Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2026

BGH Urteil vom 14.04.2026 – X ZR 26/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140426UXZR26.25.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil abgeändert.

Das europäische Patent 2 469 764 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 469 764, das am 22. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 23. Dezember 2010 angemeldet worden ist und die Analyse des Datenaustauschs zwischen einem Endgerät und einem Webdienst betrifft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_2

Patentanspruch 1, auf den zehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Method for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5), the method comprising:

executing the native data application (2) at a terminal device (3);

exchanging data with a web service (4) by the native data application (2);

collecting, by the native data application (2), data exchange information that is related to a data exchange between the native data application (2) and the web service (4);

instructing, by the native data application (2), the terminal device (3) to store at least a portion of the data exchange information collected by the native data application; and

analyzing, at the terminal device (3), at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to determine performance of the native data application (2), transmitting at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to a web server (6) of an intermediate application performance monitoring party other than the developer (5), the web server (6) processing and analysing the information received from the terminal device (3), said processed information (14) being provided as one or more reports to the developer (5).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_3

Patentanspruch 12, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das dieses Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 15, auf den ein Anspruch zurückbezogen ist, schützt sinngemäß eine in computerlesbaren Medien codierte Logik, mit der das Verfahren ausgeführt werden kann.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_4

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit neunzehn Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Ferner hat sie erklärt, dass die einzelnen Ansprüche der Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und sämtlicher Hilfsanträge jeweils auch einzeln bzw. isoliert verteidigt werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 6b verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_6

Mit ihren dagegen gerichteten Berufungen verfolgen beide Parteien ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter - die Beklagte unter Änderung der Reihenfolge ihrer Hilfsanträge.

Entscheidungsgründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_7

Beide Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet; dasjenige der Klägerin ist begründet und führt zur vollständigen Nichtigerklärung des Streitpatents.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_8

I. Das Streitpatent betrifft die Analyse des Datenaustauschs zwischen einem Endgerät und einem Webdienst.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_9

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ging am Prioritätstag bereits mehr als die Hälfte des von mobilen Endgeräten ausgetauschten Datenvolumens von nativen Datenapplikationen (Apps) aus (Abs. 3).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_10

Die zunehmende Nutzung von mobilen Apps anstelle des Web-Browsers beruhe auf dem Umstand, dass Apps meist die beste Benutzererfahrung böten. Dies habe zur Folge, dass webbasierte Anwendungen für den Endbenutzer attraktiver seien, wenn sie in eine native Hülle (wrapper) eingebettet seien. Um die Benutzererfahrung bei webabhängigen Anwendungen zu verbessern, bedürfe es näherer Informationen zu deren Leistung (performance) (Abs. 6).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_11

2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, Möglichkeiten zur Analyse des Datenverkehrs zwischen einer nativen App und einem Webdienst zur Verfügung zu stellen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_12

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_13
1 Method for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5), the method comprising: Verfahren zum Erhalten von Informationen im Zusammenhang mit einer nativen Datenanwendung (2), die von einem Entwickler (5) entwickelt wird, umfassend:
1.1 executing the native data application (2) at a terminal device (3); Ausführen der nativen Datenanwendung (2) an einem Endgerät (3);
1.2 exchanging data with a web service (4) by the native data application (2); Austauschen von Daten mit einem Web-Dienst (4) durch die native Datenanwendung (2);
1.3 collecting, by the native data application (2), data exchange information that is related to a data exchange between the native data application (2) and the web service (4); Sammeln durch die native Datenanwendung (2) von Datenaustauschinformationen, die mit einem Datenaustausch zwischen der nativen Datenanwendung (2) und dem Web-Dienst (4) verknüpft sind;
1.4 instructing, by the native data application (2), the terminal device (3) to store at least a portion of the data exchange information collected by the native data application; and Anweisen durch die native Datenanwendung (2) des Endgeräts (3), mindestens einen Teil der Datenaustauschinformationen zu speichern, die von der nativen Datenanwendung gesammelt werden; und
1.5 analyzing, at the terminal device (3), at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to determine performance of the native data application (2), Analysieren an dem Endgerät (3) mindestens eines Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind, um die Leistung der nativen Datenanwendung (2) zu bestimmen,
1.6 transmitting at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to a web server (6) of an intermediate application performance monitoring party other than the developer (5), Übertragen mindestens eines Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind, zu einem Web-Server (6) einer anderen Zwischenanwendungsleistungsüberwachungspartei als dem Entwickler (5).
1.6.1 the web server (6) processing and analysing the information received from the terminal device (3), Der Web-Server (6) verarbeitet und analysiert die Informationen, die von dem Endgerät (3) erhalten werden.
1.6.2 said processed information (14) being provided as one or more reports to the developer (5). Die verarbeiteten Informationen (14) werden dem Entwickler (5) als ein oder mehrere Berichte bereitgestellt.
14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_14

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_15

a) Eine native Datenanwendung im Sinne der Merkmale 1 bis 1.5 ist ausweislich der Beschreibung ein für eine Betriebsumgebung wie zum Beispiel iOS oder Android konzipiertes Programm, das zum Datenaustausch geeignet ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_16

aa) Patentanspruch 1 gibt weder eine bestimmte Betriebsumgebung noch eine bestimmte Geräteart vor. Er lässt auch offen, in welcher Weise die Anwendung erstellt worden ist und welche Funktionen sie über die Möglichkeit des Datenaustauschs hinaus umfasst. Merkmal 1 gibt lediglich vor, dass die Anwendung von einem Entwickler entwickelt sein muss.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_17

bb) Den oben wiedergegebenen Ausführungen zu den Vorteilen einer mobilen App ist zu entnehmen, dass Anwendungen, die in einem Webbrowser ausgeführt werden, keine nativen Anwendungen im Sinne des Streitpatents sind.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_18

cc) Die von der Beklagten bereits im Zusammenhang mit der Auslegung eingehend behandelten Pressemitteilungen der Q. zu der Plattform BREW MP (Q1 und Q2) sind für die Auslegung von Patentanspruch 1 nicht von Bedeutung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_19

