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BPatG Urteil vom 20.09.2023 – 4 Ni 59/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200923U4Ni59.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 429 266

(DE 50 2006 016 433)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A., sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 429 266 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 429 266 (Streitpatent), das durch Teilung aus der internationalen Anmeldung PCT/EP2006/000144 hervorgegangen ist. Die Stammanmeldung ist am 10. Januar 2006 unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier deutscher Patentanmeldungen 10 2005 002 973 vom 21. Januar 2005 sowie 10 2005 008 996 vom 28. Februar 2005 angemeldet worden. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 22. Juli 2020 veröffentlicht worden. Das in deutscher Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 50 2006 016 433.7. Es trägt die Bezeichnung:

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“Dimmen von Leuchtmittelbetriebsgeräten auf vorab definierte Pegel”

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Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung fünf Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. Juni 2022 in vollem Umfang angreift. Dabei sind der auf ein Verfahren zum Betreiben eines elektronisch gesteuerten Leuchtmittelbetriebsgerätes gerichtete Patentanspruch 1 und der auf ein Leuchtmittelbetriebsgerät gerichtete Patentanspruch 5 einander nebengeordnet und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.

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Die einander nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 erteilter Fassung lauten:

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1. Verfahren zur Ausführung durch ein elektronisch gesteuertes Leuchtmittelbetriebsgerät, wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät über einen ersten Anschluss mit einer Versorgungsspannung versorgt wird und über einen zweiten Anschluss ein Ausgangssignal eines Bewegungsmelders empfängt, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

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• Auswerten des Ausgangssignals des mit derselben Versorgungsspannung verbundenen Bewegungsmelders, der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_8

• Ansteuerung von Ausgängen zum Anschluss von Leuchtmitteln auf einen von mehreren vorgegebenen Dimmpegeln abhängig von dem Ausgangssignal des Bewegungsmelders,

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wobei wenigstens einer der vorgegebenen Dimmpegel programmierbar ist.

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5. Leuchtmittelbetriebsgerät, wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät über einen ersten Anschluss mit einer Versorgungsspannung versorgt wird und über einen zweiten Anschluss ein Ausgangssignal eines Bewegungsmelders empfängt, wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät dazu ausgestaltet ist, eines der Verfahren nach Ansprüchen 1 - 4 durchführen [sic!].

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Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_12

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, nämlich nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_13

Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschrift:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_14

NK1 US 6 777 892 B2

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_15

Die Klägerin beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_16

das europäische Patent 2 429 266 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_17

Die Beklagte beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_18

die Klage abzuweisen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_19

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_20

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 7, Anlagen HA1 bis HA7 eingereicht mit dem Schriftsatz vom 14. April 2023, richtet,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_21

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_22

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Jedenfalls sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen patentfähig.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_23

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass das Merkmal

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der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_25

durch folgende Fassung ersetzt ist:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_26

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung unverändert als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_27

Die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 sind mit den erteilten identisch.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_28

Gemäß Hilfsantrag 2 schließen sich an den erteilten Patentanspruch 1 die folgenden Merkmale an:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_29

und wobei das Verfahren den folgenden weiteren Schritt umfasst:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_30

Erkennen eines Anschlusses des Bewegungsmelders an das Leuchtmittelbetriebsgerät und

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_31

nachfolgendes Umstellen eines Betriebs von einem Betrieb mit mehr als zwei vorgegebenen Dimmpegeln auf einen Betrieb mit nur zwei vorgegebenen Dimmpegeln.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_32

Die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 sind bis auf die angepassten Rückbezüge identisch mit den erteilten Patentansprüchen 3 bis 5, der Patentanspruch 2 ist gestrichen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_33

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_34

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_35

durch folgende Fassung ersetzt ist:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_36

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung unverändert als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_37

Die Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 sind mit den erteilten identisch, der Patentanspruch 5 ist gestrichen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_38

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass das Merkmal

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_39

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_40

durch folgende Fassung ersetzt ist:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_41

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung unverändert als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_42

Die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag 5 sind mit den erteilten identisch, der Patentanspruch 5 ist gestrichen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_43

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist identisch mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2. Die Patentansprüche 2 und 3 sind bis auf die angepassten Rückbezüge identisch mit den erteilten Patentansprüchen 3 und 4, der Patentanspruch 5 ist gestrichen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_44

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_45

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_46

durch folgende Fassung ersetzt ist:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_47

der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung unverändert als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_48

Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag 7 sind bis auf die angepassten Rückbezüge identisch mit den erteilten Patentansprüchen 3 und 4, der Patentanspruch 5 ist gestrichen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_49

Die Klägerin sieht auch die Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen nach den Hilfsanträgen als nicht patentfähig an, insbesondere auch mit den jeweils hinzugefügten bzw. geänderten Merkmalen als nicht neu und nicht erfinderisch.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_50

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 6. Februar 2023 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_51

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_52

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Klage hat Erfolg, da der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vorliegt, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_53

I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_54

1. Gegenstand des Streitpatents sind Verfahren und Geräte, mittels derer Leuchtmittel, beispielsweise LEDs, Gasentladungslampen oder dergleichen auf Dimmpegel gesteuert und/oder geregelt werden können (Absatz 0001).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_55

Im Bereich von Gasentladungslampen werden derartige elektronische Betriebsgeräte für Leuchtmittel allgemein als elektronische Vorschaltgeräte (EVG) bezeichnet (Absatz 0002).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_56

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, derartige elektronische Vorschaltgeräte über einen Digitalbus, beispielsweise nach dem sogenannten DALI-Standard (Digital Addressable Light Interface) anzusteuern. Dabei würden einem Leuchtmittelbe-triebsgerät an einem Steuereingang digitale Signale zugeführt, die u. a. Dimm-Sollwerte vorgeben könnten (Absatz 0003).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_57

Da ein Benutzer nicht immer gewillt sei, zu einem Leuchtmittelbetriebsgerät mit einer derartigen Digitalschnittstelle auch die zugehörige Buseinrichtung einschließlich digitalem Kontroller zu verwenden, seien aus dem Stand der Technik auch Be-triebsgeräte bekannt, bei denen an einem digitalen Steuereingang wahlweise ein Digitalsignal oder ein mittels eines mit Netzspannung versorgten Tasters erzeugtes Signal angelegt werden könne. In diesem Fall könne ein Benutzer, wenn er die digitale Peripherie nicht verwenden möchte, den Digitalsteuereingang des Betriebs-geräts mittels Tasterbetätigung ansteuern. Dabei werde beispielsweise die Zeitdauer sowie die Wiederholrate der Tasterbetätigung durch das angeschlossene Betriebsgerät als Signal zum Ein- / Ausschalten oder zum Dimmen ausgewertet (Absatz 0004).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_58

2. Nach der Beschreibungseinleitung stelle sich die vorliegende Erfindung die Aufgabe, die aus dem Bereich von Tastern und Schaltern gewonnene Erkenntnis, dass an einem Digital-Steuereingang eines Leuchtmittelbetriebsgeräts bei entsprechender Auslegung auch mittels einer Netzspannung erzeugte Signale angelegt werden können, auf andere Bereiche zu übertragen (Absatz 0007).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_59

3. Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss (Diplom oder Bachelor) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Steuergeräten für Leuchtmittel anzusehen. Dieser verfügt zudem über hinreichende Kenntnis in der Programmierung der Betriebsprogramme dieser Steuergeräte.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_60

4. Die Aufgabe werde nach Ansicht der Beklagten durch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sowie durch das Leuchtmittelbetriebsgerät gemäß Patentanspruch 5 gelöst.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_61

In gegliederter Fassung lauten die einander nebengeordneten unabhängigen Patenansprüche 1 und 5 erteilter Fassung (Hauptantrag):

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_62

Patentanspruch 1

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_63

B-a Verfahren zur Ausführung durch ein elektronisch gesteuertes Leuchtmittelbetriebsgerät,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_64

B-b wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät über einen ersten Anschluss mit einer Versorgungsspannung versorgt wird und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_65

B-c über einen zweiten Anschluss ein Ausgangssignal eines Bewegungsmelders empfängt,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_66

wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_67

B-d • Auswerten des Ausgangssignals des mit derselben Versorgungsspannung verbundenen Bewegungsmelders,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_68

B-d1 der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_69

B-e • Ansteuerung von Ausgängen zum Anschluss von Leuchtmitteln auf einen von mehreren vorgegebenen Dimmpegeln abhängig von dem Ausgangssignal des Bewegungsmelders,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_70

B-f wobei wenigstens einer der vorgegebenen Dimmpegel programmierbar ist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_71

Patentanspruch 5

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_72

B-j Leuchtmittelbetriebsgerät,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_73

B-k wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät über einen ersten Anschluss mit einer Versorgungsspannung versorgt wird und

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_74

B-l über einen zweiten Anschluss ein Ausgangssignal eines Bewegungsmelders empfängt,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_75

B-m wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät dazu ausgestaltet ist, eines der Verfahren nach Ansprüchen 1-4 durchführen [sic!].

