Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2023

BPatG Urteil vom 03.08.2023 – 4 Ni 48/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030823U4Ni48.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 916 418

(DE 60 2015 011 547)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. und die Richter Dipl.-Ing. Matter sowie Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 916 418 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. A wireless charging and communication board, comprising:

a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising a first soft magnetic layer (220) and a second soft magnetic layer (230),

wherein the second soft magnetic layer is arranged at a periphery portion of the first soft magnetic layer on the same plane on which the first soft magnetic layer is arranged;

a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first surface; and a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric material layer (312),

wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,

wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric material layer (312),

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

characterized in that the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,

wherein the wireless charging and communication board includes a processing hole passing through the soft magnetic layers and the polymeric material layers, and wherein the exposed portion is an end exposed by the processing hole.

2. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein a length (l) of the first extending portion (313) or the second extending portion (314) and a thickness (h) of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) have a relation of the following equation, wherein A represents a constant of 0.6 to 10:

[equation] l = A x h.

3. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein one of the first polymeric material layer (310) and the second polymeric material layers (312) contains one or more material of polyethylene, polyacrylic, polyimide, polyamide, and polyurethane.

4. The wireless charging and communication board of claim 1, further comprising an adhesive layer (315) that adheres the first polymeric material layer (310) and the second polymeric material layers (312) to the plurality of the soft magnetic layers (220, 230).

5. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein the second soft magnetic layer (230) is arranged adjacent to the first soft magnetic layer (220).

6. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein the coil pattern (120, 130) includes: a first coil pattern (120) and a second coil pattern (130) which arranged to surround the side of the first coil pattern, and wherein the first coil pattern (120) is a wireless charging antenna, and the second coil pattern (130) is a near field communication antenna.

7. The wireless charging and communication board of claim 1, wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) contact with each other.

8. The wireless charging and communication board of claim 1, further comprising an adhesive layer arranged between the first extending portion (313) and the second extending portion (314), wherein the first extending portion (313) adheres to the second extending portion (314).

9. A portable terminal, comprising: the wireless charging and communication board of claims 1-8.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 916 418 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme einer südkoreanischen Priorität KR 20140025290 vom 4. März 2014 am 4. März 2015 angemeldet worden ist. Die Erteilung des europäischen Patents ist am 30. Mai 2018 veröffentlicht worden. Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_2

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2015 011 547.3. Es trägt die Bezeichnung:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_3

“Wireless charging and communication board and wireless charging and

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_4

communication device”

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_5

in deutschen Übersetzung gemäß Streitpatentschrift:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_6

„Drahtloses Laden und Kommunikationstafel sowie drahtloses Laden und

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_7

Kommunikationsvorrichtung“.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_8

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung neun Patentansprüche, die die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 7. April 2022 in vollem Umfang angreift. Dabei sind der eine Lade- und Kommunikationsvorrichtung betreffende unabhängige Patentanspruch 1 und der ein Endgerät betreffende Patentanspruch 9 einander nebengeordnet und die weiteren angegriffenen Patentansprüche jeweils unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_9

Der die Lade- und Kommunikationsvorrichtung betreffende Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_10

1. A wireless charging and communication board, comprising:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_11

a plurality of soft magnetic layers(220, 230) comprising a first soft magnetic layer(220) and a second soft magnetic layer(230);

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_12

a first polymeric material layer(310) arranged on a first surface of the plurality of the soft magnetic layers(220, 230);

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_13

a second polymeric material layer(312) arranged on a second surface of the plurality of the soft magnetic layers(220, 230) opposite to the first surface; and

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_14

a coil pattern(120, 130) arranged on the second polymeric material layer(312), wherein at least one of the first soft magnetic layer(220) and the second soft magnetic layer(230) is made with one or more of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrys-taline ribbon, and a silicon steel plate,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_15

wherein the plurality of the soft magnetic lay-ers(220, 230) are positioned between the first polymeric material layer(310) and the second polymeric material layer(312),

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_16

wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion(313) extending longer than the plurality of the soft magnetic lay-ers(220, 230), characterized in that