Diese Plattform wird in der Beschreibung des Streitpatents nicht erwähnt. Die Beschreibung lässt auch sonst keine inhaltlichen Bezüge zu ihr erkennen. Dies schließt nicht aus, dass Anwendungen, die für BREW MP geeignet sind, von Patentanspruch 1 erfasst sind. Für die Bestimmung des Sinngehalts kommt diesen Veröffentlichungen vor dem aufgezeigten Hintergrund jedoch keine Bedeutung zu.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_20

b) Die einzelnen Schritte zur Analyse des Datenaustauschs werden an verschiedenen Stellen durchgeführt. Diese Stellen sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 schematisch dargestellt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_21

aa) Der zu analysierende Austausch (I) von Daten mit einem Webdienst (4), das Sammeln von damit verknüpften Informationen und die Veranlassung, zumindest einen Teil dieser Informationen zu speichern, erfolgen gemäß den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.4 durch die native Datenanwendung (2).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_22

bb) Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sieht Merkmal 1.4 nicht zwingend vor, dass die native Datenanwendung die gesammelten Daten speichert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_23

Nach Merkmal 1.4 reicht es aus, wenn die native Datenanwendung (2) veranlasst ("instructing"), dass das Endgerät (3) die Speicherung durchführt. Welche Komponente des Endgeräts (3) auf eine solche Veranlassung hin die gesammelten Daten speichert, ist nicht festgelegt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_24

cc) Die Analyse der gespeicherten Informationen erfolgt nach den Merkmalen 1.5 und 1.6.1 teils durch das Endgerät (3), auf dem die native Datenanwendung (2) gemäß Merkmal 1.1 ausgeführt wird, und teils durch einen Webserver (6), an den gemäß Merkmal 1.6 zumindest ein Teil dieser Informationen übertragen wird (II).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_25

Auch insoweit ist nicht vorgegeben, welche Komponente des Endgeräts (3) die genannten Aufgaben durchführt. Entsprechendes gilt für den Webserver (6).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_26

c) Patentanspruch 1 legt nicht im Einzelnen fest, welche Informationen gesammelt, gespeichert und analysiert werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_27

Aus der Vorgabe in Merkmal 1.5, dass die Analyse dem Zweck dient, die Leistung (performance) der nativen Datenanwendung (2) zu bestimmen, ergibt sich, dass die Informationen geeignet sein müssen, diesen Zweck zu erfüllen. Die Bestimmung der Leistung muss indessen nicht auf dem Endgerät erfolgen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_28

Die Beschreibung führt als Beispiele die Geschwindigkeit im Up- und Download, den Umfang der ausgetauschten Daten, das eingesetzte Netzwerk und aufgetretene Fehler an (Abs. 10, 23 und 26). Für die Bewertung der Leistung kann demnach auch das Zusammenspiel mit anderen Komponenten von Bedeutung sein.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_29

Patentanspruch 1 enthält insoweit keine konkreten Vorgaben.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_30

d) Die Art und Weise, in der die native Datenanwendung (2) in die Lage versetzt wird, die in den Merkmalen 1.2, 1.3 und 1.4 vorgesehenen Funktionen zu erfüllen, ist in Patentanspruch 1 nicht näher festgelegt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_31

Nach der Beschreibung kann der Programmcode der Anwendung (2) zum Beispiel "AppPerformance code" enthalten, den der für die Leistungsüberwachung zuständige Beteiligte (6) als Programmbibliothek zur Verfügung stellt. Der Entwickler (5) der Anwendung (2) kann dann auswählen, welche Aufrufe der Web-API überwacht werden sollen (Abs. 33 Sp. 9 Z. 19-24).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_32

e) Die in Merkmal 1.6.2 vorgesehene Übermittlung (III) der verarbeiteten Informationen (14) an den Entwickler (5) ermöglicht es diesem, die mobile Datenanwendung bei Bedarf zu verbessern.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_33

Wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus der Benennung des Entwicklers als Adressat der Übermittlung nicht die Vorgabe, dass die verarbeiteten Informationen einer bestimmten Person zugeleitet werden müssen. Die Kombination der Merkmale 1.6 und 1.6.2 ergibt lediglich, dass die Analyse durch den Webserver und die Bereitstellung von verarbeiteten Informationen durch den Entwickler auf unterschiedlichen Systemen möglich sein müssen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Analyse und Entwicklung durch unterschiedliche Personen oder Organisationen durchführen zu lassen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_34

5. Das mit Patentanspruch 12 geschützte System und die mit Patentanspruch 15 geschützte Logik werden durch ihre Eignung zur Durchführung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 geprägt und unterliegen deshalb derselben Beurteilung.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_35

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_36

Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Merkmal 1.5 sei in der Anmeldung hinreichend deutlich als zur Erfindung gehörend offenbart.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_37

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann, einem Ingenieur der Nachrichtentechnik oder Informationstechnik mit abgeschlossenem Universitätsstudium, mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Performance-Monitoring von (insbesondere mobilen) Endgeräten und deren Applikationen in (insbesondere drahtlosen) Netzwerken und detaillierten Kenntnisse hinsichtlich der Software-Architektur der Endgeräte, sowohl ausgehend von dem US-Patent 7 609 650 (K6) als auch ausgehend von der US-Patentanmeldung 2006/0259629 (K5) durch das Fachwissen nahegelegt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_38

In K6 werde zwar nicht ausdrücklich offenbart, dass mit der Analyse im Endgerät bereits die Leistung der nativen Applikation bestimmt werde. Zu den gängigen und dem Fachmann geläufigen Metriken gehöre aber insbesondere die Datenrate bzw. der Datendurchsatz. Zudem stelle K6 sogar explizit auf eine Diagnose von Fehlern und Problemen bei Applikationen ab, um den Softwareentwickler zu unterstützen. Daher lägen ein Bestimmen der Performance/Leistung der Applikation bereits im Endgerät - beispielsweise durch ein explizites Messen der Datenrate bzw. der Antwortzeiten einer Applikation und/oder der Häufigkeit von Verbindungsabbrüchen bzw. Signalisierungsfehlern - und das Bereitstellen einer entsprechenden Metrik im Wissen und Können des Fachmanns.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_39

