Rechtsprechung / BPatG / 9. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 23.04.2025 – 9 W (pat) 105/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:230425B9Wpat105.19.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2025:230425B9Wpat105.19.0
betreffend das Patent 10 2011 013 040
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 23. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert, der Richterin Kriener und der Richter Dipl.-Ing. Körtge und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Auf die am 4. März 2011 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität 2010 - 059524 vom 16. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 013 040.3 ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Zentrifugaler Mehrfachschaufel-Lüfter“ am 5. Oktober 2017 veröffentlicht worden.
Nach Prüfung des von der Einsprechenden am 25. Juni 2018 erhobenen Einspruchs, der sich auf die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG stützt, hat die Patentabteilung 15 des DPMA das Patent durch den am Ende der mündlichen Anhörung vom 12. September 2019 verkündeten Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.
. Gegen diesen, den Beteiligten laut jeweiligem Empfangsbekenntnis am 24. Oktober 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die beim DPMA per Telefax am 20. November 2019 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, die sie mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 begründet hat. Nach ihrer Auffassung enthalte der erteilte Patentanspruch 1 – unter Verweis auf den Einspruchsschriftsatz vom 22. Juni 2018 – weiterhin keine eindeutige, nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln, denn der Fachmann könne zum einen nicht erkennen, wie ein zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen des Mehrfachschaufellüfters sich vergrößernder „Krümmungsradius“ einer „Oberfläche negativen Drucks“ zu bemessen sei, „um ein Aufgabengebiet des Abblätterns zu erreichen.“ Zum anderen definiere der erteilte Patentanspruch 1 sogenannte Referenzmerkmale ohne sie weiter zu spezifizieren, sodass in keiner Weise dargestellt werde, welche Rolle diesen Merkmalen bei der Verwirklichung des beanspruchten Gegenstands zukomme.
Unbenommen davon, sei der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ferner durch jede der Offenbarungen nach den Druckschriften D1 D5 D7 US 6 769 876 B2, JP 2000 - 009 083 A und US 2009 / 0 162 198 A1 neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest beruhe er aber für den vom Inhalt der Druckschrift D2 US 6 945 753 B2 ausgehenden Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Übrigen lägen die Ausgestaltungen nach den abhängigen Ansprüchen 2 bis 6 – als rein handwerkliche Maßnahmen – in nahliegender Weise im Griffbereich des Fachmanns. Die im Einspruchsschriftsatz darüber hinaus genannten, aus dem Streitpatent selbst oder aus dem Prüfungsverfahren bereits bekannten Entgegenhaltungen D3 D4 D6 US 2007 / 0 274 833 A1, US 2009 / 0 047 133 A1 und JP 2006 - 125 229 A hat die Beschwerdeführerin in ihrer der Beschwerdebegründung zugrundliegenden Argumentation nicht aufgegriffen.
Die Beschwerdegegnerinnen und Patentinhaberinnen sind dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 18. März 2025 entgegengetreten und verteidigen ihr Patent weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit ergänzenden Hilfsanträgen I bis V auf Grundlage geänderter Anspruchssätze für eine beschränkte Aufrechterhaltung.
Hierauf hat die Beschwerdeführerin am 17. April 2025 repliziert und ihre Auffassung bekräftigt, nach der es dem Mehrfachschaufellüfter des erteilten Patentanspruchs 1 nicht nur an einer hinreichenden Offenbarung für seine Ausführbarkeit, sondern auch an der erforderlichen Patentfähigkeit mangele. Dies gelte im Übrigen auch für die Gegenstände nach den Hauptansprüchen in den hilfsweise verteidigten Fassungen, deren zusätzlich aufgenommene Merkmale mit Blick auf die Hilfsanträge II bis V zudem unklar formuliert seien.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 12. September 2019 aufzuheben und das Patent 10 2011 013 040 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerinnen und Patentinhaberinnen stellten den Antrag, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, Hilfsweise beantragten sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen in der nachfolgenden Reihenfolge:
− Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I, − Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag II, − Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag III, − Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag IV, − Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag V, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025 sowie der − Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 5 bis 15 wie ursprünglich mit den Anmeldeunterlagen am 4. März 2011 eingereicht und Beschreibungsseite 4 vom 12. November 2018, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2025, − Zeichnungen 1 bis 8C wie Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 des Anspruchssatzes in der erteilten Fassung lautet:
1. Zentrifugaler Mehrfachschaufel- Lüfter zum Einsaugen von Luft von einer Endseite des Lüfters in einer axialen Richtung des Lüfters und zum Ausblasen der Luft radial nach außen von dem Lüfter, wobei der Lüfter aufweist:
eine drehbare Welle (11); eine Mehrzahl von Schaufeln (21), welche um die drehbare Welle (11) herum angeordnet sind, wobei:
jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) aufweist:
eine zugehörige Oberfläche (215) positiven Drucks, welche an einer Vorderseite davon in einer Drehrichtung (R) der drehbaren Welle (11) angeordnet ist; eine zugehörige Oberfläche (216) negativen Drucks, welche an einer Rückseite davon in einer Drehrichtung (R) angeordnet ist; und eine zugehörige Vorderkante (213), welche an einer Vorderseite davon in einer radial nach innen gehenden Richtung angeordnet ist; und die Vorderkante (213) einen Eckteil (217) auf einer Seite einer Oberfläche (215) von positivem Druck davon und einen Eckteil (218) auf einer Seite einer Oberfläche (216) von negativem Druck davon umfasst; einen seitlichen Kragen (22), welcher jeweilige Endabschnitte (211) von der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der einen Endseite zusammen verbindet; und einen Hauptkragen (23), der mit der drehbaren Welle (11) verbunden ist und welcher jeweilige Endabschnitte (212) der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der anderen Endseite von dem Lüfter in der axialen Richtung miteinander verbindet, wobei:
die Vorderkante (213) eine Form aufweist, welche radial nach außen in einer Richtung von dem Hauptkragen (23) in Richtung zu dem seitlichen Kragen (22) schräg ist; und wobei es vorgesehen ist, dass:
ein Querschnitt, entlang welchem ein Bereich auf der Seite des seitlichen Kragens (22) von jeder der Mehrzahl der Schaufeln (21) in einer Richtung senkrecht zu der drehbaren Welle (11) geschnitten ist, ein Referenzquerschnitt ist; eine Krümmung, welche auftritt, wenn die Oberfläche (215) positiven Drucks entlang dem Referenzquerschnitt geschnitten wird, eine Referenzkrümmung (L1) der Oberfläche positiven Drucks ist; und der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks, welcher auf dem Referenzquerschnitt liegt, ein Referenzeckteil (C1) auf der Seite der Oberfläche positiven Drucks ist, der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks, wenn von der axialen Richtung betrachtet, auf einer Tangentiallinie der Referenzkurve (L1) der Oberfläche positiven Drucks an dem Referenzeckteil (C1) der Seite der Oberfläche positiven Drucks angeordnet ist, und ein Krümmungsradius der Oberfläche (216) negativen Drucks, wenn von der axialen Richtung betrachtet, größer wird in einer Richtung von dem seitlichen Kragen (22) in Richtung zu dem Hauptkragen (23).