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the second polymeric material layer(312) includes a second extending portion(314) extending longer than the plurality of the soft magnetic layers(220, 230),

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_18

wherein the first extending portion(313) and the second extending portion(314) are connected to each other.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_19

Der das Endgerät betreffende Patentanspruch 9 lautet in der erteilten Fassung:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_20

9. A portable terminal, comprising: the wireless charging and communication board of claims 1-8.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_21

Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_22

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen des Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und der mangelnden Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Der Gegenstand nach den Ansprüchen 1 und 9 sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik bereits nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch. Darüber hinaus seien auch die Gegenstände der angegriffenen abhängig formulierten Patentansprüche neuheitsschädlich vorweggenommen oder beruhten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_23

Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_24
K7 US 2010/0 007 215 A1
K8 WO 2013/169017 A1
K8a Übersetzung der WO 2013/169017 A1 ins Englische
K9 WO 2013-069 270 A1
K9a Übersetzung der WO 2013-069 270 A1 ins Englische
K10 JP 2008-124197 A
K10a Übersetzung der JP 2008-124197 A ins Englische
K11 JP 2008-294347 A
K11a Übersetzung der JP 2008-294347 A ins Englische
K12 TW M 424 550 U1
K12a Übersetzung der TW M 424 550 U1 ins Englische
K13 JP 2011-72 097 A
K13a Übersetzung der JP 2011-72 097 A ins Englische
25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_25

Die Klägerin beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_26

das europäische Patent 2 916 418 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_27

Die Beklagte beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_28

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2023 richtet,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_29

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_30

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1 bis 11, überreicht mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2023 bzw. 20. Januar 2023, richtet,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_31

wobei nach dem Hauptantrag Hilfsantrag 7 als erster und sodann die weiteren Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und alle Anträge als geschlossene Anspruchs-sätze gestellt werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_32

Die Beklagte, die das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht, sondern insoweit in der Fassung des Hauptantrags, überreicht mit Schriftsatz vom 20. Januar 2023, verteidigt, tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung gehe nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen schutzfähig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_33

Wegen des Wortlauts von Hilfsantrag 7 wird auf den Urteilstenor Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche nach den weiteren Hilfsanträgen wird auf die Akte verwiesen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_34

Die Klägerin tritt auch dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch die Gegenstände der Patentansprüche in der Fassung nach dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen als unzulässig erweitert und nicht patentfähig an, insbesondere auch mit den jeweils hinzugefügten Merkmalen als nicht neu und nicht erfinderisch.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_35

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 7. November 2022 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

A.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_37

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt. Die Klage hat zudem Erfolg hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach dem geänderten Hauptantrag, denn insoweit ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_38

In der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 7 erweist sich das Streitpatent hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist. Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in der Fassung nach den weiteren Hilfsanträgen Bestand hätte, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_39

I. Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum Fachmann und zur Auslegung

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_40

1. Gegenstand des Streitpatents ist eine Vorrichtung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren. Obwohl lediglich im Rahmen der Aufgabenstellung in Absatz 0005 von einem „smart terminal“ die Rede ist, sowie im Patentanspruch 9 von einem tragbaren Endgerät („terminal“), liegt der Hauptanwendungsbereich der Erfindung offenbar darin, Smartphones zu laden und gleichzeitig über die Ladevorrichtung Daten übertragen zu können.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_41

Zum Prioritätszeitpunkt waren induktiv arbeitende Ladevorrichtungen – wireless power transfer – bereits weit verbreitet (Spalte 1, Zeilen 16 bis 20 der Streitpatentschrift, kurz SPS). Diese Ladevorrichtungen für mobile Endgeräte beruht, wie bei jedem Transformator, auf dem Prinzip der elektromagnetischen Induktion. Dabei ist naturgemäß der magnetische Kreis nicht vollständig geschlossen, sondern es verbleibt stets ein „Luftspalt“, der allerdings üblicherweise durch die Kunststoffgehäuse von Primär- und Sekundärteil des Transformators gefüllt ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_42

