Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2025

BPatG Urteil vom 29.01.2025 – 5 Ni 25/22 (EP)

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:290125U5Ni25.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 469 764

(DE 60 2011 045 252)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Schödel, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 2 469 764 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 469 764 (Streitpatent – SP), das am 22. Dezember 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 24. Januar 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der niederländischen Anmeldung NL 2005918 vom 23. Dezember 2010 in Anspruch. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung "DATA SPEED MEASUREMENT APPLICATION ON PERSONAL DIGITAL ASSISTANT TERMINALS", ins Deutsche übersetzt "DATEN-GESCHWINDIGKEITSMESSUNGSANWENDUNG AUF PERSÖNLICHEN DIGITALEN HILFSENDGERÄTEN”. Es ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 16 Patentansprüche mit dem Verfahrensanspruch 1, den auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11, sowie den nebengeordneten Patentansprüchen 12 (Vorrichtung) und 15 (Logik). Die Unteransprüche 13, 14 und 16 sind auf die Patentansprüche 12 und 15 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_2

Die Patentansprüche 1, 12 und 15 lassen sich gemäß Streitpatentschrift in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache und der deutschen Übersetzung wie folgt gliedern:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_3

Patentanspruch 1:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_4
Merkmal M Lt. Streitpatentschrift in Verfahrenssprache Dt. Übers. lt. Streitpatent
1 Method for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5), the method comprising: Verfahren zum Erhalten von Informationen im Zusammenhang mit einer nativen Datenanwendung (2), die von einem Entwickler (5) entwickelt wird, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:
1.1 executing the native data application (2) at a terminal device (3); Ausführen der nativen Datenanwendung (2) an einem Endgerät (3);
1.2 exchanging data with a web service (4) by the native data application (2); Austauschen von Daten mit einem Web-Dienst (4) durch die native Datenanwendung (2);
1.3 collecting, by the native data application (2), data exchange information that is related to a data exchange between the native data application (2) and the web service (4); Sammeln durch die native Datenanwendung (2) von Datenaustauschinformationen, die mit einem Datenaustausch zwischen der nativen Datenanwendung (2) und dem Web-Dienst (4) verknüpft sind;
1.4 instructing, by the native data application (2), the terminal device (3) to store at least a portion of the data exchange information collected by the native data application; and Anweisen durch die native Datenanwendung (2) des Endgeräts (3), mindestens einen Teil der Datenaustauschinformationen zu speichern, die von der nativen Datenanwendung gesammelt werden; und
1.5 analyzing, at the terminal device (3), at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to determine performance of the native data application (2), Analysieren an dem Endgerät (3) mindestens eines Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind, um die Leistung der nativen Datenanwendung (2) zu bestimmen,
1.6 transmitting at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to a web server (6) of an intermediate application performance monitoring party other than the developer (5), Übertragen mindestens eines Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind, zu einem Web-Server (6) einer anderen Zwischenanwendungsleistungsüberwachungs-partei als dem Entwickler (5),
1.6.1 the web server (6) processing and analysing the information received from the terminal device (3), wobei der Web-Server (6) die Informationen, die von dem Endgerät (3) erhalten werden, verarbeitet und analysiert,
1.6.2 said processed information (14) being provided as one or more reports to the developer (5). wobei die verarbeiteten Informationen (14) dem Entwickler(5) als ein oder mehrere Berichte bereitgestellt werden.
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_5

Patentanspruch 12:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_6
Merkmal M Lt. Streitpatentschrift in Verfahrenssprache Dt. Übers. lt. Streitpatent
12 System (1) for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5), the system (1) comprising: System (1) zum Erhalten von Informationen im Zusammenhang mit einer nativen Datenanwendung (2), die von einem Entwickler (5) entwickelt wird, wobei das System (1) Folgendes aufweist:
12.1 at least one terminal device (3), wherein each terminal device (3) of the at least one terminal device (3) comprises: mindestens ein Endgerät (3), wobei jedes Endgerät (3) des mindestens einen Endgeräts (3) Folgendes aufweist:
12.1.1 a processor operable to execute the native data application (2), the native data application (2) operable to exchange data with at least one web service (4); and einen Prozessor, der bedient werden kann, um die native Datenanwendung (2) auszuführen, wobei die native Datenanwendung (2) betrieben werden kann, um Daten mit mindestens einem Web-Dienst (4) auszutauschen; und
12.1.2 a memory (7), einen Speicher (7),
12.2 wherein the native data application (2) is configured to collect data exchange information that is related to a data exchange between the native data application (2) and the at least one web service (4), wobei die native Datenanwendung (2) konfiguriert ist, um Datenaustauschinformationen zu sammeln, die mit einem Datenaustausch zwischen der nativen Datenanwendung (2) und dem mindestens einen Web-Dienst (4) verknüpft sind,
12.3 wherein the native data application (2) is configured to instruct the terminal device (3) to store at least a portion of the collected data exchange information, wobei die native Datenanwendung (2) konfiguriert ist, um das Endgerät (3) anzuweisen, mindestens einen Teil der gesammelten Datenaustauschinformationen zu speichern,
12.4 wherein the at least one terminal device (3) is configured to analyse at least a portion of the data exchange information to determine performance of the native data applications (2), wobei das mindestens eine Endgerät (3) konfiguriert ist, um mindestens einen Teil der Datenaustauschinformationen zu analysieren, um die Leistung der nativen Datenanwendungen (2) zu bestimmen,
12.5 the terminal device (3) being further configured to transmit at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to a web server (6) of an intermediate application performance monitoring party other than the developer (5), wobei das Endgerät (3) ferner konfiguriert ist, um mindestens einen Teil der Datenaustauschinformationen, die in dem Endgerät (3) gespeichert sind, zu einem Web-Server (6) einer anderen Zwischenanwendungsleistungsüberwachungspartei als dem Entwickler (5) zu übertragen,
12.6 the system further comprising the web server (6) of an intermediate application performance monitoring party other than the developer (5) wobei das System ferner den Web-Server (6) einer anderen Zwischenanwendungsleistungsüberwachungspartei als dem Entwickler (5) aufweist,
12.6.1 the web server (6) being configured to receive data exchange information when transmitted from the at least one terminal device (3), wobei der Web-Server (6) konfiguriert ist, um Datenaustauschinformationen zu erhalten, wenn sie von dem mindestens einen Endgerät (3) übertragen werden,
12.6.2 the web server (6) being further configured to process and analyse the information received from the terminal device (3), wobei der Web-Server (6) ferner konfiguriert ist, umdie Informationen, die von dem Endgerät(3) erhalten werden, zu verarbeiten und zu analysieren,
12.6.3 the web server (6) being further configured to provide said processed information (14) as one or more reports to the developer (5). wobei der Web-Server (6) ferner konfiguriert ist, um die verarbeiteten Informationen (14) dem Entwickler (5) als einen oder mehrere Berichte bereitzustellen.
7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_7

Patentanspruch 15:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_8
Merkmal M Lt. Streitpatentschrift in Verfahrenssprache Dt. Übers. lt. Streitpatent
15 Logic encoded in one or more non-transitory, computer-readable media, Logik, die in einem oder mehreren nichtflüchtigen computerlesbaren Medien codiert ist,
15.1 the logic comprising instructions that, when executed by a processor, are operable to perform the method as claimed in claim 1. wobei die Logik Anweisungen aufweist, die, wenn sie von einem Prozessor ausgeführt werden, betrieben werden können, um das Verfahren nach Anspruch 1 durchzuführen.
9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_9

Wegen des Wortlauts der abhängigen Unteransprüche 2 bis 11, 13, 14 und 16 wird auf das Streitpatent verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_10

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) sowie mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 auch den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Art. 123 EPÜ) geltend.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_11

Die Klägerin stützt ihren Vortrag u. a. auf folgende Unterlagen:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_12

K4 Offenlegungsschrift EP 2 469 764 A1

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_13

K5 US 2006 / 0 259 629 A1

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_14

K6 US 7,609,650 B2

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_15

K7 US 2004 / 0 058 652 A1

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_16

K8 John Blommers, "OpenView Network Node Manager", ISBN 0-13-019849-8, Prentice Hall PTR, 2001

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_17

K8a J. Duffy, "HP extends PerfView to mobitor networks, apps", Network World, 30. Mai 1994

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_18

K9 RFC 1157, "A Simple Network Management Protocol (SNMP)", May 1990

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_19

K10 Open Group Technical Standard, "Systems Management: Application Response Measurement (ARM) API", ISBN: 1-85912-211-6, July 1998

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_20

K11 US 2006 / 0 223 495 A1

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_21

K12 Wikipedia-Artikel "API", Stand 6. November 2010

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_22

K14 Wikipedia-Artikel "OSI model", Stand 21. Dezember 2010

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_23

K15 Wikipedia-Artikel "Library (computing)", Stand 17. Dezember 2010

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_24

K16 Wikipedia-Artikel "Internet", Stand 22. Dezember 2010

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_25

K17 Wikipedia-Artikel "Download", Stand 7. Dezember 2010

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_26

K18 Wikipedia-Artikel "Softwaretest", Stand 21. Dezember 2010

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_27

K20 M.W. Johnson, "Monitoring and Diagnosing Applications with ARM 4.0", Konferenzband der 30th International Computer Measurement Group Conference, 5. - 10. Dezember 2004, Las Vegas, Nevada, USA

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_28

K20a Veröffentlichungsnachweis für die K20

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_29

K21 WO 2010 / 103 163 A1

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_30

K22 J. Steele and N. To, "The Android Developer’s Cookbook Building Applications with the Android SDK", October 2010

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_31

K23 US 2007 / 0 026 854 A1

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_32

K24 Wikipedia-Artikel "Webinterface", Stand 03. August 2010

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_33

K25 Wayback-Suche zu "BREW", "The BREWTM Solution", abgerufen unter URL: http://brew.qualcomm.com, Stand 7. Juni 2004

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_34

Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2023, 2. Juni 2023, 13. September 2023 und 6. bzw. 24. Januar 2025 zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents insgesamt 19 Hilfsanträge (1 bis 3, 3a bis 3d, 4 bis 6, 6a, 6b, 7 bis 13) eingereicht.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_35

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal M1 wie folgt zu Merkmal M1_Hi1 modifiziert wird (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 hervorgehoben):

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_36

M1_Hi1: "Method for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5), wherein the native data application (2) is an app installed by a user by downloading the native data application (2) from an App store, the method comprising:"

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_37

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass zusätzlich zum geänderten Merkmal M1_Hi1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4 noch folgendes neues Merkmal M1.4.1_Hi2 hinzugefügt wird:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_38

M1.4.1_Hi2: "wherein, during operation of the native data application (2), the native data application (2) makes multiple calls to the web service (4) to retrieve specified information, wherein the predefined calls are monitored by the terminal device (3), and wherein data exchange information related to these calls is collected and stored in a memory (7) of the terminal device (3); and"

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_39

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch die Hinzufügung der neuen Merkmale M1.7_Hi3 und M1.8_Hi3 am Ende des Anspruchs modifiziert:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_40

M1.7_Hi3: "wherein a logic module is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_41

M1.8_Hi3: "wherein the logic module provides the native data application (2) with the functionality of tracking performance of data transfer between the terminal device (3) and the web service (4) or the Internet during use."