K5 offenbare die Merkmale 1.5 und 1.6.2 nur teilweise. Der Fachmann entnehme der Entgegenhaltung aber, dass neben Multimedia-APIs auch die dazugehörigen Applikations-Programme getestet werden müssten. Die Entgegenhaltung enthalte ferner einen Hinweis auf die Optimierung von Multimedia-Applikationen durch genau solche Testergebnisse, wie sie die Lehre der K5 liefern könne. K5 offenbare ferner einen vom Server erstellten Testbericht, welcher an eine dritte Partei gesendet werde. Dass in diesem Zusammenhang nicht der Entwickler als Empfänger benannt werde, sei technisch nicht ausschlaggebend.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_40

Für den Gegenstand der Patentansprüche 12 und 15 und die mit den Hilfsanträgen 1 bis 6a verteidigten Gegenstände gelte Entsprechendes.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_41

Der mit Hilfsantrag 6b verteidigte Gegenstand sei hingegen patentfähig. Das danach zusätzlich vorgesehene Merkmal 1.7.1, wonach eine Rückmeldung anzeige, dass das Hochladen der weiteren vom Endgerät (zukünftig) gesammelten Information ausgesetzt werden könne, sei durch K6 und K5 weder offenbart noch nahegelegt. Dass sich aus anderen Entgegenhaltungen weitergehende Anregungen ergeben könnten, sei weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_42

III. Diese Beurteilung hält den Berufungsangriffen der Beklagten stand, nicht aber denjenigen der Klägerin.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_43

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ausgehend von K6 nahelag.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_44

a) K6 befasst sich mit dem Überwachen und Sammeln von Netzwerkparametern.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_45

aa) K6 führt aus, verfügbare Systeme dieser Art könnten lediglich einen Teil des Gesamtsystems überwachen und analysieren, etwa dadurch, dass sich einzelne Elemente selbst überwachten und über ihren Status, ihre Leistung und aufgetretene Fehler berichteten (Sp. 1 Z. 41 ff.).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_46

Zur Verbesserung schlägt K6 vor, Endpunkte oder Endgeräte einzusetzen, um die reale Leistung (real world usage and performance) über Netzwerkelemente und -ebenen hinweg zu ermitteln (Sp. 3 Z. 55-60).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_47

bb) Zu den hierzu vorgeschlagenen Komponenten gehört ein Datensammel- und -verwaltungssystem, dessen Bestandteile in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 schematisch dargestellt sind.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_48

(1) Das System (200) kommuniziert über das Netzwerk (100) mit einer Vielzahl von drahtlosen Endgeräten (400) (Sp. 8 Z- 40-46).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_49

Das System (200) kann ferner mit einem oder mehreren Netzwerkservern (102) kommunizieren, etwa einem Berichtssystem eines Dritten (a third party reporting system) (Sp. 9 Z. 38-40).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_50

(2) Die Endgeräte (400) verfügen über lokalen Speicher, der genutzt werden kann, um darin vorgehaltene Daten über das Netzwerk (100) zu übermitteln, die Ausführung von Software wie eines Betriebssystems oder Anwendungen (applications) zu ermöglichen und den Betrieb des Geräts anderweitig zu unterstützen. Hierbei kann eine Vielzahl von bekannten Betriebssystemen eingesetzt werden, zum Beispiel Symbian oder REX (Sp. 8 Z. 54-60).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_51

Die Endgeräte (400) sind ferner mit Qualitätsüberwachungssoftware (service quality client software, SQC) (402) ausgestattet, die es ihnen ermöglicht, beim Sammeln von Daten mitzuhelfen, indem sie Datensammelprofile empfangen und ausführen oder auf andere Weise mit der Qualitätsplattform (service quality platform, SQP) (201) kommunizieren. Die SQC-Software (402) kann auf verschiedene Weise auf den Endgeräten installiert werden, etwa bei der Herstellung, durch Herunterladen oder über eine Kabelverbindung mit einem anderen Computer (Sp. 8 Z. 61 bis Sp. 9 Z. 3).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_52

Auf den Endgeräten (400) können darüber hinaus Entwicklungsumgebungen wie BREW und Java installiert sein, die das Herunterladen der SQC-Software (402) oder den Betrieb des Datensammelsystems unterstützen. Die Endgeräte enthalten zudem eine Vielzahl von Anwendungssoftware, mit der sie auf einen oder mehrere im Netz angebotene Dienste zugreifen können, etwa Rechner oder Spiele (Sp. 9 Z. 4-12).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_53

Die auf den Geräten (400) residente SQC-Software (402) kann Datensammelprofile empfangen und nach Maßgabe der darin enthaltenen Vorgaben Datensammelprozesse ausführen (Sp. 11 Z. 20-28). Gesammelte Daten können in der SQC-Software (402) bis zur Erstellung eines Metrikpakets vorgehalten werden. Ein erstelltes Metrikpaket kann im Metrikarchiv der SQC-Software (402) gespeichert, gelöscht oder zum Metriksammler (202A) des Metrik-Subsystems (202) hochgeladen werden (Sp. 11 Z. 34-38).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_54

(3) Für die Auswertung der Daten können auf dem zentralen System (200) Abfragen definiert werden (Sp. 13 Z. 6-9). Diese können sich auf Zielgeräte (502), Software-Anwendungen (504), mit dem Zielgerät verknüpfte Dienste (506) und andere Parameter beziehen (Sp. 14 Z. 15-24).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_55