In der Streitpatentschrift wird die Bezeichnung „wireless power conversion (WPC)“ verwendet. Mit der Abkürzung WPC verbindet der Fachmann zwar üblicherweise das „Wireless Power Consortium“, eine Vereinigung zur Standardisierung von induktiven Ladevorrichtungen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass im Streitpatent immer drahtlose Energieübertragung gemeint ist, wenn es von WPC spricht.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_43

NFC (Near Field Communication) war zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents ebenfalls bereits bekannt und wird dementsprechend in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absätze 0002 bis 0004) erwähnt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_44

2. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist angegeben, die Aufgabe der Erfindung bestehe darin, ein Gerät mit hoher Ladeeffizienz und einer ausreichend langen Erkennungsdistanz bei der Datenkommunikation zur Verfügung zu stellen (Absatz 0005).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_45

Der Senat sieht die objektive Aufgabe des Streitpatents darin, das Eindringen von Wasser oder anderer Substanzen in die Bereiche zu verhindern, die den magnetischen Kreis bilden oder elektrisch leitend sind (Absätze 0044, 0068).

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_46

3. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik bzw. ein entsprechender Master mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der induktiven Energieübertragung und Nahfeldkommunikation.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_47

4. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 20. Januar 2023 lautet in einer gegliederten Fassung (Änderung gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_48

0 A wireless charging and communication board, comprising:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_49

1 a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_50

1.1 a first soft magnetic layer (220) and

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_51

1.2 a second soft magnetic layer (230);

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_52

2 a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230);

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_53

3 a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first surface; and

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_54

4 a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric material layer (312),

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_55

5HA wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one or more of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_56

6 wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric material layer (312),

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_57

7HA wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_58

8 characterized in that

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_59

8.1HA the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_60

8.2 wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_61

Patentanspruch 9 in der Fassung gemäß geltendem Hauptantrag vom 20. Januar 2023 lautet:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_62

A portable terminal, comprising: the wireless charging and communication board of claims 1-8.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_63

In deutscher Übersetzung lautet Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 20. Januar 2023 in gegliederter Fassung, wobei der Senat zum Teil von der Streitpatentschrift abweichende Formulierungen gewählt hat:

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_64

0 Vorrichtung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren, umfassend:

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_65

1 eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten (220, 230) umfassend

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_66

1.1 eine erste weichmagnetische Schicht (220) und

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_67

1.2 eine zweite weichmagnetische Schicht (230);

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_68

2 eine erste Polymermaterialschicht (310), die an einer ersten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist;

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_69

3 eine zweite Polymermaterialschicht (312), die an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) angeordnet ist; und

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_70

4 ein Spulenmuster (120, 130), das an der zweiten Polymermaterialschicht (312) angeordnet ist,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_71

5HA wobei die erste weichmagnetische Schicht (220) und/oder die zweite weichmagnetische Schicht (230) aus einer oder mehreren von einer amorphen Legierung, einer kristallinen Legierung, einem Band aus einer amorphen Legierung, einem nanokristallinen Band und einer Siliziumstahlplatte gefertigt ist,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_72

6 wobei die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) zwischen der ersten Polymermaterialschicht (310) und der zweiten Polymermaterialschicht (312) angeordnet sind,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_73

7HA wobei die erste Polymermaterialschicht (310) einen ersten sich erstreckenden Abschnitt (313) umfasst, der sich länger als ein freiliegender Bereich der die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_74

8 dadurch gekennzeichnet, dass

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_75

8.1HA die zweite Polymermaterialschicht (312) einen zweiten sich erstreckenden Abschnitt (314) umfasst, der sich länger als der freiliegende Bereich der die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten (220, 230) erstreckt,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_76

8.2 wobei der erste sich erstreckende Abschnitt (313) und der zweite sich erstreckende Abschnitt (314) miteinander verbunden sind.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_77

Der Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag vom 20. Januar 2023 lautet:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_78

Tragbares Terminal, umfassend: die Vorrichtung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren der Ansprüche 1-8.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_79

5. Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag vom 20. Januar 2023 wie folgt:

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_80

5.1 In Merkmal 1 ist von einer Vielzahl von weichmagnetischen Schichten („layers“) die Rede. Mit Schichten sind jedoch abweichend vom üblichen Verständnis des Fachmanns keine durchgehenden Lagen gemeint, die sich jeweils in einer Ebene über das ganze Bauteil erstrecken und folglich die Nennung einer Vielzahl von Schichten bedeuten würde, dass die einzelnen Lagen senkrecht zu ihren Ebenen gestapelt sind.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_81

Vielmehr befinden sich nach den Ausführungsbeispielen eine erste und eine zweite Schicht (220, 230) in derselben Ebene, wobei die zweite die erste Schicht umgibt (Figuren 1 bis 5 i. V. m. Absatz 0025).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_82

Auch in den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 9 und 10 ist jeweils eine Anordnung mit weichmagnetischen Schichten dargestellt, die in zwei übereinanderliegenden Ebenen angeordnet sind, wobei in jeder der beiden Ebenen eine erste (220) und eine zweite (230) Schicht angeordnet sind und die zweite Schicht (230) die erste Schicht (220) umgibt (Figuren 7, 9 und 10 i. V. m. Absatz 0062).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_83

5.2 In den Merkmalen 1.1 und 1.2 sind eine erste sowie eine zweite weichmagnetische Schicht genannt, ohne dass dadurch, wie vorstehend ausgeführt, die Zahl der Schichten auf genau zwei festgelegt wäre.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_84

Als weichmagnetisch werden Werkstoffe bezeichnet, die sich durch den Einfluss eines äußeren Magnetfeldes leicht magnetisieren lassen. Das äußere Magnetfeld kann beispielsweise durch eine stromdurchflossene Spule oder durch einen Permanentmagneten erzeugt werden. Im Inneren des weichmagnetischen Werkstoffs herrscht eine vielfach höhere magnetische Flussdichte, als das äußere magnetische Feld in Luft erzeugt. Das Maß der Verstärkung der magnetischen Flussdichte gegenüber Vakuum wird durch die Werkstoffpermeabilität ausgedrückt.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_85

5.3 In Merkmal 5HA ist angegeben, dass wenigstens eine der beiden weichmagnetischen Schichten aus einer von

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_86

- einer amorphen Legierung,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_87

- einer kristallinen Legierung,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_88

- einem Band aus einer amorphen Legierung,

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_89

- einem nanokristallinen Band und

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_90

- einer Siliziumstahlplatte

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_91

gefertigt ist. Somit soll wenigstens eine oder auch beide der Schichten aus einem einzigen der genannten Materialien gefertigt sein.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_92

Bei den aufgezählten Werkstoffen handelt es sich um die typischen, dem Fachmann bekannten metallischen weichmagnetischen Werkstoffe; keramische weichmagnetische Werkstoffe sind demnach nicht vorgesehen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_93

5.4 In den Merkmalen 2 und 3 sind eine erste Polymermaterialschicht sowie eine zweite Polymermaterialschicht genannt. Laut Absatz 0024 der Streitpatentschrift handelt es sich dabei um elektrisch isolierende Kunststoffe, wie Polyethylen, Polyacryl, Polyimid, Polyamid und Polyurethan. Außerdem ist in Absatz 0024 ein „black film“ zur Herstellung der Polymermaterialschichten genannt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_94

Die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten ist zwischen den beiden Polymermaterialschichten angeordnet (Merkmale 2 und 3), wobei die Polymermaterialschichten sich zumindest in einer Erstreckungsrichtung, d. h. in einer Richtung in bzw. parallel zu der Ebene der Schichten, sich länger erstrecken als die freiliegenden Teile (exposed portions) der dazwischen angeordneten Magnetschichten (Merkmale 7HA und 8.1HA).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_95

