien mit jeweils unterschiedlichem Brechungsindex, wobei innerhalb jeder Serie sich die Typen durch ihre Formmerkmale, und zwar Krümmungsradien der sphärischen konvexen Vorderflächen, unterscheiden (Merkmale 1B, 1B1, 1C, 1C1, 1D, 1D1). Dabei gibt es in jeder der drei Serien wenigstens drei Typen mit einem auf den Standardbrechungsindex 1,53 bezogenen tatsächlichen Flächenbrechwert zwischen 3,2 und 6,7 Dioptrien (Merkmale 1B2, 1C2, 1D2). Ferner ist der Anspruchsfassung zu entnehmen, dass aus jeder der drei Serien für jeweils wenigstens drei unterschiedliche Typen die Größe des Krümmungsradius der sphärischen Vorderflächen identisch ist (Merkmal 1E).

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Begriff „Basiskurve“ in den Patentansprüchen nicht verwendet wird. Streitig zwischen Patentinhaberin und Einsprechenden bleibt die Frage, ob die bekannten Werte für Basiskurven aus dem Stand der Technik den auf einen Standardbrechungsindex (ns = 1,53) bezogenen, tatsächlichen Flächenbrechwerten (Dn) nach den Merkmalen 1B2, 1C2 und 1D2 gemäß dem Patentanspruch 1 entsprechen und damit ein Formmaß im Sinne des Streitpatents darstellen. Der Senat geht davon aus - nicht zuletzt aufgrund der Angaben in Abs. [0014] und [0016] des Streitpatents - dass die Basiskurve (auch als nominaler Flächenbrechwert oder nominale Krümmung der Vorderfläche bezeichnet) nicht nur zu Kennzeichnungszwecken dient. Jedes Brillenglasblank weist notwendigerweise auch eine Geometrie auf, bei sphärischen Flächen etwa den Krümmungsradius der Fläche. Diese Auffassung wird gestützt durch die weiteren Angaben in dem Absatz, wonach generell der nominale Flächenbrechwert im Zentrum einer rotationssymmetrischen Vorderfläche eines Brillenglashalbfabrikats, welches nicht nur zur Herstellung von Einstärkengläsern sondern auch zur Herstellung von Mehrstärkengläsern geeignet ist, als Basiskurve bezeichnet wird und, dass die nominale Krümmung bzw. der nominale Flächenbrechwert (Basiskurve) einer Vorderfläche bei rotationssymmetrisch asphärischen Flächen der Scheitelkrümmung dieser Fläche entspricht (vgl. auch erteilten Anspruch 5). Demnach entspricht die eine Basiskurve auch der Scheitelkrümmung oder dem Scheitelradius einer fertigen Vorderfläche und stellt ein körperliches Formmerkmal dar. Dies geht auch aus der im Streitpatent in Bezug genommenen Norm DIN EN ISO 13666:2012, D25, vgl. 11.4.2, für Brillenglasblanks hervor (vgl. auch Abs. [0016] Streitpatent: Basiskurvenserie = Satz von Halbfabrikaten, deren nominale Vorderflächenkrümmungen und -brechwerte schrittweise zunehmen, d. h. mit sich ändernder Geometrie).

Angesichts einiger Hilfsanträge ist das Verständnis der Angabe „zu wenigstens (oder ausschließlich) einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung“ zu dem Verfahrensschritt b) von Bedeutung. Das Streitpatent setzt als bekannt voraus, dass die Aufnahme von Brillenglashalbfabrikaten stoff- und/oder kraftschlüssig erfolgen könne. Die entsprechend ausgebildeten Aufnahmeeinrichtungen weisen jeweils Vor- und Nachteile auf (vgl. Abs. [0050] bis [0060]). Beim Aufnehmen (insbesondere beim sogenannten Vakuumblocken) kommt es darauf an, dass der Sitz des Trägers zumindest bereichsweise eine Kontaktflächenkontur aufweist, die mit der des Brillenglashalbfabrikats gepaart ist. Diese Paarung wird als formkomplementäres Anlegen bezeichnet, wobei dies für das stoffschlüssige Aufblocken nicht zwingend erforderlich ist. Wie in einem Ausführungsbeispiel erläutert wird (vgl. Fig. 4, 5 i. V. m. Abs. [0106] bis [0107]), ist die Form des Aufnahmesitzes an die Form der Vorderfläche des Halbfabrikats angepasst (vgl. auch Abs. [0055]: aneinander angepasste Krümmungsradien).

3. Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig (§§ 1, 4 PatG). Ungeachtet dessen, dass die Druckschrift D8 sich mit der Auswahl von geeigneten Basiskurven von Brillenglashalbfabrikaten für eine vorgegebene Brillen- Verschreibung befasst, lehrt die Druckschrift auch, wie Serien von Brillenglashalbfabrikaten aufgebaut sind. So wird ein Satz von Brillenglashalbfabrikaten beschrieben (Merkmal 1A; vgl. Abs. [0001] - [0015], Zusammenfassung, Fig. 2, 3), an denen die konvexe Vorderfläche eine sphärische Fläche sein kann (Merkmal 1A1; vgl. Abs. [0009]). Jedes Halbfabrikat wird gemäß einer Basiskurvenzuordnung zur Herstellung von Brillengläsern in einem bestimmten Wirkungs- bzw. Stärkenbereich verwendet, wobei die Basiskurve üblicherweise in Bezug auf einen Standardindex von 1,53 angegeben wird (vgl. Abs. [0004], [0011], Fig. 2, 3). Des Weiteren wird in der Druckschrift D8 ausgeführt, dass ein gemeinsamer Trend bei der Herstellung von Brillengläsern – entsprechend der streitpatentgemäßen Zielsetzung - darin zu erkennen sei, die Anzahl der unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren, um die Lagerhaltungskosten zu minimieren. Üblicherweise werden daher zwanzig Basiskurven oder weniger verwendet, wobei sogar eine Minimierung auf zehn oder weniger Basiskurven, optimiert auf 5 bis 8 Basiskurven, angestrebt wird (vgl. Abs. [0012]). In Abs. [0034] der Druckschrift D8 wird ein Satz von Halbfabrikaten umfassend 12 unterschiedliche Basiskurven beschrieben (Merkmale 1B1, 1C1, 1D1), wobei die Basiskurve dem Formmerkmal des Krümmungsradius der Vorderfläche entspricht (Merkmal 1F).

Von den 12 unterschiedlichen Basiskurven dieses Ausführungsbeispiels befinden sich vier Basiskurven im Bereich von 3,2 bis 6,7 Dioptrien (Basiskurven von 3,75; 4,75; 5,25 und 6,00 Dioptrien). Ein weiterer beispielhafter Satz von Halbfabrikaten in der Druckschrift D8 (vgl. Abs. [0058]) umfasst vierzehn unterschiedliche Basiskurven, von denen sich sieben im Bereich von 3,2 bis 6,7 Dioptrien befinden (Basiskurven von 3,25; 3,75; 4,25; 5,25; 5,75; 6,25 und 6,50 Dioptrien). Aus der Druckschrift D8 sind somit auch die Merkmale 1B2, 1C2 und 1D2 zu entnehmen. Dagegen offenbart Druckschrift D8 nicht unmittelbar und eindeutig, dass die Halbfabrikate unterschiedliche Brechungsindizes aufweisen können und dass zumindest drei der unterschiedlichen Basiskurven im Intervall von 3,2 bis 6,7 Dioptrien bei zumindest drei unterschiedlichen Brechungsindizes identisch sind. Allerdings kann der Patentinhaberin nicht darin zugestimmt werden, dass der Fachmann keine Veranlassung gehabt hätte, ausgehend von der Druckschrift D8, auch andere Materialien für die betreffenden Halbfabrikate einzusetzen. So wird in der Druckschrift D8 darauf hingewiesen, dass ein zunehmender Bedarf an individueller Anpassung von Brillengläsern an die Vorlieben oder ästhetischen Kriterien des Brillenträgers zu verzeichnen ist (vgl. Abs. [0014]). Es liegt daher im Ermessen des Fachmanns, auch unterschiedliche Materialien für den Satz von Brillenglashalbfabrikaten zu wählen, um die Erfüllung verschiedener Kundenwünsche gewährleisten zu können. Ausgehend von Druckschrift D8 würde der Fachmann, um auch Brillengläser aus unterschiedlichen Materialien mit unterschiedlichen Brechungsindizes anbieten zu können, auf das in dieser Druckschrift offenbarte Basiskurvensystem unabhängig von jeweiligen Brechungsindex zurückgreifen. Um Lagerhaltungskosten zu minimieren (vgl. Absatz [0012]), wird der Fachmann bestrebt sein, die Anzahl der unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren und gelangt mittels fachmännischem Wissen zur Verwendung von zumindest drei unterschiedlichen Brechungsindizes. Dieses allgemeine Fachwissen drückt sich beispielsweise in dem Absatz „Basiskurven“ des Lehrbuchs „Optik und Technik der Brille“ (Druckschrift D18) aus.