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_42

Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nebst Rückbezügen entfällt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_43

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 3a, 3c, 3d unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 jeweils dadurch, dass Merkmal M1.7_Hi3 geändert wurde. Das geänderte Merkmal lautet (die Abweichung zum Hilfsantrag 3 ist jeweils hervorgehoben):

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_44

M1.7_Hi3a "wherein a logic module being a piece of software is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_45

M1.7_Hi3c "wherein a logic module being a piece of software is incorporated in application programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_46

M1.7_Hi3d "wherein a logic module being a piece of software, which is not a software library, is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_47

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3b ist identisch zu Hilfsantrag 3a, jedoch entfällt auch der nebengeordnete Patentanspruch 12 nebst rückbezogenen Unteransprüchen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_48

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach dem Merkmal M1.6.2 und vor dem Merkmal M1.7_Hi3 das neue Merkmal M1.6.3_Hi4 hinzugefügt wird. Dieses lautet:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_49

M1.6.3_Hi4 "wherein, when the web server (6) finds that the performance of the native data application (2) is poor, a warning is provided to the developer (5);"

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_50

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass nach dem Merkmal M1.6.2 und vor dem Merkmal M1.7_Hi3 das neue Merkmal M1.6.3_Hi5 hinzugefügt wird. Dieses lautet:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_51

M1.6.3_Hi5 "wherein the native data application (2) comprises a utility;"

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_52

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch die Hinzufügung der neuen Merkmale M1.7_Hi6 und M1.8_Hi6 am Ende des Anspruchs modifiziert:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_53

M1.7_Hi6 "receiving, at the terminal device (3), feedback information from the web server (6) after transmitting the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to the web server (6); and"

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_54

M1.8_Hi6 "processing the feedback information received from the web server (6)."

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_55

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsantrag 6a unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 dadurch, dass am Ende zusätzlich die neuen Merkmale M1.9_Hi6a, M1.9.1_Hi6a und M1.9.2_Hi6a hinzugefügt wurden:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_56

M1.9_Hi6a "removing the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3)"

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_57

M1.9.1_Hi6a "after transmitting the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to the web server (6)"

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_58

M1.9.2_Hi6a "and after receiving, at the terminal device (3), the feedback information from the web server (6)."

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_59

Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsantrag 6b unterscheidet sich von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a dadurch, dass zwischen den Merkmalen M1.7_Hi6 und M1.8_Hi6 das weitere neue Merkmal M1.7.1_Hi6b eingefügt wurde:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_60

M1.7.1_Hi6b "wherein the feedback information indicate that, for a period of time, the terminal device (3) need not upload further collected information to the web server (6); and"

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_61

Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß der weiteren Hilfsanträge 7 bis 13 wird auf die Akte verwiesen. Wegen des geänderten Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche sowie der unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_62

Der Senat hat am 10. März 2023 einen qualifizierten Hinweis erteilt und zum fachmännischen Verständnis des Begriffs "native Applikation" zwei Pressemitteilungen der Firma Qualcomm Inc. als Anlagen beigefügt:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_63

Q1: Qualcomm Press Release vom 16. November 2008: "Qualcomm Releases Software Development Kit for Brew Mobile Platform", abrufbar unter URL: https://www.qualcomm.com/news/releases/2008/11/ qualcomm-releases-software-development-kit-brew-mobile-platform)

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_64

Q2: Qualcomm Press Release vom 29. Juni 2010: "Application Store on Qualcomm’s Brew Mobile Platform Creates Additional Distribution Path for Developers to Reach Consumers in Open Markets", abrufbar unter URL: https://www.qualcomm.com/news/releases/2010/06/application-store-qualcomms-brew-mobile-platform-creates-additional).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_65

In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2025 hat der Senat einen weiteren Hinweis erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_66

Die Klägerin beantragt,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_67

das europäische Patent EP 2 469 764 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_68

Die Beklagte beantragt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_69

die Klage abzuweisen,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_70

hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 13, eingereicht mit Schriftsätzen vom 31. Januar 2023, 2. Juni 2023, 13. September 2023, 6. bzw. 24. Januar 2025 erhält.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_71

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und tritt der Klage in allen Punkten entgegen. Sie erklärt weiter, dass die einzelnen Patentansprüche der Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und die unabhängigen Patentansprüche gemäß sämtlicher Hilfsanträge jeweils auch einzeln bzw. isoliert verteidigt werden. Es handele sich insofern nicht um geschlossene Anspruchssätze. Die Hilfsanträge seien in der alpha-nummerischen Reihenfolge zur Entscheidung gestellt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_72

Ferner rügt die Beklagte den mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 vorgebrachten Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung sowie die erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anlage K25 als verspätet.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_73

Die Klägerin rügt die Zulässigkeit der Antragstellung, soweit der Gegenstand des Patents nicht als geschlossener Anspruchssatz verteidigt werde.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_74

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_75

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen, soweit es über die mit Hilfsantrag 6b verteidigte Fassung hinausgeht, als nicht rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären. Der Gegenstand des Streitpatents ist sowohl nach dem Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 6a nicht patentfähig gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_76

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_77

1. Das Streitpatent betrifft die Überwachung der Performance von Applikationen (Apps), welche auf mobilen Endgeräten, bspw. persönlichen digitalen Assistenten (PDAs) und Smartphones wie I-Phones, Blackberries sowie Symbian, Palm, S60, Android oder Windows-Mobile basierten Geräten, ausgeführt werden (vgl. SP, Abs. [0002] – [0003]).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_78

Gemäß Streitpatent existiere ein wachsender Trend hin zu mobilen Apps auf Web-Browsern, da diese in den meisten Fällen die beste Benutzererfahrung böten. Solche webbasierten Anwendungen wären in einer nativen Verpackung jedoch noch attraktiver für den Benutzer (vgl. SP, Abs. [0006]).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_79

Das Streitpatent stelle sich in diesem technischen Kontext die Aufgabe, auf den o.g. Endgeräten eine entsprechende Applikation auszuführen, welche einen tieferen Einblick in die Performance der Applikation ermögliche (vgl. SP, Abs. [0007]).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_80

2. Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Ingenieur der Nachrichtentechnik / Informationstechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium und mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Performance-Monitoring von (insbesondere mobilen) Endgeräten und deren Applikationen in (insbesondere drahtlosen) Netzwerken, wobei der Fachmann detaillierte Kenntnisse hinsichtlich der Software-Architektur der Endgeräte besitzt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_81

3. Der Senat versteht das Streitpatent und einige in den angegriffenen Ansprüchen verwendete Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_82

3.1 Zum Patentanspruch 1

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_83

Mit dem Merkmal M1 ist ein Verfahren beansprucht, welches Informationen hinsichtlich nativer Datenanwendungen ("native data application"), welche von einem Entwickler entwickelt werden, gewinnt. Das Streitpatent versteht unter nativen Datenanwendungen Apps, welche bspw. auf PDAs, Smartphones, Blackberries, Palms etc. unter dem jeweils entsprechenden Betriebssystem wie iOS, Android, Symbian, Windows Phone etc. installiert werden, wobei webbasierte Anwendungen, bspw. browserbasierte Anwendungen, im Allgemeinen keine native App darstellten und daher einen nativen "Wrapper" bzw. eine native Hülle umfassen sollten (vgl. SP, Abs. [0003] - [0005], [0006], [0022] - [0023], [0026]).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_84

Native Apps sind also auf ein bestimmtes Betriebssystem wie iOS, Android oder Windows Phone zugeschnittene Software, d.h. native Apps werden für ein bestimmtes System entwickelt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_85

Für die Entwicklung nativer Apps wird nach fachmännischem Verständnis in der Regel eine Entwicklungsumgebung (Software Development Kit – SDK) zur Verfügung gestellt, die auch die Anbindung von Schnittstellen-APIs (Application Programming Interface) zur darunterliegenden Hardware-/Software-Plattform ermöglicht. Native Apps interagieren mit der Hardware und auch mit der auf dem System vorinstallierten Software, um alle zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal auszunutzen. So sind zum Beispiel Zugriffe auf Daten- und Arbeitsspeicher, Kamerafunktionen oder das GPS-System eines Endgerätes möglich. Grundsätzlich zeichnen sich native Apps dadurch aus, dass sie – aufgrund des ausführbaren Maschinencodes (vgl. SP, Abs. [0023], "application code") – eine sehr gute Performance besitzen. Sie bieten auch eine schnellere Geschwindigkeit bei der Nutzung der App durch den Anwender als nicht-native Applikationen, wie bspw. browserbasierte Web-Apps oder interpreterbasierte Apps, welche in einer höheren Programmiersprache entwickelt werden (z.B. html, Javascript, o.ä.) und ggf. eine Laufzeitumgebung benötigen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_86

Das Streitpatent lehrt in Absatz [0023], dass die native Applikation ggf. auch auf Bibliotheksfunktionen zurückgreifen kann, deren Code dann in den Applikationscode integriert ist (dort: "To enable the application to collect the data exchange information, suitable instructions (e.g. ‚AppPerformance code‘) may be incorporated in the application code …", Hervorhebung hinzugefügt).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_87

Die Installation seitens der Nutzer gestaltet sich bei nativen Apps normalerweise sehr einfach. Mithilfe der jeweiligen digitalen Vertriebsplattformen (App Stores) finden Nutzer zahlreiche Apps und können diese per Klick auf ihrem Endgerät installieren (vgl. SP, Abs. [0033], "application store (e.g. an App store …)").

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_88

Als Beispiele für die Applikationen werden im Streitpatent im Speziellen Dienstprogramme ("Utilities") oder Spiele genannt (vgl. SP, Abs. [0031]). Darüber hinaus schlägt das Streitpatent vor, einschlägige Mobilfunk-Apps basierend auf Web-Browsern als native App zur Verfügung zu stellen (vgl. SP, Abs. [0006]).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_89

Zum Beleg des fachmännischen Verständnisses, dass es sich bei der Bezeichnung "native Applikation" um einen zum Prioritätstag des Streitpatents bekannten und gebräuchlichen Terminus handelt, verweist der Senat u. a. auf im Internet verfügbare Pressemitteilungen der Firma Qualcomm Inc. vom 16. November 2008 zu ihrer Softwareplattform "BREW" (Binary Runtime Environment for Wireless) für Mobiltelefone / Smartphones (vgl. Q1, "… the platform offers advanced capabilities such as touch screen, rich multimedia, window management, open platform extensibility, and expanded support for native application development. The Brew Mobile Platform SDK is available now to developers …"; Hervorhebungen hinzugefügt).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_90

Gemäß Merkmal M1.1 wird die o. g. native App auf einem Endgerät ("terminal device") ausgeführt, wobei im Patentanspruch 1 offenbleibt, ob es sich um ein mobiles oder ein stationäres Endgerät handeln soll. Das Streitpatent nennt in der Beschreibung PDAs bzw. Smartphones, seine Figur 1 zeigt exemplarisch ein Smartphone 3, welches über ein mobiles Datennetzwerk (GPRS) oder Wi-Fi kommuniziert, wobei Daten von der Applikation 2 mit einem Web-API bzw. Web-Service 4 ausgetauscht werden (vgl. SP, Abs. [0011], [0024], [0026], [0033]; Merkmal M1.2). Der nicht ausschließlich auf mobile Endgeräte beschränkte Patentanspruch 1 umfasst jedoch ebenfalls bspw. einen PC, wobei dann dort der Fachmann unter einer nativen App z.B. eine Exe-Datei verstünde.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_91

Die Art des Web-Services verbleibt jedoch im Patentanspruch unbestimmt. Das Streitpatent offenbart in Absatz [0033] "multiple calls" an das Web-API bzw. den Web-Service zum Erhalten von spezifischer, für den Benutzer nützlicher Information sowie ein Überwachen der Performance-Charakteristiken während dieser "Anrufe" / "calls".