Da gemäß allen Ausführungsbeispielen die Magnetschichten in der Ebene ihrer Erstreckung nicht freiliegen, ist nach Erkenntnis des Senats mit dem freiliegenden Teil der weichmagnetischen Schichten die stirnseitige Fläche der ersten weichweichmagnetischen Schicht 220 gemeint, die zumindest bis zum Verbinden der beiden Polymermaterialschichten (Merkmal 8.2), in den Figuren 1, 2, 4 sowie 9 als freiliegend dargestellt sind.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_96

5.5 In Merkmal 4 ist ein Spulenmuster („coil pattern“) genannt. Der Fachmann erkennt darin im Zusammenhang mit drahtloser Energieübertragung und NFC eine bzw. zwei Antennen, die als sogenannten Planarspule(n) ausgeführt ist bzw. sind, bei der bzw. bei denen alle Windungen in einer Ebene ausgeführt sind, also mathematisch ausgedrückt als Spiralen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_97

Dabei lässt jedoch die Angabe „arranged on“ offen, ob das Spulenmuster unmittelbar auf der zweiten Polymermaterialschicht aufgebracht ist oder auf einem separaten Träger. Gemäß den Absätzen 0040 und 0052 kann ein separates Substrat 110 oder eine Klebstoffschicht 135 vorgesehen sein. In Figur 3 ist keine Klebstoffschicht dargestellt. Eine damit korrespondierende Beschreibung, wie das Spulenmuster auch ohne Zwischenschicht auf die Polymermaterialschicht aufgebracht werden kann, ist der Patentschrift (Absatz 0042: a coil pattern 120, 130 arranged on the polymeric material layer 310, 312) jedoch nicht zu entnehmen. Lediglich in Bezug auf die Befestigung der Polymermaterialschichten 310, 312 auf den weichmagnetischen Schichten 220, 230 nennt das Streitpatent als Herstellungsverfahren das Verbinden durch Druck und Wärme (Absatz 0047: „thermal compression bonding“).

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_98

Da an keiner Stelle der Streitpatentschrift ausgeführt ist, dass es auf einen bestimmten Verlauf der Wicklung auf der zweiten Polymermaterialschicht ankäme, misst der Fachmann der Angabe „Muster“ (pattern) keine inhaltlich beschränkende Bedeutung bei.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_99

IV. Zum Hauptantrag vom 20. Januar 2023

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_100

Hinsichtlich der Fassung des Streitpatents nach dem geänderten Hauptantrag ist jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegeben.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_101

1. Gegenüber der erteilten Fassung ist der Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag dadurch beschränkt, dass gemäß Merkmal 5HA zumindest eine der beiden weichmagnetischen Schichten aus einem der genannten Materialien bestehen muss, und nicht mehr aus mehreren bestehen kann.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_102

Außerdem wurde in den Merkmalen 7HA und 8.1HA ergänzt, dass die sich erstreckenden Abschnitte (extending portions) sich länger erstrecken als die freiliegenden Bereiche (exposed portions) der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_103

Durch die Ergänzungen wurde der Wortlaut des Patentanspruchs 1 auf die Offenbarung durch die ursprünglichen Unterlagen zurückgeführt, in denen die Angabe, dass sich die Polymerschichten über die weichmagnetischen Schichten hinauserstrecken, ausschließlich in Zusammenhang mit freiliegenden Bereichen (exposed portions) erwähnt ist (Anmeldeunterlagen [K4]: Absätze 0009, 0011, 0051, 0060, 0072, 0073, 0074; Patentansprüche 1 und 3).

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_104

Durch die Angabe, dass die „extending portions“ in Zusammenhang mit den „exposed portions“ stehen, wird der Schutzbereich gegenüber der erteilten Fassung beschränkt.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_105