Aus dem Lehrbuch D18, Seite 29, letzter Absatz, ist mit Verweis auf die einschlägige DIN-Norm EN ISO 13666 zu entnehmen, dass unter der Basiskurve der nominale Flächenbrechwert der Vorderfläche eines Glases verstanden wird. Dies deckt sich auch mit den Angaben im Streitpatent, denn dort wird ausgeführt (vgl. Abs. [0014], [0015]), dass der nominale Flächenbrechwert Basiskurve genannt wird und die Basiskurven in der Regel unter Bezugnahme auf einen Standard-Brechungsindex von 1.53 angegeben werden. Der Senat kann sich somit der mehrfach geäußerten Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, dass die in der Druckschrift D18 in Bezug genommene Version der Norm gemäß Druckschrift D25 für das Streitpatent nicht (mehr) maßgeblich sei. Des Weiteren ist der Druckschrift D18 zu entnehmen, dass in der Augenoptik die Form einer sphärischen Fläche eines Brillenglases nicht durch die Angabe der Krümmung oder des Krümmungsradius der Fläche, sondern durch die Angabe des Flächenbrechwerts in Dioptrien (Dpt) festgelegt wird. Dies hat historische Gründe, da noch viele Werkzeuge in dieser Nomenklatur bezeichnet sind. Unter Beibehaltung der alten Werkzeuge, also implizit auch der Gläsergeometrie, wird bei Verwendung von Werkstoffen mit vom Standardbrechungsindex abweichenden Indizes eine Berechnung des tatsächlichen Flächenbrechwertes vorgenommen.

Somit ist der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 durch die Druckschrift D8 und das Wissen des Fachmanns, wie es durch die Druckschrift D18 beispielhaft belegt wird, nahegelegt und beruht daher jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Hilfsanträge 4.1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei in den Merkmalen 1B2, 1C2, 1D2 und 1E nun statt drei, jeweils vier unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden.