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_92

Für den Fachmann bedeutet der Begriff "Web-Service" in seiner allgemeinsten Ausprägung lediglich, dass ein Dienst über das Internet zur Verfügung gestellt wird, wobei mindestens zwei Geräte / Computer / Maschinen, nämlich ein Server und mindestens ein Client, plattformunabhängig miteinander kommunizieren können, wozu der Web-Service ggf. auf standardisierte Formate (bspw. XML) zurückgreift. Die Bereitstellung eines Web-Service bedingt nicht zwingend die Bereitstellung durch einen Service-Provider.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_93

Mit dem Merkmal M1.3 wird im Anschluß ein Sammeln von Datenaustauschinformationen beansprucht, wobei das Sammeln durch die native App durchgeführt wird, und wobei die Datenaustauschinformation in Bezug zu dem Datenaustausch zwischen der nativen App und dem Web-Dienst stehen muss. Das Streitpatent lehrt in den Absätzen [0022], [0023] und [0026], dass die Datenaustauschinformation Informationen über die Datenrate ("transfer speed", "upload speed", "download speed") zwischen dem Endgerät und dem Web-Dienst oder dem Internet umfasst und weitere Informationen wie u.a. Datengröße, Applikationstyp, PDA-Typ, Positionsinformation (GPS, GLONASS), Netzwerkinformation, die aktuelle Zeit, Fehler, Applikationsname und Version betrifft, wobei die Datenaustauschinformation den Einblick in die App-Performance verbessern soll ("in order to improve insight into the performance of the application.").

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_94

Gemäß Merkmal M1.4 instruiert die native App das Endgerät dahingehend, zumindest einen Teil der gesammelten Datenaustauschinformationen auf dem Endgerät abzuspeichern. Die Umsetzung einer solchen Instruierung wird im Streitpatent nur insoweit näher konkretisiert, dass hierfür ein Logik-Modul zuständig sei, welches ein Softwareteil ("piece of software") oder eine Softwarebibliothek integriert im Source-Code der App sei (vgl. SP, Abs. [0031]). Das Streitpatent zeigt in den Absätzen [0025] und [0033] sowohl ein temporäres Abspeichern im RAM/DRAM als auch ein permanentes Abspeichern von Datenaustauschinformationen auf einer Festplatte oder einem optischen Laufwerk des Endgeräts.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_95

Gemäß Merkmal M1.5 soll eine Analyse eines Teils der auf dem Endgerät abgespeicherten Datenaustauschinformation durch das Endgerät erfolgen. Die Analyse muss also nicht unbedingt in der Applikation erfolgen, sondern "nur" auf dem Endgerät, d. h. ggf. durch eine weitere App oder durch das OS, mit dem Ziel / Zweck, eine Performance der nativen Datenanwendung zu bestimmen. Hierfür sei eine "processing unit" 11 auf dem Smartphone 3 zuständig (vgl. SP, Fig. 1, BZ 11 und Fig. 2, BZ S105A i.V.m. Abs. [0024], [0033]). Welche Analysen vorgenommen werden, wie genau das Ergebnis dieser Analyse aussieht – soweit sie über die anspruchsgemäße Bestimmung der App-Performance hinausgeht – und was mit dem Analyseergebnis geschieht, bleibt im Patentanspruch unbestimmt. Das Streitpatent beschreibt in Absatz [0033], dass die Information bspw. an den Benutzer über ein Benutzerinterface 13 ("UI") ausgegeben werden kann (vgl. SP, Fig. 1, BZ 13). Darüber hinaus zeigt das Streitpatent, Figur 2 BZ S107A, ein Versenden der analysierten Datenaustauschinformation an einen Web-Server. Ein Austausch von Analyseergebnissen, die gemäß Merkmal M1.5 am Endgerät erzeugt werden, an den Server ist jedoch nicht explizit beansprucht.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_96

Mit dem Merkmal M1.6 wird das Versenden zumindest eines Teils der auf dem Endgerät abgespeicherten Datenaustauschinformation an einen Web-Server einer zwischengeschalteten Überwachungspartei beansprucht, welche nicht der Entwickler der App ist. Laut Streitpatent handelt es sich hierbei um einen "AppPerformance Server" einer Applikations-Performance-Überwachungspartei bzw. einen von einer dritten Partei betriebenen Web-Server, der ggf. mit dem Web-Service verbunden oder dort integriert ist (vgl. SP, Fig. 1, BZ 6 und Abs. [0029], "This web-server may be administered by a third party"; Abs. [0033], "AppPerformance Server"). Ob der Teil der Datenaustauschinformation gemäß Merkmal M1.6 identisch mit dem Teil der Datenaustauschinformation ist, welcher gemäß Merkmal M1.5 bereits einer Analyse auf dem Endgerät unterzogen wird, lässt der Anspruch offen. Das Streitpatent lehrt in Figur 2 BZ S106A i.V.m. Absatz [0033], dass bspw. die im Endgerät gespeicherte Datenaustauschinformation an den Web-Server gesendet wird, sowie in Figur 2 BZ S107A, dass bspw. (alternativ oder zusätzlich) auch die bereits im Endgerät analysierte Datenaustauschinformation an den Web-Server geschickt wird.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_97

Gemäß Merkmal M1.6.1 wird die vom Endgerät empfangene Information im Web-Server verarbeitet und analysiert. Die bereits im Endgerät analysierte Information kann – muss jedoch nicht unbedingt – nochmals im Web-Server einer (zweiten) Analyse zugeführt werden (vgl. SP, Fig.2, BZ S106B und S105B). Es müssen auch nicht dieselben Daten sein, die am Endgerät und am Server für die Analyse verwendet werden, d. h., beide Geräte können auch teilweise unterschiedliche Daten für ihre Analysen verwenden.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_98

Gemäß Merkmal M1.6.2 werden im Server aus der verarbeiteten Information ein oder mehrere Berichte ("reports") erstellt und an den Entwickler (gemäß Merkmal M1) versendet. Das Streitpatent lehrt in Figur 2, BZ S110 i.V.m. Absatz [0033], dass der oder die Berichte vom Web-Server per Mail oder über ein Web-Interface versendet werden können.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_99

Das Teilmerkmal im Merkmal M1.6.2, dass der Empfänger der Berichte unbedingt ein Entwickler ist, ist zumindest aus technischer Sicht letztlich belanglos, da sich die Aufgabe dabei primär auf eine reine Adressenwahl einer weiteren, anderen Partei reduziert. Im Wesentlichen kommt es hier darauf an, dass die Person, die für die Performance der App verantwortlich ist bzw. das Softwareprodukt entwickelt hat und pflegt, hier die Berichte gemäß Merkmal M1.6.2 zur weiteren Verfügung erhält. Das Streitpatent führt dazu in Absatz [0023] auch aus, dass Benutzer und andere Parteien – wie Entwickler, Verkäufer und Hersteller – Einblicke in die Performance von nativen Applikationen gewinnen wollen. Darüber hinaus beschreibt das Streitpatent in Absatz [0029] ebenso ein Weiterleiten ("forward") der Information an eine oder mehrere andere Parteien. Neben dem Weiterleiten des Berichts ist auch ein Speichern desselben auf einem Medium o. ä. anspruchsgemäß, solange dieser nur in geeigneter Weise der für die Performance bzw. Entwicklung verantwortlichen Person bereitgestellt bzw. zugänglich gemacht wird.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_100

Der exakte Inhalt der o. g. Berichte, soweit er über die vom Web-Server verarbeitete Information hinausgeht, wird im Anspruchswortlaut nicht konkretisiert. Das Streitpatent nennt in Absatz [0033] Performance-Charakteristiken wie bspw. Download-/Upload-Geschwindigkeit, Anrufdauer, Anzahl übertragener Bytes (Datenvolumen), Fehler, etc.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_101

Insgesamt sind also am Verfahren gemäß Patentanspruch 1 folgende Komponenten beteiligt: Das Endgerät sowie der Web-Service zum Datenaustausch, der Web-Server der zwischengeschalteten Überwachungspartei (welcher ggf. mit dem Web-Service verbunden sein kann), und ggf. noch ein (nicht beanspruchtes) Gerät beim Entwicklungsverantwortlichen, welchem der Bericht bereitgestellt wird.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_102

3.2 Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 12 und 15

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_103

Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 12 betrifft ein System, welches im Wesentlichen ebenfalls die Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 umfasst. Der Fachmann legt daher seinem Verständnis des Sachgehalts des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs 12 entsprechend auch seine Überlegungen wie zum Patentanspruch 1 zugrunde.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_104

Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 15, welcher eine Logik mit den entsprechenden Instruktionen zur Ausführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 durch einen Prozessor beansprucht.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_105

II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_106

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist zulässig, da sein Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Der Patentanspruch ist jedoch nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_107

1. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_108

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Klägerin nachträglich eingebrachte Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung eine zulässige Klageänderung darstellt, insbesondere sachdienlich ist. Denn der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, da der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß der Offenlegungsschrift (K4) unmittelbar und eindeutig entnimmt (Art. 123 EPÜ).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_109

1.1 Ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr., BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 – Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_110

1.2 Der erteilte Patentanspruch 1 wird von der Klägerin insoweit mit dem Argument angegriffen, dass das Merkmal M1.5 im Prüfungsverfahren aus einer Anspruchsänderung hervorgegangen wäre, jedoch keinerlei Stütze in der Offenlegungsschrift (K4) hätte und somit nicht ursprünglich offenbart sei.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_111

Das Merkmal M1.5 betrifft die Analyse (eines Teils) der Daten bereits im Terminal / Endgerät, wobei dort die Performance / Leistung der Applikation bestimmt bzw. bereits Aussagen über die Performance / Leistung getroffen werden sollen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_112

1.3 Gemäß der Offenlegungsschrift K4 beanspruchen die ursprünglichen abhängigen Ansprüche 6 und 7 das Speichern sowie das Analysieren der Daten im Terminal / Endgerät ("terminal device"). Darüber hinaus beschreibt die K4, Absatz [0023], ein Monitoring, d. h. eine Überwachung von Charakteristiken zur Verbindung wie bspw. die explizit genannte Datenübertragungsrate des Terminals / Endgeräts (dort: "PDA terminal") in Aufwärts- bzw. Abwärtsrichtung ("download/upload transfer rate"), um dem Entwickler Einblicke ("insights") in die Performance der nativen App zu gewähren. Hierbei ist es dem Fachmann bekannt, dass die Datenübertragungsrate zu den sogenannten KPIs ("key performance indicators") gehört.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_113

Schließlich werden insbesondere noch zusätzliche Performance-Messungen ("performance tracking") durch die App im Endgerät beschrieben (K4, Absatz [0031], "The logic module may be a piece of software or a software library incorporated or to be incorporated in source programming code of the application. The logic module may provide the application with the additional functionality of tracking performance of data transfer between the PDA terminal and the web service or the Internet during use. Further other embodiments may relate to a method for measuring the performance of an application by collecting and storing data exchange information according to the method of the above described embodiments.", Unterstreichungen hinzugefügt).