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß geltendem Hauptantrag ist nicht neu. Aus der Druckschrift K7 ist hinsichtlich des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vom 20. Januar 2023 Folgendes bekannt:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_106
0 Eine Vorrichtung zum drahtlosen Laden und Kommunizieren (Absatz 0003: „contactless power transmission systems … for a hand-held device“; Abs. 0027: The power receiver 1 comprises … a circuit board 45; Abs. 0033: power transmitter comprises … a circuit board 24), umfassend:
1 eine Vielzahl von weichmagnetischen Schichten 51, 52 umfassend (Absatz 0040: two soft magnetic plates 51 and 52)
1.1 eine erste weichmagnetische Schicht 51 und
1.2 eine zweite weichmagnetische Schicht 52;
2 eine erste Polymermaterialschicht 32 (Absatz 0028: „Each of the insulation films 32 is made of a polyester film.“), die an einer ersten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 angeordnet ist;
3 eine zweite Polymermaterialschicht 32, die an einer der ersten Oberfläche gegenüberliegenden zweiten Oberfläche der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 (siehe Figur 6A) angeordnet ist; und
4 ein Spulenmuster 33 (Absatz 0027: „The coil sheet 12 includes a receiver coil“), das an der zweiten Polymermaterialschicht 32 angeordnet ist,
5HA wobei die erste weichmagnetische Schicht 51 aus einem metallischen weichmagnetischen Material gefertigt ist (Absatz 0041: It is preferable that the soft magnetic member 51 has a large permeability such as ferrite or metallic soft magnetic material. The ferrite is for example Mn-Zn ferrite or Ni-Zn ferrite. The metallic soft magnetic material is for example sendust.) – also aus der Gruppe der kristallinen Legierungen,
6 wobei die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 zwischen der ersten Polymermaterialschicht 32 und der zweiten Polymermaterialschicht 32 angeordnet sind (vgl. Figur 6A),
7HA wobei die erste Polymermaterialschicht 32 einen ersten sich erstreckenden Abschnitt umfasst, der sich länger als ein freiliegender Teil die Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 erstreckt (vgl. Figur 6A),
8 wobei
8.1HA die zweite Polymermaterialschicht 32 einen zweiten sich erstreckenden Abschnitt (vgl. Figur 6A) umfasst, der sich länger als der freiliegende Teil der Vielzahl der weichmagnetischen Schichten 51, 52 erstreckt,
8.2 wobei der erste sich erstreckende Abschnitt und der zweite sich erstreckende Abschnitt miteinander verbunden sind (vgl. Figur 6A, i V. m Absatz 0028: „The soft magnetic member 31 is hermetically interposed between the insulation film 32. In other words, the soft magnetic member 31 has a laminate structure.”)
107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_107

Somit ist ein Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 20. Januar 2023 genannten Merkmalen vollständig aus der Druckschrift K7 bekannt und daher nicht neu.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_108

3. Die Patentinhaberin möchte aus der Benennung der Erfindung als „communication board“ einen Unterschied zur der aus der Druckschrift K7 bekannten Ladestation herleiten. Im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind jedoch keine Merkmale genannt sind, die einen konkreten Zusammenhang zwischen dem Aufbau des beanspruchten Gegenstandes und einer kontaktlosen Datenübertragung herstellen würden. Erst im Patentanspruch 6 des Streitpatents wird das Spulenmuster so ausgestaltet, das ein erstes Spulenmuster eine Antenne zum drahtlosen Laden und ein zweites Spulenmuster eine Nahfeldkommunikationsantenne ist, wobei nicht angegeben ist, worin sich die beiden Spulenmuster unterscheiden. Insofern ist auch das aus der Druckschrift K7 bekannte Spulenmuster grundsätzlich zur drahtlosen Übertragung von Energie und Daten geeignet.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_109

Ebenso gibt die Streitpatentschrift dem Fachmann an keiner Stelle Anlass zu der Annahme, die beiden Polymermaterialschichten 310, 312 gemäß Streitpatent seien unterschiedlich, wie die Patentinhaberin geltend macht. Vielmehr bleibt dies in der Streitpatentschrift offen; die beiden streitpatentgemäßen Polymermaterialschichten können also übereinstimmend mit der Druckschrift K7 auch gleich sein.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_110

