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BPatG Beschluss vom 12.08.2024 – 11 W (pat) 10/21

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat10.21.0

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________________ Aktenzeichen …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2018 124 600.5

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. August 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf

ECLI:DE:BPatG:2024:120824B11Wpat10.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2021 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 8, - Beschreibungsseiten 1 bis 6, - Zeichnungen: Figuren 1 bis 4, jeweils wie am Anmeldetag eingereicht.

G r ü n d e

I. Die Anmeldung ist am 5. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt, unter Inanspruchnahme der inländischen Priorität 20 2017 106 233.3 vom 16. Oktober 2017 und mit dazu identischen Ansprüchen, eingereicht und am 18. April 2018 mit der Bezeichnung „Möbelauszug“ offengelegt worden.

Die Anmeldung betrifft nach dem Anspruch 1 in ursprünglich eingereichter Fassung – Merkmalsgliederung hinzugefügt – einen 1.0 1.1 Möbelauszug mit einem auf Ausziehführungen (26) abgestützten Auszieh- Klapptisch (20), 1.2 der eine auf den Ausziehführungen gehaltene Basisplatte (28) und 1.3 1.4 eine gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese zurückklappbare Erweiterungsplatte (30) aufweist, und mit einer Frontblende (34), die derart beweglich mit den freien Enden der Ausziehführungen (26) verbunden ist, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine abgesenkte Position überführen lässt, 1.5 wonach sich die Erweiterungsplatte (28) so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende (34) überdeckt, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 die Frontblende (34) in der aufrechten Position durch einen Riegel (46) gehalten ist, 1.7 der durch einen Kopplungsmechanismus (44, 56) so mit dem Auszieh-Klapptisch (20) gekoppelt ist, dass er im Zuge der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte (30) die Frontblende frei gibt.

Im Erstbescheid führt die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 habe für den Fachmann, einen Dipl.-Ing. (FH) oder Master des Maschinenbaus mit fundierter Berufserfahrung in der Konstruktion von Möbeln, nahegelegen gegenüber dem aus der bereits in der ursprünglichen Anmeldung genannten europäischen Patentschrift EP 3 020 306 B1 (D1) bekannten und für die Bildung des Oberbegriffs herangezogenen Auszieh-Klapptisch für Möbel.

Beispielhaft für konstruktive Variationen, die dem Fachmann alternativ zur Verfügung stünden, verweist die Prüfungsstelle im Erstbescheid auf die Druckschrift DE 20 2014 104 875 U1 (D2) sowie auf einen Auszug aus dem Internetauftritt der Anmelderin, angeführt als Pöttker GmbH, Lippstadt: Produkte. Webseite archiviert 01.10.2017 (gemäß Internet Archive, San Francisco, CA, USA), URL:

https://web.archive.org/web/20171001150920/http://www.poettker.com/de/produkt e.html [abgerufen 28.05.2021] (D4). Der Druckschrift DE 299 06 934 U1 (D3) entnehme der Fachmann zudem, wie mit Riegeln an Kopplungsmechanismen ein Bauteil an einem anderen festzuhalten sei, so dass es nach Entriegelung zu einer relativen Bewegung beider Bauteile komme. Ausgehend von der Druckschrift D1 habe sich der Fachmann, so die Prüfungsstelle im Erstbescheid unter Bezug auf S. 2 Abs. 2 der Beschreibung, vor der Aufgabe gesehen, einen Möbelauszug dieser Art zu schaffen, der einen erhöhten Bedienungskomfort biete.

Nach Auffassung der Prüfungsstelle habe es dem Fachmann nahegelegen, zumindest versuchsweise den Möbelauszug der Druckschrift D1 mit dem des Internetauszugs D4 zu kombinieren und mit seinem Fachwissen und mit handwerklichem Vorgehen zu verbinden. Dabei würde er zumindest versuchsweise den in der Druckschrift D4 sichtbaren Hebel in Richtung Frontblende verlängern und mit einem Riegel versehen, der die Frontblende in der aufrechten Position halte und beim Ausklappen die Frontblende freigebe. Hierbei ließen sich auch die Rastmechanismen an den Scharnieren einsparen.

Im Weiteren hat die Prüfungsstelle unter Bezugnahme auf die Druckschrift D4 die Vorbenutzung des angemeldeten Gegenstands unterstellt. In Reaktion auf den Erstbescheid hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 um Entscheidung nach Aktenlage verlangt.

Mit Beschluss vom 2. August 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47B die Anmeldung aus Gründen des Bescheids vom 17. Juni 2021 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie tritt dem Beschluss unter Angabe von Gründen entgegen und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 8 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich als patentfähig.