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_114

Damit war – entgegen der Auffassung der Klägerin – das Merkmal M1.5 bereits in der K4 unmittelbar und eindeutig gezeigt.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_115

2. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_116

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik – insbesondere jeweils gegenüber der Lehre der Druckschriften K6 (US 7 609 650 B2) oder K5 (US 2006 / 0 259 629 A1) – als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (Art. 56 EPÜ).

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_117

2.1 Die Druckschrift K6 betrifft ein "Data Collection & Management System" u. a. zur Bestimmung der Performance von Applikationen auf mobilen Endgeräten ("wireless device"), wobei auf den Endgeräten eine SQC-Software (SQC: "service quality client") installiert wird. Diese wird anhand von im Rahmen einer Suche ("Query") übermittelten "Collection Profiles" und "Metrics Packages" von einer netzwerkseitigen SQP-Software (SQP: "service quality program") auf einem Server flexibel zum Sammeln von Daten und Hochladen von vorverarbeiteten bzw. voranalysierten Metriken konfiguriert (vgl. K6, Fig. 1 – 3 i. V. m. Sp. 14, Z. 33 – 39, "Similarly, a query that relates to applications (504) operating on the target device, can be specifically targeted to characteristics 504A such as the performance of applications present on a target device, the amount of usage of each such application, and various other aspects of applications resident on the target device or otherwise associated with the wireless network 100.").

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_118

In einer speziellen Ausgestaltung gemäß der Lehre der K6 (Spalte 27, Zeile 38 bis Spalte 28, Zeile 10) wird das regelbasierte Sammeln von Daten und das Generieren von Metriken direkt in die Applikation integriert und direkt von der Applikation ausgeführt. Diese kann über ein API mit dem SQC kommunizieren, wobei eine BREW-Umgebung, d. h. eine kompilierte Applikation mit nativem Code (vgl. K6, Sp. 9, Z. 4, "Development environments such as BREW …"; Sp. 20, Z. 22 – 23, "The number of these services is rapidly increasing, and systems such as BREW …"; Sp. 28, Z. 5, "environments such as BREW" und Sp. 36, Z. 20 – 23, "actual machine language (as implemented by the BREW environment)"), unterstützt wird (Merkmale M1, M1.1).

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_119

Hinsichtlich der BREW-Umgebung und den dortigen nativen Applikationen wird ebenfalls auf die Qualcomm-Pressemitteilung Q1 (vgl. Ziff. I, 3.1) verwiesen.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_120

Die native Applikation gemäß K6 tauscht Daten mit einem Web-Dienst aus, der bspw. von einem Service-Provider bereitgestellt wird (vgl. K6, Sp. 8, Z. 40 - 46, "access to Internet or multimedia data"; Sp. 9, Z. 7 – 12, "Further, a typical target wireless device 400 includes a variety of application software that enables the wireless device to access one or more services offered by the network service provider or which provide utility or entertainment for the user such as calculators and games."; Sp. 10, Z. 63 – 64, "short message service center (SMSC)"; Sp. 19, Z. 51 – 54, "a poor performance of Wireless Application Protocol (WAP)"; Sp. 20, Z. 29 – 47, "multimedia messaging service (MMS)", "An application like instant connect communication, also known as Push to Talk®"; Hervorhebung hinzugefügt, Merkmal M1.2).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_121

Auf dem Endgerät kann das regelbasierte Sammeln der Daten durch einen / mehrere Trigger aktiviert / deaktiviert werden (vgl. K6, Fig. 7, Fig. 9), wobei auf dem Endgerät durch die Applikation das Sammeln der Daten ("… for generating metrics on wireless device 400 involves integrating the software for creating the metrics with application software that is embedded on or downloaded onto the wireless device … allows the application developer to invoke SQC 402 with metrics generated by the application", Hervorhebungen hinzugefügt), eine Vorverarbeitung ("prepare a metrics package for upload", "create metrics package", "collected data can be subjected to processing at the device such as minimum/maximum average/count type processing") und ein Abspeichern ("… that a five second buffer of information …. is to be saved") stattfindet. Dabei wird darüber hinaus ebenfalls das SQC von der Applikation involviert und die Daten bzw. Metriken werden voranalysiert sowie abgespeichert (vgl. K6, Sp. 5, Z. 20 - 25, Sp. 16, Z. 66 – Sp. 17, Z. 9, Sp. 27, Z. 38 - 47, Sp. 29, Z. 23 – 46, "SQC 402 reassesses the nature of the data in each stored metrics package"; Merkmale M1.3, M1.4, M1.5 teilweise).

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_122

Die K6 offenbart jedoch nicht explizit, dass durch die (Vor-)Analyse im Endgerät bereits die Leistung der nativen Applikation bestimmt wird. Merkmal M1.5 fehlt somit teilweise.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_123

Die Daten werden dann an das SQP des "Data Collection & Management Systems", d. h. einen Server einer Zwischenanwendungsleistungsüberwachungspartei, hochgeladen, welches die weitere Analyse der Daten übernimmt und einen Bericht / Report generiert (vgl. K6, Fig. 2, BZ 202 A-C, Fig. 8, BZ 1006; Merkmale M1.6, M1.6.1).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_124

Die Metriken und Berichte gehen anschließend vom SQP des "Data Collection & Management Systems" an einen Netzwerkserver einer dritten Partei (vgl. K6, Fig. 1, BZ 102, Fig. 2, "Reports" und Sp. 9, Z. 38 – 40, "Additionally, data collection and management system 200 may communicate with one or more network servers 102, such as a third party reporting system."; Sp. 18, Z. 61 - 64, "third party reporting system") und können bspw. einem App-Entwickler zur Fehlersuche, zur Diagnose von Problemen und zum Optimieren des Applikations-Designs dienen (vgl. K6, Sp. 28, Z. 27 - 30, "When captured and uploaded, the metrics can enable application developers to find errors in their software that occur in the field and significantly speed problem diagnosis"; Sp. 28, Z. 35, "to help optimize application design"; Merkmal M1.6.2).

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_125

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber der Druckschrift K6, da in der K6 zumindest das Merkmal M1.5 teilweise fehlt. Darüber hinaus kann – entgegen der Argumentation der Klägerin – die K6 auch insofern schon nicht neuheitsschädlich sein, da das Ausführungsbeispiel Spalte 27, Zeilen 38 ff., jedenfalls nicht explizit auf den Inhalt der von der nativen Applikation ans SQC gelieferten Metriken im Detail eingeht (vgl. K6, Sp. 27, Z. 38 – 47, "Another mechanism for generating metrics on wireless device 400 involves integrating the software for creating the metrics with application software that is embedded on or 40 downloaded onto the wireless device: …"; Unterstreichung hinzugefügt).

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_126

Jedoch ist der Patentanspruch 1 nicht rechtsbeständig, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 dem Fachmann allein aus der K6 zusammen mit seinem Fachwissen nahegelegt ist.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_127

Die K6 offenbart zwar nicht den vorstehend genannten Teil des Merkmals M1.5, sie lehrt jedoch nach dem Datensammeln bereits zumindest eine (Vor-)Analyse der Daten im Endgerät. Gemäß K6 werden hierfür im Endgerät Daten und Informationen hinsichtlich der Performance der Dienste durch ein geeignetes Datensammelprofil gesammelt, wobei der Fokus auf die höheren Layer gelegt wird (vgl. K6, Sp. 15, Z. 20 – 25, "the associated target wireless devices 400 … can be used by the data collection and management system to monitor and collect performance data."; Sp. 16, Z. 58 – 64, "a data collection profile is generated that is directed to dropped call analysis."; Sp. 17, Z. 36 – 49, "… TIMEOUT message … the user of the originating device has had a very poor user experience."; Sp. 19, Z. 48 – 54, "… collects information about the performance of services …"; Sp. 20, Z. 7 – 8, "… the most frequent, and in this case irrelevant, cause of the delay in loading the WAP page is ignored, allowing the focus of the data to be on the higher layers."; Sp. 20, Z. 38 – 47, "… why instant connect communication sessions occasionally deliver very poor performance,"; Hervorhebungen hinzugefügt).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_128

Die K6 umfasst ebenfalls ein Generieren und Abspeichern von Metriken, ein Löschen / Verwerfen von Metriken und eine Datenanalyse / Processing auf dem Endgerät, bspw. zum Zweck der Datenaggregation, der Datenreduktion oder zum Bearbeiten mit mathematischen Funktionen / Operatoren (vgl. K6, Sp. 18, Z. 22 – 29, "… collected data can be subjected to processing at the device … other calculations that aggregate or otherwise reduce the amount of data … undergone some processing and is not merely raw collected data."). Die spezielle Ausgestaltung als "scripted" SQC erlaubt ferner sogar ein komplexeres Verarbeiten der gesammelten Daten auf dem Endgerät (vgl. K6, Sp. 34, Z. 51).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_129

In diesem technischen Kontext befasst sich die K6 insbesondere mit der schlechten Applikations-Performance von WAP-Downloads, Instant Messaging, MMS, Push to Talk und VoIP, welche Web-Services, d. h. Datendienste mit Zugriff auf einen Web-Server i.S.d. Streitpatents, darstellen (vgl. K6, Sp. 17, Z. 42 – 43, "At this point, the user of the originating device has had a very poor user experience."; Sp. 19, Z. 48 – 65, "poor performance", "WAP page load takes longer"; Sp. 20, Z. 32 – 45, "very poor performance").

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_130

Darüber hinaus beschreibt die K6 ein Datensammeln im Umfeld von VoIP-Verbindungsabbrüchen, den sogenannten Call-Drops (vgl. K6, Sp. 1, Z. 28, Sp. 4, Z. 51 - 53, Sp. 16, Z. 58 - 64, Sp. 19, Z. 14 - 17, Sp. 22, Z. 28 - 36, Sp. 32, Z. 31 – 39, "For example to define a data collection profile that results in a metrics package with information about dropped voice calls, …"), sowie ein intensives Datensammeln beim Auftreten von Signalisierungsfehlern (vgl. K6, Sp. 17, Z. 41, "TIMEOUT message"; Sp. 32, Z. 49 – 63, "errors are being monitored, the terminating device in the example was unaware of the attempted conununication session by the originating device … To ensure that important data related to the conditions surrounding the tenninating device during the communication attempt is captured, a "domino" trigger is used. As illustrated above in the example regarding the 408 TIMEOUT message, a domino trigger occurs …").

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_131

Schließlich nennt die K6 noch als Metrik eine Frame-Fehlerrate auf dem physikalischen und nicht auf dem Applikations-Layer, welche aber zu Verzögerungen im Applikations-Layer führen kann (vgl. K6, Sp. 19, Z. 67 – Sp. 20, Z. 7, "The data collection profile analyzes RF performance criteria such as frame loss … cause of the delay in loading the WAP page"; Sp. 32, Z. 27 - 29, "One specific example is a threshold trigger that fires when a frame error rate metric exceed a predetermined value.").