Hieran schließen sich die zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 an. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I bis V, der jeweils geltenden abhängigen Ansprüche und der Beschreibung sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist wirksam sowie frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG). Wie im angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt, ist der auf die Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG, fehlende Patentfähigkeit sowie nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG, unzureichend deutliche bzw. unvollständige Offenbarung für eine Ausführbarkeit gestützte Einspruch – auch im Übrigen – gleichfalls zulässig; dies wurde von den Patentinhaberinnen nicht in Zweifel gezogen.
Ebenso leidet das Verfahren vor der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts keinen Mangel.
2. In der Sache hat die Beschwerde der Einsprechenden jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 erweist sich nach den Feststellungen des Senats als ausführbar und auch als patentfähig.
3. Das angegriffene Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift DE 10 2011 0013 040 B4, auf die – falls nicht anders angegeben – im Folgenden Bezug genommen wird, einen sogenannten zentrifugalen Mehrfachschaufel-Lüfter mit einer Mehrzahl an Schaufeln, die um eine drehbare Welle herum angeordnet sind und welcher in geeigneter Art und Weise für ein Gebläse in einem Luftklimatisierungssystem für ein Fahrzeug verwendet wird. Die Luftströmungsrichtung wechsele dabei am Eintritt ausgehend von einer Ausrichtung parallel zur Rotationsachsenrichtung der das Lüfterrad antreibenden Welle zu einer radialen Ausblasrichtung (vgl. Absatz [0010]).
Herkömmliche Mehrfachschaufel-Lüfter dieser Art seien in den Druckschriften D5 und D6 beschrieben, die jeweils zumindest eine Schaufel mit einer verjüngten Vorderkante aufwiesen. Der Ausdruck „die Vorderkante der Schaufel ist verjüngt“ bzw. „ein Lüfter vom verjüngten Typ“ bedeute, dass ein innerer Durchmesser des seitlichen Kragens des Lüfters auf seiner Saugseite größer sei als der eines der Saugseite gegenüberliegenden Hauptkragens. Nach diesen Lehren könne ein Einströmwiderstand bzw. Turbulenzen und auch die Geräuschentwicklung reduziert werden, wenn der innere Durchmesser in einen Bereich einer Seite des seitlichen Kragens erweitert sei, welcher als ein Einströmabschnitt diene, wohingegen auf der Seite des Hauptkragens durch das Vorsehen einer üblichen, „langen Schaufelsehne“ – „blade chord“ – die Effizienz des Gebläses gesteigert werden könne. Jedoch stelle sich bei diesen bekannten Lüftern auf der Seite des seitlichen Kragens ein „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante ein, mit der eine Leistungsabnahme einhergehe (vgl. Absätze [0002] bis [0006]).
Bei der in den Figuren 8A bis 8C dargestellten, bereits bekannten Bauform eines zentrifugalen Mehrfachschaufel- Lüfters sei eine Änderung der Luftströmungsrichtung auf der Seite des Hauptkragens vergleichsweise graduell bzw. allmählich, wohingegen die Änderung der Luftströmungsrichtung auf der Seite des seitlichen Kragens schneller vonstattengehe.
Infolgedessen sei die Einströmgeschwindigkeit auf der Seite des seitlichen Kragens gegenüber der auf der Seite des Hauptkragens reduziert. Die Umfangsgeschwindigkeit an einer Schaufelvorderkante sei hingegen auf der Seite des seitlichen Kragens, welcher einen größeren inneren Durchmesser aufweise, höher als auf der Seite des Hauptkragens mit einem geringeren inneren Durchmesser. Um das angesprochene „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante zu begrenzen, sei es somit – gegenüber diesem Vergleichsbeispiel – wünschenswert, dass der Einlasswinkel von der Seite des Hauptkragens in Richtung zur Seite des seitlichen Kragens zum Zwecke der Angleichung reduziert werde, um einer Reduzierung der „Leistungsfähigkeit“ entgegenzuwirken (vgl. Absätze [0010] u. [0011]).
Gemäß Absatz [0016] besteht die Aufgabe der vorliegenden Erfindung darin, das „Abblättern“ an einer Schaufelvorderkante bei einem Lüfter vom „verjüngten Typ“ zu unterbinden bzw. zu begrenzen.
4. Als der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur (Hochschule) oder Bachelor of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Strömungsarbeitsmaschinen für den Einsatz in der Lüftungs- und Klimatechnik verfügt.