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_76

5. Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale der Patentansprüche erteilter Fassung wie folgt:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_77

5.1 Das Leuchtmittelbetriebsgerät sei laut Beschreibung an sich geeignet die Helligkeit des Leuchtmittels auf einen beliebigen Wert zu dimmen. Falls das Betriebsgerät mittels eines Bewegungsmelders angesteuert wird, sollen die Dimmpegel in Abhängigkeit vom Ausgangssignal des Bewegungsmelders eingestellt werden (Merkmal B-e). Dabei liest der Fachmann mit, dass zwischen jedenfalls zwei Dimmpegeln hin- und hergeschaltet wird.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_78

5.2 Gemäß der nicht beschränkenden Figur 1, in der der Bewegungsmelder 1 schematisch dargestellt ist, wird die Phase L der Versorgungsspannung über einen einfachen Schließkontakt an einen Eingang des Betriebsgerätes (elektronisches Vorschaltgerät (EVG) 2) durchgeleitet, ein zweiter Eingang des Betriebsgerätes ist mit dem Nullleiter N der Versorgungsspannung und ein dritter Eingang mit dem Erdpotential verbunden (Absatz 0020).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_79

Darüber hinaus weise das EVG auch eine Schnittstelle mit zwei Anschlüssen D1, D2 auf (Absatz 0021), wobei die Formulierung der Aufgabe (Absatz 0007), die Figur 1 sowie die Absätze 0021 und 0022 darauf hindeuten, dass nur genau zwei Steuereingänge D1 und D2 vorhanden sind, an die wahlweise ein digitales Signal von einer externen Steuervorrichtung (DALI), ein Taster (Absätze 0003 bis 0005) oder ein Bewegungsmelder angeschlossen werden kann.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_80

5.3 Patentanspruch 1 lässt offen, wie hoch der Dimmpegel ist, auf den in Abhängigkeit von der Erfassung einer Bewegung eines Bewegungsmelders gesteuert wird. Im nicht beschränkenden Absatz 0028 sind beispielhaft 5 % sowie 100 % der maximalen Lichtleistung genannt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_81

5.4 Im Merkmal B-e sind mehrere vorgegebene Dimmpegel genannt, wobei laut Merkmal B-f wenigstens ein Dimmpegel programmierbar sein soll. Dabei lässt der Patentanspruch 1 offen, wie viele Dimmpegel das Betriebsgerät aufweist und wie diese programmiert werden. Nach Erkenntnis des Senats muss es wenigstens zwei Dimmpegel geben, wobei der Fachmann den Wert 0 % nicht grundsätzlich ausschließt. In Absatz 0017 wird – den Anspruch 1 nicht einschränkend – als weiterer Aspekt eines erfindungsgemäßen Leuchtmittelbetriebsgeräts angegeben, dass die Dimmpegel jeweils größer als 0 % gewählt werden.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_82

Die Angabe im Patentanspruch 2 (Merkmal B-g2), wonach von einem Betrieb mit mehr als zwei vorgegebenen Dimmpegeln auf einem Betrieb mit nur zwei vorgegebenen Dimmpegeln umgestellt wird, setzt voraus, dass die anfängliche Zahl der Dimmpegel mindestens drei beträgt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_83

5.5 In der Beschreibung ist außer „programmierbar“ (Merkmal B-f) auch der Begriff „einstellbar“ genannt (Spalte 3, Zeile 1; Spalte 5, Zeile 20), wobei die beiden Begriffe durch die Angabe „bzw.“ miteinander verknüpft sind. Der Begriff „Einstellung“ wird auch ohne die Angabe programmierbar verwendet (Spalte 5, Zeile 35). Daher geht der Fachmann nicht davon aus, dass das Betriebsgerät zwingend eine programmierbare Steuerung aufweist. Vielmehr kann der Dimmpegel offenbar auch anderweitig einstellbar sein, beispielsweise mit einem manuell zu bedienenden Potentiometer.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_84