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_132

Weitere gängige und dem Fachmann zum Anmeldetag des Streitpatents geläufige Metriken – insbesondere im Zusammenhang mit der schlechten Performance von Applikationen – sind neben der o. g. Antwort- bzw. Verzögerungszeit sowie neben den o. g. Signalisierungsfehlern bzw. Verbindungsabbrüchen insbesondere die Datenrate bzw. der Datendurchsatz, welche (im Mobilfunk) ebenfalls zu den sogenannten Key-Performance-Indikatoren (KPI) zählen. Dieses Fachwissen wird bspw. durch die K7, Absätze [0037], [0044], [0146] sowie [0152] bis [0155], belegt, wobei dort entsprechende MQoS-Metriken zum Identifizieren von Performance-Charakteristiken für Software-Applikationen bereitgestellt werden, wobei zu den Metriken u. a. die Bandbreite und Verzögerungszeiten / Antwortzeiten gehören. Das Gleiche gilt für die K5, wie dort bspw. der Absatz [0050] betreffend den Datendurchsatz ("data throughput") zeigt.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_133

Zudem stellt die K6 sogar explizit auf eine Diagnose von Fehlern und Problemen bei Applikationen ab, um den Softwareentwickler zu unterstützen (vgl. K6, Sp. 28, Z. 30, "When captured and uploaded, the metrics can enable application developers to find errors in their software that occur in the field and significantly speed problem diagnosis."; Hervorhebung hinzugefügt).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_134

Daher liegt also ein Bestimmen der Performance / Leistung der Applikation bereits im Endgerät gemäß Merkmal M1.5 – beispielsweise durch ein explizites Messen der Datenrate bzw. der Antwortzeiten einer Applikation und/oder der Häufigkeit von Verbindungsabbrüchen bzw. Signalisierungsfehlern – und das Bereitstellen einer entsprechenden Metrik im Wissen und Können des Fachmanns. Eine erfinderische Tätigkeit kann dieser Gegenstand damit nicht begründen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_135

2.2 Die Druckschrift K5 betrifft zwar ein Verfahren zum Zweck der Gewinnung von Informationen im Zusammenhang mit einer nativen Datenapplikation (vgl. K5, Abs. [0005], [0023], [0035] - [0037]), jedoch – im Gegensatz zum Streitpatent – keine anspruchsgemäße Bestimmung der Performance dieser nativen Datenapplikation selbst, sondern eine Bestimmung der Performance des zugrundeliegenden APIs (vgl. K5, Abs. [0005] - [0007]). Darüber hinaus wird der dortige Testbericht nicht an den Entwickler der Applikation, sondern an eine an der API-Performance interessierte dritte Partei, bspw. den Testingenieur beim Endgerätehersteller, versendet (vgl. K5, Abs. [0026], [0089]).

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_136

Die K5 zielt auf ein Testverfahren bzw. Testsystem für die Regressions-Tests von Multimedia-APIs ab, also von Chipset-Herstellern/OEMs bereitgestellte Multimedia-Schnittstellen für die Applikationen auf drahtlosen Endgeräten (vgl. K5, Abs. [0090]), wobei diese Tests vor den eigentlichen Applikations-Tests und unabhängig von diesen durchgeführt werden (vgl. K5, Abs. [0005] - [0007]). Dazu schlägt die K5 OTA-Tests ("over the air") in einem zellularen Mobilfunknetz ("wireless network 110", "carrier network 254") eines Providers / Carriers vor (vgl. K5, Fig. 1 und Fig. 6 i. V. m. Abs. [0073]), wobei ein netzwerkseitiger Multimedia-Provider mittels Multimedia-Analysis-Server 104 und die Endgerät-App mittels skriptgesteuerter Multimedia-Test-Engine 114 simuliert wird (vgl. K5, Fig. 1 und Abs. [0025], [0059]). Bei der skriptgesteuerten Multimedia-Test-Engine 114 auf dem drahtlosen Endgerät handelt es sich um eine native Applikation, da diese Software für BREW entwickelt wurde und auf ein solches Endgerät heruntergeladen wird (vgl. K5, Fig. 7, BZ 274, Abs. [0035], [0037], [0076]).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_137

Hinsichtlich der BREW-Umgebung und den dortigen nativen Applikationen wird zur Erläuterung erneut auf die Pressemitteilung Q1 verwiesen.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_138

Während der Tests werden Multimedia-Dateien zwischen dem Server, der einen Web-Service in allgemeinster Form bereitstellt, und Endgerät-App übertragen, wobei die Test-Engine / Endgerät-App Test-Daten, RF-Daten, sowie Performance-Daten sammelt (vgl. K5, Abs. [0013], [0083], [0087]; Merkmale M1, M1.1, M1.2, M1.3).

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_139

Die gesammelten Daten werden auf dem drahtlosen Endgerät abgespeichert, überwacht und (vor-)analysiert, wobei jedoch eine Performance des/der APIs ermittelt wird. Die K5 offenbart also auch nicht explizit ein Bestimmen der Performance der nativen Applikation (also der Test-Engine) selbst durch die Analyse der gesammelten Daten (vgl. K5, Fig. 2, BZ 136, Abs. [0025], "may be monitored and recorded on the wireless device"; Abs. [0026], "The analysis performed by the analysis engine 122 may include determining the performance of one or more APIs … analysis engine 122 and report generator 124 may reside on the wireless device 102"; Abs. [0057], "collected statistics"; Merkmale M1.4, M1.5 teilweise).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_140

Die Daten werden zu einem Web-Server einer zwischengeschalteten, die Performance überwachenden Partei hochgeladen und dort verarbeitet sowie analysiert (vgl. K5, Fig. 1, BZ 104, Fig. 3 und Abs. [0085] – [0087]; Merkmale M1.6 und M1.6.1).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_141

Schließlich wird vom Server ein Testbericht erstellt und an eine dritte Partei, bspw. den Systemtester oder eine weitere, an der API-Performance interessierte Partei, geschickt, wobei die K5 damit ebenfalls nicht explizit ein Senden des Berichts / Reports an den Entwickler der nativen Applikation offenbart (vgl. K5, Fig. 1, BZ 106, 108 und Abs. [0026], [0089]; Merkmal M1.6.2 teilweise).

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_142

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt somit als neu gegenüber der Druckschrift K5, da diese zum einen eine Bestimmung der API-Performance und nicht der anspruchsgemäßen Applikations-Performance im Endgerät betrifft und zum anderen einen Performance-Report an den Systemtester und nicht an den Applikations-Softwareentwickler beschreibt (Merkmale M1.5 teilweise und M1.6.2 teilweise).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_143

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist jedoch dem Fachmann aus der Lehre der K5 zusammen mit seinem Fachwissen nahegelegt.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_144

Denn der Fachmann entnimmt der K5, Absatz [0005], dass neben den Multimedia-APIs ebenfalls die dazugehörigen Applikations-Programme getestet werden müssen, wobei der Applikations-Test erst nachgelagert, d. h. nach dem Testen der APIs, durchgeführt wird (dort: "Because a new multimedia application may require a new API, a carrier and/or original equipment manufacturer (OEM) must test not only the new application program, but must also test all new multimedia APIs. Furthermore, testing of the main application may not be possible, without prior testing of any underlying APIs.").

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_145

Die K5, Absatz [0023], enthält dazu für den Fachmann noch einen Hinweis auf die Optimierung von Multimedia-Applikationen durch genau solche Testergebnisse, wie sie die Lehre der K5 liefern kann (dort: "…optimize multimedia applications by reporting on data throughput versus quality …"). Sowohl das API als auch die Applikation befinden sich im Applikations-Layer (Schicht 7), so dass der für das API bestimmte (Netto-)Durchsatz demjenigen der Applikation entspricht. Es liegt daher im Wissen und Können des Fachmanns, die Test-Engine aus der K5 durch eine "echte" Multimedia-Applikation zu ersetzen und für diese (anstelle für das API) die entsprechenden, im Wesentlichen identischen Performance-Messergebnisse bereitzustellen, um so zum vollständigen Sachgehalt des Merkmals M1.5 zu gelangen (Merkmal M1.5 Rest).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_146

Hinsichtlich des fehlenden Teils des Merkmals M1.6.2 wird auf die entsprechende Auslegung unter Ziff. I 3.1 verwiesen. Sein Sachgehalt, dass der anspruchsgemäße Empfänger der Berichte gemäß Patentanspruch 1 unbedingt ein Entwickler der Software-Applikation ist, ist aus technischer Sicht technisch nicht ausschlaggebend, da sich die umzusetzende Maßnahme dabei auf eine reine Adressenwahl einer bestimmten weiteren, anderen Partei reduziert, was im gegebenen Kontext fachmännisches Können keinesfalls überschreitet. Die K5 offenbart diesbezüglich ohnehin bereits einen vom Server erstellten Testbericht, welcher an eine dritte Partei, bspw. den Systemtester oder eine weitere, an der Performance interessierte Partei gesendet wird (vgl. K5, Fig. 1, BZ 106, 108 und Abs. [0026], [0089]; Merkmal M1.6.2 Rest).

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_147

Eine erfinderische Tätigkeit kann dieser Gegenstand damit nicht begründen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_148

2.3 Für die nebengeordneten Ansprüche 12 und 15, welche die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") bzw. in einer Logik mit den entsprechenden Instruktionen ausgeführt von einem Prozessor ("logic") betreffen, gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_149

2.4 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Ansprüche isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Ansprüche 2 bis 11 sowie 13, 14 und 16 gemäß Hauptantrag.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_150

III. Zu den Hilfsanträgen

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_151

Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, soweit es über den Gegenstand hinausgeht, wie er mit dem Hilfsantrag 6b verteidigt wird. Die Hilfsanträge 1 bis 6a sind zwar zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ), beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ.).

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_152

1. Zum Hilfsantrag 1

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_153

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Jedoch ist sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_154

1.1 Der Verfahrensanspruchsanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal M1_Hi1 (Änderungen zum erteilten Patentanspruch 1 hervorgehoben):

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_155

M1_Hi1: "Method for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5), wherein the native data application (2) is an app installed by a user by downloading the native data application (2) from an App store, the method comprising:"

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_156

Das Merkmal M1_Hi1 gemäß Hilfsantrag 1 bildet das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren dahingehend weiter aus, dass nunmehr die native App bei der Installation durch den Benutzer aus einem "App Store" heruntergeladen werden soll.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_157

1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig. Die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der Offenlegungsschrift K4, Absatz [0033] ("The user may install the application 2 by downloading the application 2 from an application store (e.g. an "App store" which is not depicted in FIGURE 1).").

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_158

1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, umfassend das modifizierte Merkmal M1_Hi1, beruht vor dem Hintergrund der Druckschriften K6 oder K5 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_159

Die K6 lehrt bereits ein Herunterladen und Installieren von Software durch einen Benutzer (vgl. K6, Sp. 3, Z. 43 – 47, "… or must be downloaded from a web site or service. Thus, revisions or updates to the data gathering software are somewhat cumbersome and time- consuming to obtain. Because different users may load the revised software, …"; Sp. 20, Z. 22 – 25, "The number of these services is rapidly increasing, and systems such as BREW and JAVA allow users to download their own selection of services, after the wireless device is in the user's possession."; Sp. 28, Z. 4 – 5, "for applications that are downloaded into virtual envirornnents such as BREW or Java Virtual Machines.").

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_160

Gleiches gilt für die K5 (vgl. K5, Fig. 7, BZ 274, "Download multimedia test engine to wireless device 274"; Abs. [0076], "being downloaded from any computer device connected to wireless network 110,").