Die Sammlung kann praktisch jede Art von Daten umfassen, die ein drahtloses Netzwerk (100) oder ein drahtloses Endgerät (400) betreffen. Sie können sich etwa auf die Benutzerschnittstelle (UI) des Endgeräts (400) beziehen, die auf dem Endgerät (400) residenten Anwendungen, die von diesem genutzten Netzwerkdienste, die Leistung (performance) anderer Netzwerkelemente oder die unterschiedlichen Netzwerkebenen (Sp. 16 Z. 47-57).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_56

Das Sammeln der Daten durch ein auf dem Endgerät (originating device) residentes Sammelprofil kann durch einen Auslöser (initiating trigger) angestoßen werden, zum Beispiel durch den Versuch eines Verbindungsaufbaus. Das Beenden dieses Vorgangs kann ebenfalls durch einen Auslöser (terminating trigger) eingeleitet werden, etwa dann, wenn eine Fehlernachricht empfangen wird (Sp. 17 Z. 50-58).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_57

(4) Bei einem anderen Mechanismus zum Erstellen von Metriken auf dem Endgerät (400) wird die dazu erforderliche Software in Anwendungssoftware integriert, die in das Endgerät eingebettet ist oder auf dieses heruntergeladen wird. Während der Erstellung der Anwendungssoftware wird eine Programmierschnittstelle (application programming interface, API) eingesetzt, die es dem Entwickler ermöglicht, die SQC-Software (402) mit Metriken aufzurufen, die die Anwendung erstellt hat (Sp. 27 Z. 38-47).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_58

(5) Das erweiterbare Metrikmodell kann sowohl für Anwendungen von dritter Seite implementiert werden, die in das Endgerät integriert sind, etwa Browser oder Messaginganwendungen, als auch für Anwendungen, die in virtuelle Umgebungen wie BREW oder Java Virtual Machines heruntergeladen werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_59

Die virtuelle Umgebung implementiert die Programmierschnittstelle für den Aufruf der von der SQC-Software unterstützten Plattform und Funktionen. Jedesmal, wenn die Schnittstelle aufgerufen wird, wird die Metrikdatenstruktur als Metrik an die SQC-Software übergeben (Sp. 28 Z. 1-10).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_60

cc) Die Abläufe beim Sammeln, Speichern und Übermitteln von Daten sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 schematisch dargestellt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_61

Das Sammeln der Daten beginnt, sobald ein Profil aktiviert wurde. Während des Sammelprozesses können die Metriken in einem Puffer oder temporärem Speicher abgelegt werden (Sp. 28 Z. 52-58).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_62

Die SQC-Software (402) wandelt die gesammelten Daten in ein Metrikpaket um und speichert dieses in ihrem Metrikarchiv. Im Hinblick auf die begrenzten Ressourcen des Endgeräts kann sie Prioritäten für die gespeicherten Pakete festlegen. Wenn der vorhandene Speicher nicht ausreicht, können einzelne Pakete auf den Metriksammler (202A) ausgelagert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die SQC-Software (402) die Pakete analysieren und einzelne davon zur Löschung auswählen (Sp. 29 Z. 23-46). Aus den gesammelten Daten können Minimum-/Maximum- und Durchschnittswerte gebildet werden, um das Datenvolumen zu reduzieren (Sp. 18 Z. 22-27).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_63

Die Übertragung der Metrikpakete an den Metriksammler (202A) erfolgt zu einem im Profil festgelegten Zeitpunkt. Die Übertragung kann einmalig erfolgen oder regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrend. Das System kann dem Endgerät zudem eine individuelle Anforderung senden. Das Profil kann ferner festlegen, dass die Übertragung nur bei einem bestimmten Ereignis oder unter einer bestimmten Bedingung erfolgt (Sp. 29 Z. 47-58).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_64

Der Empfang des Metrikpakets kann Benachrichtigungen wie etwa Alarmmeldungen per E-Mail auslösen und zusätzliche Berichts-, Überwachungs- oder Datensammelvorgänge anstoßen (Sp. 29 Z. 59-63). Das Ergebnis der Analyse kann an andere Systeme sowie Netzwerkadministratoren, Entwicklern oder an anderes Personal gesendet werden (Sp. 18 Z. 64-67; Sp. 28 Z. 27-29). Wenn das Endgerät mit anderen Aufgaben ausgelastet ist, kann die Übertragung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und entsprechend einem zweiten Satz von Regeln durchgeführt werden (Sp. 30 Z. 1-5). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Metrikpaket vollständig verworfen werden, etwa dann, wenn die Daten zeitkritisch sind und das Endgerät sich für längere Zeit nicht mit dem Netzwerk verbinden kann oder wenn Raum für vorrangige Metrikpakete benötigt wird (Sp. 30 Z. 5-10).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_65

An die Endgeräte (400) können neue oder geänderte Datensammelprofile versandt werden. Dies kann abweichend von der Darstellung in Figur 7 nicht nur nach Abschluss der Übertragung eines Metrikpakets geschehen, sondern grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt, etwa in Reaktion auf sich ändernde Netzwerkbedingungen, plötzliche Ereignisse, neue Abfragen oder zahlreiche andere Faktoren. Wenn ein neues oder geändertes Profil verfügbar ist oder wenn das bisher eingesetzte Profil weiterhin aktiv ist, beginnt der Datensammelprozess erneut (Sp. 30 Z. 11-29).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_66

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind damit die Merkmale 1 bis 1.4 offenbart.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_67

aa) Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, offenbart K6 das Ausführen von Anwendungen auf dem Endgerät.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_68