5. Im Hinblick auf die Auslegung der Patentansprüche zur Bestimmung des Sinngehalts ist nachstehend der Hauptanspruch in der aufrechterhaltenen Fassung aus Gründen der Übersichtlichkeit bei der Bezugnahme in einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
M1 Zentrifugaler Mehrfachschaufel- Lüfter zum Einsaugen von Luft von einer Endseite des Lüfters in einer axialen Richtung des Lüfters und zum Ausblasen der Luft radial nach außen von dem Lüfter, wobei der Lüfter M1.1 M1.2 aufweist:
eine drehbare Welle (11); eine Mehrzahl von Schaufeln (21), welche um die drehbare Welle (11) herum angeordnet sind, M1.2.1 wobei jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) eine zugehörige Oberfläche (215) positiven Drucks aufweist, welche an einer Vorderseite davon in einer Drehrichtung (R) der drehbaren Welle (11) angeordnet ist; M1.2.2 wobei jede der Mehrzahl von Schaufeln (21) eine zugehörige Oberfläche (216) negativen Drucks aufweist, welche an einer Rückseite davon in einer Drehrichtung (R) angeordnet ist; und M1.2.3 eine zugehörige Vorderkante (213), welche an einer Vorderseite davon in einer radial nach innen gehenden Richtung angeordnet ist; und M1.2.3.1 die Vorderkante (213) einen Eckteil (217) auf einer Seite einer Oberfläche (215) von positivem Druck davon umfasst und M1.2.3.2 die Vorderkante (213) einen Eckteil (218) auf einer Seite einer Oberfläche (216) von negativem Druck davon umfasst; M1.2.4 einen seitlichen Kragen (22), welcher jeweilige Endabschnitte (211) von der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der einen Endseite zusammen verbindet; und M1.2.5 einen Hauptkragen (23), der mit der drehbaren Welle (11) verbunden ist und welcher jeweilige Endabschnitte (212) der Mehrzahl von Schaufeln (21) auf der anderen Endseite von dem Lüfter in der axialen Richtung miteinander verbindet, M1.2.3.3 wobei die Vorderkante (213) eine Form aufweist, welche radial nach außen in einer Richtung von dem Hauptkragen (23) in Richtung zu dem seitlichen Kragen (22) schräg ist; und M1.2.6 wobei es vorgesehen ist, dass ein Querschnitt, entlang welchem ein Bereich auf der Seite des seitlichen Kragens (22) von jeder der Mehrzahl der Schaufeln (21) in einer Richtung senkrecht zu der drehbaren Welle (11) geschnitten ist, ein Referenzquerschnitt ist; M1.2.6.1 wobei es vorgesehen ist, dass eine Krümmung, welche auftritt, wenn die Oberfläche (215) positiven Drucks entlang dem Referenzquerschnitt geschnitten wird, eine Referenzkrümmung (L1) der Oberfläche positiven Drucks ist; und M1.2.6.2 der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks, welcher auf dem Referenzquerschnitt liegt, ein Referenzeckteil (C1) auf der Seite der Oberfläche positiven Drucks ist, M1.2.3.1.1 der Eckteil (217) auf der Seite der Oberfläche (215) positiven Drucks, wenn von der axialen Richtung betrachtet, auf einer Tangentiallinie der Referenzkurve (L1) der Oberfläche positiven Drucks an dem Referenzeckteil (C1) der Seite der Oberfläche positiven Drucks angeordnet ist, und M1.2.2.1 ein Krümmungsradius der Oberfläche (216) negativen Drucks, wenn von der axialen Richtung betrachtet, größer wird in einer Richtung von dem seitlichen Kragen (22) in Richtung zu dem Hauptkragen (23).
Figur 3 der Patentschrift 5.1 Mit den Merkmalen M1, M1.1 und M1.2 hat der Patentanspruch 1 einen in der Patentschrift so bezeichneten „zentrifugalen“ Mehrfachschaufel-Lüfter zum Gegenstand mit einer drehbaren Welle, um die eine Mehrzahl von Schaufeln angeordnet sind. Der Begriff „zentrifugal“ lässt den Fachmann bereits auf ein Radialgebläse schließen, das Luft oder andere gasförmige Medien in axialer Richtung ansaugt und radial nach außen wieder ausstößt (vgl. auch Absätze [0010], [0017] u. [0034]). Als „axiale Richtung“ gibt das Streitpatent im Lichte des Absatzes [0031] die Ausrichtung der Lüfterdrehachse vor, die durch die räumliche Lage der drehbaren Welle des Lüfters entsprechend dem Merkmal M1.1 vorbestimmt ist. Auf einer axialen Endseite des Lüfters stehen die Mehrzahl von Schaufeln mit ihren jeweiligen Endabschnitten entsprechend dem Merkmal M1.2.4 mit einem seitlichen Kragen und mit ihren jeweiligen Endabschnitten auf der gegenüberliegenden, axialen Endseite des Lüfters entsprechend dem Merkmal M1.2.5 mit einem sogenannten Hauptkragen in Verbindung, der zudem – wohl drehfest – mit der drehbaren Welle des Lüfters nach dem Merkmal M1.1 gekoppelt ist. Über die bauliche Gestaltung des seitlichen Kragens und des Hauptkragens schweigt der Patentanspruch 1. Die Merkmale M1.2.1 und M1.2.2 setzen einen bewegten Rotationszustand des Mehrfachschaufel-Lüfters um die drehbare Welle voraus, denn nur dann kann sich in den zwischen den Schaufeln gebildeten Strömungskanälen eine Strömung einstellen, welche zu den dort angesprochenen Druckverhältnissen führt. Die Gestaltung des Antriebs der drehbaren Welle bleibt dabei dem Gestaltungsspielraum des Fachmanns überlassen.
Auf der – in Drehrichtung gesehen – Vorderseite jeder Schaufel soll dabei entsprechend dem Merkmal M1.2.1 Überdruck und auf ihrer Rückseite nach dem Merkmal M1.2.2 Unterdruck herrschen, ohne aber eine spezifische Schaufelprofilierung zu implizieren, auf die erst in den Merkmalen M1.2.6.1 und M1.2.2.1 abgestellt wird.
Die Merkmalsgruppe M1.2.3.X definiert für jede der Mehrzahl an Schaufeln zudem eine so bezeichnete „Vorderkante“, welche an ihrer – „in einer radial nach innen gehenden“ Richtung gesehen – Vorderseite angeordnet ist. Mit anderen Worten verortet das Merkmal M1.2.3 die „Vorderkante“ einer Schaufel an der Einströmseite der zwischen den einzelnen Schaufeln gebildeten Strömungskanäle, die dabei über zwei sogenannte „Eckteile“ verfügt, eines nach dem Merkmal M1.2.3.1 zu der mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche und eines gemäß dem Merkmal M1.2.3.2 zu der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche hin. Die Ausbildung dieser „Eckteile“ bedingt eine zumindest nicht vernachlässigbare – erst im Unteranspruch 2 erläuterte – Schaufeldicke mit der Implikation, dass dem Begriff „Vorderkante“ die Bedeutung als Stirnfläche einer Lüfterschaufel zukommt. Der Begriff „Eckteil“ schließt dabei mit Blick auf Absatz [0040] auch Ausführungen „in einer leicht runden Form aus Gründen der Herstellung“ nicht aus. In derartigen Fällen ergibt sich ein virtuelles „Eckteil“ auf Grundlage der Schaufelgeometrie unter Ausblendung der abgerundeten Form.