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_161

Inwieweit inhärente Eigenschaften eines "App Stores" – wie bspw. das automatische Installieren der App auf dem Endgerät in Folge des Downloads – als aggregatorische Merkmale einzuordnen sind, kann hier dahingestellt bleiben.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_162

Dem Fachmann sind jedenfalls zum Prioritätstag des Streitpatents bereits "App Stores" für das in der K5 und K6 genannte Qualcomm-BREW-Betriebssystem für Mobiltelephone / Smartphones bekannt. Hierzu verweist der Senat u. a. auf die entsprechende im Internet verfügbare Pressemitteilung der Firma Qualcomm Inc. vom 29. Juni 2008 über eine entsprechende Vertriebsplattform (vgl. Q2, "Qualcomm Incorporated (Nasdaq: QCOM) today announced the availability of an application store to bring Brew® apps and services to consumers in open markets. The first application store will be managed by SINA, the largest infotainment Web portal in China, whose strong brand awareness in China will provide both local and global developers the opportunity to reach one of the most significant consumer markets for apps and services in the world."; Unterstreichung hinzugefügt). Auch die seit 2008 – also vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents – von der Firma Apple Inc. betriebene Plattform unter der Bezeichnung "App Store" lässt sich gleichfalls in das netzwerkbasierte Konzept eines reinen Software-Repositories auf einem Server für einen Software-Download einreihen (Merkmal M1_Hi1).

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_163

Zu den im Vergleich zur erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_164

1.4 Für die nebengeordneten Patentansprüche 12 und 15, welche die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") bzw. in einer Logik mit den entsprechenden Instruktionen ausgeführt von einem Prozessor ("logic") betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_165

1.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1, 12 und 15 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, 13, 14 und 16 gemäß Hilfsantrag 1.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_166

2. Zum Hilfsantrag 2

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_167

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Sein Gegenstand ist aber mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_168

2.1 Der Verfahrensanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der Fassung gemäß Hauptantrag im Patentanspruch 1 das geänderte Merkmal M1_Hi1 gemäß Hilfsantrag 1 sowie das neu hinzugekommene Merkmal M1.4.1_Hi2:

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_169

M1.4.1_Hi2: "wherein, during operation of the native data application (2), the native data application (2) makes multiple calls to the web service (4) to retrieve specified information, wherein the predefined calls are monitored by the terminal device (3), and wherein data exchange information related to the calls is collected and stored in a memory (7) of the terminal device (3); and"

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_170

Das neu hinzugefügte Merkmal M1.4.1_Hi2 umfasst nun multiple, d. h. mindestens zwei Zugriffe ("multiple calls") auf den Web-Service durch die native App, um "spezifizierte Information" zu erhalten. Unter "spezifizierter Information" offenbart das Streitpatent, Absatz [0033], nicht weiter definierte, für den Benutzer "nützliche" bzw. "brauchbare" Information (dort: "The specified information may be information which may be useful to a user."). Der Fachmann versteht darunter ein mehrmaliges, sequentielles Abrufen nützlicher Information durch das Endgerät / Client von einem Server des Web-Services, bspw. mehrere zeitlich nacheinander durchgeführte Anforderungen von Multimedia-Inhalten. Die multiplen "calls" sollen vom Endgerät überwacht werden, wobei Datenaustauschinformation vom Endgerät gesammelt und abgespeichert wird. Im Gegensatz zu Merkmal M1.3 wird in M1.4.1_Hi2 aber nur noch ein Sammeln der Datenaustauschinformation vom Endgerät und nicht mehr von der nativen App beansprucht.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_171

2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Die Änderung gemäß Merkmal M1.4.1_Hi2 ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus der Offenlegungsschrift K4, Absatz [0033] ("During operation of the application 2 the application 2 may make multiple calls to the web API 4 to retrieve specified information. The specified information may be information which may be useful to a user. The predefined calls may be monitored by the smart phone 3, wherein data exchange related information related to these calls may be collected and stored in a memory 7 or on a drive 8 of the smart phone 3.").

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_172

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfassend das geänderte Merkmal M1_Hi1 sowie das neu hinzugetretene Merkmal M1.4.1_Hi2 beruht vor dem Hintergrund der Druckschriften K6 oder K5 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_173

Die K6 umfasst die Überwachung multipler "calls" bspw. für VoIP-Sprachanrufe (vgl. K6, Sp. 31, Z. 61 – 64, "This data collection activity allows recordation of the metric activity specified for a call, and generation of a metrics package associated with each call occurring on the device."; Hervorhebung hinzugefügt) sowie für IP-Datenanrufe durch eine IM-Applikation (vgl. K6, Sp. 33, Z. 32 - 38, "By this mechanism, complex dependencies such as only collecting data when certain services are in certain states can be implemented. In a previous example, only collecting data for IP data calls made by the instant connect application can be implemented as a specific trigger definition which would only activate under the specific, constrained set of conditions."; Hervorhebung hinzugefügt; Merkmal M1.4.1_Hi2).

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_174

Die K5 lehrt das skriptgesteuerte Versenden multipler Multimedia-Files zwischen Endgerät und Server in einer Testumgebung, wobei bei jedem Senden die Performance erfasst wird (vgl. K5, Abs. [0025], "the test scripts 142 simulate the operation of a multimedia application, initiating calls to multimedia APIs 156 in order to access multimedia subsystems residing on wireless device 102. All incoming and outgoing video and audio data, as well as device performance data, e.g., radio frequency monitored and recorded on the wireless device 102."; Abs. [0059], "Furthermore, exercising and testing APIs 156 may include transferring multimedia files between the wireless device 102 and a device simulating a multimedia provider that may include the multimedia analysis server 104 and the test workstation 106."; Fig. 7 i.V.m. Abs. [0082], "Based upon a HTTP, HTTPS, an FTP, or other data transfer protocol, at step 286 multimedia analysis server 104 may transfer multimedia data and/or files to wireless device 102. Based upon test configuration 138, the monitoring and reporting logic 116 may be operable to record the corresponding received multimedia data. Further, the monitoring and reporting logic 116 may be operable to record the API-related performance with respect to the processing of the received multimedia data and/or test scripts."; Hervorhebungen hinzugefügt; Merkmal M1.4.1_Hi2).

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_175

Sowohl die K5 als auch die K6 lehren somit das Merkmal M1.4.1_Hi2. Hinsichtlich Merkmal M1_Hi1 wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_176

Zu den im Vergleich zur erteilten Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_177

2.4 Für die nebengeordneten Patentansprüche 12 und 15, welche die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") bzw. in einer Logik mit den entsprechenden Instruktionen ausgeführt von einem Prozessor ("logic") betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_178

2.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1, 12 und 15 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, 13, 14 und 16 gemäß Hilfsantrag 2.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_179

3. Zum Hilfsantrag 3

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_180

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Allerdings ist sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_181

3.1 Im Hilfsantrag 3 wird der Patentanspruch 1 gegenüber seiner erteilten Fassung um die neuen Merkmale M1.7_Hi3 und M1.8_Hi3 ergänzt:

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_182

M1.7_Hi3: "wherein a logic module is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_183

M1.8_Hi3: "wherein the logic module provides the native data application (2) with the functionality of tracking performance of data transfer between the terminal device (3) and the web service (4) or the Internet during use."

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_184

Die Ergänzung gemäß Hilfsantrag 3 betrifft ein Logikmodul, welches im Quellcode der nativen App des Endgeräts integriert ist, und welches die Performance der Datenübertragung des Endgeräts entweder zum Web-Dienst (also dem Web-Server) oder ins Internet überwacht ("tracking performance").

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_185

3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. Die dortige Ergänzung ist in der Offenlegungsschrift K4, Absatz [0031] ursprünglich offenbart.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_186

3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 mit den ergänzten Merkmalen beruht indes nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_187

Die K5, Absatz [0025], beschreibt bereits eine Test-Engine auf dem Endgerät, welche den Datendurchsatz überwacht (dort: ". All incoming and outgoing video and audio data, as well as device performance data, e.g., radio frequency ("RF") enviromnent data and data throughput, may be monitored and recorded on the wireless device 102."; Hervorhebungen hinzugefügt). Die K5 offenbart gleichfalls die entsprechenden beanspruchten Software-Module (vgl. K5, Abs. [0029], "software applications and test scripts"; Abs. [0035] – [0036], "software components"; Abs. [0092], "software module"; Merkmale M1.7_Hi3 und M1.8_Hi3).

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_188

Auch die K6 zeigt eine Überwachung des Datentransfers hinsichtlich Signalstärke (K6, Sp.19, Z. 24 – 29), Frame-Loss (K6, Sp. 19 Z. 67 – Sp. 20 Z.2) und Dropped-Calls (vgl. K6, Sp. 22, Z. 28 – 36). Gemäß K6 besteht der SQC bzw. die Applikation mit der integrierten Datensammelfunktionalität aus Software (vgl. K6, Sp. 8, Z. 61 – 62, "service quality client software (SQC)"; Sp. 27, Z. 38 – 41, "Another mechanism for generating metrics on wireless device 400 involves integrating the software for creating the metrics with application software that is embedded on or 40 downloaded onto the wireless device;"; Hervorhebungen hinzugefügt; Merkmale M1.7_Hi3 und M1.8_Hi3).

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_189

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_190

3.4 Für den nebengeordneten Patentanspruch 12, welcher die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") betrifft, gelten die Ausführungen entsprechend.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_191

3.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, 13 und 14 gemäß Hilfsantrag 3.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_192

4. Zu den Hilfsanträgen 3a bis 3d

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_193

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 3a, 3b, 3c und 3d ist jeweils zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Die Gegenstände sind jedoch mangels erfinderischer Tätigkeit jeweils nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_194

4.1 Gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 3 wird in den Hilfsanträgen 3a, 3c und 3d jeweils das Merkmal M1.7_Hi3 des Patentanspruchs 1 modifiziert. Der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 3b unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag 3a lediglich durch das zusätzliche Streichen der Patentansprüche 12 bis 14. Die Modifikationen des Merkmals M1.7_Hi3 des Patentanspruchs 1 zeigen sich im Einzelnen jeweils wie folgt (Änderungen im Vergleich zur Fassung gemäß Hilfsantrag 3 hervorgehoben):

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_195

M1.7_Hi3a "wherein a logic module being a piece of software is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_196

M1.7_Hi3c "wherein a logic module being a piece of software is incorporated in application programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_197

M1.7_Hi3d "wherein a logic module being a piece of software, which is not a software library, is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and"

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_198

4.2 Die Ergänzungen sind jeweils zulässig. Das Logikmodul als ein Softwareteil ("being a piece of software") gemäß den Hilfsanträgen 3a, 3c und 3d ist der ursprünglichen Offenbarung der K4, Absatz [0031], entnommen (dort: "The logic module may be a piece of software …"). Der Applikations-Code gemäß Hilfsantrag 3c ist ursprünglich offenbart in den Absätzen [0023], [0031] der K4 ( "… suitable instructions (e.g. ‚AppPerformance code‘ (library)) may be incorporated in the application code dependent on the platform used …", "The logic module may be configured to be incorporated into application code of the above-described application."). Die Änderung gemäß Hilfsantrag 3d betreffend eine Softwarebibliothek findet sich in der Offenlegungsschrift K4, Absätze [0023] und [0031]. Dort ist die Softwarebibliothek ("software library") nämlich mittels "may be" bzw. "or" als optional gekennzeichnet (dort: "may be incorporated", "may be a piece of software or a software library"; Hervorhebungen hinzugefügt).