Weiter lässt das Merkmal B-f offen, ob der Dimmpegel werkseitig programmiert wird (Absatz 0013: „vorprogrammiert“) und während des laufenden Betriebs lediglich umprogrammiert werden kann, auch in Absatz 0034 ist beides erwähnt. Erst im Patentanspruch 2 ist angegeben, dass das Betriebsgerät den Anschluss eines Bewegungsmelders erkennt und dann ein „nachfolgendes Umstellen“ erfolgt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_85

II. Zur Patentfähigkeit der Gegenstände des Streitpatents in erteilter Fassung

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_86

Dem Streitpatent in erteilter Fassung steht der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ entgegen; aus der Druckschrift US 6 777 892 B2 [NK1] sind dem Fachmann Verfahren und Geräte entsprechend dem Streitpatent bekannt bzw. nahegelegt.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_87

1. Aus der Druckschrift NK1 ist ein Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘ bekannt, das es ermöglicht, ein Leuchtmittel 4, 4‘ eines Beleuchtungssystems sowohl mit analogen als auch digitalen Steuersignalen zu betreiben, die von einer zentralen Steuerung generiert werden. Unabhängig davon, ob die Signale analog oder digital sind, können die Steuersignale über den selben Steuereingang 8a, 8a‘ zugeführt werden (Spalte 2, Zeilen 28 bis 35; Spalte 7, Zeilen 1 bis 4).

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88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_88

Im analogen Betrieb kann das Leuchtmittel 4, 4‘ durch einen Taster 13 gedimmt werden. Wenn der Taster 13 bei ausgeschalteten Lampen 4, 4‘ kurz gedrückt wird, werden sie auf dem letzten Dimm- oder Helligkeitspegel eingeschaltet, der in dem Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘ gespeichert ist. Wird der Taster 13 bei ausgeschalteten Lampen 4, 4 längere Zeit gedrückt, werden diese mit ihrer minimalen Helligkeit eingeschaltet und die Helligkeit wird so lange erhöht, wie der Taster 13 geschlossen ist, bis die maximale Helligkeit erreicht ist. Bei einer erneuten Betätigung des Tasters 13 wird die Richtung der Helligkeitssteuerung von „erhöhen“ auf „verringern“ umgekehrt (Spalte 5, Zeilen 39 bis 46).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_89

Wird der Taster 13 bei eingeschalteten Lampen 4, 4‘ kurz gedrückt, wird der gegenwärtige Helligkeitspegel der Lampen 4, 4‘ als Schlusswert gespeichert, und die Lampen 4, 4‘ anschließend abgeschaltet. Wird der Taster 13 bei eingeschalteten Lampen 4, 4‘ längere Zeit gedrückt, und die Steuerrichtung für die Helligkeit steht auf „verringern“, wird die Helligkeit verringert solange der Taster 13 geschlossen ist, oder bis die Lampen 4, 4‘ ihre minimale Helligkeit erreicht haben. Bei einer erneuten Betätigung des Tasters 13 wird die Richtung der Helligkeitssteuerung auf „erhöhen“ gesetzt (Spalte 5, Zeilen 49 bis 58).

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_90

Wird der Taster 13 bei eingeschalteten Lampen 4, 4‘ gedrückt und die Steuerrichtung für die Helligkeit steht auf „erhöhen“, wird die Helligkeit erhöht solange der Taster 13 geschlossen ist, oder bis die Lampen 4, 4‘ ihre maximale Helligkeit erreicht haben. Bei einer erneuten Betätigung des Tasters 13 wird die Richtung der Helligkeitssteuerung auf „verringern“ gesetzt (Spalte 5, Zeilen 58 bis 66).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_91

Im analogen Betrieb wird die Helligkeit der Lampen 4, 4‘ mittels eines Helligkeitssensors geregelt, dessen Ausgangssignal ebenfalls auf den Steuereingang 8a, 8a‘ des Leuchtmittelbetriebsgeräts B, B‘ geführt wird. Solange der Taster 13 geschlossen ist, gibt der Helligkeitssensor kein Signal aus (Spalte 6, Zeilen 5 bis 10).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_92

Nach jeder Änderung des Helligkeitswerts durch eine Betätigung des Tasters 13 wird die Frequenz der Sensorwechselspannung gemessen und als neuer Sollwert dem Leuchtmittelbetriebsgeräts B, B‘ vorgeben um die Helligkeit zu regeln (Spalte 6, Zeilen 10 bis 14).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_93