Mithin zeichnen sich die in den Merkmalen M1.2.3.1 und M1.2.3.2 angesprochenen „Eckteile“ durch jeweils eine Kantenlinie aus, an der die beiden, mit Über- bzw. Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberflächen an die Stirnfläche bzw. „Vorderkante“ angrenzen. Das Merkmal M1.2.3.3, wonach „die Vorderkante einer Schaufel eine Form aufweist, welche radial nach außen in einer Richtung von dem Hauptkragen in Richtung zu dem seitlichen Kragen schräg ist“, weist ferner auf einen ausgehend vom Hauptkragen zum seitlichen Kragen ansteigenden Verlauf der Vorderkante hin, wie sie für den im Streitpatent angesprochenen „Lüfter vom verjüngten Typ“ prägend ist.
Die Merkmalsgruppe M1.2.6.X legt ferner einen einzelnen Referenzquerschnitt für jede der Mehrzahl an Schaufeln in einer senkrecht zu der drehbaren Welle bzw. zur axialen Richtung sich erstreckenden Ebene fest, der nach Absatz [0037] als „Referenz“ dienen soll, „wenn die Form der Schaufel 21 konstruiert wird.“ Entsprechend dem Merkmal M1.2.6 ist der Referenzquerschnitt auf der Seite des seitlichen Kragens“, d.h. im Lichte der Figur 1 i.V.m. Absatz [0037] zumindest benachbart zum seitlichen Kragen verortet. Die Kontur eines solchen Referenzquerschnitts verfügt nach dem Merkmal M1.2.6.1 an ihrer mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche über eine Krümmung, die als sogenannte „Referenzkrümmung der Oberfläche positiven Drucks“ bezeichnet wird. Des Weiteren umfasst die Kontur des Referenzquerschnitts gemäß dem Merkmal M1.2.6.2 einen als „Referenzeckteil“ bezeichneten Eckpunkt, der sich als Schnittpunkt der im Merkmal M1.2.3.1 als „Eckteil“ bezeichneten Kantenlinie mit der Konturlinie auf der Seite der Oberfläche positiven Drucks im Referenzquerschnitt entsprechend dem Merkmal M1.2.6 ergibt.
Nach dem den Verlauf dieser Kantenlinie konkretisierenden Merkmal M1.2.3.1.1 ist das „Eckteil“ zwischen der Stirnfläche der Vorderkante und der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche – in axialer Projektion – auf einer Tangentiallinie der im Merkmal M1.2.6.1 festgelegten Referenzkurve bzw. Referenzkrümmung durch das im Merkmal M1.2.6.2 definierte Referenzeckteil bzw. den dort definierten Eckpunkt angeordnet. Sinngemäß liegen die Eckpunkte bzw. die Kantenlinie am Übergang von der Stirnfläche zur mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche einer Schaufel folglich in einer zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen, parallel zur Lüfterdrehachse aufgespannten Ebene, in der die Tangente an die Referenzkurve durch den im Merkmal M1.2.6.2 erläuterten Eckpunkt des benachbart zum seitlichen Kragen verorteten Referenzquerschnitts aufgenommen ist. Mit einer derartig definierten Ausführung der Vorderkante soll eine Angleichung der Einlasswinkel zwischen der Seite des Hauptkragens und dem seitlichen Kragen einhergehen, um einem unerwünschten „Abblättern“ an der Schaufelvorderkante entgegenzuwirken (vgl. Absätze [0011] u. [0054]).
Das noch verbleibende Merkmal M1.2.2.1 schreibt für jede der Mehrzahl an Lüfterschaufeln, – „wenn von der axialen Richtung betrachtet“ – ausgehend von dem seitlichen Kragen bis zu dem Hauptkragen einen sich vergrößernden Krümmungsradius der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche vor. Dieser Ausgestaltung unterstellt das Streitpatent nach Absatz [0061] den Erfolg einer weiteren Begrenzung des „Abblätterns“ an der Schaufelvorderkante. Für die Betrachtung eines sich vergrößernden Krümmungsradius wählt der Fachmann dabei für jeden sich in einer Ebene senkrecht zur drehbaren Welle bzw. axialen Richtung erstreckenden Schaufelquerschnitt einen beliebigen Krümmungsradius aus einer Schar unterschiedlicher Krümmungsradien aus, der zur Ausformung der Außenkontur der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche beiträgt, denn Angaben zur Positionierung des zu betrachtenden Krümmungsradius entlang der besagten Außenkontur, beispielsweise die Lage des Mittelpunkts des zu betrachtenden Krümmungsradius, haben – wie die Einsprechende zurecht festgestellt hat – im erteilten Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden.
Nach dem Streitpatent zeichnet sich die Vergrößerung eines Krümmungsradius – „wenn von der axialen Richtung betrachtet“ – zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen nämlich lediglich dadurch aus, dass die einzelnen zu analysierenden, senkrecht zur Lüfterdrehachse ausgerichteten Querschnitte einer Lüfterschaufel zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen sich nicht „überlappen“ bzw. nicht deckungsgleich sind (vgl. Figur 3 i.V.m. Absatz [0044] – „Auf der anderen Seite überlappt die Oberfläche 216 negativen Drucks der Schaufel 21 nicht mit der gleichen Krümmung, wenn sie von der axialen Richtung so wie in der Fig. 3 betrachtet wird. Von der Seite des seitlichen Kragens 22 in Richtung zu der Seite des Hauptkragens 23 wird ein Krümmungsradius der Oberfläche 216 negativen Drucks größer gemacht.“).
Insoweit genügt es für die Erfüllung des Merkmals M1.2.2.1 bereits, wenn sich die Außenkonturen der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche in den zu betrachtenden Querschnittsebenen senkrecht zur Lüfterdrehachse jeweils bedingt durch die Vergrößerung des Krümmungsradius derart verändern, dass die Außenkontur eines näher am Hauptkragen verorteten Schaufelquerschnitts mit derjenigen eines näher am seitlichen Kragen positionierten Schaufelquerschnitts nicht deckungsgleich ist.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist demnach gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 813 Rn. 64, 69 ff - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren; GRUR 2015, 472, Rn. 36 – Stabilisierung der Wasserqualität). Die im Patent enthaltenen Angaben müssen dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen befähigt ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dabei reicht es aus, wenn dem Fachmann ein allgemeines Lösungsschema an die Hand gegeben wird. Der Patentanspruch muss nicht alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, GRUR 2011, 707, Rn. 20 – Dentalgerätesatz). Diese Bedingungen sind bezüglich des erteilten Patentanspruchs 1 entgegen der Auffassung der Einsprechenden erfüllt.
