Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2023

BPatG Urteil vom 10.05.2023 – 6 Ni 17/22 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100523U6Ni17.22EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

…

betreffend das europäische Patent EP 2 604 761

(DE 50 2011 005 882)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richterin Dip.-Ing. Univ. Peters, die Richter Dr.-Ing. Baumgart, Dipl.-Ing. Körtge und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 604 761 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. Wasserklosett mit

einer Schüssel (1) und

einer Spülwasserzufuhr (5, 6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet,

wobei die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine erste vertikale Mittelebene (M1) hat, wobei die vertikale Mittelebene (M1) bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, also senkrecht zu einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt,

wobei eine rein oberseitige Spülwasserzufuhr in die Schüssel vorgesehen ist, das heißt ohne Eintrittsöffnung unterhalb einer dritten horizontalen Mittelebene (M3) der Schüsselform bezogen auf ihre Gesamthöhe einschließlich Sifon, also einer horizontal und im Übrigen durch die Mitte der gesamten vertikalen Erstreckung der Schüsselinnenform einschließlich des Sifons laufenden Mittelebene (M3), und genau eine Eintrittsöffnung (7) oberhalb der dritten Mittelebene (M3) der Schüsselinnenform vorgesehen ist,

wobei die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt sind, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht,

wobei die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, so dass die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert, und zwar zwischen einer äußeren konkaven Kante (8) und einer inneren konvexen Kante (9), bezogen auf Vertikalschnitte durch die Schüsselinnenform zur Mitte eines Wasserspiegels (WS) in einem Sifon der Schüssel (1), welche Strömungsbahn dabei in Bezug auf die Vertikalschnitte durchgängig und im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach nach innen geneigt ist und dabei um den Wasserspiegel (WS) herum monoton absteigt und somit auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt,

und dadurch, dass das Wasserklosett einen statischen Sifon (2) aufweist.

2. Wasserklosett mit

einer Schüssel (1) und

einer Spülwasserzufuhr (5, 6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet,

wobei die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine erste vertikale Mittelebene (M1) hat, wobei die vertikale Mittelebene (M1) bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, also senkrecht zu einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt,

wobei die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt sind, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht,

wobei die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, so dass die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert, und zwar zwischen einer äußeren konkaven Kante (8) und einer inneren konvexen Kante (9), bezogen auf Vertikalschnitte durch die Schüsselinnenform zur Mitte eines Wasserspiegels (WS) in einem Sifon der Schüssel (1), welche Strömungsbahn auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt, wobei die Schüsselinnenform eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, in solcherweise asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, dass die Strömungsbahn auf der Seite der Mittelebene (M1), auf der die Strömungsbahn tiefer liegt, im Mittel steiler ist als auf der anderen Seite.

3. Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche, bei dem die Eintrittsöffnung hinter der zweiten Mittelebene (M2) liegt.

4. Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche, bei dem die Spülung rein gravimetrisch, das heißt ohne WC-interne Spülwasserzufuhrpumpe, ausgelegt ist.

5. Wasserklosett nach Anspruch 2, optional in Kombination mit Anspruch 3 oder 4, mit einem statischen Sifon (2).

6. Wasserklosett nach Anspruch 2, optional auch in Kombination mit einem der Ansprüche 3 bis 5 mit einer rein oberseitigen Spülwasserzufuhr in die Schüssel, das heißt ohne Eintrittsöffnung unterhalb einer dritten horizontalen Mittelebene (M3) der Schüsselinnenform bezogen auf ihre Gesamthöhe einschließlich Sifon, also einer horizontal und im Übrigen durch die Mitte der gesamten vertikalen Erstreckung der Schüsselinnenform einschließlich des Sifons laufenden Mittelebene (M3).

7. Wasserklosett nach Anspruch 6 mit genau einer Eintrittsöffnung (7) oberhalb der dritten Mittelebene (M3) der Schüsselinnenform.

8. Wasserklosett nach Anspruch 1, optional auch in Kombination mit einem der Ansprüche 3 bis 5, bei der die Schüsselinnenform eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, in solcher Weise asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, dass die Strömungsbahn auf der Seite der Mittelebene (M1), auf der die Strömungsbahn tiefer liegt, im Mittel steiler ist als auf der anderen Seite.

9. Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche mit einer Eintrittsöffnung (7) für Spülwasser, die eine Höhe von mindestens 5 cm aufweist.

10. Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche, bei dem ein WC-innerer Teil der Spülwasserzufuhr (5, 6) entlang seiner Erstreckung bis zu der Eintrittsöffnung (7) und diese ebenfalls einen Strömungsquerschnitt von mindestens 5 cm2 aufweisen.

11. Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche, bei dem eine Mittellinie (M4) eines WC-inneren Teils der Spülwasserzufuhr (5, 6) entlang dessen Erstreckung bis zu der Eintrittsöffnung (7) Krümmungsradien von mindestens 1 cm aufweist.

12. Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche, bei dem die Strömungsbahn der Schüsselinnenform nach außen durch eine konkave Kante (8) begrenzt ist, welche nach einem Umlauf um den Sifon-Wasserspiegel (WS) etwa das untere Ende der Eintrittsöffnung (7) des Spülwassers trifft.

13. Verwendung eines Wasserklosetts nach einem der vorstehenden Ansprüche zum Spülen, bei welcher das Spülwasser von der Eintrittsöffnung (7) des Spülwassers ausgehend eine rotierende Bewegung um den Sifon-Wasserspiegel (WS) herum mit einer schraubenlinienähnlich abfallenden Komponente aufweist.

14. Verwendung nach Anspruch 13, bei der die Spülwassermenge eines Spülvorgangs höchstens 6 I beträgt.

15. Verwendung eines Wasserklosetts nach einem der Ansprüche 1 bis 2 in Kombination mit einem Spülkasten, insbesondere Unterputzspülkasten, auch in Kombination mit der Verwendung nach Anspruch 13 oder 14.

16. WC-Anlage mit einem Wasserklosett nach einem der vorstehenden Ansprüche und einem Spülkasten, vorzugsweise Unterputzspülkasten, der für eine auf höchstens 6 l begrenzte Spülwassermenge ausgelegt ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_1

Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen europäischen Patents 2 604 761 (im Folgenden: „Streitpatent“), das am 14. Dezember 2011 angemeldet worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Wasserklosett“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2011 005 882.9 geführt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_2

In seiner erteilten Fassung umfasst es insgesamt 15 Patentansprüche mit dem auf ein „Wasserklosett“ gerichteten unabhängigen Patentanspruch 1, dem auf die Verwendung eines Wasserklosetts gerichteten nebengeordneten Patentanspruch 12 sowie mit dem auf eine WC-Anlage mit einem Wasserklosett gerichteten Patentanspruch 15. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 11 bzw. 13 und 14 sind auf den jeweiligen Patentanspruch 1 bzw. 12 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_3

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents im vollen Umfang. Sie stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG und der fehlenden Patentfähigkeit, wobei sie sich auf mangelnde Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft, Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b Art. 54, 56 EPÜ.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in beschränktem Umfang gemäß dem Anspruchssatz vom 1. Februar 2022, eingereicht als so bezeichnete „Anlage NiB 1 in korrigierter Form“.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_5

Hierbei lautet der zur Beschränkung vorgesehene Patentanspruch 1 in der Fassung vom 1. Februar 2022 und der Verfahrenssprache Deutsch mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt, wobei die Nummern von in den Patentansprüchen 1 und 2 identisch vorkommenden Merkmalen unterstrichen sind:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_6

0 Wasserklosett mit

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_7

1 einer Schüssel (1) und

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_8

2 einer Spülwasserzufuhr (5,6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_9

1.1 wobei die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine erste vertikale Mittelebene (M1) hat,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_10

1.1.1 wobei die vertikale Mittelebene (M1) bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, also senkrecht zu

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_11

1.1.2 einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_12

2.1 wobei eine rein oberseitige Spülwasserzufuhr in die Schüssel vorgesehen ist, das heißt ohne Eintrittsöffnung unterhalb

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_13

1.1.3 einer dritten horizontalen Mittelebene (M3) der Schüsselinnenform bezogen auf ihre Gesamthöhe einschließlich Sifon, also einer horizontal und im Übrigen durch die Mitte der gesamten vertikalen Erstreckung der Schüsselinnenform einschließlich des Sifons laufenden Mittelebene (M3), und

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_14

2.1.1 genau eine Eintrittsöffnung (7) oberhalb der dritten Mittelebene (M3) der Schüsselinnenform vorgesehen ist,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_15

2.2 wobei die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt sind, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_16

1.2 wobei die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1),

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_17

dadurch gekennzeichnet,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_18

1.3 dass die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asym- metrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_19

1.3.1 so dass die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_20

1.3.1.1 und zwar zwischen einer äußeren konkaven Kante (8) und einer inneren konvexen Kante (9), bezogen auf Vertikalschnitte durch die Schüsselinnenform zur Mitte eines Wasserspiegels (WS) in einem Sifon der Schüssel (1),

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_21

1.3.1.2 welche Strömungsbahn dabei in Bezug auf die Vertikal-schnitte durchgängig und im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach nach innen geneigt ist und

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_22

1.3.1.3 dabei um den Wasserspiegel (WS) herum monoton absteigt und

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_23

1.3.1.4 somit auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_24

2.3 damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_25

3 und dadurch, dass das Wasserklosett einen statischen Sifon (2) aufweist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_26

Der Patentanspruch 2 lautet in der Fassung vom 1. Februar 2022 mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_27

0 Wasserklosett mit

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_28

1 einer Schüssel (1) und

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_29

2 einer Spülwasserzufuhr (5,6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_30

1.1 wobei die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine erste vertikale Mittelebene (M1) hat,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_31

1.1.1 wobei die vertikale Mittelebene (M1) bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, also senkrecht zu

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_32

1.1.2 einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_33

2.2 wobei die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt sind, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_34

1.2 wobei die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1),

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_35

dadurch gekennzeichnet,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_36

1.3 dass die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine, auch von Spül-wasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asym-metrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_37

1.3.1 so dass die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_38

1.3.1.1 und zwar zwischen einer äußeren konkaven Kante (8) und einer inneren konvexen Kante (9), bezogen auf Vertikalschnitte durch die Schüsselinnenform zur Mitte eines Wasserspiegels (WS) in einem Sifon der Schüssel (1),

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_39

1.3.1.4 welche Strömungsbahn auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_40

2.3 damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnen-formbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_41

1.3.1.5 wobei die Schüsselinnenform eine, auch von Spül-wasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, in solcher Weise asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, dass die Strömungsbahn auf der Seite der Mittelebene (M1), auf der die Strömungsbahn tiefer liegt, im Mittel steiler ist als auf der anderen Seite.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_42

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 und 2 der zur Beschränkung vorgesehenen Anspruchsfassung aufgrund ihres Merkmals 1.3.1.2 in Verbindung mit Merkmal 2.3 nicht ausführbar seien, weil diese Merkmale im Widerspruch zueinander stünden. Außerdem seien die Merkmale 1.3.1.1 und 1.3.1.2 des Anspruchs 1 nicht ursprünglich offenbart und nicht klar.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_43

Mit der Klage benennt die Klägerin folgende Veröffentlichungen zum Beleg des Standes der Technik hinsichtlich des Einwands der fehlenden Patentfähigkeit:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_44
D1 JP 2010 – 265 693 A
D1a Deutsche Übersetzung zur Schrift D1
D2 JP 2009 – 150 160 A
D2a Deutsche Übersetzung zur Schrift D3
D3 US 4 050 101 A
D4 JP 2007 – 315 061 A
D4a Englische Maschinenübersetzung zur Schrift D4
D4b Deutsche Übersetzung zur Schrift D4
D5 JP 2007 – 315 060 A
D5a Deutsche Übersetzung zur Schrift D5
D6 JP S55 – 105 039 A
D6a Deutsche Übersetzung zur Schrift D6
D7 DE 93 08 203 U1
D8 JP 2007 – 327 223 A
D8a Deutsche Übersetzung zur Schrift D8
D9 WO 2011 / 093 440 A1
D9a Deutsche Übersetzung zur Schrift D9
D10 JP 2002 – 106 048 A
D10a Englische Maschinenübersetzung zur Schrift D1
D10b Deutsche Übersetzung zur Schrift D10
D11 WO 95 / 031 617 A1
D12 JP S49 – 134 438 U
D12a Englische Maschinenübersetzung zur Schrift D12
D13 US 2007 / 0000040 A1
D14 JP 2000 – 080 712 A
D14a Deutsche Übersetzung zur Schrift D14
D15 FR 2 744 744 A1
D15a Englische Maschinenübersetzung zur Schrift D15
D16 JP 2005 – 098 005 A (= D25)
D17 JP H11 – 210 057 A
D18 JP 2011 – 208 370 A
D19 JP 2011 – 012 508 A
D20 JP 2001 – 279 791 A
D21 JP 2001 – 342 671 A
D22 JP 2004 – 011 413 A
D23 JP 2004 – 011 414 A
D24 JP 2005 – 098 003 A
D25 JP 2005 – 098 005 A (= D16)
D26 JP 2005 – 113 642 A
D27 JP 2004 – 044 386 A
D28 JP 2004 – 084 473 A
D29 JP 2001 – 271 407 A
D30 US 3 723 998 A
D31 US 3 334 358 A
D32 US 4 145 776 A
D33 WO 95 / 033 103 A1
D33a Englische Maschinenübersetzung zur Schrift D33
D34 JP H11 – 247 269 A
D35 US 2 121 940 A
D36 JP S49 – 203 41 U
D37 JP H10 – 195 961 A (= D44)
D38 JP 2010 – 031 551 A
D39 JP H08 – 302 798 A
D40 JP 2001 – 026 960 A
D41 JP 2001 – 026 969 A
D42 JP 2001 – 026 971 A
D43 JP 2001 – 173 972 A
D44 JP H10 – 195 961 A (= D37)
D45 JP H07 – 324 369 A
D46 US 5 926 863 A (= D54)
D47 JP 2009 – 178 460 A
D47a Englische Maschinenübersetzung zur Schrift D47
D48 DE 76 22 771 U1
D49 JP H07 – 207 725 A
D50 US 6 145 138 A
D51 US 4 930 167 A
D52 GB 2 431 937 A
D53 JP 3 381 261 B2
D54 US 5 926 863 A (= D46)
D55 JP 2008 – 045 276 A
D56 Polnische Norm PN-EN33:2011,
D57 Deutsche Norm DIN EN 997:2008-03
45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_45

Mit der Klage wurden im Hinblick auf den Anspruch 1 in der Fassung des Streitpatents hiervon die Druckschriften D1 bis D15 sowie D31 bis 33 sowie 47 und 50 mit inhaltlichen Verweisen in Bezug genommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_46

Des Weiteren hat die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentationen folgende Anlagen eingeführt:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_47
BB6 Toilettenspülung, in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, Bearbeitungsstand: 3. August 2021; URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Toilettenspülung& oldid=214467548
BB7 DUDEN: Auszug aus Online-Wörterbuch zum Begriff „durchgängig“; URL: https://www.duden.de/rechtschreibung/durchgaengig
BB8 Triplik der Patentinhaberin vom 3. Dezember 2021 im parallelen Verletzungsverfahren vor dem LG
48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_48

Die Klägerin ist im Hinblick auf die beschränkte Verteidigung der Beklagten der Auffassung, dass der Gegenstand des hierfür geltenden Anspruchs 1 gegenüber den jeweils in den Druckschriften D1 und D10 (jeweils in Verbindung mit ihren Übersetzungen D1a und D10b) offenbarten Gegenständen nicht neu sei. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich der Entgegenhaltungen D8 und D15. Jedenfalls gelange der Fachmann durch eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit jeder der Druckschriften D14, D46 oder D10 zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, ohne erfinderisch tätig zu werden. Auch die Gegenstände nach den Druckschriften D6, D8 und D9 legten denjenigen nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nahe. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 2 sei jeweils durch die Gegenstände nach den Druckschriften D1 und D10 bzw. D8, D9, D11, D16, D24, D27 und D28 neuheitsschädlich vorweggenommen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_49

Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_50

Die Klägerin beantragt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_51

das europäische Patent 2 604 761 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_52

Die Beklagte beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_53

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das europäische Patent 2 604 761 in der Fassung des Schriftsatzes vom 1. Februar 2022 richtet.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_54

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent weiter in der Fassung vom 1. Februar 2022 („Anlage NiB 1 in korrigierter Form“).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_55

Der Senat hat den Parteien am 2. Dezember 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) zukommen lassen und im Termin am 10. Mai 2023 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_56

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_57

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_58

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß dem Schriftsatz vom 1. Februar 2022 (Anlage „NiB 1 in korrigierter Form“) hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – X ZR 236/01, GRUR 2007, 404 – Carvedilol II; Schulte/Voit, PatG, 11. Auflage, 2022, § 81 Rdnr. 129).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_59

Darüber hinaus ist die Klage unbegründet, denn das Streitpatent erweist sich in der geltenden Fassung vom 1. Februar 2022 („Anlage NiB 1 in korrigierter Form“) als rechtsbeständig. Es ist in dieser Fassung nicht unzulässig erweitert, ausführbar offenbart sowie patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit basierend (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b, c, Art. 54, 56 EPÜ). Die Klage war daher im tenorierten Umfang teilweise abzuweisen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_60

Die mit den neuen (geltenden) Patentansprüchen 1 und 2 vorgegebenen Merkmalskombinationen ergeben sich aus den Unterlagen des Streitpatents in seiner erteilten – und ebenso in seiner ursprünglich eingereichten – Fassung und stellen eine zulässige Beschränkung des Streitpatents dar. Denn sowohl der geltende Patentanspruch 1 als auch der geltende Patentanspruch 2 schreiben u. a. mit dem Merkmal 1.3.1.1 die von der Schüsselinnenform des WCs definierte Strömungsbahn in detaillierterer Ausbildung vor gegenüber der sich hierzu nicht in dieser Weise näher verhaltenden Fassung des erteilten Patentanspruchs 1. Hierzu wird auf die die Ausführungen zur Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassung unter Abschnitt II. verwiesen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_61

Einer zulässigen Selbstbeschränkung steht nicht entgegen, dass nunmehr an die Stelle des erteilten Anspruchs 1 neue nebengeordnete Ansprüche 1 und 2 treten, mit denen zwei unterschiedliche Gegenstände beansprucht werden. Die Aufspaltung eines einheitlichen Patentanspruchs in mehrere nebengeordnete Ansprüche ist nämlich zulässig, wenn jeder dieser nebengeordneten Ansprüche den erteilten Anspruch - wie im vorliegenden Fall (s. o.) - lediglich einschränkt (vgl. BPatG Urteil vom 4. Februar 2020 – 7 Ni 53/19 (EP); Busse Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, § 82, Rdnr.114 m. w. N.; Engel, Zur Beschränkung des Patents und deren Grenzen, GRUR 2009, 248).

I.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_62

1. Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift ein Wasserklosett, im Weiteren synonym auch kurz WC genannt. Weiter ist dort in der Beschreibungseinleitung angegeben, dass WCs mit einer WC-Schüssel, einer Spülwasserzufuhr dafür sowie einem in der Regel über einen Siphon angeschlossenen Abwasserablauf allgemein verbreitet bekannt seien (vgl. Streitpatentschrift, im Folgenden zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0002]). WCs wiesen einen Klosettkörper auf, der insbesondere eine nach oben offene Hohlform, nämlich die WC-Schüssel, umfasse und normalerweise, wenngleich nicht zwingend, aus Keramik gefertigt sei. In dem Keramikteil des Klosettkörpers oder auch in Anbauteilen oder hinter bzw. unter Abdeckungen am Keramikkörper könnten weitere technische Einrichtungen vorgesehen sein, vgl. Absatz [0003].

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_63

Ein konventioneller Klosettkörper weise über bzw. am oberen Innenrand der WC-Schüssel einen sogenannten Spülrand auf, nämlich einen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die WC-Schüssel; er funktioniere ähnlich einer ringförmigen Dusche, was das Zuführen des Spülwassers in die Schüssel betreffe. Außerdem seien WCs mit einer rotierenden Spülwasserströmung in der WC-Schüssel bekannt, die durch einen weitgehend tangentialen Eintritt des Spülwassers in die Schüssel für eine wirbelartige Strömung darin vor dem Austritt des Spülwassers durch den Siphon und den Abwasserablauf sorgten, vgl. Absatz [0004].

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_64

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung u. a. verwiesen auf die Druckschrift D15, die ein Wasserklosett mit einer asymmetrischen Schüsselinnenform und einem konventionellen Spülrand zeigt, vgl. Absatz [0005].

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_65

Der Erfindung liegt das technische Problem zugrunde, ein hinsichtlich der Wasserspülung verbessertes WC anzugeben, vgl. Absatz [0007].

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_66

2. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus an, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Sanitärprodukten bei einem entsprechenden Hersteller verfügt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_67

3. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen der geltenden Patentansprüche 1 und 2 von folgendem Verständnis aus:

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_68

Beide unabhängigen Patenansprüche 1 und 2 sind gerichtet auf ein Wasserklosett (Merkmal 0) mit einer Schüssel (Merkmal 1), deren Schüsselinnenform durch die Merkmalsgruppe 1.X vorgegeben wird, und einer Spülwasserzufuhr. Mit der Merkmalsgruppe 2.X ist neben der Definition der Spülwasserzufuhr, die gemäß Merkmal 2 in einer Eintrittsöffnung in die Schüssel endet, angegeben, wie sich das Spülwasser von der Eintrittsöffnung entlang der Schüsselinnenform in Richtung Siphon bewegt bzw. bewegen soll, wobei die Formgebung der Schüsselinnenform den Ablauf der Spülwasserströmung unterstützen soll, vgl. Absatz [0041] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird. Das Wasserklosett gemäß beider Ansprüche ist an einen Abwasserablauf angeschlossen, vgl. Absatz [0002].

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_69

Im Wesentlichen ausschließlich zur Beschreibung der asymmetrischen Schüsselinnenformen werden mit den Merkmalen 1.1 und 1.1.1 bis 1.1.3 Mittelebenen definiert, nämlich gemäß Merkmal 1.1.1 eine erste vertikale Mittelebene M1, die bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und abstrakt im montierten Zustand des WCs einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt. Mit der Festlegung nach Merkmal 1.1.1 ist implizit ein mittiger Wasserabfluss für das beanspruchte WC vorgeschrieben, vgl. zusätzlich Figur 1 und Absatz [0029].

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_70

Die erste Mittelebene steht senkrecht auf einer zweiten vertikalen Mittelebene M2 nach Merkmal 1.1.2 zur Definition eines vorderen und eines hinteren Teilbereichs des WCs, vgl. auch Absatz [0018].

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_71

Schließlich wird mit dem Merkmal 1.1.3 allerdings nur für das WC nach Anspruch 1 eine dritte Mittelebene M3 angegeben, die horizontal ausgerichtet ist und die Schüsselinnenform bezogen auf ihre Gesamthöhe einschließlich Siphon gedacht in einen oberen und einen unteren Bereich teilen soll, also eine horizontal und im Übrigen durch die Mitte der gesamten vertikalen Erstreckung der Schüsselinnenform einschließlich des Siphons laufenden Mittelebene M3, vgl. auch Absatz [0021].

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_72

Abgesehen von der Implikation für den Wasserabfluss aus Merkmal 1.1.1 folgen aus den definierten Mittelebenen keine körperlichen Festlegungen für die beanspruchten Wasserklosetts.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_73

Für beide Wasserklosetts (nach Anspruch 1 und nach Anspruch 2) ist jedoch mit dem Disclaimer nach Merkmal 1.2 festgelegt, dass die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist und somit definitionsgemäß über keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel verfügt, vgl. Absatz [0004]. Anspruchsgemäße Schüsseln sollen hierdurch einen glatten Übergang von den schüsselinneren Flächen zur Schüsseloberkante ermöglichen, vgl. Absatz [0016].

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_74

Ebenfalls sowohl für das WC nach Patentanspruch 1 als auch für das WC nach Patentanspruch 2 ist mit Merkmal 1.3 angegeben, dass die Innenform der Schüssel, auch wenn etwaige Spülwasserzuströmöffnungen unberücksichtigt bleiben, eine asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene M1 aufweist, sodass nach Merkmal 1.3.1 die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert. Die Strömungsbahn dient dabei lediglich als Modell zur Erläuterung der asymmetrischen Schüsselinnenform und es ist nicht notwendig, dass die tatsächliche Wasserströmung auf die sogenannte Strömungsbahn begrenzt ist oder diese ganz ausfüllt, vgl. Absatz [0037]. Für das WC des Patentanspruchs 1 wird die in Rede stehende Strömungsbahn mit den Merkmalen 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 weiter definiert, während sie für das WC des Patentanspruchs 2 nur mit Merkmal den 1.3.1.1 und 1.3.1.4 sowie einem weiteren Merkmal 1.3.1.5 spezifiziert wird.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_75

Gemäß Merkmal 1.3.1.1 definiert die Schüsselinnenform die Strömungsbahn zwischen einer äußeren konkaven Kante 8 und einer inneren konvexen Kante 9, bezogen auf Vertikalschnitte durch die Schüsselinnenform zur Mitte eines Wasserspiegels WS im Siphon der Schüssel. Die beiden Kanten bilden dabei Extremwertlinien des jeweiligen Krümmungsradius der Schüsselinnenform; entlang der oberen Kante 8 ist die Krümmung der Schüsselinnenform konkav (Krümmungsmittelpunkt diesseits der Schüsselinnenfläche) am größten, während entlang der unteren Kante 9 die konvexe Krümmung (Krümmungsmittelpunkt jenseits der/entgegengesetzt zur Innenfläche) am stärksten ist, vgl. Absätze [0017] und [0035] sowie die nachfolgend eingeblendete Abbildung 1. Allerdings kann es oberhalb der Kante 8 und unterhalb der Kante 9, also außerhalb der Strömungsbahn, weitere Krümmungsextremwerte geben, vgl. erneut Absatz [0035].

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_76

Weiter ist für beide Wasserklosetts mit Merkmal 1.3.1.4 festgelegt, dass die Strömungsbahn auf einer Seite der Mittelebene M1 tiefer liegt als auf der anderen, mit der Folge der mit Merkmal 1.3 geforderten asymmetrischen Gestalt der Schüsselinnenform ähnlich einer Schraubenmantelform, bei der der Verlauf der Krümmungen einer Schraubenlinienform ähnelt, vgl. Absatz [0013].

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_77

Abbildung 1: Figur 6 der Streitpatentschrift

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_78

Für das WC nach Patentanspruch 1 sind neben den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.4 mit den Merkmalen 1.3.1.2 und 1.3.1.3 die folgenden weiteren Festlegungen für die Strömungsbahn getroffen: Zum einen ist sie in Bezug auf Vertikalschnitte durchgängig und im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach nach innen geneigt im Sinne von zur Schüsselmitte hin abfallend. Mit Blick auf die Abbildung 1 i. V. m. den Absätzen [0017] und [0035] trifft das jedenfalls für die gegenüberliegenden Abschnitte der Bahn zwischen den entgegengesetzten Krümmungen zu.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_79

Der zwischen den Kanten liegende, komplett stufenfreie Bereich (entspricht der Strömungsbahn) steigt zum anderen dabei um den Wasserspiegel herum monoton ab und weist demnach einen kontinuierlichen Höhenabbau entlang des Weges um den Siphon-Wasserspiegel herum auf, vgl. a. a. O..

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_80

Mit den Merkmalen 1.1.1 und 1.1.2 liegt diese Ausbildung auch zumindest in einer weiteren Vertikalebene vor, zumal im Merkmal 1.3.1.1 „Vertikalschnitte“ ohne Artikel angegeben ist und der Fachmann diese Forderung somit darüber hinaus um die WC-Schüssel innen umlaufend versteht. Dies wird auch mit der Überleitung „und dabei“ vom Merkmal 1.3.1.2 zu Merkmal 1.3.1.3 im Zusammenhang mit der Formulierung „um den Wasserspiegel herum“ in Merkmal 1.3.1.3 unterstrichen. Im Ausführungsbeispiel windet sich die Strömungsbahn ungefähr eine volle Umdrehung um den Wasserspiegel WS herum und liegt dabei - von der WC-Vorderseite aus gesehen - im Mittel auf der rechten Seite tiefer als auf der linken Seite, vgl. erneut Abbildung 1 sowie Absatz [0036].

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_81

Anstelle der Merkmale 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ist für das WC nach Patentanspruch 2 die Gestalt der asymmetrischen Schüsselinnenform mit Merkmal 1.3.1.5 dahingehend weiter definiert, dass die Strömungsbahn auf der Seite der ersten vertikalen Mittelebene M1, auf der die Strömungsbahn (gemäß Merkmal 1.3.1.4) tiefer liegt, im Mittel steiler ist als auf der anderen Seite. Dabei bezieht sich der Begriff der Steilheit auf die Richtung vom Schüsselrand zum Wasserspiegel bzw. dessen Mitte, vgl. Absatz [0017].

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_82

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung eines Patentanspruchs dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dabei geht das fachmännische Bestreben dahin, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 – X ZB 13/06, GRUR 2008, 887, Rn. 21 – Momentalpol II). Diesen Vorgaben entsprechend geht der Fachmann mit den Merkmalen 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 bzw. 1.3.1.1, 1.3.1.4 und 1.3.1.5 zum einen davon aus, dass die angegebene Ausgestaltung der Strömungsbahn in der Schüsselinnenform im Wesentlichen umlaufend ausgebildet ist, auch wenn der Wortlaut der in Rede stehenden Merkmale theoretisch eine Auslegung erlauben würde, bei der die Schüsselinnenform in den Bereich zwischen den explizit genannten Vertikalschnitten anders ausgebildet sein kann als mit diesen Merkmalen definiert. Zum anderen bezieht er den in der Beschreibung nicht wörtlich offenbarten Begriff „durchgängig“ sowohl auf den Verlauf der Strömungsbahn dahingehend, dass diese ohne Unterbrechungen – eben durchgängig – ausgebildet sein muss, als auch darauf, dass sie zwischen den Kanten stufenfrei sein muss.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_83

Durch die einleitende Konjunktion des Merkmals 2.3 wird der Fachmann darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung der Schüsselinnenformen mit der gemäß der Merkmalsgruppe 1.3.1 ausgebildeten Strömungsbahn dem Merkmal 2.3 entsprechend bewirken soll, dass der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung vorgegeben wird, also auch bereits durch die Ausgestaltung der Schüsselinnenformen eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente resultiert. Dafür sind die Spülwasserzufuhr und Eintrittsöffnung nach Merkmal 2.2 darüber hinaus so ausgebildet, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel strömt und in der Schüssel eine rotierende Bewegung vollzieht. Das Spülwasser tritt also nicht in Richtung zum Wasserspiegel aus der Öffnung aus, sondern quer dazu, im Wesentlichen also horizontal, vgl. Absatz [0015]. Es obliegt dem Fachmann, die beiden Elemente Spülwasserzufuhr und Eintrittsöffnung in die Schüssel so auszubilden, dass die Forderung nach Merkmal 2.2 erfüllt wird, wobei er im Streitpatent eine Ausgestaltungsmöglichkeit dazu findet, die die gewünschte Wasserströmung erzeugen kann, vgl. Unteranspruch 10 und Figur 1 i. V. m. Absatz [0031].

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_84

Für das Wasserklosett nach Patentanspruch 1 ist mit den Merkmalen 2.1 und 2.1.1 sowie Merkmal 3 ergänzend noch festgelegt, dass eine rein oberseitige Spülwasserzufuhr durch genau eine Eintrittsöffnung oberhalb der für dieses WC mit Merkmal 1.1.3 definierten dritten horizontalen Mittelebene M3 vorgesehen ist und es einen statischen Siphon aufweist. Der Anspruch schließt also einen „dynamischen Siphon“ aus, bei dem durch eine künstliche Verengung oder Unterbrechung des Abflusses das Spülwasser in der WC-Schüssel künstlich angestaut wird, um es dann relativ schlagartig unter Ausnutzung eines Druckentwässerungseffekts (Siphon-Effekt) unter Zuhilfenahme von beweglichen Teilen ablaufen zu lassen, vgl. Absatz [0020].

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_85

Das WC nach Patentanspruch 2 hingegen kann auch mehrere Eintrittsöffnungen – auch unterhalb der dritten horizontalen Mittelebene M3, die für dieses WC nicht definiert wurde – aufweisen, solange jedenfalls eine davon die Forderung nach Merkmal 2.2 erfüllt und das WC keinen Spülrand gemäß Merkmal 1.2 aufweist. Das Vorsehen eines Siphons oder die Wahl dessen Art obliegt bei einem WC im Umfang dieses Anspruchs ebenfalls dem Fachmann.

II.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_86

Die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 sind ursprünglich offenbart und ausführbar (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b, c). Ihre Merkmale genügen außerdem dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen Anspruchsfassung (vgl. näher BGH, Urteil vom 18. März 2012 – Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 – Proxyserversystem).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_87

1. Sowohl die in Patentanspruch 1 als auch die in Patentanspruch 2 gegenüber der ursprünglichen und gegenüber der erteilten Anspruchsfassung ergänzten Merkmale sind den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_88

a) Die Lehre nach geltendem Patentanspruch 1 erfährt gegenüber der ursprünglichen Fassung Einschränkungen durch die Definition der Mittelebenen (Merkmalsgruppe 1.1), durch die Festlegung einer einzigen, rein oberseitigen Spülwasserzufuhr (Merkmale 2.1 und 2.1.1) und durch den Disclaimer, dass die Schüssel keinen Spülrand aufweist (Merkmal 1.3). Auch die Vorgabe eines statischen Siphons (Merkmal 3) und die Ausbildung einer Strömungsbahn, die dem Spülwasser eine Abwärtsbewegung hinzufügt (Merkmalsgruppe 1.3.1 und Merkmal 2.3), wurden ergänzt. Die Merkmale 1.1 mit 1.1.1 und 1.1.2, 1.2 sowie 1.3.1 und 1.3.1.4 sind in der erteilten Anspruchsfassung bereits enthalten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_89

Die Definition der Mittelebenen, die zudem im Wesentlichen der Erläuterung der Asymmetrie der Schüsselinnenform des WCs dient und keine körperlich Ausgestaltung ist (vgl. auch Auslegung in Abschnitt I.3), ist bereits in der Offenlegungsschrift EP 2 604 761 A1, die den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, in den Absätzen [0012], [0015] und [0018] getroffen. Die einzige, rein oberseitige Spülwasserzufuhr gemäß der Merkmalsgruppe 2.1 ergibt sich aus den Unteransprüchen 5 und 6 der ursprünglichen Anspruchsfassung. In Absatz [0022] der Offenlegungsschrift ist angegeben, dass auf einen Spülrand verzichtet werden kann, wobei dieser in Absatz [0004] definiert ist, womit Merkmal 1.2 ursprünglich offenbart ist. Mit dem ursprünglichen Unteranspruch 4 ist ein statischer Siphon Merkmal 3 entsprechend vorgeschrieben.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_90

Die Ausgestaltung der durch die Schüsselinnenform definierten Strömungsbahn gemäß der Merkmalsgruppe 1.3.1 kann der Fachmann den Absätzen [0014], [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift entnehmen, die den Absätzen [0017], [0035] und [0036] der Streitpatentschrift entsprechen. Der Fachmann entnimmt bereits den genannten Absätzen der Offenlegungsschrift, dass die Strömungsbahn, wie sie mit den Merkmalen 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 schon ursprünglich beschrieben ist, im Wesentlichen um den Wasserspiegel herum verläuft und somit entgegen der Auffassung der Klägerin keine Vertikalschnitte verbleiben, zu denen die Ausgestaltung der Strömungsbahn nicht ursprünglich offenbart ist (vgl. auch die Auslegung dieser Merkmale in Abschnitt II.3). Dass die so definierte Strömungsbahn der rotierenden Spülwasserbewegung nach Merkmal 2.3 eine Abwärtsbewegung überlagert, ist in Absatz [0009] der Offenlegungsschrift angegeben.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_91

b) Im Umfang des geltenden Patentanspruchs 2 geht eine Beschränkung gegenüber der Fassung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 mit den ergänzten, die Strömungsbahn weiter spezifizierenden Merkmale 1.3.1.1 und 1.3.1.5 einher. Zur ursprünglichen Offenbarung der Ausgestaltung der Strömungsbahn nach Patentanspruch 2 auch gemäß Merkmal 1.3.1.1 wird auf den vorangehenden Abschnitt II.1.a) verwiesen. Im dort genannten Abschnitt [0014] der Offenlegungsschrift ist auch angegeben, dass die Strömungsbahn auf der Seite der Mittelebene, auf der sie tiefer liegt, steiler ist als auf der anderen Seite der Mittelebene, wie dies Merkmal 1.3.1.5 vorschreibt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_92

2. Das WC nach dem Patentanspruch 1 wie auch das WC nach dem geltendem Patentanspruch 2 sind ausführbar offenbart.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_93

a) Aus der zwischen den beiden Kanten liegenden, flach nach innen geneigten Strömungsbahn gemäß dem Merkmal 1.3.1 i. V. m. den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ergibt sich, dass auf das sich in einer Schüssel mit einer Ausformung nach den Vorgaben des Anspruchs bewegende Spülwasser in jedem Punkt auf seinem Weg entlang der Strömungsbahn auch eine nach oben gerichtete Kraftkomponente der Zentrifugalkraft wirkt, die der mit Merkmal 2.3 definierten Bewegungskomponente entgegengesetzt ist. Jedoch ergibt sich daraus kein Widerspruch, der dazu führen würde, dass das WC mit diesen Merkmalen nicht ausführbar wäre. Denn die in Rede stehenden Merkmale können nicht losgelöst von den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs betrachtet werden. Einzelne nach oben weisende Kraftkomponenten werden von einer Vielzahl in andere Richtungen weisenden Kräften überlagert, die dem Spülwasser vor allem durch seine Austrittsgeschwindigkeit aus der Eintrittsöffnung und der Gravitation aufgeprägt werden. Die Bewegung des Spülwassers ist hierbei einerseits Folge der Schüsselinnenform unter der Voraussetzung einer abgestimmten Austrittsrichtung und -geschwindigkeit aus der Eintrittsöffnung, während der insoweit zugewiesene Erfolg (M2.3) gleichsam Anteil an der mittelbaren Umschreibung der Ausgestaltung des WC hat. Insoweit ist die technische Lehre weder in der Spülwasserbewegung noch in den Kraftwirkungen auf die Fluidmasse begründet. Die Lehre des Anspruchs ist vielmehr ausführbar, weil sie allein in der hierdurch mit umschriebenen Schüsselform begründet und - nach den Angaben in der Beschreibung mitsamt den deutlichen Darstellungen zu einem sich unterordnenden Ausführungsbeispiel hierzu - vom Fachmann nacharbeitbar ist.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_94

b) Dies gilt für das WC nach dem Patentanspruch 2 in gleicher Weise. Auf die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt II.2.a) wird Bezug genommen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_95

3. Die Merkmale der geltenden Patenansprüche 1 und 2 genügen dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) und knappen Anspruchsfassung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. März 2012 – Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 – Proxyserversystem).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_96

Für die Angabe „Vertikalschnitte“ in Merkmal 1.3.1.1, entnimmt der Fachmann der Zusammenschau der Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 oder 2 und aus der Beschreibung insbesondere aus den Absätzen [0017] und [0035] bis [0037], wie er die zur Erläuterung der asymmetrischen Ausbildung der Schüsselinnenform des WCs eingeführten Vertikalschnitte auch im Merkmal 1.3.1.1 zu verstehen hat. Auf die Ausführungen oben im Abschnitt I.3 wird verwiesen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_97

Gleiches gilt, wie dort ausgeführt, für das Merkmal 1.3.1.2 hinsichtlich der Merkmale „durchgängig“ und „im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach nach innen geneigt“. Zur Angabe, dass die Strömungsbahn im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach geneigt ist, kann der Fachmann anhand der in den Merkmalen getroffenen Vorgaben den Unterlagen des Streitpatents die streitpatentgemäße Ausgestaltung von Strömungsbahn und Schüsselinnenform entnehmen. Nach fachmännischen Überlegungen wird er einen passenden Neigungswinkel einstellen.

III.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_98

Die Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 sind patentfähig, weil sie sowohl neu sind als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 54, 56 EPÜ).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_99

1. Patentanspruch 1

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_100

a) Das anspruchsgemäße Wasserklosett ist neu gegenüber dem von der Klägerin hinsichtlich dieses Angriffs herangezogenen Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D10, D8 und D15.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_101

aa) Aus der Druckschrift D1 in Verbindung mit ihrer deutschen Übersetzung D1a, in der die im Folgenden zitierten Beschreibungsteile zu finden sind, ist ein Wasserklosett 100 mit einer Schüssel 1 und einer Spülwasserzufuhr bekannt geworden, die in einer Eintrittsöffnung 1a in die Schüssel 1 endet. Es ist genau eine Eintrittsöffnung 1a oberhalb der dritten Mittelebene vorgesehen. Dabei sind die Spülwasserzufuhr und die Eintrittsöffnung 1a so ausgelegt, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel 1 strömt und eine rotierende Bewegung vollzieht. Die Schüsselinnenform weist auch keinen Spülrand auf, vgl. Abstract, die nachfolgend eingeblendete Abbildung 2 sowie Figuren 1a, 5 und 6 und Seite 22, Zeilen 2 bis 5 sowie Seite 22, Zeile 34 bis Seite 23, Zeile 6.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_102

Abbildung 2: Figur 1b der Druckschrift D1

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_103

Die zur Orientierung gedachten Mittelebenen M1, M2 und M3 nach der Merkmalsgruppe 1.1 können auf die Schüsselinnenform der Schüssel 1 übertragen werden, vgl. Figur 1; wie das im Übrigen für alle aus dem Stand der Technik bekannten und im Verfahren befindlichen WCs der Fall ist. Beim Wasserklosett nach der Schrift D1/D1a ist auch die sich aus Merkmal 1.1.1 ergebende mittige Anordnung des Wasserabflusses erfüllt. Damit ist das WC nach der Druckschrift D1/D1a entsprechend dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 ausgebildet.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_104

Auch die Merkmale 1.3 und 1.3.1 erfüllt die Schüsselinnenform dieses WCs, denn sie weist, auch abgesehen von der Spülwasserzufuhr, eine asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene auf, so dass sie eine Strömungsbahn 10 für das Spülwasser definiert, vgl. erneut Abbildung 2 sowie Figur 4 und Abstract („spiral guide flow path“ bzw. „spiralförmiger Führungsfließweg“). Dieser Führungsfließweg steigt dabei um den Wasserspiegel bzw. um den Abfluss 5 herum monoton ab, denn es ist ein gleichmäßiger Höhenabbau zu erkennen. Zwangsläufig liegt der Führungsfließweg auf einer Seite der Mittelebene tiefer als auf der anderen, vgl. Figuren 1 und 4 sowie Abstract. Damit sind die Merkmale 1.3.1.3 und 1.3.1.4 erfüllt. Durch diese Ausgestaltung wird beim WC nach der Schrift D1/D1a erreicht, dass der Führungsfließweg der rotierenden Spülwasserbewegung gemäß Merkmal 2.3 eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzukommt, vgl. erneut Abstract.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_105

Der von der Schüsselinnenform definierte Führungsfließweg des WCs nach der Schrift D1/D1a ist dabei beschrieben durch einen Kreisbogen mit dem Radius Rx, an den sich oberhalb ein vertikal verlaufender Abschnitt der Schüsselinnenform mit der Länge Bx anschließt. Am unteren Ende des Kreisbogens schließt sich ein Abschnitt mit der horizontalen Länge Ax an, in dem die Schüsselinnenform mit dem Winkel Θx gegen die Horizontale zur Schüsselmitte hin ansteigend, also nicht nach innen geneigt ist, vgl. nachstehend eingeblendete Abbildung 3. Der Winkel Θx kann dabei 0° bis 15° betragen, auch wenn ein Winkel Θx größer 0° als bevorzugt angegeben ist, vgl. Absatz [0033]

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_106

Abbildung 3: Figur 2 der Druckschrift D1

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_107

Es kann dahingestellt bleiben, ob für Θx = 0° der Führungsfließweg des WCs nach der Druckschrift D1/D1a entsprechend dem Merkmal 1.3.1.2 ausgebildet ist, jedenfalls liegt er nicht zwischen einer äußeren konkaven Kante und einer inneren konvexen Kante, wie dies für die Strömungsbahn mit dem Merkmal 1.3.1.1 vorgeschrieben ist.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_108

Auf der inneren Seite mag der Führungsfließweg in dem Fall, in dem der Übergang zwischen der Strecke Ax und der daran unterhalb angrenzenden Strecke Bx+1 abgerundet ist (vgl. Absatz [0034]), zwar durchaus von einer inneren konvexen Kante begrenzt sein. Eine äußere Begrenzung in Form einer äußeren konkaven Kante mit zwischen den Kanten liegender Strömungsbahn im Sinne des Merkmals 1.3.1.1 liegt jedoch nicht vor. Denn der Kreisbogenbereich weist keine Kante im Sinne einer Extremwertlinie auf, sondern er hat über seinen gesamten Bereich dieselbe Krümmung eines Kreises mit dem eben konstanten Radius Rx. Der sich einstellende Führungsfließweg liegt insbesondere im Bereich dieses Kreisbogens und kann daher nicht in den mit dem Merkmal 1.3.1.1 definierten Grenzen liegen.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_109

Darüber hinaus ist der Druckschrift D1/D1a nicht zu entnehmen, dass das dort beschriebene Wasserklosett einen statischen Siphon aufweist, womit es auch nicht nach dem Merkmal 3 ausgebildet ist.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_110

Das WC des geltenden Patentanspruchs 1 ist demnach neu gegenüber demjenigen nach der Druckschrift D1/D1a.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_111

bb) Auch der Offenbarungsgehalt der Druckschrift D10 in Verbindung mit ihrer deutschen Übersetzung D10b, auf die in den im Folgenden zitierten Absätzen verwiesen wird, nimmt das WC nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_112

Dieses Wasserklosett ist nach dessen Oberbegriff ausgebildet, denn seiner Schüsselinnenform sind die mit Merkmalsgruppe 1.1 definierten Mittelebenen wie auch ein mittig angeordneter Wasserablauf zuzuschreiben, und sie weist keinen Spülrand gemäß Merkmal 1.2 auf, vgl. Figuren 1 und 3. Darüber hinaus endet die Spülwasserzufuhr in genau einer Eintrittsöffnung oberhalb der horizontal verlaufenden Mittelebene M3 und ist so ausgelegt, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel strömt und dort eine rotierende Bewegung vollzieht, sodass das WC auch entsprechend den Merkmalen 2, 2.1 mit 2.1.1 und 2.2 ausgebildet ist, vgl. Figuren 1 und 5.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_113

Auch einen statischen Siphon gemäß Merkmal 3 weist dieses WC auf, vgl. Figur 3.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_114

Der in der Figur 6a der Druckschrift D10 eingezeichnete Absatz 50 (vgl. unten Abbildung 4) entspricht der mit dem Patentanspruch 1 definierten Strömungsbahn, womit die Schüsselinnenform des WCs nach der Schrift D10/D10b in diesem Bereich eine asymmetrische Gestalt hat, so dass sie eine Strömungsbahn für das Spülwasser nach den Merkmale 1.3 und 1.3.1 definiert. Unterhalb des Absatzes 50 ist die Schüsselinnenform entgegen der Forderung nach dem Merkmal 1.3 symmetrisch ausgebildet, vgl. Figuren 1 und 5.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_115

Die hauptsächlich das Herstellungsverfahren beschreibende Schrift D10/D10b offenbart in ihrer Beschreibung nur wenig über die Ausgestaltung des in den Figuren dargestellten, durch das Verfahren hergestellten WCs (vgl. Absätze [0020] bis [0026]), sodass bzgl. der Ausbildung des Absatzes 50 auf die Figuren 1 bis 6a zurückgegriffen werden muss.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_116

Abbildung 4: Figur 6a der Druckschrift D10

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_117

Dabei ist der Abbildung 4 zu entnehmen, dass der eine Strömungsbahn darstellende Absatz 50 zwischen einer äußeren konkaven Kante und einer inneren konvexen Kante liegt, wie Merkmal 1.3.1.1 festlegt. Jedoch ist er weder im Sinne eines Teils des Merkmals 1.3.1.2 im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach nach innen geneigt, noch steigt er gemäß den Merkmalen 1.3.1.3 und 1.3.1.4 dabei um den Wasserspiegel herum monoton ab und liegt dadurch auf einer Seite der Mittelebene tiefer als auf der anderen. Der als Strömungsbahn angesehene Absatz 50 geht zwar mit einer Rundung in den darunterliegenden Schüsselbereich über, jedoch ist er im Wesentlichen horizontal ausgerichtet und nicht im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform nach innen geneigt. Auch wenn der Absatz 50 nach beinahe einem gesamten Umlauf um die Schüsselinnenform herum am Ende etwas nach unten abknickt (vgl. Figuren 2 und 5 sowie erneut vorstehende Abbildung 4), so verläuft er doch fast um den gesamten Wasserspiegel herum auf derselben Höhe, ohne dabei monoton abzusteigen. Damit liegt er auch nicht auf einer Seite der Mittelebene M1 tiefer als auf der anderen, vgl. Figuren 3, 5 der Druckschrift D10 und Abbildung 4.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_118

cc) Aus der Druckschrift D8 in Verbindung mit ihrer deutschen Übersetzung D8a ist ein WC bekannt, bei dem die Spülwasserzufuhr mit zwei Eintrittsöffnungen in die Schüssel endet, der Hauptspülöffnung 5 und der Nebenspülöffnung 6, vgl. Figur 6 und Absatz [0018]. Es ist demnach bereits nicht gemäß dem Merkmal 2.1.1 des WCs nach geltendem Patentanspruch 1 ausgebildet.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_119

dd) Das Wasserklosett der - nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 zugrundeliegenden -Entgegenhaltung D15 weist mit dem „rebord 8“ in der Ausgestaltung mit nach unten weisenden Löchern einen Spülrand auf. In der Ausgestaltung mit einem nach unten weisenden Schlitz ermöglicht dieser Gegenstand keinen glatten Übergang von den schüsselinneren Flächen zur Schüsseloberkante und erfüllt somit die Forderung des Merkmals 1.2 nicht, vgl. D15, Seite 5, Zeilen 7 bis 12. Darüber hinaus ist der Wasserabfluss dieses WCs nicht mittig angeordnet, wie sich aus dem Merkmal 1.1.1 ergibt, und es weist keine Strömungsbahn im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3.1 auf, da mehrere Strömungsbahnen X ausgebildet sind, die jeweils vom aus dem Spülrand 8 ausfließenden Wasser überströmt werden, vgl. D15, Figuren 1 bis 4 sowie Seite 5, Zeilen 23 bis 28.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_120

ee) Die Druckschriften D6 und D9 wurden von der Klägerin zur Frage der Neuheit nicht betrachtet. Inwieweit diese den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vorwegnehmen könnten, ist nicht ersichtlich.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_121

Das WC nach den Figuren 14 bis 16 der Druckschrift D6 i. V. m. ihrer deutschen Übersetzung D6a verfügt nicht über einen statischen Siphon, wie dies mit dem Merkmal 3 gefordert ist, vgl. D6, Figur 14. Darüber hinaus ist der sogenannte Rillenabschnitt 2 dieses WCs, der ähnlich einer Strömungsbahn wirkt, nicht durchgängig und im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform flach nach innen geneigt, wie Merkmal 1.3.1.2 dies vorschreibt, vgl. D6, Figur 16.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_122

Beim Wasserklosett nach der Druckschrift D9 i. V. m. ihrer deutschen Übersetzung D9a sind entgegen der Forderung des Merkmals 2.1.1 zwei Eintrittsöffnungen 53B und 53C oberhalb der dritten horizontalen Mittelebene in die Schüssel vorgesehen, vgl. D9, Figur 22. Würde man den Randwasserdurchlass 64 - unter dem dieses WC im Übrigen bezogen auf eine im Sinne des Streitpatents erste vertikale Mittelebene symmetrisch ausgebildet ist - als Strömungsbahn i. S. des Merkmals 1.3.1 ansehen, so wäre diese jedoch nicht gemäß Merkmal 1.3.1.3 mit der Folge für das Spülwasser nach Merkmal 2.3 ausgebildet. Denn in Fließrichtung des Spülwassers steigt diese Strömungsbahn gleichmäßig auf und kann demnach der Spülwasserbewegung auch keine Abwärtsbewegung hinzufügen; sie addiert vielmehr eine Aufwärtsbewegung, vgl. D9, Figuren 23 bis 27, die den in der Figur 21 angegebenen Schnitten A-A bis E-E durch das WC entsprechen.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_123

b) Das Wasserklosett nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_124

Die von der Klägerin hierzu als Ausgangspunkte für ein Tätigwerden des Fachmanns benannten Druckschriften D1/D1a, D6/D6a, D8/D8a und D9/D9a beschreiben Wasserklosetts mit Schüsselinnenformen, die jeweils keine derart asymmetrische Gestalt haben, dass sie eine Strömungsbahn für das Spülwasser gemäß den Merkmalen 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 definierten. Auf die Ausführungen oben im Abschnitt III.1.a) wird verwiesen.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_125

So ist die Strömungsbahn der Schüsselinnenform des WCs nach der Schrift D1/D1a nicht gemäß Merkmal 1.3.1.1 ausgebildet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann in Kenntnis von hinlänglich bekannten WCs mit statischem Siphon (vgl. bspw. Druckschrift D10 Figur 3) ein solches bei einem WC nach Druckschrift D1/D1a vorsehen würde. Es ist für ihn jedenfalls nicht naheliegend, diese Strömungsbahn so zu verändern, dass sie zwischen einer äußeren konkaven und einer inneren konvexen Kante i. S. des Merkmals 1.3.1.1 liegt.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_126

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. BGH Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746, Rdnr. 20 f. – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_127

Ein Vorbild hierfür oder eine Anregung zur Umgestaltung im Sinne der Lehre des geltenden Anspruchs findet sich aber weder in der Druckschrift D1/D1a selbst, deren WC die meisten merkmalsgemäßen Übereinstimmungen mit demjenigen nach Patentanspruch 1 aufweist, noch in einer der anderen, von den Parteien hierzu inhaltlich betrachteten Druckschriften D6, D8, D9, D10 und D15.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_128

Es handelt sich dabei auch nicht um eine einfache konstruktive Abwandlung der Schüsselinnenform, die der Fachmann ohne Weiteres vorsehen würde. Denn die vorstehend genannten Druckschriften zeigen jeweils WCs mit in sich abgestimmten Schüsselinnenformen und jeweils dazu passenden Spülwasserzufuhren und Wasserabflüssen. Keine davon bietet Hinweise oder Anregungen zu einem beliebigen Herausgreifen und Übertragen einzelner Merkmale der Schüsselinnenform des dort jeweils offenbarten WCs auf die Schüsselinnenform eines anderen Wasserklosetts.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_129

Dasselbe gilt für die WCs nach den Druckschriften D6/D6a, D8/D8a und D9/D9a. Weder eines dieser Dokumente für sich genommen noch vorstellbare Kombinationen der genannten Schriften bieten eine hinreichend konkrete Anregung, die jeweils offenbarte Lehre zu dem Wasserklosett des geltenden Patentanspruchs 1 fortzuentwickeln.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_130

Daraus folgt, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu diesem Gegenstand gelangt, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_131

c) Aus den weiter mit der Klage in Bezug genommenen Druckschriften ergibt sich nichts Anderes. Auch nach dem Hinweis des Senats vom 2. Dezember 2022 sind, von ihnen ausgehend, zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit keine Gesichtspunkte offenbar geworden, die über die bisherigen Ausführungen hinausgingen (vgl. zur Darlegungslast der Klägerseite u. a. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – X ZR 151/12, GRUR 2015, 365, Rdnr. 49 – Zwangsmischer; BGH, Urteil vom 27. August 2013 – X ZR 19/12, GRUR 2013, 1272, Rdnr. 36 – Tretkurbeleinheit).

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_132

2. Patentanspruch 2

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_133

Das durch die Merkmale des Patentanspruchs 2 definierte WC des Streitpatents unterscheidet sich von demjenigen des Patentanspruchs 1 darin, dass nicht genau eine Spülwassereintrittsöffnung oberhalb einer dritten horizontalen Mittelebene vorgesehen ist und dass keine Vorgabe über das Vorhandensein oder die Art eines Siphons getroffen ist. Außerdem ist die Strömungsbahn anstatt nach den Merkmalen 1.3.1.2 (durchgängig flache Neigung nach innen) und 1.3.1.3 (monotoner Abstieg) gemäß dem Merkmal 1.3.1.5 ausgestaltet, wonach die Schüsselinnenform neben den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.4 derart nach Merkmal 1.3.1.5 asymmetrisch ausgebildet ist, dass die Strömungsbahn auf der Seite der ersten vertikalen Mittelebene, auf der sie tiefer liegt, im Mittel steiler ist als auf der anderen Seite.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_134

Zu den in beiden Ansprüchen gleichlautenden Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 unter Abschnitt III.1 verwiesen.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_135

a) Das Wasserklosett nach dem geltendem Patentanspruch 2 ist neu gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik nach den Druckschriften D1, D8, D9, D10, D11, D16, D24, D27 und D28.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_136

aa) Das WC nach der Druckschrift D1 in Verbindung mit ihrer deutschen Übersetzung D1a entspricht den im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 2 angegebenen Merkmalen. Seine Schüsselinnenform ist darüber hinaus mit einem Führungsfließweg entsprechend der Strömungsbahn nach den Merkmalen 1.3, 1.3.1 und 1.3.1.4 ausgebildet, was eine Auswirkung gemäß dem Merkmal 2.3 hat. Allerdings ist dieser Führungsfließweg nicht zwischen zwei Kanten ausgebildet, wie dies mit dem Merkmal 1.3.1.1 vorgeschrieben wird, vgl. Ausführungen im Abschnitt III.1.a.aa. Ob der eine Art Strömungsbahn darstellende Führungsfließweg des WCs nach der Schrift D1/D1a auf der Seite der Mittelebene M1, auf der sie tiefer liegt als auf der anderen, steiler ist als auf der anderen wie mit dem Merkmal 1.3.1.5 für das WC nach Patentanspruch 2 vorgeschrieben ist, kann dahinstehen.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_137

bb) Das Wasserklosett der Druckschrift D10 in Verbindung mit ihrer deutschen Übersetzung D10b ist ebenfalls gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 2 ausgebildet. Mit dem Absatz 50 ähnlich einer Strömungsbahn weist es darüber hinaus die Merkmale 1.3, 1.3.1 und 1.3.1.1 auf, vgl. Ausführungen im Abschnitt III.1.a.bb). Dieser Absatz ist jedoch nicht so ausgebildet, wie mit den Merkmalen 1.3.1.4 und 1.3.1.5 für die Strömungsbahn der Schüsselinnenform des WC nach Patentanspruch 2 gefordert ist. Denn der Absatz verläuft trotz seines abgeknickten Endes im Wesentlichen horizontal um die Schüsselinnenform herum und liegt demnach rundum auf derselben Höhe. Er liegt nirgends tiefer und kann daher dort im Mittel auch nicht steiler sein, vgl. neben den Ausführungen in eben genanntem Abschnitt noch die Figuren 2 und 5.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_138

cc) Auch die WCs nach den Druckschriften D8 und D9 weisen das Merkmal 1.3.1.4 und in der Folge auch das Merkmal 1.3.1.5 nicht auf; dazu wird in der Schrift D8 auf die Figuren 1 bis 3 und 6 und in der Schrift D9 auf Figuren 23 bis 27 verwiesen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_139

dd) Die Druckschrift D11 zeigt schon kein Wasserklosett i. S. des Streitpatents bzw. der Merkmale 0, 1 und 2 nach Patentanspruch 2, vgl. Seite 1, Zeilen 3 bis 6.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_140

ee) Bei den Druckschriften D16, D24, D27 und D28 liegen nur die japanischen Originale mit insoweit allein inhaltlich berücksichtigungsfähigen figürlichen Darstellungen vor, auch wenn die Klägerin in der Replik vom 18. Oktober 2021 zur Darlegung ihrer Argumente auf Absätze in diesen Druckschriften verweist. Keinem der in den Figuren dieser Druckschriften gezeigten WCs ist eine von der Schüsselinnenform definierte Strömungsbahn für das Spülwasser zwischen zwei konkav bzw. konvex geformten Kanten zu entnehmen, die auf einer Seite der Mittelebene tiefer liegt als auf der anderen. Damit ist keines der dort durch die Zeichnungen offenbarten WCs gemäß den Merkmalen 1.3.1.1, 1.3.1.4 und 1.3.1.5 ausgebildet.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_141

b) Das Wasserklosett nach geltendem Patentanspruch 2 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann aus dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht in naheliegender Weise zu ihm gelangt.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_142

Wie ausgeführt, zeigt keine der relevanten Druckschriften ein WC, dessen Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser entsprechend den Merkmalen 1.3.1.1, 1.3.1.4 und 1.3.1.5 definiert.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_143

Der Fachmann hat kein konkretes Vorbild für eine konstruktive Abwandlung der Gegenstände der oben genannten Druckschriften. Er hat auch keinen Anlass, deren Merkmale, die einzeln durchaus aus dem Stand der Technik bekannt sind, so abzuwandeln oder zu kombinieren, dass er hierbei zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 kommt. Die betrachteten Wasserklosetts offenbaren jeweils in sich geschlossene Wasserführungs- und Spülkonzepte, bei denen die Schüsselinnenformen, auf die verwendeten Zutrittsöffnungen und Abflüsse abgestimmt sind. Wie oben zum Patentanspruch 1 im Abschnitt III.1.b) ausgeführt, ergeben sich für den Fachmann keine Hinweise oder Anregungen, um von dort aus - ohne rückschauende Betrachtungen - zur Schüsselinnenform des WCs nach Patentanspruch 2 zu gelangen.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_144

c) Wie oben im Abschnitt III.1.c) zu den mit der Klage lediglich in Bezug genommenen Druckschriften ausgeführt, ergeben sich aus diesen Entgegenhaltungen auch in Bezug auf den Patentanspruch 2 aus dem klägerischen Vortrag zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit keine weiteren keine Gesichtspunkte, die über die bisherigen Ausführungen hinausgingen.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_145

Aus diesen Gründen erweisen sich die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 2 als patentfähig.

IV.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_146

Die nebengeordneten Patentansprüche 13 und 16 haben in ihrer geltenden Fassung ebenfalls Bestand, da sich ihre Gegenstände auf die patentfähigen Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2 beziehen.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_147

Durch ihren zumindest mittelbaren Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1 oder 2 gilt dies ebenso für die geltenden Unteransprüche 3 bis 12, 14 und 15.

V.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_148

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-05-10/6-ni-17-22-ep#rd_149

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.