Zu diesen Anwendungen gehören nicht nur ein Webbrowser, sondern sonstige Programme wie etwa Rechner, Spiele oder Messaginganwendungen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_69

bb) Zumindest Messaginganwendungen sind Datenanwendungen im Sinne der genannten Merkmale, weil sie Daten mit einem im Netz verfügbaren Dienst austauschen, wie dies in Merkmal 1.2 vorgesehen ist, und in K6 als eine von einem Webbrowser unabhängige Anwendung angeführt wird.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_70

cc) Jedenfalls aus den Ausführungen, wonach in das Endgerät integrierte Anwendungen Metrikdaten über eine Schnittstelle an die SQC-Software übergeben können, ergibt sich, dass diese Anwendungen Informationen über den Datenaustausch mit dem von ihnen genutzten Web-Dienst sammeln können, wie dies Merkmal 1.3 vorgibt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_71

dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus K6 hinreichend deutlich, dass diese Funktion nicht nur bei Webbrowsern zur Verfügung steht, sondern auch bei nativen Datenanwendungen im Sinne der Merkmale 1 bis 1.4.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_72

(1) Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart K6 als hierfür geeignete, in das Endgerät integrierte Programme nicht nur Webbrowser, sondern beispielhaft auch Messaginganwendungen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_73

Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Sammeln und Übergeben von Daten über die Schnittstelle auch durch Anwendungen erfolgen kann, die auf dem Gerät integriert sind, also nicht in einer virtuellen Umgebung wie BREW oder Java Virtual Machine und nicht in einem Webbrowser laufen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_74

Diese Anwendungen können nach den ausdrücklichen Angaben in NK6 auch von dritter Seite stammen, also von Entwicklern im Sinne von Merkmal 1.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_75

(2) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob K6 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass innerhalb eines BREW-Systems ebenfalls native Programme laufen können, und ob zur Bestimmung des Offenbarungsgehalts von K6 auf Informationen aus später veröffentlichten Unterlagen zu BREW (Q1, Q2) zurückgegriffen werden kann.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_76

ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch dann nicht an einer Offenbarung von Merkmal 1.4, wenn nur die SQC-Software (402) in der Lage ist, von einer anderen Anwendung gesammelte und über die Schnittstelle übergebene Daten zu speichern.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_77

(1) Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt es zur Verwirklichung von Merkmal 1.4, wenn die native Datenanwendung eine andere Komponente des Endgeräts veranlasst, die gesammelten Daten zu speichern.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_78

Eine solche Anweisung liegt bei dem in K6 offenbarten System in der Übergabe gesammelter Daten an die SQC-Software (402). Diese ist ausweislich der oben wiedergegebenen Ausführungen in der Lage, die Daten vor der Weitergabe an das zentrale System (200) zwischenzuspeichern.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_79

(2) Dass die SQC-Software (402) je nach Anwendungsfall darüber entscheiden kann, ob sie übergebene Daten speichert oder verwirft, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_80

Eine solche Vorgehensweise ist weder durch Merkmal 1.4 noch durch sonstige Merkmale ausgeschlossen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_81

c) Die Merkmale 1.6 bis 1.6.2 sind in K6 ebenfalls offenbart.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_82

Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen ergibt sich, dass das zentrale System (200) die von den Endgeräten (400) übermittelten Daten auswertet. Dieses System wird jedenfalls nicht zwingend durch den Entwickler betrieben.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_83

Die Ergebnisse dieser Auswertungen können über einen der Webserver (102) an Dritte und insbesondere auch an den Entwickler weitergegeben werden.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_84

d) Ob K6 auch das Merkmal 1.5 offenbart, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, lag eine solche Ausgestaltung ausgehend von K6 jedenfalls nahe.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_85

aa) Den Ausführungen in K6 ist zu entnehmen, dass sich das Sammeln und Analysieren von Daten auf grundsätzlich jede Funktion des Netzes und des mobilen Endgeräts beziehen kann. K6 stellt darüber hinaus schon in den einleitenden Bemerkungen das Ziel in den Vordergrund, die reale Leistung zu beurteilen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_86

Vor diesem Hintergrund ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen, wonach die gesammelten Daten sich auf praktisch jeden Aspekt des Endgeräts (400) beziehen können und dabei auch Werte gesammelt werden, von denen ein Minimum, ein Maximum oder ein Durchschnitt gebildet werden kann, die Anregung, auch die Leistung von nativen Datenanwendungen in die geschilderten Sammel-, Speicher- und Analysevorgänge einzubeziehen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_87

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt darin kein unzulässiges Zusammensuchen von Einzelmerkmalen aus verschiedenen Ausführungsbeispielen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_88

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob K6 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, ob und in welchem Umfang die im Zusammenhang mit einzelnen Ausführungsbeispielen geschilderten Besonderheiten miteinander kombiniert werden können. Die Ausführungen zur Möglichkeit, dass integrierte Anwendungen Daten sammeln und über eine Schnittstelle an die SQC-Software (402) weitergeben, geben jedenfalls hinreichend Anlass, eine solche Ausgestaltung grundsätzlich für alle zuvor geschilderten Arten des Sammelns und Analysierens von Daten in Erwägung zu ziehen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_89

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die SQC-Software (402) bei dieser Ausgestaltung als Teil der nativen Software anzusehen ist. Selbst wenn diese Frage zu verneinen ist, ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen, dass alle Vorgänge, die nach den Merkmalen 1 bis 1.4 durch die native Datenanwendung erfolgen müssen, auch bei der in K6 vorgeschlagenen Vorgehensweise durch die Anwendungssoftware durchgeführt werden, bevor die von dieser gesammelten Daten über die Schnittstelle an die SQC-Software (402) übergeben werden.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_90

2. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch ausgehend von K5 nahelag.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_91

3. Die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände sind ebenfalls nicht patentfähig.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_92

a) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der mit Hilfsantrag 6 verteidigte Gegenstand ausgehend von K6 ebenfalls nahelag.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_93

aa) Nach Hilfsantrag 6 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_94
1.7 receiving, at the terminal device (3), feedback information from the web server (6) after transmitting the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to the web server (6); and Erhalten an dem Endgerät (3) von Rückkopplungsinformationen von dem Web-Server (6) nach dem Übertragen des mindestens einen Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind, zu dem Web-Server (6); und
1.8 processing the feedback information received from the web server (6). Verarbeiten der Rückkopplungsinformationen, die von dem Web-Server (6) erhalten werden.
95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_95

aa) Die Beschreibung des Streitpatents führt hierzu an, eine Rückkopplungsinformation könne auch in der Angabe bestehen, für eine bestimmte Zeit keine weiteren Informationen hochladen zu müssen (Abs. 24). Hierfür wird kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dieser und der Information beschrieben, die zuvor vom Web-Server erhalten wurde. Einen solchen Zusammenhang setzt Merkmal 1.7 nicht voraus.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_96

Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass eine solche Ausgestaltung ausgehend von K6 ebenfalls nahelag.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_97

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen, wonach der Empfang eines Metrikpakets zu Mitteilungen führen kann, unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass solche Benachrichtigungen und Aufforderungen auch an ein mobiles Endgerät gehen können.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_98

Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, ergäbe sich aus den genannten Ausführungen jedenfalls die Anregung, solche Vorgänge auch für die Kommunikation mit den Endgeräten vorzusehen, weil diesen eine entscheidende Bedeutung bei der Überwachung und Datensammlung zukommt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_99

Der mit Hilfsantrag 11 verteidigte Gegenstand lag - abweichend von der Auffassung, die das Patentgericht im Zusammenhang mit Hilfsantrag 6b geäußert hat - ausgehend von K6 ebenfalls nahe.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_100

Nach Hilfsantrag 11 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6 wie folgt ergänzt werden:

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_101
1.7.1 wherein the feedback information indicate that, for a period of time, the terminal device (3) need not upload further collected information to the web server (6); wobei die Rückkopplungsinformationen anzeigen, dass das Endgerät (3) für einen Zeitraum keine weiteren gesammelten Informationen auf den Web-Server (6) hochladen muss;
102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_102

Diese Vorgehensweise ist durch die oben wiedergegebenen Ausführungen in K6, wonach der Zeitpunkt der Übertragung von Metrikpaketen auf verschiedene Weise festgelegt und eine anstehende Übertragung bei drohender Überlastung des Endgeräts verschoben werden kann, jedenfalls nahegelegt.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_103

Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sich die nach Übertragung von Datenaustauschinformationen übermittelte Rückmeldung, dass für einen bestimmten Zeitraum keine weiteren gesammelten Informationen hochzuladen sind, auf Informationen bezieht, die erst nach Erhalt der Rückmeldung gesammelt werden.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_104

Unter dieser Prämisse mögen die Ausführungen zur Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung das Merkmal 1.7.1 nicht vorwegnehmen.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_105

Aus dem Umstand, dass K6 eine Vielzahl von Möglichkeiten aufzeigt, um den Zeitpunkt der Übermittlung von Metrikpaketen an die jeweiligen Bedürfnisse anzupassen, ergab sich aber jedenfalls die Anregung, die zeitliche Verschiebung eines an sich anstehenden Übermittlungsvorgangs auch für solche Metrikpakete vorzusehen, die erst noch zusammengestellt werden müssen.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_106

Den mit Hilfsantrag 6a verteidigten Gegenstand hat das Patentgericht zu Recht ebenfalls als durch K6 nahegelegt angesehen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_107

Nach Hilfsantrag 6a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 6 wie folgt ergänzt werden:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_108
1.9 removing the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) Entfernen des mindestens einen Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind,
1.9.1 after transmitting the at least a portion of the data exchange information stored at the terminal device (3) to the web server (6) nach dem Übertragen des mindestens einen Teils der Datenaustauschinformationen, die an dem Endgerät (3) gespeichert sind, zu dem Web-Server (6)
1.9.2 and after receiving, at the terminal device (3), the feedback information from the web server (6). und nach Erhalten an dem Endgerät (3) der Rückkopplungsinformationen von dem Web-Server (6).
109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_109

Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Vorgehensweise ausgehend von K6 nahelag.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_110

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart K6 das Auslagern von Metrikpaketen auf den zentralen Server (200) und das Löschen dieser Pakete auf dem Endgerät (400), wenn dort der Speicherplatz knapp wird. Diesen Löschvorgang von einer Rückmeldung abhängig zu machen, aus der sich ergibt, dass die Übertragung auf den zentralen Server (200) erfolgreich war, stellte eine naheliegende Maßnahme zum Schutz vor ungewolltem Datenverlust dar, die unabhängig vom eingesetzten Übertragungsprotokoll nahelag.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_111

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der mit Hilfsantrag 6b verteidigte Gegenstand ebenfalls nicht patentfähig.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_112

Nach Hilfsantrag 6b soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen 6, 6a und 11 ergänzt werden.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_113

Diese Merkmale lagen aus den oben dargelegten Gründen auch in ihrer Kombination nahe.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_114

Für Hilfsantrag 3 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_115

Nach Hilfsantrag 3 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_116
1.10 wherein a logic module is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and wobei ein Logikmodul in Quellprogrammiercode der nativen Datenanwendung (2) integriert ist und eine Logik zum Ausführen des Verfahrens umfasst, und
1.11 wherein the logic module provides the native data application (2) with the functionality of tracking performance of data transfer between the terminal device (3) and the web service (4) or the Internet during use. wobei das Logikmodul der nativen Datenanwendung (2) die Funktionalität zur Verfügung stellt, die Leistung der Datenübertragung zwischen dem Endgerät (3) und dem Web-Dienst (4) oder dem Internet während der Nutzung zu verfolgen.
117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_117

Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ist damit abweichend von der erteilten Fassung zwingend vorgegeben, dass die native Datenanwendung auch den in Merkmal 1.5 vorgesehenen Verfahrensschritt durchführt, und zwar mit Hilfe eines in ihren Quellcode integrierten Logikmoduls.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_118

Diese Ausgestaltung lag ausgehend von K6 ebenfalls nahe.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_119

Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die in K6 offenbarte Möglichkeit, von einer Anwendung aus über eine Programmierschnittstelle auf die Funktionen der SQC-Software (402) zuzugreifen, nicht die Einbindung der SQC-Software in den Quellcode erfordert.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_120

Unter dieser Prämisse sind die Merkmale 1.10 und 1.11 in K6 zwar nicht offenbart. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist die Frage, ob Funktionen, die für eine Vielzahl von Programmen benötigt werden, in den Quellcode des jeweiligen Programms eingebettet oder als eigenständige externe Bibliothek zur Verfügung gestellt werden, aber eine Frage der Zweckmäßigkeit, die sich dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens und Fachkönnens stellte. Besondere Schwierigkeiten, die ausgehend von K6 gegen eine dieser Varianten sprechen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Der von der Beklagten angeführte Vorteil, dass eine Einbettung in den Quellcode Probleme beim Zugriff auf externe Bibliotheken vermeiden kann, war ohne weiteres ersichtlich. Ob er genutzt werden soll oder nicht, oblag dem fachlichen Ermessen. Eine Auswahl unter diesen Optionen vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_121

Für die Hilfsanträge 3a und 3b gilt Entsprechendes.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_122

Nach den Hilfsanträgen 3a und 3b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_123
1.10' wherein a logic module being a piece of software is incorporated in source programming code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and wobei ein Logikmodul, das ein Stück Software ist, in Quellprogrammiercode der nativen Datenanwendung (2) integriert ist und eine Logik zum Ausführen des Verfahrens umfasst, und
124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_124

Nach Hilfsantrag 3b sollen ferner der auf ein System gerichtete Anspruch 12 und die darauf zurückbezogenen Ansprüche entfallen.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_125

Diese Änderungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_126

Die in K6 offenbarte SQC-Software (402) ist ein Stück Software im Sinne von Merkmal 1.10'. Ihre Integration in den Quellcode einer nativen Datenanwendung lag aus den bereits aufgezeigten Gründen ausgehend von K6 nahe.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_127

Für Hilfsantrag 3c ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_128

Nach Hilfsantrag 3c soll Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 3a und 3b wie folgt geändert werden:

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_129
1.10'' wherein a logic module being a piece of software is incorporated in source programming application code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and wobei ein Logikmodul, das ein Stück Software ist, in Quellprogrammiercode Anwendungscode der nativen Datenanwendung (2) integriert ist und eine Logik zum Ausführen des Verfahrens umfasst, und
130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_130

Der damit verteidigte Gegenstand ist weiter als der mit Hilfsantrag 3a verteidigte Gegenstand und deshalb erst recht nicht patentfähig.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_131

Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist der Begriff "Anwendungscode" umfassender als der Begriff "Sourcecode".

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_132

Für Hilfsantrag 3d gilt ebenfalls Entsprechendes.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_133

Nach Hilfsantrag 3d soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3c wie folgt geändert werden:

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_134
1.10''' wherein a logic module being a piece of software, which is not a software library, is incorporated in application code of the native data application (2) and comprises logic for performing the method, and wobei ein Logikmodul, das ein Stück Software ist, das keine Software-Library ist, in Anwendungscode der nativen Datenanwendung (2) integriert ist und eine Logik zum Ausführen des Verfahrens umfasst, und
135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_135

Auch damit ist der verteidigte Gegenstand lediglich auf eine von mehreren Ausgestaltungsmöglichkeiten beschränkt, die ausgehend von K6 gleichermaßen nahegelegen haben.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_136

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_137

Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_138
1 Method for obtaining information related to a native data application (2) developed by a developer (5): Verfahren zum Erhalten von Informationen im Zusammenhang mit einer nativen Datenanwendung (2), die von einem Entwickler (5) entwickelt wird,
1a wherein the native data application (2) is an app installed by a user by downloading the native data application (2) from an app store, the method comprising: wobei die native Datenanwendung (2) eine App ist, die von einem Benutzer durch Herunterladen der nativen Datenanwendung (2) aus einem App Store installiert wird, umfassend
139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_139

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Einsatz von nativen Datenanwendungen, die der Benutzer als App herunterladen kann, in K6 offenbart. Aus der Anforderung, dass das Herunterladen aus einem App Store erfolgen muss, ergeben sich keine weitergehenden technischen Vorgaben.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_140

Für Hilfsantrag 2 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_141

Nach Hilfsantrag 2 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_142
1.4.1 wherein, during operation of the native data application (2), the native data application (2) makes multiple calls to the web service (4) to retrieve specified information, wherein the predefined calls are monitored by the terminal device (3), and wherein data exchange information related to these calls is collected and stored in a memory (7) of the terminal device (3); wobei während des Betriebs der nativen Datenanwendung (2) die native Datenanwendung (2) mehrere Aufrufe an den Web-Dienst (4) durchführt, um spezifizierte Informationen abzurufen, wobei die vordefinierten Aufrufe vom Endgerät (3) überwacht werden, und wobei Datenaustauschinformationen im Zusammenhang mit diesen Aufrufen gesammelt und in einem Speicher (7) des Endgeräts (3) gespeichert werden;
143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_143

Wie bereits oben dargelegt wurde, offenbart K6 den Austausch von Daten mit einem Webdienst und das Sammeln von darauf bezogenen Metriken durch eine auf dem Endgerät eingesetzte Anwendung.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_144

Der mit Hilfsantrag 4 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_145

Nach Hilfsantrag 4 soll die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_146
1.6.3 wherein, when the web server (6) finds that the performance of the native data application (2) is poor, a warning is provided to the developer (5); wobei, wenn der Web-Server (6) feststellt, dass die Leistung der nativen Datenanwendung (2) schlecht ist, dem Entwickler (5) eine Warnung bereitgestellt wird;
147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_147

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, offenbart K6 den Versand von Nachrichten wie etwa Alarm-E-Mails bei bestimmten Ereignissen und die Möglichkeit, dem Entwickler von Software durch Zurverfügungstellen der Metriken die Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_148