Wie zur Auslegung des Patentanspruchs bereits festgestellt, erfordert die Maßgabe des Merkmals M1.2.2.1 in den zu betrachtenden Querschnittsebenen senkrecht zur Lüfterdrehachse lediglich einen einzelnen, ausgehend von dem seitlichen Kragen zum Hauptkragen hin sich vergrößernden Krümmungsradius der Außenkontur der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche. An welcher Stelle und in welchem Maße sich die Krümmung der besagten Querschnittskontur zwischen seitlichem Kragen und Hauptkragen ändert, ist, wie von der Einsprechenden zutreffend festgestellt, nicht Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. Dies ist auch nicht erforderlich, es reicht vielmehr, dass die Gesamtoffenbarung des Patents zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (vgl. BGH, a.a.O. – Stabilisierung der Wasserqualität; BGH GRUR, 2013, 272 – Neutrale Vorläuferzellen). Vorliegend ist im Absatz [0044] i.V.m. der Figur 3 der SPS in für den Fachmann nachvollziehbarer Weise eine Möglichkeit dokumentiert, um eine Vergrößerung eines Krümmungsradius bzw. Verminderung der Krümmung der senkrecht zur Lüfterdrehachse ausgerichteten Querschnittkonturen der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen vorzunehmen.
Dabei bietet sich – gegensätzlich zu der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Sichtweise der Einsprechenden – im Besonderen die Figur 3 als Offenbarungsquelle für das Nacharbeiten der Ausgestaltung nach dem Merkmal M1.2.2.1 an, die eine Querschnittansicht entlang einer Linie III-III in der Figur 1 mit einer axialen Blickrichtung hin zum Hauptkragen zeigt. Der benachbart zum seitlichen Kragen verortete Profilschnitt III-III ist in der Figur 3 nach den fachnotorischen Regeln für technische Zeichnungen als schraffierte Fläche dargestellt, deren Außenkontur auf der mit Unterdruck beaufschlagten Seite der Schaufeloberfläche von einer Außenkontur eines in Blickrichtung nachfolgenden – also näher am Hauptkragen – positionierten Schaufelprofils eingefasst ist. Die Vergrößerung des Krümmungsradius zwischen den einzelnen zu betrachtenden Querschnittsebenen manifestiert sich folglich in nicht deckungsgleichen Außenkonturen des in der Schnittebene III-III und des am Hauptkragen verorteten Schaufelquerschnitts.
Insoweit wird der Fachmann bereits durch den Wortlaut des Merkmals M1.2.2.1, jedenfalls jedoch in der Zusammenschau mit dem in den zueinander konsistenten Figuren 1 und 3 der Streitpatentschrift offenbarten technischen Sachverhalt in die Lage versetzt, die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 erfolgreich nachzuarbeiten.
Dem steht auch das Merkmal M1.2.3.1.1 nicht entgegen, in dem eine bauliche Ausführung und Positionierung des Eckteils bzw. der Kantenlinie zwischen der Stirnfläche und der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche dahingehend vorgeschrieben ist, dass diese(r) in axialer Projektion als Tangentiallinie der Referenzkurve eines benachbart zum seitlichen Kragen verorteten Referenzquerschnitts der mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche durch den Eckpunkt bzw. das Referenzeckteil des Referenzquerschnitts wahrgenommen wird.
Die Festlegung eines Referenzquerschnitts einer Lüfterschaufel einschließlich Referenzkurve und Referenzeckteil entsprechend dem Merkmalskomplex M1.2.6.X ist dabei in den Figuren 1 und 3 sowie den Absätzen [0037], [0042] bis [0046] der SPS für eine Ausführbarkeit hinreichend offenbart.
Sofern die Einsprechende hierzu eine abweichende Auffassung vertritt, beruht dies auf einer von den Darlegungen im Abschnitt 5.1 abweichenden Auslegung insbesondere des Merkmals M1.2.3.1.1, die nicht durchgreift.
7. Der unbestritten zulässige als auch gewerblich anwendbare Mehrfachschaufellüfter gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nur neu, er ergibt sich aus diesem für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise.
7.1 Zur Neuheit a) Druckschrift D1 Figuren 4A und 4B der Druckschrift D1 Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 ein Lüfterrad „centrifugal ventilator fan 71“ für ein Radialgebläse, das aus einer Mehrzahl an um eine Achse „axis of rotation 70“ drehbare Welle positionierten Schaufeln „blades 72“ sowie einem mit der drehbaren Welle in Verbindung stehenden Hauptkragen „retainer plate 73“ und einem seitlichen Kragen „shroud 74“ gebildet wird. Die in Drehrichtung vorwärts gekrümmten Schaufeln 72 sind zwischen dem Hauptkragen 73 und dem seitlichen Kragen 74 positioniert, sodass ein Endabschnitt jeder Schaufel 72 mit dem Hauptkragen 73 und der gegenüberliegende Endabschnitt mit dem seitlichen Kragen 74 verbunden ist. Durch Rotation des Lüfterrads stellt sich in den zwischen den profilierten Schaufeln 72 gebildeten Strömungskanälen ein Luftstrom ein mit der Implikation, dass die konkav geformte, in Drehrichtung zeigende Schaufeloberfläche mit Überdruck beaufschlagt wird, während an der entgegengesetzt dazu ausgerichteten, konvex geformten Schaufeloberfläche Unterdruck herrscht. Die der Luftströmung zugewandte Vorderkante „inner edge“ einer der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 72 weist dabei am seitlichen Kragen 74 einen größeren, radialen Innendurchmesser auf als am Hauptkragen 73. Obgleich die Vorderkante der Lüfterschaufel 72 im Querschnitt senkrecht zur Lüfterdrehachse eine abgerundete Form zeigt, identifiziert der Fachmann sinnfällig jeweils ein am Übergang zu der mit Über- bzw. Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche positioniertes – zumindest virtuelles – Eckteil, wie es auch das Streitpatent im Absatz [0040] für einen solchen Sachverhalt vorschlägt (vgl. D1: Figuren 3, 4A, 4B, Spalte 4, Zeilen 25 bis 52).