Die Frequenz des Helligkeitssensorsignals liegt beispielsweise zwischen 200 Hz und 400 Hz, also außerhalb der Frequenz der Versorgungsspannung (Spalte 6, Zeilen 19 bis 25).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_94

Zusätzlich kann ein Präsenzdetektor vorgesehen sein, der die Gegenwart einer Person im Bereich der Leuchtmittel erkennt und diese entsprechend ein oder ausschaltet (Spalte 6, Zeilen 32 bis 44).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_95

Der Sensor des Präsenzdetektors, der als Bewegungssensor ausgestaltet ist, liefert ein Wechselspannungssignal mit einer festen Frequenz, falls die Gegenwart einer Person erkannt wird. Die Frequenz dieses Wechselspannungssignals liegt außerhalb der Frequenz der digitalen Steuerung und außerhalb der Frequenz des Helligkeitssensors (Spalte 6, Zeilen 41 bis 47).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_96

Falls das Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘ über einen bestimmten Zeitraum kein Wechselspannungssignal vom Präsenzdetektor erhält, setzt es die Helligkeit auf den niedrigsten Wert und schaltet schließlich aus (Spalte 6, Zeilen 54 bis 58).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_97

Das Signal des Tasters 13 hat stets Vorrang gegenüber den Signalen des Helligkeitssensors sowie des Bewegungsdetektors (Spalte 6, Zeilen 65 bis 67).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_98

Das Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘ erkennt automatisch welche Betriebsart vorliegt und wertet die Steuersignale entsprechend aus. Insbesondere melden der Helligkeitssensor sowie der Präsenzdetektor automatisch mittels der Frequenz Ihrer Wechselspannungssignale die gemessene Helligkeit bzw. eine Bewegung. Das System muss nicht neu gestartet werden, wenn ein neuer Sensor angeschlossen wird oder die Sensoren zeitweilig ausgeschaltet waren (Spalte 7, Zeilen 4 bis 14).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_99

2. Gegenüber dem Inhalt der Druckschrift NK1 ist das Verfahren mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Schritten nicht neu. Hinsichtlich des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 ist aus der Druckschrift NK1 Folgendes bekannt (vgl. insbesondere Figur 2):

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_101

B-a Verfahren zur Ausführung durch ein elektronisch gesteuertes Leuchtmittelbetriebsgerät („operating device B, B´; C, C´“),

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_102

B-b wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘, C, C‘ über einen ersten Anschluss („electric terminals 1, 1‘“) mit einer Versorgungsspannung L versorgt wird und

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_103

B-c über einen zweiten Anschluss (“terminals 8a, 8a‘; control signal inputs 8a, 8a”) ein Ausgangssignal eines Bewegungsmelders 12 empfängt (Spalte 6, Zeilen 32 und 33: „In Fig. 5, the reference 12 denotes the combination of a light sensor and a presence detector …“; Spalte 6, Zeilen 41 und 42: „The sensor of the presence detector, which is designed as a motion sensor …”),

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_104

wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_105

B-d • Auswerten des Ausgangssignals des mit derselben Versorgungsspannung L verbundenen Bewegungsmelders 12 (Spalte 6, Zeilen 41 bis 44: „The sensor of the presence detector, which is designed as a motion sensor … supplies an AC voltage signal of fixed frequency directly after detection of the presence of a person …“),

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_106

B-d1 der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung L als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_107

B-e • Ansteuerung von Ausgängen 10, 10‘, 11, 11‘ zum Anschluss von Leuchtmitteln 4, 4‘ auf einen von mehreren vorgegebenen Dimmpegeln abhängig von dem Ausgangssignal des Bewegungsmelders (Spalte 6, Zeilen 32 bis 35: „… the reference 12 denotes the combination of a light sensor and a presence detector that detects the presence of a person in the region of the illuminating means and switches on or off appropriately.“),

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_108

B-f wobei wenigstens einer der vorgegebenen Dimmpegel programmierbar ist (Spalte 5, Zeilen 40 bis 68; Spalte 6, Zeilen 52 bis 54).