1. Die vorliegende Anmeldung betrifft Möbelauszüge insbesondere der Art eines Tablarauszugs mit einem auf Ausziehführungen abgestützten Auszieh- Klapptisch, der eine auf den Ausziehführungen gehaltene Basisplatte und eine gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese zurückklappbare Erweiterungsplatte aufweist, und mit einer Frontblende, die derart beweglich mit den freien Enden der Ausziehführungen verbunden ist, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine abgesenkte Position überführen lässt, wonach sich die Erweiterungsplatte so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende überdeckt. In der Beschreibung ist zum Stand der Technik ausgeführt, ein Möbelauszug dieser Art, der beispielsweise bei Schrankmöbeln verwendet werden könne, sei aus Druckschrift D1 bekannt. Die Erweiterungsplatte sei über ein Scharnier mit der Vorderkante der Basisplatte verbunden. In der ausgezogenen, gebrauchsfertigen Stellung lägen beide Platten in einer gemeinsamen Ebene, so dass sie zusammen eine Tischplatte bildeten, die sich in einer Position vor der Vorderfront des Möbelkorpus befinde und auf aus dem Korpus ausziehbaren Teleskopführungen gehalten sei. Die Frontblende sei über Scharniere mit den Ausziehführungen verbunden und in eine abgesenkte, unterhalb der Tischplatte liegende Position abgeklappt. Wenn der Tisch im Korpus verstaut werden solle, werde die Erweiterungsplatte um 180° auf die Basisplatte zurückgeklappt, so dass sie flach auf der Basisplatte aufliege. Beide Platten würden dann, nachdem die Frontblende wird in die aufrechte Position geschwenkt wurde, gemeinsam und zusammen mit den Teleskopauszügen in das Innere des Korpus zurückgeschoben.

Die Konstruktion von Möbeln ist regelmäßige Aufgabe von erfahrenen Meistern des (Möbel-)Schreinerhandwerks, gegebenenfalls auch von Ingenieuren der Fachrichtung Holztechnik. Demgegenüber betrifft die Anmeldung im Schwerpunkt die Konstruktion eines Beschlages für ein Möbel. Als mit der genannten Aufgabe, einen Möbelauszug der in der Druckschrift D1 genannten Art zu schaffen, der einen erhöhten Bedienungskomfort bietet, betrauter Fachmann ist daher ein Dipl.-Ing. (FH) oder Master des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Möbelbeschlägen anzusehen.

2. Das Patentbegehren ist zulässig. Es wird die Erteilung des Patents mit den ursprünglichen Unterlagen verfolgt. Nach § 38 PatG beurteilungsrelevante Änderungen bestehen daher nicht.

3. Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Möbelauszug gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig.

a) Der beanspruchte Möbelauszug ist neu (§§ 1, 3 PatG). Aus der Druckschrift D1 gehen alle Merkmale des Oberbegriffs von Anspruch 1 hervor. Sie offenbart entsprechend einen Möbelauszug im Sinne der vorliegenden Anmeldung (vgl. Figur 1 und Anspruch 1; Merkmal 1.0). Dieser weist auch einen auf Ausziehführungen 26 abgestützten Auszieh-Klapptisch 20 auf (vgl. Figur 1 und Anspruch 1; Merkmal 1.1). Der Auszieh-Klapptisch 20 weist auch eine auf den Ausziehführungen 26 gehaltene Basisplatte 28 und eine gelenkig mit der Basisplatte verbundene und auf diese zurückklappbare Erweiterungsplatte 30 auf (vgl. Anspruch 1 und Figur 1; Merkmal 1.2). Ferner weist der Möbelauszug der Druckschrift D1 auch eine Frontblende 34 auf (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 und 2; Merkmal 1.3). Diese Frontblende ist derart beweglich mit den freien Enden der Ausziehführungen 26 verbunden, dass sie sich aus einer aufrechten Position in eine abgesenkte Position überführen lässt (vgl. Anspruch 1 und Figuren 1 und 2; Merkmal 1.4). Der Auszug weist auch die Eigenschaft auf, dass sich danach die Erweiterungsplatte 28 so ausklappen lässt, dass sie die Frontblende 34 überdeckt (Anspruch 1 und Figur 1; Merkmal 1.5).

Dahinstehen kann, ob zudem aus der Druckschrift D1 bekannt ist, dass die Frontblende 34 in der aufrechten Position durch einen Riegel 46 gehalten ist (Merkmal 1.6). Diese weist im zunächst auf Figur 3 bezogenen Absatz 19 darauf hin, dass die Scharniere 36 außerdem Rastmechanismen aufweisen können, die die Frontblende 34, nachdem sie hochgeklappt wurde, in der aufrechten Position gemäß Fig. 2 verrasten. Im folgenden Ausschnitt der Figur 3 ist für den Fachmann, vergleiche die senatsseitig eingefügte Markierung, am blendenseitigen Scharnierteil 48 das Kugelgehäuse eines Kugelschnäppers zu erkennen. Mit diesem erfolgt eine kraftschlüssige Verriegelung der Blende in aufrechter Position gegenüber dem in der Ausnehmung des Scharnierteils 46 zwangsläufig vorhandenen Halteteils. Jedenfalls unterscheidet sich der Möbelauszug von Anspruch 1 von dem aus der Druckschrift D1 offenbarten durch Merkmal 1.6, nach dem der [lies: Riegel] durch einen Kopplungsmechanismus (44, 56) so mit dem Auszieh-Klapptisch (20) gekoppelt ist, dass er im Zuge der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte (30) die Frontblende frei gibt.