Dementsprechend erfüllt die Lehre der Druckschrift D1 die baulichen Maßgaben der Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.3.1, M1.2.3.2, M1.2.3.3, M1.2.4 und M1.2.5. Ebenso qualifiziert sich der senkrecht zur drehbaren Welle in Figur 4A gezeigte Schaufelquerschnitt benachbart zum seitlichen Kragen des Lüfterrads als Referenzquerschnitt mit Referenzlinie und Referenzeckteil im Sinne der Merkmale M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2. Aus einem Vergleich der Figuren 4A und 4B erkennt der Fachmann aber, dass zumindest der benachbart zum Hauptkragen verortete Eckpunkt der Vorderkante am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten Oberfläche gemäß der Figur 4B nicht auf der Tangente an deren Referenzkurve durch das Referenzeckteil bzw. den Eckpunkt des benachbart zum seitlichen Kragens verorteten, in der Figur 4A gezeigten Referenzquerschnitts nach dem Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1 liegen kann. Eine diesbezügliche Ausgestaltung gemäß dem Merkmal M1.2.3.3 enthält auch das einzige noch verbleibende Ausführungsbeispiel eines Mehrfachschaufellüfters mit einer zum seitlichen Kragen hin ansteigenden Schaufelvorderkante nach den Figuren 12A und 12B nicht, da es – im Übrigen in Analogie zu den Figuren 4A und 4B – eine Vorderkante mit jeweils über die Axialrichtung einer Schaufel sich ändernde Einlasswinkel aufweist.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob sich der Krümmungsradius der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche entsprechend dem Merkmal M1.2.2.1 in einer Richtung von dem seitlichen Kragen zum Hauptkragen hin vergrößert, denn dem aus der Druckschrift D1 bekannten Mehrfachschaufel-Lüfter mangelt es zumindest an dem Merkmal M1.2.3.1.1 des erteilten Patentanspruchs 1. b) Druckschrift D5 Figur 3 der Druckschrift D5 Die Druckschrift D5 offenbart einen für die Verwendung in einem Zentrifugalgebläse konzipierten Mehrfachschaufel-Lüfter „impeller 2“, dessen bauliche Gestaltung mit profilierten, zwischen einem mit einer drehbaren Welle „drive shaft 8“ verbundenen Hauptkragen „main plate 3“ und einem seitlichen Kragen „sub/auxiliary plate 5“ angeordneten Schaufeln „blades 4“ den Festlegungen der Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.2.4 und M1.2.5 entspricht. Dabei wird unter Voraussetzung der in Figur 3 gezeigten Rotationsrichtung des Lüfters 2 gemäß den Merkmalen M1.2.1 und M1.2.2 die in Drehrichtung vorauseilende Schaufeloberfläche „ventral surface side 16“ mit Überdruck und die nachfolgende Schaufeloberfläche „rear surface side 15“ mit Unterdruck beaufschlagt (vgl. D5: Figuren 3, 4 u. 7, englischsprachige Übersetzung: Absätze [0017], [0032] bis [0038]). Obgleich die Vorderkante „leading edge 13“ der Lüfterschaufel 4 im Sinne des Merkmals M1.2.3 in einem Querschnitt senkrecht zu drehbaren Welle 8 nach Art eines Bogens „arc“ gestaltet ist (vgl. englischsprachige Übersetzung: Absatz [0004]), kann sich der Fachmann an den jeweiligen Übergängen zu den besagten Schaufeloberflächen 15, 16 – wiederum in Analogie zu Absatz [0040] des Streitpatents – zumindest virtuelle Eckteile bzw. Kantenlinien erschließen, wie es die Merkmale M1.2.3.1 und M1.2.3.2 fordern.
Ausweislich der Figur 3 steigt die Vorderkante 13 einer der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 4 entsprechend dem Merkmal M1.2.3.3 in axialer Richtung ausgehend vom Hauptkragen 3 mit dem Radius Rh zum seitlichen Kragen 5 mit dem Radius Rs an, mit der Implikation sich unterscheidender Querschnittskonturen „front edge 24, 25, 26“ quer zur drehbaren Welle 8. Die Profilquerschnitte 24, 26 der Lüfterschaufel 4 benachbart zum Hauptkragen 3 und zum seitlichen Kragen 5 weichen insofern voneinander ab, als sich ihre äußeren Konturen zur Schaufelvorderkante 13 hin mit Annäherung zum Hauptkragen 3 von der für alle Querschnitte identischen Profilmittellinie bzw. Skelettlinie „warp line 17“ des Schaufelprofils entfernen. Insoweit weist die äußere Kontur der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche 15 der Lüfterschaufel 4 offensichtlich einen sich vergrößernden Krümmungsradius zwischen dem seitlichen Kragen und dem Hauptkragen nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.2.1 auf.
Der Fachmann wird wohl auch bei dem in der Druckschrift D5 offenbarten Mehrfachschaufel-Lüfter 2 einen benachbart zum seitlichen Kragen 5 verorteten Referenzquerschnitt „sub-plate side front edge 25“ einer Lüfterschaufel 4 einschließlich einem Referenzeckteil bzw. Eckpunkt und einer Referenzkrümmung einer Lüfterschaufel 4 gemäß den Merkmalen M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2 identifizieren können (vgl. D5: Figuren 3 u. 4). Die sich aus dem noch verbleibenden Merkmal M1.2.3.1.1 ergebende, bauliche Restriktion, wonach die Eckpunkte des Eckteils bzw. der Kantenlinie am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche 16 in einer die Tangente an die Referenzkurve durch den Eckpunkt bzw. das Referenzeckteil enthaltende, parallel zur drehbaren Welle 8 aufgespannte Ebene zu liegen haben, lehrt die Druckschrift D5 jedoch nicht. Denn nach Absatz [0032] der englischsprachigen Übersetzung ändert sich die Skelettlinie 17 der Lüfterschaufel 4 zwischen Hauptkragen 3 und seitlichen Kragen 5 nicht, sodass die Einlasswinkel zwischen diesen Positionen unterschiedliche Werte annehmen.