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_109

3. Gemäß Druckschrift NK1 hat das Ausgangssignal des Bewegungsmelders zwar eine andere Frequenz als das Spannungsversorgungsnetz. Die primäre Größe anhand der das Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘ erkennt, dass kein digitales Signal am Steuereingang 8a, 8a‘ anliegt, sondern ein analoges, ist jedoch der Spannungspegel, der unabhängig davon, ob es vom Taster 13, dem Helligkeitssensor oder dem Bewegungssensor stammt, gleich sein muss und sich nur durch ihre jeweilige Frequenz unterscheiden.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_110

Die Frequenz des Ausgangssignals des Bewegungsmelders trägt dabei – anders als der Helligkeitssensor – keineswegs die Information, ob eine Bewegung erkannt wurde. Vielmehr liegt die Information, wie auch gemäß Streitpatentschrift darin, ob der Bewegungsmelder ein Spannungssignal ausgibt oder nicht.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_111

4. Auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 5 ist gegenüber dem Inhalt der Druckschrift US 6 777 892 B2 [NK1] nicht neu.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_112

Aus der Druckschrift NK1 ist hinsichtlich des Patentanspruchs 5 Folgendes bekannt:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_114

B-j Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘, C, C‘,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_115

B-k wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘, C, C‘ über einen ersten Anschluss 1, 1‘ mit einer Versorgungsspannung L versorgt wird und

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_116

B-l über einen zweiten Anschluss 8a, 8a‘ ein Ausgangssignal eines Bewegungsmelders 12 empfängt (Spalte 6, Zeilen 41 bis 44),

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_117

B-m wobei das Leuchtmittelbetriebsgerät dazu ausgestaltet ist, eines der Verfahren nach den Ansprüchen 1-4 durchzuführen (siehe die Ausführungen zum Patentanspruch 1).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_118

5. Auch durch keinen der auf die Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche ergibt sich eine kombinatorische Wirkung, die über die Summe der Einzelwirkungen hinausginge:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_119

5.1 Patentanspruch 2

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_120

Aus der Druckschrift NK1 sind auch die im erteilten Patentanspruch 2 genannten Verfahrensschritte bekannt:

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_121

B-g wobei das Verfahren den folgenden Schritt umfasst:

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_122

B-g1 Erkennen eines Anschlusses des Bewegungsmelders 12 an das Leuchtmittelbetriebsgerät B, B‘, C, C (Spalte 7, Zeilen 4 und 5: „The operating device B automatically detects which type of drive is present“; Zeilen 12 bis 14: „There is no need even then to restart the system in order to detect the connected sensors.“) und

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_123

B-g2 nachfolgendes Umstellen eines Betriebs von einem Betrieb mit mehr als zwei vorgegebenen Dimmpegeln (Spalte 5, Zeilen 39 bis 46) auf einem Betrieb mit nur zwei vorgegebenen Dimmpegeln (Spalte 6, Zeilen 32 bis 35).

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_124

5.2 Patentanspruch 3

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_125

Aus der Druckschrift NK1 ist auch der im erteilten Patentanspruch 3 genannte Verfahrensschritt bekannt:

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_126

B-h wobei das Ausgangssignal des Bewegungsmelders 12 an einem Steuereingang 8a, 8a‘ einer digitalen Schnittstelle des Leuchtmittelbetriebsgeräts B, B’, C, C’ erfasst wird (Spalte 2, Zeilen 28 bis 35: “The method according to the invention permits optional control of the operating means of the illuminating means of an lighting system by means of analog or digital control signals that are generated by a central control device of the lighting system in order to control the lighting functions. Moreover, independently of whether they are analog or digital, the control signals can be fed to the same control signal input“; Spalte 7, Zeilen 1 bis 4: “It may be stressed here once more that all control devices, whether pushbutton 13 or light sensor 12 or presence detector or digital control device 7, use the same control signal input 8a, 8b of the operating device.”).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_127

5.3 Patentanspruch 4

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_128

Aus der Druckschrift NK1 ist auch der im erteilten Patentanspruch 4 genannte Verfahrensschritt bekannt:

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_129

B-i wobei das Ausgangssignal des Bewegungsmelders 12 an dem Steuereingang 8a, 8a‘ des Leuchtmittelbetriebsgeräts B, B‘, C, C erfasst wird,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_130

B-i1 der getrennt von der Spannungsversorgung 1, 2, 1‘, 2‘ des Leuchtmittelbetriebsgeräts B, B‘, C, C‘ vorgesehen ist

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_131

(Spalte 5, Zeilen 4 bis 7: „As already described above, the operating devices B, B' are operated using system voltage. For this purpose, the electric terminals 1, 2, 1', 2' of the operating devices B, B' are connected to the supply voltage lines N, L.“)

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_132

IV. Zu den Hilfsanträgen

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_133

Die Beklagte kann das Streitpatent mit keinem der Hilfsanträge erfolgreich verteidigen, da diesen zumindest der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ).