Hieraus hat das Patentgericht zu Recht die Schlussfolgerung gezogen, dass es nahelag, den Entwickler insbesondere über Situationen zu informieren, in denen die Leistung seiner nativen Datenanwendung schlecht ist.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_149

Für Hilfsantrag 5 gilt Entsprechendes.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_150

Nach Hilfsantrag 5 soll die mit Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_151
1.6.4 wherein the native data application (2) comprises a utility; wobei die native Datenanwendung (2) ein Dienstprogramm umfasst;
152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_152

Diese Ausgestaltung ist durch K6 ebenfalls nahegelegt.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_153

Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, zeigt K6 die Ausgestaltung einer auf dem Endgerät (400) installierten Anwendung als Dienstprogramm ausdrücklich auf.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_154

Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die in K6 als Beispiel angeführte Taschenrechner keine Daten mit einem Web-Dienst austauscht, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Entgegenhaltung hinreichend deutlich, dass das dort beschriebene Verfahren zur Analyse des Datenverkehrs jedenfalls für solche Dienstprogramme eingesetzt werden kann, die einen solchen Datenverkehr unterhalten.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_155

Der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_156

Nach Hilfsantrag 7 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_157
1.2.1 wherein the web service (4) comprises a web application programming interface, API; wobei der Web-Dienst (4) eine Web-Anwendungsprogrammierungsschnittstelle, API, umfasst;
158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_158

Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf einen vor dem Prioritätstag veröffentlichten Wikipedia-Artikel zum Stichwort "API" aufgezeigt hat, wurde der Begriff "Web API" im Stand der Technik im Wesentlichen als Synonym für "web service" benutzt. Ein hiervon abweichender, engerer Bedeutungsgehalt ist dem Streitpatent nicht zu entnehmen.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_159

Damit ist der mit Hilfsantrag 7 verteidigte Gegenstand aus denselben Gründen nahegelegt wie der Gegenstand der erteilten Fassung.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_160

Für Hilfsantrag 8 gilt Entsprechendes.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_161

Nach Hilfsantrag 8 soll die mit Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_162
1.2.2 and wherein the native data application (2) makes different calls to the web application programming interface, and the developer (5) selectively chooses which calls to monitor; und wobei die native Datenanwendung (2) verschiedene Aufrufe an die Web-Anwendungsprogrammierungsschnittstelle ausführt und der Entwickler (5) selektiv auswählt, welche Aufrufe überwacht werden sollen;
163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_163

Wie das Patentgericht in seinem protokollierten Hinweis in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorgehensweise in K6 offenbart, weil in den dort vorgeschlagenen Profilen definiert werden kann, welche Aspekte des Datenverkehrs überwacht werden sollen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_164

Die Möglichkeit, an der Konzeption solcher Profile mitzuwirken, steht auch dem Entwickler zur Verfügung.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_165

Hilfsantrag 9 unterliegt keiner abweichenden Beurteilung.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_166

Nach Hilfsantrag 9 soll die mit Hilfsantrag 7 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_167
1.2.2' and wherein the native data application (2) makes different multiple predefined calls to the web application programming interface to retrieve specified information which is useful to a user; und wobei die native Datenanwendung (2) mehrere vordefinierte Aufrufe an die Web-Anwendungsprogrammierungsschnittstelle ausführt, um spezifizierte Informationen abzurufen, die für einen Benutzer nützlich sind;
168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_168

Wie das Patentgericht in seinem protokollierten Hinweis in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, sind die in K6 offenbarten Aufrufe der Schnittstelle zum Webserver ebenfalls für einen Benutzer nützlich.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_169

Für Hilfsantrag 10 gilt Entsprechendes.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_170

Nach Hilfsantrag 10 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt ergänzt werden:

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_171
1.12 wherein the user uses said native data application (2), and wherein a stable exchange of data between the native data application (2) and the web service (4) contributes positively to the user experience. wobei der Benutzer die native Datenanwendung (2) verwendet und wobei ein stabiler Datenaustausch zwischen der nativen Datenanwendung (2) und dem Web-Dienst (4) positiv zur Benutzererfahrung beiträgt.
172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_172

Dass ein stabiler Datenaustausch positiv zur Benutzererfahrung beiträgt, ist eine Selbstverständlichkeit.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_173

Der mit Hilfsantrag 12 verteidigte Gegenstand ist ebenfalls nicht patentfähig.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_174

Nach Hilfsantrag 12 soll die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_175
1.6.2' said processed information (14) being provided as one or more reports to the developer (5) by a web interface. Die verarbeiteten Informationen (14) werden dem Entwickler (5) über ein Webinterface als ein oder mehrere Berichte bereitgestellt.
176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_176

Wie das Patentgericht in seinem protokollierten Hinweis in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist ein Webinterface in K6 offenbart.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_177

Für Hilfsantrag 13 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_178

Nach Hilfsantrag 13 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um die zusätzlichen Merkmale aus den Hilfsanträgen 4, 5, 7 und 8 sowie um das nachfolgende Merkmal ergänzt werden:

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_179
1a' wherein the native data application (2) is an app wobei die native Datenanwendung (2) eine App ist
180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_180

Die bereits in anderen Hilfsanträgen vorgesehenen Merkmale sind aus den oben genannten Gründen auch in ihrer Kombination naheliegend.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_181

Merkmal 1a' ist aus den zu Hilfsantrag 1 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend. Dies gilt auch für die Kombination mit den übrigen Merkmalen.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_182

Ob die nicht näher spezifizierte Verteidigung einzelner Ansprüche zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Gegenstände dieser Ansprüche sind jedenfalls nicht patentfähig.

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_183

Die Klägerin hat in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt, dass die abhängigen Ansprüche nichts enthalten, was zur Bildung eines patentfähigen Anspruchs herangezogen werden könnte. Die Beklagte ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_184

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG).

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_185

Das Streitpatent ist aus den oben aufgezeigten Gründen in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-14/x-zr-26-25#rd_186

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx Rensen