Die Änderung im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 von drei auf vier unterschiedliche Typen der paarweise unterschiedlichen Typen, die einen Flächenbrechwert der Vorderfläche des Glases zwischen 3,2 und 6,7 Dpt aufweisen, kann allerdings die erfinderische Tätigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht begründen. Sofern der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D8 unter zu Hilfenahme seines Fachwissens das Prinzip auf drei Werte anwendet (vgl. Argumentation zu Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter II.2.), so realisiert er eine kleinere Abstufung zwischen 3,2 und 6,7 Dpt auch bei vier Basiskurven. Insofern liegt diese Aufstockung der Anzahl der betreffenden Basiskurven im fachmännischen Ermessen und ist eine Erwägung, die vordergründig eine Auswahl unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellt. Das Bereitstellen eines derartigen Satzes von Brillenglashalbfabrikaten beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4.2. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 2A ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, wobei die Anspruchsfassung durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1B3, 1C3, 1D3 und 1GH2, wonach jeweils zehn unterschiedliche Typen jeder Serie mit identischen Formmaßen beansprucht werden, eingeschränkt ist. Diese Aufstockung von drei unterschiedlichen Typen mit übereinstimmenden Formmerkmalen (gemäß der Merkmale 1B2, 1C2, 1D2 und 1E) auf zehn Typen mit übereinstimmenden Formmerkmalen, kann allerdings die erfinderische Tätigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht begründen. So kann sich der Senat der Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, dass diese vielfachen Auswahlentscheidungen durch die massive Erhöhung der möglichen Halbfabrikate im Stand der Technik nicht angelegt seien und damit auch nicht im Ermessen des Fachmanns liegen könnten. Jedenfalls sind aus der Druckschrift D8 mindestens zehn unterschiedlichen Basiskurven im Bereich von 0,5 bis 9,6 Dpt dem Fachmann wohlbekannt, um Brillengläser mit speziellen Wirkungen herzustellen (vgl. Abs. [0034], [0058]). Wie oben zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, liegt es im Ermessen des Fachmanns, auch unterschiedliche Materialien für den Satz von Brillenglashalbfabrikaten zu wählen, und hierzu auf das in Druckschrift D8 offenbarte Basiskurvensystem unabhängig von jeweiligen Brechungsindex zurückzugreifen. Im Bestreben, möglichst geringe Bearbeitungen auf der Rezeptfläche vorzunehmen und die Anzahl der unterschiedlichen Basiskurven zu reduzieren, liegt es im Ermessen des Fachmanns, die beiden Größen je nach vorgegebenen Randbedingungen (z. B. Kosten) zu variieren und unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens (vgl. Lehrbuch D18) nun zumindest zehn unterschiedlichen Brechungsindizes zu verwenden.

Der Satz von Brillenglashalbfabrikaten gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsantrag 2A basiert auf Hilfsantrag 2, wobei durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals 1HH2A auf eine Ausführungsform mit in gewissen Grenzen gleichmäßiger Abstufung des Formmaßes des Formmerkmals abgezielt wird. Bei der Angabe einer Größenordnung für die Varianz zwischen jeweils in der Reihenfolge benachbarten identischen Formmaße, handelt es sich um eine mathematische Festlegung, wobei die Varianz grundsätzlich ein Maß für die Streuung von Werten um den Mittelwert bezeichnet. Diese Festlegung zur Sicherstellung einer planmäßigen Abfolge der Halbfabrikate in der jeweiligen Serie von Halbfabrikaten ist allerdings als übliche fachmännischen Maßnahme anzusehen, zumal bei der Auswahl der Typen stets darauf geachtet werden muss, den gesamten Bereich möglichst gleichmäßig abzudecken.

Demzufolge beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2A jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.3. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist auf ein Herstellungsverfahren von Brillengläsern ausgehend vom erteilten Patentanspruch 8 gerichtet, wobei sich diese Anspruchsfassung vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag („Satz von Brillenglashalbfabrikaten“) durch die das Verfahren charakterisierenden Merkmale 1, 1AH3 [„a) Bereitstellen eines Satzes (68) von Brillenglashalbfabrikaten (10, 12), …“], 1GH3 [„b) Aufnehmen eines der Brillenglashalbfabrikate (10, 12) …] und 1HH3 [„c) Bearbeiten der Rückfläche (18) des aufgenommenen Brillenglashalbfabrikats (10, 12), …“] unterscheidet. Dagegen entsprechen die Merkmale 1B, 1B1, 1B2, 1C, 1C1, 1D, 1D1, 1C2, 1D2, 1E und 1F den gleich bezeichneten Merkmalen aus Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, so dass in Bezug auf diese Merkmale auf die obigen Ausführungen unter 3. zum Hauptantrag verwiesen werden kann. Hieraus geht hervor, dass sich aus Druckschrift D8, die die Auswahl eines Brillenglashalbfabrikats zur Fertigstellung einer Brille thematisiert, dem Fachmann unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens die Merkmale 1A, 1GH3 und 1HH3 in naheliegender Weise erschließen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Fachmann auch mit der Fertigstellung der Brillengläser, insbesondere der Bearbeitung der Rückflächen, beschäftigt. Dies führt ihn ohne Weiteres und damit naheliegend zu den Verfahrensschritten der Bereitstellung eines Satzes von Brillenglashalbfabrikaten und dem Bearbeiten deren Rückflächen. Hierbei kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass prozesstechnisch für die Rückflächen-Bearbeitung des Halbfabrikats eine Aufnahmeeinrichtung benötigt wird, in der das Halbfabrikat ohne Gefahr der Beschädigung gehalten wird. In der mündlichen Verhandlung wurden hierzu zwei hinlänglich bekannte Methoden zur Aufnahme von Halbfabrikaten diskutiert, zum einen das Blocken mit niedrig schmelzenden Schwermetalllegierungen, zum anderen die beispielsweise in der (im Streitpatent genannten) Druckschrift D12 beschriebene Verwendung eines Vakuumspannfutters.

Druckschrift D12 befasst sich, wie die thematisch verwandte Druckschrift D8, mit einem Satz von Brillenglashalbfabrikaten mit vorgefertigten sphärischen konvexen Vorderflächen. Auch diese Halbfabrikate unterscheiden sich in zumindest einem körperlichen Formmerkmal der Vorderfläche, nämlich dem Vorderflächenradius. Ein derartiger Satz von Halbfabrikaten kann zehn Halbfabrikate mit unterschiedlichen Vorderflächenradien umfassen, wodurch Bereiche von +10 Dpt bis -10 Dpt abgedeckt werden (Seite 3, Zeilen 9 bis 12, Zeilen 43 bis 46; Seite 5, Zeilen 47 bis 48; Zusammenfassung). Der den Stand der Technik systematisch recherchierende Fachmann wird unter zu Hilfenahme seines fachmännischen Wissens ausgehend von der Druckschrift D8 zur weiteren Bearbeitung des Halbfabrikats die Druckschrift D12 zu Rate ziehen.

Merkmal 1GH3 in Patentanspruch 1 fordert auch, dass das Brillenglashalbfabrikat „mittels einer zu wenigstens einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung“ aufgenommen wird. Derartige Ausgestaltungen der Aufnahmeeinrichtung sind allerdings bereits bekannt. So werden in der Druckschrift D12 zum Haltern der Rohlinge mit sphärischen Vorderflächen in der Bearbeitungsmaschine Standardspannwerkzeuge, z. B. Vakuumspannfutter mit voranpassbarer Kontur, verwendet. Eine Ausführungsform eines derartigen Spannfutters mit festem Radius R der Anlagefläche ist in Fig. 2a und b dargestellt, wobei in die Anlagefläche A ringförmige Sicken Si eingearbeitet sind, in denen ein Vakuum erzeugt werden kann. In Fig. 2b (vgl. zusätzlich Seite 5, Zeilen 21 bis 51) ist deutlich zu erkennen, dass die Auflagefläche (A) der als Spannfutter ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung wenigstens in Teilabschnitten formkomplementär zur Form der Vorderflächen des Brillenglashalbfabrikats ausgebildet ist. Somit kann der Fachmann bei der Suche nach einer Lösung für die Aufnahme der Halbfabrikate bei der Bearbeitung der Rückfläche auf diese bekannte Lösung zurückgreifen und gelangt in naheliegender Weise zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1. Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und kann auch schon daher, da als bekannt vorausgesetzt, nicht erfindungsbegründend sein.

4.4. Auch der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 i. V. m. Hilfsantrag 1, während der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 i. V. m. Hilfsantrag 2 beruht. Da es sich bei den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 4 und 5 um die Kombination von Merkmalsgruppen bereits als nicht patentfähig angesehener Anspruchsfassungen vorangegangener Hilfsanträge handelt, kann auf die Argumentation zu den Patentansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 bis 3 verwiesen werden (vgl. oben unter 3. und 4.1. bis 4.3.). Insbesondere kann nicht der Argumentation gefolgt werden, es liege ein weiteres Auswahlverfahren vor. Die Verfahrensschritte als solche bleiben gleich.

Vor diesem Hintergrund beruhen somit auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 4 und 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4.5. Ferner ist der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, wobei in dem Merkmal 1GH3 das Wort „wenigstens“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt und zu Merkmal 1GH6 wurde.

Diese Änderung im Patentanspruch 1 führt allerdings nicht dazu, dass nach Auffassung des Senats dem Anspruchsgegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruht. So ist aus der Druckschrift D15 eine weitere Vorrichtung zum Aufblocken von Brillengläsern (lens 200) mittels eines Vakuumträgers bekannt. Dort (vgl. insb. Abs. [0016] und [0017] sowie Fig. 4 und 5) wird eine Aufnahmeeinrichtung (blocking means 1) gezeigt, die zu ausschließlich einem Teilabschnitt (reception face 7) entsprechend der Form einer Oberfläche des Brillenglases formkomplementär ausgebildet ist. Eine Dichtung (gasket 9) sichert die Bildung eines Vakuums (analog zum Ausführungsbeispiel des Streitpatents mit Dichtring 42 in Fig. 2). Somit sind dem Fachmann auch solche Vakuumträger bekannt. Diese bei den ansonsten bekannten Verfahrensschritten einzusetzen, liegt wiederum im Ermessen des Fachmanns, ohne dass es dazu eines besonderen Hinweises bedarf, zumal dies eine von mehreren ihm bekannten, bei Bedarf zu ergreifenden Maßnahmen darstellt.

4.6. Demgegenüber kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, der unstreitig neue Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 sei einem Fachmann durch den Stand der Technik oder die geltend gemachten Vorbenutzungen nahegelegt. Er gilt daher als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§§ 1, 4 PatG).

Mit dem Hilfsantrag 7 wird der Teilabschnitt im das Aufnehmen der Brillenglashalbfabrikate definierenden Verfahrensschritt b) der zu ausschließlich einem Teilabschnitt der Form der Vorderfläche formkomplementär ausgebildeten Aufnahmeeinrichtung zusätzlich mit einer Dimensionierungsvorschrift mit konkreten Prozentangaben näher präzisiert. Es ist unstreitig, dass weder aus den Druckschriften D12, D15 und D35 noch aus sonstigen Unterlagen entsprechende konkreten Zahlenwerte bekannt sind. Insbesondere sind auch den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen (vgl. Konvolut D2 usw.) keine konkreten Zahlenwerte zu entnehmen, die die Dimensionierung der Aufnahmeeinrichtung betreffen. Es mag auch zutreffen, dass der zuständige Fachmann Überlegungen anstellen wird, wie er die Bemessung der Aufnahmeeinrichtung vorzunehmen hat, damit das Brillenglas für weitere Arbeitsschritte ausreichend abgestützt und durch Vakuum festgehalten wird, ohne jedoch die fertig bearbeitete Glasoberfläche der Gefahr einer Beschädigung durch die sich einstellende Anpresskraft auszusetzen. Diese Überlegungen führen nicht zwangsläufig zu den angegebenen Werten, wie die bekannten Beispiele zeigen, Vielmehr sind zahlreiche Varianten der Ausgestaltung mit anderen Wertebereichen vorstellbar. Daher erscheint die geforderte Dimensionierungsvorschrift als eine neue Lösung, die sich neben bereits bekannten einreiht, ohne offensichtlich auf der Hand zu liegen und ohne eine beliebige Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darzustellen (vgl. hierzu: BGH GRUR 2024, 680, 687, Rz. 126 ff. - „Authentifizierte Abstandsmessung“). Es ist auch nicht auszuschließen, dass genau diese Vorgabe zu einem guten Kompromiss zwischen erforderlichen Haltekräften und zu vermeidenden Beschädigungen führt.

5. Neben- und untergeordnete Patentansprüche Die verteidigten Anspruchsfassungen waren jeweils in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge kann das Patent in der jeweils verteidigten Fassung mit dem nicht patentfähigen Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 keinen Bestand haben, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob die weiteren Patentansprüche der jeweiligen Anträge etwas Schutzfähiges enthalten (vgl. BGH GRUR 2017, 57 ff. - „Datengenerator“; BGH GRUR 2007, 862 - 865 = BGHZ 173, 47 – 57 – „Informationsübermittlungsverfahren II“).

III. R e c h t s m it t e lb e le h r u n g Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Dr. Höchst Eisenrauch Brunn Dr. Deibele

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 26. Juni 2025