Selbst wenn man den Kugelschnäpper als Riegel nach Merkmal 1.6 verstünde, fehlt es an jeglicher Kopplung der Freigabe der Frontblende mit der Ausklappbewegung der Erweiterungsplatte 30 (Merkmal 1.7). Der Gegenstand ist daher neu gegenüber dem Möbelauszug nach der Druckschrift D1. Der Gegenstand von Anspruch 1 ist auch neu gegenüber - der Druckschrift D2, welche die Merkmale 1.4 bis 1.7 nicht offenbart, wobei zu Merkmal 1.4 anzumerken ist, dass es sich bei der in Abs. 19 beschriebenen 180°-Drehung der Frontplatte 32 um das Drehlager 30 nicht um ein Überführen aus einer aufrechten in eine abgesenkte Position handelt.

- der Druckschrift D3, welche eine Schwinglade mit Parallelogrammführung betrifft und somit schon nicht einen Möbelauszug gemäß Merkmal 1.0 mit einem auf Ausziehführungen abgestützten Auszieh- Klapptisch gemäß Merkmal 1.1. - dem Internetauszug D4, welcher zwar ersichtlich die Merkmale 1.0 bis 1.3 zeigt, aber aus dem keines der Merkmale 1.4 bis 1.7 zu entnehmen ist.

b) Der beanspruchte Möbelauszug beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG). Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass keines der Dokumente D1 bis D4 den Gegenstand von Anspruch 1 nahelegt. Auch unter Berücksichtigung der in der Anmeldung gegenüber der Druckschrift D1 formulierten Aufgabe, den Bedienkomfort eines solchen Möbelauszugs zu erhöhen, ist keine Anregung erkennbar, die dem Fachmann die anspruchsgemäße Lösung nahegelegt hätte.

Der Bedienkomfort eines solchen Möbelauszugs lässt sich in vielfältiger Weise erhöhen, z. B. durch Touch-to-open-Funktionen, Verriegelungen des Auszugs in bestimmten Positionen und ähnliches. Selbst wenn man es als typisch für den Funktionsmöbelbau annimmt, möglichst viele Funktionen in einen automatisierten Ablauf zu bringen, liegt damit nicht zwingend eine Anregung auf der Hand, eine mittels Kugelschnäpper einfach, robust und zuverlässig ausgeführte Verriegelung gemäß der Druckschrift D1 zugunsten der deutlich komplexeren Anordnung des Anspruchs 1 aufzugeben.

Die Druckschrift D2 betrifft zwar ein Möbel mit Auszug, ihr technischer Schwerpunkt liegt aber im automatisierten Ver- und Entriegeln des Auszugs bei dessen Benutzung. Soweit sie sich am Rande noch mit der Frontblende befasst, lehrt sie, diese exzentrisch um 180° in der Blendenebene rotierbar auszuführen. Dies dient dem händischen Einpassen der Blende in die Schließposition am Korpus. Sie gibt daher ebenfalls keine geeignete Anregung für eine Automatisierung des Abklappens der Blendenbewegung.

Der technische Schwerpunkt der Druckschrift D3 – eine Schwinglade – liegt ersichtlich abseits des in der Anmeldung relevanten Gegenstandes. Selbst wenn unterstellt wird, der Fachmann berücksichtigte die Druckschrift D3 zur Weiterentwicklung des Möbelauszugs der Druckschrift D1, so hätte hieraus bestenfalls eine abschwingbare Frontblende resultiert, bei der das sichere Halten in der aufrechten Position die nächstfolgende konstruktive Aufgabe dargestellt hätte, denn über die Ladenunterkante hinausragende Verriegelung 12 der Druckschrift D3 ist mit dem Möbel der Druckschrift D1 nicht vereinbar. Daraus ergibt sich jedenfalls keine Veranlassung, eine Kopplung gemäß dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zu entwickeln.

Der Internetauszug D4 enthält lediglich die bildliche Wiedergabe eines Möbelauszugs, wobei Art und Weise der Befestigung der Frontblende daraus nicht ableitbar sind und die Bedeutung des Hebelkopfes im Stirnseitenbereich der Basis- und Erweiterungsplatte im Dunkeln bleibt. Dies ist nicht geeignet, dem Fachmann Hinweise auf einen Gegenstand mit den auf die Frontblende bezogenen Merkmalen des Anspruchs 1 zu geben.

Angesichts der Unterschiede zum Anspruchsgegenstand führt selbst eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D3 und des Internetauszugs D4 nicht zu dessen Merkmalen.

4. Die Unteransprüche 2 bis 8 beziehen sich auf besondere Ausführungsarten des Möbelauszugs gemäß dem geltenden Anspruch 1. Ihre Gegenstände sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 patentfähig. Da die Anmeldung auch den sonstigen in § 49 Abs. 1 PatG genannten Anforderungen genügt, ist das Patent – wie beantragt – zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Dr. Zapf