Mithin unterscheidet sich der im erteilten Patentanspruch 1 definierte Mehrfachschaufel-Lüfter zumindest im Merkmal M1.2.3.1.1 von dem in der Druckschrift D5 offenbarten Gegenstand.
c) Druckschrift D7 Figur 7 der Druckschrift D7 Aus der Druckschrift D7 geht ein Mehrfachschaufel-Lüfter „multi-blade fan 1“ für ein Radialgebläse hervor, der zwei Sätze profilierter Schaufeln „first blades 8, second blades 9“ umfasst, die in axialer Richtung hintereinander angeordnet und lediglich durch einen Hauptkragen „main plate 7“ voneinander getrennt sind. Die Schaufeln 8 des ersten Satzes erstrecken sich dabei zwischen dem mit einer drehbaren Welle „rotation axis 6“ antriebsverbundenen Hauptkragen 7 und einem seitlichen Kragen „ring-shaped lateral plate 10“, wie es der in den Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M1.2.4 und M1.2.5 definierte Aufbau vorschreibt. Zwischen den einzelnen Lüfterschaufeln 8 bilden sich dabei Strömungskanäle aus, in denen sich bei der in Figur 7 dargestellten Drehrichtung R an den vorder- und rückseitigen Schaufeloberflächen Druckverhältnisse entsprechend den Merkmalen M1.2.1 und M1.2.2 einstellen (vgl. D7: Figuren 1 bis 7, Absatz [0055]). Die Vorderkante jeweils einer Lüfterschaufel 8 des ersten Satzes bzw. jeweils ihre beiden zumindest virtuellen Eckteile oder Kantenlinien an den Übergangen zu den mit Über- oder Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberflächen im Sinne der Merkmal M1.2.3, M1.2.3.1 und M1.2.3.2 erstrecken sich in allen Ausführungsbeispielen parallel zur drehbaren Welle 6, womit es der Lehre der Druckschrift D7 bereits an dem Merkmal M1.2.3.3 und infolgedessen auch an dem M1.2.3.1.1 mangelt, selbst wenn der Fachmann auch dort einen benachbart zum seitlichen Kragen positionierten Referenzquerschnitt quer zur drehbaren Welle 6 mit Referenzkrümmung und Referenzeckteil entsprechend den Merkmalen M1.2.6, M1.2.6.1, M1.2.6.2 festzulegen vermag (vgl. D7: Figuren 2 bis 4, 6 u. 7).
Ausweislich der Figuren 3, 7, 10 und 13 ändert sich zwar bei einer Betrachtung in axialer Richtung die Krümmung der Außenkontur auf der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche der Schaufeln 8 des ersten Satzes, allerdings nimmt der Krümmungsradius ausgehend vom seitlichen Kragen 10 zum Hauptkragen 7 entgegengesetzt zur Maßgabe des Merkmals M1.2.2.1 tendenziell eher ab. Der Krümmungsradius der Schaufeln 9 des zweiten Satzes bleibt hingegen in axialer Projektion konstant, lediglich im Ausführungsbeispiel nach der Figur 14 dürfte sich die Krümmung der Lüfterschaufeln 8, 9 beider Sätze in Abhängigkeit der rotationsbedingten Zentrifugalkräfte ändern. Ob dabei jedoch der im Merkmal M1.2.2.1 vorgegebene Krümmungsverlauf realisiert wird, kann dahingestellt bleiben, denn dem Gegenstand der Druckschrift D7 fehlen zumindest die baulichen Ausgestaltungen nach den Merkmalen M1.2.3.3 und M1.2.3.1.1. d) Zu den übrigen Druckschriften:
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen dienten der Beschwerdeführerin und Einsprechenden nicht als Stütze ihrer Argumentation zur fehlenden Neuheit des Gegenstands nach dem erteilten Patentanspruch 1. Ihr jeweiliger Offenbarungsgehalt geht erkennbar zumindest nicht über denjenigen der bereits diskutierten Druckschriften D1, D5 und D7 hinaus.
7.2 Zur erfinderischen Tätigkeit Der Mehrfachschaufel-Lüfter gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Lehre der Druckschrift D2, auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit der Druckschrift D2 zählt ein Mehrfachschaufel-Lüfter „fan device 30“ für ein Radialgebläse zum Stand der Technik, dessen Schaufeln „fan blade 40“ mit ihren endseitigen Steckabschnitten „ears 42, 44“ zur drehfesten Verbindung in dazu korrespondierende Einsteckschlitze „slits 34, 39“ an einem Hauptkragen „upper plate 31“ und einem seitlichen Kragen „lower plate 36“ eingeführt sind. Nach ihrer Fixierung beispielsweise durch Umformung bilden sie zusammen ein Lüfterrad, das über eine motorgetriebene Welle „spindle 12 of the motor 11“ in Rotation versetzt werden kann, wodurch sich zwangsläufig an den in Drehrichtung weisenden Schaufeloberflächen jeweils Überdruck bzw. an den entgegengesetzt zur Drehrichtung orientierten Schaufeloberflächen Unterdruck einstellt. Die – in Strömungsrichtung gesehen – vordere Kante „inclined edge 49“ einer Lüfterschaufel 40 weist dabei einen ansteigenden Verlauf zwischen dem Hauptkragen 31 und dem seitlichen Kragen 36 auf (vgl. D2: Figuren 2 bis 8, Spalte 2, Z. 54 bis Spalte 3, Zeile 3).
Insofern ist aus der Druckschrift D2 ein Mehrfachschaufel-Lüfter mit den Merkmalen M1, M1.1, M1.2, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.3.1, M1.2.3.2, M1.2.3.3, M1.2.4 und M1.2.5 bekannt. Gleichfalls ist dem Fachmann die Festlegung eines Referenzquerschnitts an einer der Mehrzahl an Lüfterschaufeln 40 benachbart zum seitlichen Kragen 36 mit einem entsprechenden Referenzeckteil und einer Referenzkrümmung im Sinne der Merkmale M1.2.6, M1.2.6.1 und M1.2.6.2 zu unterstellen (vgl. D2: Figuren 5 bis 7). Die Eckpunkte der Vorderkante 49 am Übergang zur mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche liegen aber – wie die Figuren 4 und 7 bei senkrecht zum Hauptkragen 31 und seitlichen Kragen 36 ausgerichteten Lüfterschaufeln 40 belegen – schon nicht in einer parallel zur drehbaren Welle 12 ausgerichteten Ebene nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Naheliegen des im erteilten Patentanspruchs 1 gekennzeichneten Mehrfachschaufel-Lüfters für den Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 mit der Ergänzung anderer, aus ihrer Sicht dort nicht offenbarter Merkmale durch Fachwissen begründet hat, greift diese Auffassung insbesondere im Hinblick auf das Merkmal M1.2.3.1.1 nicht durch. Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist es nämlich erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746, Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; BGH GRUR 2018, 716). Eine solche Veranlassung hat für den Fachmann vorliegend nicht bestanden. Auch aus der Druckschrift D2 erhält er weder eine Anregung noch einen Hinweis für einen dem Merkmal M1.2.3.1.1 folgenden Verlauf des Eckteils bzw. der Kantenlinie der Vorderkante am Übergang zu der einem Überdruck ausgesetzten Schaufeloberfläche, vielmehr hält die vermittelte Lehre den Fachmann davon ab, derartige konstruktive Abwandlungen in Betracht zu ziehen. Dort wird als Ziel nämlich weder eine Vergleichmäßigung der Einlasswinkel an der Vorderkante einer Lüfterschaufel noch die Problematik des „Abblätterns“ an dieser Stelle thematisiert, sondern allein auf eine Verbesserung der Luftansaugwirkung der Gebläsevorrichtung abgestellt (vgl. D2: Spalte 1, Zeilen 31 bis 33).