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_199

4.3 Die Modifikationen gemäß den Hilfsanträgen 3a, 3c und 3d begründen keine erfinderische Tätigkeit.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_200

Wie oben bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt wurde, zeigen sowohl die K5 als auch die K6 eine Softwarelösung für das Performance-Tracking basierend auf BREW, also ein "Softwareteil", welches auf einem Endgerät ausgeführt wird (vgl. K5, Abs. [0035], "… binary Runtime Environment for Windows (BREW) software"; Abs. [0037], [0083] und K6, Sp. 9, Z. 4, Sp. 20, Z. 22 – 25, Sp. 28, Z. 1 – 5, Sp. 36, Z. 19 – 22, "… and actual machine language (as implemented by the BREW environment for example) running in a prescribed environment."; Merkmal M1.7_Hi3a). Dabei werden Softwarebibliotheken überhaupt nicht adressiert, so dass der negativ formulierte Disclaimer "not a software library" damit ebenfalls aus beiden Druckschriften mit hervorgeht (Merkmal M1.7_Hi3d). Da die nativen BREW-Applikationen gemäß K5 und K6 aus kompiliertem Code, also Maschinensprache, bestehen, befindet sich die Software zum Performance-Tracking damit sowohl im Quellcode als auch gleichermaßen im Applikationscode (Merkmal M1.7_Hi3c).

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_201

4.4 Für den nebengeordneten Patentanspruch 12, welcher die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") betrifft, gelten die Ausführungen entsprechend, soweit er verteidigt wird.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_202

5. Zum Hilfsantrag 4

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_203

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Sein Gegenstand ist jedoch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_204

5.1 Im Hilfsantrag 4 wird der Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung um das neu hinzugekommene Merkmal M1.6.3_Hi4 sowie die bereits aus dem Hilfsantrag 3 bekannten Merkmale M1.7_Hi3 und M1.8_Hi3 ergänzt:

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_205

M1.6.3_Hi4 "wherein, when the web server (6) finds that the performance of the native data application (2) is poor, a warning is provided to the developer (5);"

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_206

Die Ergänzung durch das gegenüber Hilfsantrag 3 einzig neu hinzugekommene Merkmal M1.6.3_Hi4 betrifft ein Versenden einer Warnung an den Entwickler, falls die native App eine schlechte Performance aufzeigt.

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_207

5.2 Die Ergänzung ist zulässig. Das Versenden einer Warnung an den Entwickler ist ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift K4, Absatz [0033] ("When the application performance monitoring party 6 (e.g. web server 6) finds that the performance of the application is poor, a warning may be provided to the developer 5.").

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_208

5.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn das Merkmal M1.6.3_Hi4 ist dem Fachmann aus der K6 nahegelegt.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_209

Das System in der K6 dient der Überwachung der Performance von Applikationen auf einem Endgerät, wobei gemäß K6, Spalte 19, Zeilen 48 – 54 ("… a query could involve analyzing the poor performance of Wireless Application Protocol (WAP) browser pages …") sowie Spalte 20, Zeilen 38 – 41 ("…why instant connect communication sessions occasionally deliver very poor performance.") Datensammelprofile insbesondere auf Applikationen mit schlechter Performance ausgerichtet sind.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_210

Die K6 zeigt eine Benachrichtigung ("notification") beim Empfang der Performance-Metrik durch den Metrik-Kollektor (im Web-Server bzw. SQP), wobei die Benachrichtigung ein E-Mail-Alarm oder ein Systemalarm sein kann (vgl. K6, Sp. 29, Z. 60 – 63, "receipt of the metrics package can generate notifications, such as email alerts and system alarms, and it can initiate reporting activity and/or additional monitoring or data collection activity."). Gleiches beschreibt die K6 auch in Spalte 18, Zeilen 64 – 67, wobei dort die Benachrichtigung über Analyseergebnisse an den Netzwerkadministrator oder ganz allgemein an das dortige Personal geht (dort: "notifications concerning receipt of the data or results of the analysis can be sent to other systems as well as to network administrators and other personnel.").

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_211

Schliesslich lehrt die K6 ebenfalls, dass der Applikationsentwickler anhand der hochgeladenen Metrik-Pakete über Probleme und Fehler in seiner Software informiert wird (vgl. K6, Sp. 28, Z. 27 – 30, "When captured and uploaded, the metrics can enable application developers to find errors in their software that occur in the field and significantly speed problem diagnosis."; Merkmal M1.6.3_Hi4).

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_212

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 3 verwiesen.

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_213

5.4 Für den noch verteidigten nebengeordneten Patentanspruch 12, welcher die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") betrifft, gelten die Ausführungen entsprechend.

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_214

5.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, 13 und 14 gemäß Hilfsantrag 4.

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_215

6. Zum Hilfsantrag 5

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_216

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Sein Gegenstand beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_217

6.1 Im Hilfsantrag 5 kommen gegenüber der erteilten Fassung das neue Merkmal M1.6.3_Hi5 sowie die bereits aus dem Hilfsantrag 3 bekannten Merkmale M1.7_Hi3 und M1.8_Hi3 hinzu:

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_218

M1.6.3_Hi5 "wherein the native data application (2) comprises a utility;"

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_219

Die Ergänzung durch das gegenüber Hilfsantrag 3 einzig neu hinzugekommene Merkmal M1.6.3_Hi5 betrifft eine "Utility", also ein Dienstprogramm als App.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_220

6.2 Die Ergänzung ist zulässig. Der Fachmann entnimmt das anspruchsgemäße Dienstprogramm gemäß Merkmal M1.6.3_Hi5 der Offenlegungsschrift K4, Absatz [0031] ( "The application, which may also be referred to as "app", may be of various nature and may comprise, for example, a Utility, a game, or anothertype of app.").

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_221

6.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die K6 lehrt gleichfalls eine "Utility" i. S. d. Streitpatents (vgl. K6, Sp. 9, Z. 7 - 12, "… which provide utility or entertainment for the user such as calculators and games"; Unterstreichung hinzugefügt; Merkmal M1.6.3_Hi5).

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_222

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 3 verwiesen.

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_223

6.4 Für den noch verteidigten nebengeordneten Patentanspruch 12, welcher die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") betrifft, gelten die Ausführungen entsprechend.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_224

6.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 11, 13 und 14 gemäß Hilfsantrag 5.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_225

7. Zum Hilfsantrag 6

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_226

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Sein Gegenstand ist jedoch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_227

7.1 Im Hilfsantrag 6 werden im Vergleich zur Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 die Merkmale M1.7_Hi6 und M1.8_Hi6 ergänzt:

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_228

M1.7_Hi6 "receiving, at the terminal device (3), feedback information from the web server (6) after transmitting the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to the web server (6); and"

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_229

M1.8_Hi6 "processing the feedback information received from the web server (6)."

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_230

Die Ergänzungen betreffen mit Merkmal M1.7_Hi6 ein "Feedback" vom Web-Server an das Endgerät, also eine Rückmeldung, welche auf die Übermittlung der gesammelten Datenaustauschinformation vom Endgerät empfangen wird und dort gemäß Streitpatent insbesondere an die App im Endgerät gerichtet ist. Das Feedback vom Web-Server soll gemäß Merkmal M1.8_Hi6 im Endgerät weiterverarbeitet werden. Die Merkmale M1.7_Hi6 sowie M1.8_Hi6 lassen offen, wie das Feedback konkret ausgestaltet ist bzw. welche Inhalte von der Feedback-Information umfasst werden sollen. Für den Fachmann fällt also bereits eine einfache Bestätigung bzw. Quittierung eines erfolgreichen Hochladens der gesammelten Datenaustauschinformation, d. h. ein Acknowledgement, unter den Anspruchswortlaut, denn auch diese wird im Empfänger weiterverarbeitet.

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_231

7.2 Die Ergänzungen sind zulässig und finden sich in der Offenlegungsschrift K4, Absatz [0017] sowie dem ursprünglichen Unteranspruch 4.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_232

7.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Druckschrift K6 zeigt bereits eine Rückmeldung vom Web-Server an die App im Endgerät, wobei der SQP nach Empfang des Metriks-Pakets Mitteilungen ("notifications") generiert. Diese Mitteilungen umfassen bspw. E-Mail-Alarme und Systemalarme sowie insbesondere Aufforderungen zum Initiieren von zusätzlichen Überwachungs- oder Datensammelaktivitäten, welche der Fachmann funktionsbedingt ins Endgerät verortet (vgl. K6, Sp. 29, Z.60 – 63, "… generate notifications … initiate ... additional monitoring or data collection activity."). Darüber hinaus lehrt die K6, Spalte 26, Zeilen 10 – 18, Transportmechanismen zur Kommunikation zwischen Endgerät und SQP u. a. basierend auf dem HTTP-Protokoll, wobei HTTP wiederum auf einem TCP-Transport aufsetzt und somit eine Quittierung / Acknowledgement als Feedback umfasst (Merkmale M1.7_Hi6 und M1.8_Hi6).

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_233

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_234

7.4 Für die beiden nebengeordneten Patentansprüche 11 und 13, welche die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") bzw. in einer Logik mit den entsprechenden Instruktionen ausgeführt von einem Prozessor ("logic") betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_235

7.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1, 11 und 13 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 und 12 gemäß Hilfsantrag 6.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_236

8. Zum Hilfsantrag 6a

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_237

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6a ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Sein Gegenstand ist jedoch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_238

8.1 Im Hilfsantrag 6a werden im Patentanspruch 1 gegenüber seiner Fassung nach Hilfsantrag 6 die Merkmale M1.9_Hi6a, M1.9.1_Hi6a und M1.9.2_Hi6a ergänzt:

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_239

M1.9_Hi6a "removing the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3)"

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_240

M1.9.1_Hi6a "after transmitting the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to the web server (6)"

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_241

M1.9.2_Hi6a "and after receiving, at the terminal device (3), the feedback information from the web server (6)."

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_242

Die Ergänzungen gestalten das Hochladen der Datenaustauschinformation durch das Endgerät sowie das Feedback vom Web-Server gemäß Hilfsantrag 6 weiter aus, wobei nach der erfolgreichen Datenübertragung zum Web-Server zeitlich nachgelagert ein Löschen der gespeicherten Daten im Endgerät durchgeführt wird.

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_243

Soweit es unter den Parteien strittig ist, ob das Löschen der Daten lediglich einen zeitlich nachgelagerten Verfahrensschritt ("after") darstellt oder kausal vom Empfang des Feedbacks abhängt, kann dies nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben. Im Übrigen verhält sich der Anspruchswortlaut zu kausalen Zusammenhängen unter den einzelnen Merkmalen nicht.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_244

8.2 Die Ergänzung ist zulässig. Der Fachmann entnimmt sie unmittelbar und eindeutig aus der Offenlegungsschrift K4, bspw. Unteransprüche 2 und 3.

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_245

8.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die K6 zeigt ein Löschen der gespeicherten Metriken im Endgerät nach dem Hochladen ("uploaded") der gesammelten Information zum Server, um Platz für neue Daten zu schaffen (vgl. K6, Sp. 29, Z.35 – 46, "… one or more metrics packages may be uploaded to metrics collector 202A to make room for the new metrics package on the device ... selecting metrics packages for deletion … Selected metrics packages are then deleted from the metrics archive on the device until there is enough memory to store the new metrics package.").

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_246

Darüber hinaus lehrt die K6, Spalte 26, Zeilen 10 – 18, Transportmechanismen zur Kommunikation zwischen Endgerät und SQP basierend auf dem HTTP-Protokoll, wobei HTTP stets ein Acknowledgement als Feedback umfasst. Somit zeigt die K6 ebenfalls, dass das Löschen der Daten zeitlich nach dem Empfangen eines Feedbacks (als Reaktion auf das Hochladen) durchgeführt wird (Merkmale M1.9_Hi6a, M1.9.1_Hi6a und M1.9.2_Hi6a).