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_134

1. Hilfsantrag 1

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_135

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass das Merkmal B-d1 durch folgende Fassung ersetzt ist:

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_136

B-d1Hi1 der abhängig von der Erfassung einer Bewegung entweder die Versorgungsspannung unverändert als Ausgangssignal durchlässt, oder kein Ausgangssignal ausgibt, und

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_137

1.1 Der Hilfsantrag 1 ist zulässig.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_138

Der geänderte Wortlaut ist weder in den ursprünglichen Unterlagen [L7] noch in der Streitpatentschrift [L1] zu finden. Allerdings versteht der Fachmann die schematische Darstellung in der Figur 1 dahingehend, dass der Bewegungsmelder die Phase der Netzspannung direkt auf den Steuereingang des Leuchtmittelbetriebsgeräts durchschaltet.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_139

Es handelt sich auch nicht um eine bloße Klarstellung, da durch den erteilten Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen ist, dass der Bewegungsmelder, die Versorgungsspannung in irgendeiner Weise verändert, beispielsweise in ihrer Frequenz.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_140

1.2 In Kenntnis der Schaltungen gemäß Druckschrift NK1 ist für den Fachmann offensichtlich, dass ein Austausch des Tasters 13 durch einen konventionellen Bewegungsmelder, der für den Fall, dass eine Bewegung erkannt wird, lediglich den Eingang mit dem Ausgang verbindet, dazu führt, dass das Leuchtmittelbetriebsgerät nicht mehr auf beliebig viele Dimmpegel einstellbar ist, sondern nur zwischen dem zuletzt eingestellten oberen Dimmpegel und dem unteren Dimmpegel hin- und herschaltet.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_141

Damit verbunden wäre der Verzicht auf die gemäß Druckschrift NK1 zum Taster 13 parallel geschaltete Kombination aus Helligkeits- und Bewegungssensor.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_142

Diese Maßnahme stellt keine erfinderische Tätigkeit dar, sondern eine bloße Inkaufnahme der damit verbundenen Nachteile, insbesondere können die Dimmpegel durch den Austausch des Tasters 13 durch einen konventionellen Bewegungsmelder während des Betriebs nicht verändert werden, zudem entfällt die Helligkeitsregelung.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_143

Der Fachmann kann dennoch zu einer derartigen Inkaufnahme von Nachteilen veranlasst sein, falls ihm die genannte Kombination aus einem Helligkeits- und Bewegungssensor, die Signale mit unterschiedlichen Frequenzen ausgeben kann, nicht zu Verfügung steht oder ihm zu teuer ist.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_144

2. Hilfsantrag 2

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_145

Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 handelt es sich de facto um den erteilten Patentanspruch 2.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_146

Daher ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus den zum erteilten Patentanspruch 2 genannten Gründen nicht patentfähig, vgl. Abschnitt II. 5.1.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_147

3. Hilfsantrag 3

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_148

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass das Merkmal B-d1 entsprechend Hilfsantrag 1 durch das Merkmal B-d1Hi1 ersetzt ist.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_149

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist aus den zum erteilten Patentanspruch 2 sowie zum Hilfsantrag 1 dargelegten Gründen nicht patentfähig.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_150

4. Hilfsantrag 4

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_151

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4 unterscheiden sich von der erteilten Fassung durch die Streichung des Patentanspruchs 5.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_152

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist aus den zum Hauptantrag dargelegten Gründen nicht patentfähig.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_153

5. Hilfsantrag 5

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_154

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 5 unterscheiden sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 durch die Streichung des Patentanspruchs 5.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_155

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist aus den zum Hilfsantrag 1 dargelegten Gründen nicht patentfähig.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_156

6. Hilfsantrag 6

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_157

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 6 unterscheiden sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 durch die Streichung des Patentanspruchs 5.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_158

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist aus den zum Hilfsantrag 2 dargelegten Gründen nicht patentfähig.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_159

7. Hilfsantrag 7

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_160

Die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 7 unterscheiden sich von der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 durch die Streichung des Patentanspruchs 5.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_161

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist aus den zum erteilten Patentanspruch 2 sowie zum Hilfsantrag 1 dargelegten Gründen nicht patentfähig.

B.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_162

Nebenentscheidungen

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_163

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-20/4-ni-59-22-ep#rd_164

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 22/24 - Rücknahme des Rechtsmittels