Auch die Argumentation der Beklagten, gemäß Druckschrift K7 erstreckten sich nicht beide Polymermaterialschichten länger als ein freiliegender Bereich der weichmagnetischen Schicht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß Figur 6A – und auch gemäß allen anderen Figuren der K7, welche die Polymermaterialschichten 32 zeigen – ragen die beiden Isolierfilme über die Magnetschichten hinaus. Abgesehen davon ließen sich die Polymermaterialschichten nicht miteinander hermetisch dicht verbinden (Absätze 0006, 0028, 0031, 0041, Patentanspruch 2: „hermetically interposed between the insulating films“), wenn sie nicht flächig aufeinanderliegen würden.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_111

4. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 9, der auf ein tragbares Endgerät gerichtet ist, der eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 umfasst, ist aus den zum Patentanspruch 1 dargelegten Gründen ebenfalls nicht patentfähig, zumal in der Druckschrift K7 explizit die Verwendung in einem tragbaren Gerät erwähnt ist (Absatz 0003: „hand-held device“).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_112

5. Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche nicht isoliert verteidigt, bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung. Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung nach Hauptantrag vom 20. Januar 2023 sind auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 in der Fassung nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 20. Januar 2023 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat, noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz – Sensoranordnung).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_113

V. Zur Fassung nach Hilfsantrag 7

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_114

In der Fassung nach dem Hilfsantrag 7 erweist sich das Streitpatent hingegen als schutzfähig, so dass die Klage, soweit sie sich auch gegen diese Fassung richtet, abzuweisen ist.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_115

1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 vom 20. Januar 2023 lautet in gegliederter Fassung:

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_116
0 A wireless charging and communication board, comprising:
1 a plurality of soft magnetic layers (220, 230) comprising
1.1 a first soft magnetic layer (220) and
1.2 a second soft magnetic layer (230),
1.3Hi1 wherein the second soft magnetic layer is arranged at a periphery portion of the first soft magnetic layer on the same plane on which the first soft magnetic layer is arranged;
2 a first polymeric material layer (310) arranged on a first surface of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230);
3 a second polymeric material layer (312) arranged on a second surface of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) opposite to the first surface; and
4 a coil pattern (120, 130) arranged on the second polymeric material layer (312),
5HA wherein at least one of the first soft magnetic layer (220) and the second soft magnetic layer (230) is made with one of an amorphous alloy, a crystalline alloy, an amorphous alloy ribbon, a nanocrystalline ribbon, and a silicon steel plate,
6 wherein the plurality of the soft magnetic layers (220, 230) are positioned between the first polymeric material layer (310) and the second polymeric material layer (312),
7HA wherein the first polymeric material layer (310) includes a first extending portion (313) extending longer than an exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
8 characterized in that
8.1HA the second polymeric material layer (312) includes a second extending portion (314) extending longer than the exposed portion of the plurality of the soft magnetic layers (220, 230),
8.2 wherein the first extending portion (313) and the second extending portion (314) are connected to each other,
10.1Hi4 wherein the wireless charging and communication board includes a processing hole passing through the soft magnetic layers and the polymeric material layers, and
10.2Hi4 wherein the exposed portion is an end exposed by the processing hole.
117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_117

2. Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich damit von der Fassung des Patentanspruchs 1 nach geltendem Hauptantrag zum einen durch das Einfügen des folgenden Merkmals nach dem Merkmal 1.2:

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_118

1.3Hi1 wherein the second soft magnetic layer is arranged at a periphery portion of the first soft magnetic layer on the same plane on which the first soft magnetic layer is arranged,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_119

zum anderen dadurch, dass am Ende folgende Merkmale hinzugefügt sind:

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_120

10.1Hi4 wherein the wireless charging and communication board includes a processing hole passing through the soft magnetic layers and the polymeric material layers, and

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_121

10.2Hi4 wherein the exposed portion is an end exposed by the processing hole.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_122

3. Hilfsantrag 7 ist zulässig:

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_123

Die Hinzunahme des Merkmals 1.3Hi1 geht in zulässiger Weise auf den Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 7 zurück.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_124

Im erteilten Patentanspruch 5 steht zwar abweichend von der ursprünglichen Formulierung nicht „arranged at a periphery portion of the first soft magnetic layer“, sondern „arranged adjacent to the first soft magnetic layer“.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_125

Nach Erkenntnis des Senats handelt es sich bei Angabe, dass die zweite Schicht an einem Randbereich der ersten Schicht angeordnet ist, um eine Konkretisierung gegenüber der Angabe im erteilten Patentanspruch 5, wonach die zweite Schicht an die erste Schicht angrenzend angeordnet ist; zumindest handelt es sich um eine inhaltsgleiche Formulierung. Somit wird der Schutzbereich des Patents durch den Hilfsantrag 7 durch die Einfügung des Merkmals 1.3Hi1 nicht erweitert oder in unzulässiger Weise verändert.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_126

Die Merkmale 10.1Hi4 sowie 10.2Hi4 gehen auf die Figuren 1 bis 5 und 8 bis 10, sowie auf die Absätze 0014, 0051, 0074 und den Anspruch 6 der Anmeldung sowie auf die Absätze 0022, 0044, 0049, 0058 der Streitpatentschrift zurück.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_127

Da der Wortlaut des Patentanspruch 1 auch nach Hilfsantrag 7 nicht ausschließt, dass mehrere Lagen vorhanden sind, bestehend aus jeweils mindestens zwei in derselben Ebene angeordneten Schichten, kann das „processing hole“ mehrere magnetische Schichten durchdringen, wie dies auch in der Figur 10 der Streitpatentschrift dargestellt ist. Falls nur eine einzige Lage vorhanden ist, liest der Fachmann trotz der Formulierung des Merkmals 1.10Hi4 in der Mehrzahl selbstverständlich mit, dass das processing hole in diesem Fall nur eine weichmagnetische Schicht durchdringt.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_128

Weiter ist für den Fachmann die Angabe „wherein the exposed portion is an end exposed by the processing hole” insoweit unmissverständlich, dass es sich hierbei um die Umfangsfläche des Loches in den weichmagnetischen Schichten handelt.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_129

4. Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 7 erweist sich als patentfähig:

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_130

4.1 Laut Absatz 0035 und Figur 4 der Druckschrift K7 sind zwar Positionierungsmarkierungen 41 zum korrekten Stapeln der weichmagnetischen Schichten, der Isolierfilme sowie der Spulenmuster vorgesehen. Allerdings lässt sich der Druckschrift K7 nicht entnehmen, dass es sich dabei um „processing holes“ im Sinne des Merkmals 10.1Hi4 handelt. Vielmehr vermutet der Fachmann, dass es sich dabei um auf ein durchsichtiges Substrat aufgedruckte Markierungen handelt.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_131

Somit ist der Gegenstand des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 gegenüber der aus der Druckschrift K7 bekannten drahtlosen Lade- und Kommunikationsstation neu.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_132

4.1 Die Druckschrift K7 gibt dem Fachmann zudem keinen Anlass, die „position marks“ in Form von Löchern auszugestalten, da es für die Ausrichtung der einzelnen Lagen während der Herstellung völlig ausreichend sein dürfte, mit einem optischen Positionierungssystem zu arbeiten.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_133

Da in keiner der weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften das Positionieren bzw. Ausrichten des Stapels aus weichmagnetischen Schichten und Isolierlagen erwähnt ist, entnimmt der Fachmann diesen keine Anregung, durch die er ausgehend von der Druckschrift K7 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 gelangen würde.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_134

Somit gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

B.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_135

Nebenentscheidungen

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_136

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_137

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand in der beschränkt verteidigten Fassung nach Hilfsantrag 7 gegenüber demjenigen der erteilten, sehr allgemein gehaltenen Fassung eine deutliche Einschränkung erfährt, indem die Erfindung auf solche Ausführungsformen beschränkt ist, bei denen zur Ausrichtung bei der Herstellung der Lade- und Kommunikationsstation Löcher vorgesehen sind, die nach der Schätzung des Senats einer Einschränkung von 70 % entsprechen

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_138

Dementsprechend ist für den Wert des verbleibenden Teils des Streitpatent gegenüber der erteilten Fassung einen Anteil von 30 % anzunehmen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-08-03/4-ni-48-22-ep#rd_139

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.