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_247

Hinsichtlich der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6a wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 6 verwiesen.

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_248

8.4 Für die beiden nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11, welche die entsprechende Umsetzung der Verfahrensmerkmale gemäß Patentanspruch 1 in einer Vorrichtung ("system") bzw. in einer Logik mit den entsprechenden Instruktionen ausgeführt von einem Prozessor ("logic") betreffen, gelten die Ausführungen entsprechend.

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_249

8.5 Da der Anspruchssatz lediglich für die nebengeordneten Patentansprüche 1, 10 und 11 isoliert verteidigt wird, fallen unabhängig vom jeweiligen Grund damit jeweils auch die übrigen abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 6a.

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_250

9. Zum Hilfsantrag 6b

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_251

Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6b ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem steht dem Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6b der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nicht entgegen, da das unter Schutz gestellte Verfahren gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Druckschrift K6 – auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_252

9.1 Im Hilfsantrag 6b wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a um das Merkmal M1.7.1_Hi6b ergänzt:

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_253

M1.7.1_Hi6b "wherein the feedback information indicate that, for a period of time, the terminal device (3) need not upload further collected information to the web server (6); and"

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_254

Die Ergänzung betrifft – wie bereits zuvor gemäß den Hilfsanträgen 6 bzw. 6a – jeweils das Feedback vom Web-Server an das Endgerät, welches im Speziellen eine Rückmeldung an die App auf dem Endgerät darstellt, die dort weiterverarbeitet wird. Das Merkmal M1.7.1_Hi6b bildet das mit Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren nunmehr dahingehend weiter aus, dass diese Rückmeldung ein Aussetzen des Hochladens der weiteren vom Endgerät (zukünftig) gesammelten Information ("further collected") an den Server für eine bestimmte Zeitperiode bewirkt. Die Rückmeldung geht damit auch über eine reine Quittierung, bspw. mittels standardgemäßem HTTP-Acknowledgement, hinaus.

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_255

9.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b ist zulässig. Die mit Merkmal M1.7.1_Hi6b verbundene Ergänzung findet sich in der Offenlegungsschrift K4, Absätze [0024] ( "This feedback information may indicate that, for a period of time, the PDAterminal need not upload further collected information to the web server.") und [0033] ( "The feedback information may indicate that, for a period of time, the smart phone 3 need not transmit collected information to the web server 6.").

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_256

9.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6b ist patentfähig, denn die Druckschrift K6 zeigt das neu hinzugekommene Merkmal M1.7.1_Hi6b nicht und es wird auch nicht nahegelegt.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_257

Gemäß Druckschrift K6, Spalte 30, Zeilen 1 – 5, wird lediglich offenbart, dass ein Versenden bereits gesammelter (und nicht zukünftig zu sammelnder) Daten vom Endgerät an den Web-Server auf einen späteren Zeitpunkt verschoben ("postponed") werden kann, um eine Überlastung des Endgeräts, eine Überlastung des Netzwerks oder ein Stören der Benutzeraktivitäten zu vermeiden. Hierfür wird eine (interne) separate Qualifizierung des Zustands des Endgeräts vorgenommen und nicht auf ein anspruchsgemäßes Feedback, welches vom Web-Server empfangen wird, reagiert. Die K6 nennt insbesondere als Fallbeispiel für ein solches Verschieben des Hochladens, dass eine Benutzeraktivität ansonsten durch ein (gleichzeitiges) Versenden des Metrik-Pakets gestört bzw. unterbrochen würde. Die genannte Textstelle betrifft das anspruchsgemäße Hochladen zukünftig noch zu sammelnder Daten ("further collected") überhaupt nicht.

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_258

Die K6 offenbart zwar ebenfalls in Spalte 29, Zeilen 58 – 63 i.V.m. Figur 2 ein Feedback auf den Empfang von Metrik-Paketen durch den "metrics collector 202A" im Web-Server bzw. SQP, wobei dieses Feedback sogenannte Mitteilungen (dort: "notifications, such as email alerts and system alarms") umfasst und darüber hinaus ggf. das Versenden von Berichten, ein zusätzliches Monitoring und sogar Datensammelaktivitäten initiieren kann. In diesem Kontext geht die K6 aber nicht auf ein anspruchsgemäßes Aussetzen des Hochladens dieser gesammelten Information mittels des Feedbacks ein.

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_259

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem dort genannten Initiieren der Datensammelaktivitäten auch nicht unmittelbar und eindeutig um ein Feedback mittels der im gleichen Absatz vorab bereits genannten Datensammelprofile ("data collection profiles"). Hierbei muss auch zwischen dem Datensammeln und dem eigentlichen Hochladen der Daten unterschieden werden. Zumindest beschreibt die K6 bspw. in Spalte 15, Zeile 67 bis Spalte 16, Zeile 17, dass das Initiieren des Datensammelns nicht nur mittels temporaler Bedingungen, sondern ebenso auch anderweitig bspw. durch bestimmte Trigger – u. a. beim Betreten einer bestimmten geographischen Region – gesteuert werden kann.

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_260

Die Argumentation der Klägerin, dass es sich in der K6 hinsichtlich der im Rahmen eines dynamischen Prozesses übermittelten Datensammelprofile ("data collection profiles") um das anspruchsgemäße Feedback vom Web-Server an das Endgerät im Ansprechen auf den Empfang eines Metrik-Pakets handelte, und dass das ggf. im Datensammelprofil definierte periodische Sammeln bzw. Erfassen von Daten mit einem Aussetzen des Hochladens für eine bestimmte Zeit gleichzusetzen sei, greift zur Überzeugung des Senats nicht durch.

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_261

Die K6 beschreibt zwar Datensammelprofile mit verschiedenen temporalen Konfigurationen für das Hochladen ("upload") der gesammelten Daten umfassend ein sofortiges Hochladen, ein Hochladen zu einem bestimmten Zeitpunkt, ein periodisches Hochladen, einen Schedule zum Hochladen oder auch ein Event-gesteuertes Hochladen (vgl. K6, Sp.6, Z. 12 – 15, "… the existing data collection profile … direct the SQC to continue to periodically collect, package, and upload data."; Sp. 18, Z. 7 – 11, Sp. 20, Z. 48 - 62, Sp. 29, Z. 49 – 60 und Sp. 33, Z. 5 – 7). Unter all diesen verschiedenen Konfigurationsmöglichkeiten für das Hochladen fehlt jedoch explizit ein anspruchsgemäßes Aussetzen des Hochladens für eine gewisse Zeitperiode. Zur Überzeugung des Senats stellt ein Datensammelprofil umfassend einen periodischen Upload-Schedule auch kein anspruchsgemäßes Aussetzen eines Hochladens für einen gewissen Zeitraum dar. Vielmehr beschreibt die K6, Spalte 20, Zeile 62 bis Spalte 21, Zeile 24, ein explizites Aussetzen des Hochladens der gesammelten Information basierend auf einem niedrigen Batteriestatus bzw. einem niedrigen Empfangslevel des Endgeräts, was jedoch unabhängig von einem empfangenen Feedback geschieht (dort: "… an upload may be skipped or delayed if the battery of target wireless device 400 is low, so as not to impact the user's experience significantly by decreasing the limited power available." und "… the upload schedule include the signal quality …"; Unterstreichung hinzugefügt). Gleiches gilt auch für die bereits oben zitierte Textstelle gemäß K6, Spalte 30, Zeilen 1 bis 5, welche ebenfalls ein Aussetzen des Hochladens basierend auf dem Status des Endgeräts impliziert (dort: "… the transmission can be postponed to a later time …").

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_262

Schließlich handelt es sich bei den Datensammelprofilen gemäß K6 zur Überzeugung des Senats auch nicht um eine Feedback-Information des Web-Servers ans Endgerät, resultierend aus dem Hochladen der vom Endgerät gesammelten und an den Web-Server übertragenen Information i. S. d. Streitpatents.

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_263

Denn die K6 lehrt zwar gemäß Spalte 26, Zeilen 37 bis 61, einen iterativen Datensammelprozess, welcher mittels neuer oder modifizierter Datensammelprofile stetig in einem Regelkreis verbessert werden kann (dort: "Such iterative data collection processes are particularly useful in understanding transient error conditions because of the speed with which the data collection activity can be refined."; Hervorhebungen hinzugefügt). Die modifizierten Profile werden dabei im SQP anhand der hochgeladenen Metriken generiert und/oder stetig verfeinert (vgl. K6, Fig. 2 und Fig. 8 BZ 1002, 1008 i.V.m. Sp. 30, Z. 37 – Sp. 31 Z. 3, "… results of the analysis of the metrics package data are used to develop or refine existing or future queries, data collection profiles …"; Hervorhebung hinzugefügt). Ein entsprechender Regelkreis wird exemplarisch in der K6, Figur 7, gezeigt, wobei das Endgerät nach dem Hochladen der gesammelten Daten in BZ 904 eine neue bzw. eine modifizierte Metrik in BZ 908 herunterlädt, falls eine solche gemäß der Abfrage in BZ 906 aktuell verfügbar ist. Die K6, Spalte 26, Zeilen 4 bis 10, führt diesbezüglich jedoch aus, dass das Datensammelprofil bereits vorab im SQP vorbereitet wird und vom Endgerät dann erst beim nächsten Hochladen des Metrik-Pakets heruntergeladen wird (" ... preparing the data collection profile for download the next time the target device contacts SQP 201 such as when it uploads a metrics package."; Hervorhebungen hinzugefügt).

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_264

Ein vom Endgerät nach dem Hochladen der gesammelten Information vom SQP bezogenes modifiziertes Datensammelprofil stellt somit kein direktes Feedback auf das Hochladen der Metriken dar, sondern bezieht sich immer auf bereits früher hochgeladene Information. Die dort ebenfalls genannten, alternativen Möglichkeiten für die Übermittlung eines Datensammelprofils vom SQP zum Endgerät – nämlich "pushing" und SMS – betreffen jedenfalls genauso wenig ein Feedback im Ansprechen auf das Hochladen der gesammelten Information.

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_265

In der K6 fehlt somit das Merkmal M1.7.1_Hi6b gänzlich. Darüber hinaus fehlen in der K6 auch jegliche Anregungen und Hinweise für den Fachmann, die mit dem Merkmal M1.7.1_Hi6b verbundene Funktionalität überhaupt für ein derartiges in sich geschlossenes Verfahren in Betracht zu ziehen.

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_266

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann daher ausgehend von der K6 nicht nahegelegt.

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_267

9.4 Zu den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften hat die Klägerin hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit des Hilfsantrags 6b nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6b führen könnten.

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_268

9.5 Entsprechendes gilt für die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche 10 und 11. Der Vorrichtungsanspruch 10 betrifft ein entsprechendes System mit im Wesentlichen gleichlautenden Merkmalen. Der Patentanspruch 11 ist bereits durch seinen Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 rechtsbeständig. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_269

9.6 Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 9, welche vorteilhafte Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands betreffen, gelten auch die vorstehenden, den Patentanspruch 1 betreffenden Ausführungen entsprechend. Die Unteransprüche sind ebenfalls bereits durch ihren unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den patentfähigen Patentanspruch 1 rechtsbeständig. Auch diesbezüglich hat die Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen.

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_270

10. Aufgrund der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 6b war über die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.

B.

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_271

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-01-29/5-ni-25-22-ep#rd_272

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Berufung eingelegt: X ZR 26/25 - Urteil vom 14.04.2026