Die hierfür vorgeschlagene Lösung besteht in einer besonderen Profilierung der Lüfterschaufel 40 quer zur Lüfterdrehachse 12 mit einem inneren Segment „inner segment 45“, einem Zwischensegment „intermediate segment 46“ und einem äußeren Segment „outer segment 47“, deren jeweiliger Krümmungsradius „semi-diameter R1, R2, R3“ – von innen nach außen – also in radialer Richtung des Lüfterrads zunimmt (vgl. D2: Spalte 3, Zeilen 24 bis 30). Dieses Postulat steht aber bereits – wie aus der Figur 7 ersichtlich – einem Verlauf der Kantenlinie der Vorderkante 49 zur mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche in einer parallel zur Drehachse 12 aufgespannten Ebene nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M1.2.3.1.1 diametral entgegen.
Ein derartiges Bestreben – allein aus kausalen, routinemäßigen Überlegungen basierend auf seinem Fachwissen – war dem Fachmann ohne ein präsentes Vorbild im Stand der Technik nach Überzeugung des Senats nicht nahegelegt. Eine entsprechende Veranlassung können aufgrund des dort jeweils zumindest nicht realisierten Merkmals M1.2.3.1.1 – wie im Abschnitt 7.1 ausgeführt – auch die Offenbarungen der bereits diskutierten Druckschriften D1, D5 und D7 nicht liefern. Gleiches gilt für die im Übrigen von der Beschwerdeführerin weder im Einspruchs- noch Beschwerdeverfahren aufgegriffenen Druckschriften D3, D4 und D6. Die Druckschrift D3 befasst sich mit der technischen Problemstellung der Strömungsinstabilität in einem Luftströmungssystem (vgl. D3: Absatz [0008] ab Satz 2). Diese Instabilität führe zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Luftströmung und einer Verschlechterung des Geräuschverhaltens, insbesondere bei geringem Luftvolumen. Zwar wird dort auch darauf hingewiesen, dass zu große Einlasswinkel an Lüfterschaufeln die Strömungsablösung an der entgegengesetzt zur Drehrichtung ausgerichteten Schaufeloberfläche begünstigen und damit die Effizienz und das Geräuschverhalten des Lüfters negativ beeinflussen könnten (vgl. D3: Figur 14A, Absatz [0091]). Demgegenüber wird im vorliegenden Patent jedoch ein anderes Problem adressiert, das die Beeinflussung der Strömungsablösung an der Schaufelvorderkante durch die sich ändernde Einströmgeschwindigkeit bzw. Umfangsgeschwindigkeit auf der Seite des seitlichen Kragens und der Hauptkragenseite bei nicht parallel zur drehbaren Welle verlaufenden Lüfterschaufeln betrachtet. Zusammenfassend kann die Druckschrift D3 keine Hinweise auf die Merkmale M1.2.3.1.1 in Verbindung mit Merkmal M1.2.3.3 des erteilten Patentanspruchs 1 liefern.
In der Druckschrift D4 wird zur Vermeidung einer Strömungsablösung an der mit Unterdruck beaufschlagten Oberfläche einer Lüfterschaufel ein stufenförmiger Verlauf der Schaufelvorderkante vorgeschlagen (vgl. D4: Absatz [0109]). Ihre Eckpunkte am Übergang zu der besagten Schaufeloberfläche liegen – wie aus der Figur 4 ersichtlich – schon nicht in einer gemeinsamen Ebene parallel zur drehbaren Welle. Insoweit mangelt es der Lehre der Druckschrift D4 bereits an dem Merkmal M1.2.3.1.1. Die Druckschrift D6 offenbart mit Blick auf die Figuren 2 und 12 einen ähnlichen technischen Sachverhalt wie die Druckschrift D5. Allerdings ist dort ebenso wenig das Merkmal M1.2.3.1.1 offenbart, denn die gekrümmte Skelettlinie „warp line“ ist auch hier für alle Schaufelquerschnitte quer zur Lüfterdrehachse zwischen Hauptkragen „main plate“ und seitlichem Kragen „ring 6“ unverändert, sodass sich die Kantenlinie der Vorderkante zur mit Überdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche bereits nicht in einer parallel zur Lüfterdrehachse zwischen dem Hauptkragen und dem seitlichen Kragen aufgespannten Ebene erstrecken kann (vgl. D6: Figur 2, Absätze [0025] u. [0029] der englischsprachigen Übersetzung). Inwiefern eine der Lehren der im Verfahren befindlichen Druckschriften den Fachmann hingegen zur Ausbildung der mit Unterdruck beaufschlagten Schaufeloberfläche des Mehrfachschaufellüfters nach dem Merkmal M1.2.2.1 motiviert oder, ob diese das Ergebnis einer naheliegenden, konstruktiven Abwandlung in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Aus alledem folgt, dass der Mehrfachschaufel-Lüfter mit den Merkmalen des erteilten Hauptanspruchs gegenüber dem insgesamt in Rede stehenden Stand der Technik – auch unter Berücksichtigung seiner Zusammenschau – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist daher patentfähig.
8. Mit ihm sind es die über das Selbstverständliche hinausgehenden Weiterbildungen des Mehrfachschaufel-Lüfters gemäß den Patentansprüchen 2 bis 6 der erteilten Fassung, die einen direkten oder indirekten Rückbezug auf den Patentanspruch 1 enthalten.
9. Bei dieser Sach- und Aktenlage erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen I bis V, indes war die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hubert Kriener Körtge Sexlinger Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle