Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2022
BPatG Beschluss vom 04.03.2022 – 1 W (pat) 13/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat13.22.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache Anmelderin und Beschwerdeführerin,
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 112 362.1 wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:040322B1Wpat13.22.0
G r ü n d e
I. Am 2. September 2011 wurde von der Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Innovative Forschungsstrategie MRSA Erreger (physikalisch)“ zur Patentierung eingereicht und Prüfungsantrag gemäß § 44 PatG gestellt.
Nachdem die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten gezahlt wurde, teilte das DPMA der Anmelderin mit Schreiben vom 28. Januar 2012 mit, dass der Antrag auf Prüfung der Patentanmeldung gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als zurückgenommen gelte und zur Aufnahme des Prüfungsverfahrens die Stellung eines neuen Prüfungsantrags sowie die vollständige Zahlung der Prüfungsantragsgebühr erforderlich sei.
Mit Mitteilung vom 3. Mai 2018 wies das DPMA die Anmelderin darauf hin, dass die 7-jährige Frist für die Stellung des Prüfungsantrags mit Ablauf des 3. September 2018 ende. Werde bis zum Ablauf dieses Datums kein schriftlich einzureichender Prüfungsantrag gestellt sowie die Prüfungsantragsgebühr vollständig gezahlt, gelte die Anmeldung als zurückgenommen.
Nachdem innerhalb dieser Frist weder ein Prüfungsantrag gestellt noch die Prüfungsgebühr gezahlt wurde, vermerkte das DPMA in der elektronischen Amtsakte mit Verfahrensstandstag 4. September 2018, dass die Anmeldung wegen Nichtstellung des Prüfungsantrags als zurückgenommen gelte. Dies wurde im Patentblatt vom 8. November 2018 veröffentlicht.
Als sich die Anmelderin ausweislich einer Gesprächsnotiz des DPMA am 16. September 2020 telefonisch beim DPMA nach der Fälligkeit der nächsten Gebühr erkundigte, wurde ihr mitgeteilt, dass die Anmeldung wegen nicht gestelltem Prüfungsantrag im September 2018 erloschen sei.
Mit Schreiben vom 16. September 2020 und 17. September 2020 stellte die Anmelderin Antrag auf Wiedereinsetzung und machte geltend, die Rücknahme der Patentanmeldung sei ohne ihre Veranlassung erfolgt. Sie vermute einen Identitätsdiebstahl und kriminelle Machenschaften, mit denen ihr das systemrelevante Patent entwendet werden solle. Über die entsprechenden Machenschaften und Manipulationen habe sie bereits die Bundesregierung sowie andere Institutionen informiert.
Mit Zwischenbescheid vom 23. September 2020 wies die Prüfungsstelle 41 des DPMA die Anmelderin daraufhin, dass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist gemäß §123 Abs. 2 Satz 4 Patentgesetz gestellt worden sei und die Anmelderin deshalb mit einer Zurückweisung des Antrags rechnen müsse.
Diesem Zwischenbescheid hat die Anmelderin mit Schreiben vom 29. September 2020 und 29. Oktober 2020 widersprochen und erneut auf gegen sie gerichtete kriminelle Manipulationen aus ihrem persönlichen Umfeld sowie von einem namhaften Zeitungsverlag, Banken und Universitäten hingewiesen.
Mit Beschluss vom 9. November 2020 hat die Prüfungsstelle 41 des DPMA den Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin aus den im Zwischenbescheid vom 23. September 2020 genannten Gründen als unzulässig verworfen. Diesem Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 11. November 2020 widersprochen und am 2. Dezember 2020 die Beschwerdegebühr eingezahlt. In dem Schreiben vom 11. November 2020 und in zwei weiteren an das Bundespatentgericht gerichtete Eingaben vom 24. Januar 2021 und vom 16. Januar 2022 betont sie erneut, dass sie sich im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Patent sowie anderen Vermögenswerten kriminellen Machenschaften ausgesetzt sehe, hinter denen sie u.a. die Bundesregierung, die Pharmaindustrie, eine namhafte Stiftung, Impfstoff-Forscher sowie Personen aus ihrem persönlichen Umfeld vermutet. Zudem verweist sie auf drei Verfassungsbeschwerden, die sie in diesem Zusammenhang im Jahr 2020 von ihr beim Bundesverfassungsgericht eingereicht habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II. Der Widerspruch der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluss ist als Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu deuten. Die Beschwerde ist zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das DPMA hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags zu Recht verworfen.
Die 7-jährige Frist für die Stellung des Prüfungsantrags für die am 2. September 2011 eingereichte Patentanmeldung 10 2011 112 362.1 endete mit Ablauf des 3. September 2018 (§ 44 Abs. 2 PatG). Nachdem innerhalb dieser Frist kein Prüfungsantrag gestellt wurde, hat das DPMA zu Recht festgestellt, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt (§ 58 Abs. 3 PatG).
Zwar kann gemäß § 123 Abs. 1 PatG grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine dem DPMA gegenüber einzuhaltende Frist bestehen, wenn deren schuldlose Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs besteht jedoch gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG eine zeitliche Grenze von einem Jahr nach Ablauf der versäumten Frist. Bei dieser Jahresausschlussfrist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit unabhängig von Kenntnis und Verschulden des Betroffenen läuft und gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nicht statthaft ist. Nach Ablauf der Frist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG kann daher eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Da der auf Wiedereinsetzung in die Prüfungsantragsfrist gerichtete Antrag der Anmelderin, vom 16. September 2020, deutlich nach Ablauf der Jahresausschlussfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG erfolgt ist, besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falles keine rechtliche Möglichkeit mehr, dem Gesuch der Anmelderin zu entsprechen.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 78 PatG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. 2. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Hock Schell Heimen Sp