Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 20.07.2021 – 19 W (pat) 5/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200721B19Wpat5.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Seyfarth sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_1

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2016 erteilten Patents 10 2010 064 625. Die dem Patent zugrundeliegende Anmeldung ist durch Teilung aus der am 6. September 2010 eingereichten Patentanmeldung 10 2010 040 287.7 hervorgegangen, welche die Unionspriorität der Anmeldung CH 01377/09 vom 7. September 2009 in Anspruch nimmt. Das Patent betrifft einen Durchflussmessfühler mit zwei jeweils teilweise als Schlitz und als Kanal ausgebildeten Anschlussstellen-Verbindungen und seine Verwendung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_2

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 7. Dezember 2017 Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_3

Die Einsprechende verweist auf folgende Schriften:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_4

E1 US 6 585 662 B1

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_5

E1A Affidavit zu US 6 585 662 B1 von Terrence K. Jones vom 11.01.2017

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_6

E2 US 4 083 245

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_7

E3 EP 0 331 773 A1

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_8

E4 WO 97/32619 A1

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_9

E5 US 4 403 514

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_10

E6 US 1 904 333

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_11

E7 DE 32 25 114 C1

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_12

E8 US 1 768 563

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_13

E9 JP H03-21735 U

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_14

E10 JP S61-205023 U mit Übersetzung durch die Einsprechende, nicht beglaubigt

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_15

E11 JP H02-55123 U mit Übersetzung durch die Einsprechende, nicht beglaubigt

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_16

E12 JP H03-44627 U mit Übersetzung durch die Einsprechende, nicht beglaubigt

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_17

E13 JP S61-110120 U mit Übersetzung durch die Einsprechende, nicht beglaubigt

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_18

E14 http://www.pflegewiki.de/wiki/Luer-Lock (Auszug vom 07.12.2017)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_19

E15 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW), Flanschverbindung (www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/73923)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_20

E16 RAMEIL, Hugo: Flanschdichtungen im Kraftnebenfluss, 2011 (www.chemanager-online.com)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_21

E17 MÜLLER, Heinz K.; NAU, Bernard S.: Flanschdichtungen: Bauformen - Berechnungen (www.fachwissen-dichtungstechnik.de)

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_22

E18 Broschüre ENERPAC, QuickFace Mechanisches Flanschflächenwerkzeug, März 2012

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_23

E19 Kunststoffe schweißen mit Ultraschall (https://www.herrmannultraschall.com/de/kunststoffe-schweissen, 08.09.2016).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_24

Die Patentinhaberin widerspricht und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_25

Mit am Ende der Anhörung vom 5. Dezember 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_26

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 20. Januar 2020, mit der sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_27

Der Senat hat den Parteien einen verfahrensleitenden Hinweis vom 9. Dezember 2020 mit einer vorläufigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zugeleitet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_28

Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. März 2021. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens eines Ingenieurs mit Orientierung auf Spritzgussfertigung nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Der Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung wird von der Einsprechenden nicht mehr geltend gemacht. Die Einsprechende legt ein Parteigutachten vor:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_29

I23PDEE2 JAROSCHEK, Christoph: Sicht des Fachmanns auf die Entwicklungsleistung des Patents DE102010064625B3. (Gutachten, Bielefeld, 8. März 2021),

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_30

in welchem die beiden Fachbücher (Kurzbezeichnung durch Senat):

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_31

F1 JAROSCHEK, Christoph: Spritzgießen für Praktiker. München : Hanser, 2003, ISBN 3-446-21400-3

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_32

F2 JAROSCHEK, Christoph: Spritzgussteile konstruieren für Praktiker. München : Hanser, 2019, ISBN 978-3-446-45509-5

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_33

genannt werden und dem Auszüge aus der nachfolgend genannten Fachliteratur beigefügt sind (Kurzbezeichnung durch Senat):

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_34

Z1 Wikipedia-Eintrag „Messblende“, Druckdatum 18.02.21, 11:50. https://de.wikipedia.org/wiki/Messblende.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_35

Z2 MÖRWALD: Einblick in die Konstruktion von Spritzgusswerkzeugen, 1964 (Seitenzahl nicht angegeben).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_36

Z3 Montage hybrider Mikrosysteme, Springer Verlag, 2005, Seite 139.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_37

Die Einsprechende beantragt, den aufgebotenen Gutachter in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen zu hören und das Gutachten I23PDEE2 als Beweismittel im Verfahren zu berücksichtigen. Die Patentinhaberin bestreitet die Eignung des aufgebotenen Gutachters als Sachverständigen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_38

Der Senat teilt den Beteiligten mit Hinweis vom 17. Mai 2021 mit, dass ein Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wird, da sich der Senat durch eigene Sachkunde in der Lage sieht, die Rechtsfrage, welche Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung der für die patentrechtliche Beurteilung der Sache maßgebliche Fachmann hat, ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen zu beantworten.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_39

Einsprechende und Patentinhaberin nehmen mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2021 bzw. 10. Mai 2021 ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_40

Die Einsprechende beantragt,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_41

den Beschluss der Patentabteilung 1.52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent 10 2010 064 625 zu widerrufen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_42

Die Patentinhaberin beantragt,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_43

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_44

Der erteilte Patentanspruch 1, auf den 13 weitere Ansprüche rückbezogen sind, und der erteilte Patentanspruch 15 lauten:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_45

„1. Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung (29) und mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten Strömungswiderstand (23) aufweist, wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (11) und ein zweites Gehäusebauteil (27) aufweist, an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27) miteinander Flansche (15, 31) mit Flanschflächen ausgebildet sind, wobei der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt, wobei der Durchflussmessfühler (10) weiter eine erste Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils und eine zweite Anschlussstelle (19) mit einer zweiten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils aufweist, wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11) angeordnet sind und wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen (18) und die zweite Anschlussstelle (19) als zweiter Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Anschlussstellen-Verbindung einen ersten Verbindungskanal (21) aufweist, welcher zwischen einer Flanschfläche eines ersten Flansches (15) am ersten Gehäusebauteil (11) und dem Inneren des ersten Gehäusebauteils (11) verläuft, und einen ersten Schlitz (35) an einem Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27) aufweist, welcher die erste Anschlussstelle (17) mit dem ersten Verbindungskanal (21) verbindet, und dass weiter die zweite Anschlussstellen-Verbindung einen zweiten Verbindungskanal (33) aufweist, welcher zwischen einer Flanschfläche eines zweiten Flansches (31) am zweiten Gehäusebauteil (27) und dem Inneren des zweiten Gehäusebauteils (27) verläuft, und einen zweiten Schlitz (37) an dem zweiten Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27) aufweist, welcher die zweite Anschlussstelle (19) mit dem zweiten Verbindungskanal (33) verbindet.“

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_46

„15. Verwendung des Durchflussmessfühlers gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Gehäusebauteil (11) geräteseitig und das zweite Gehäusebauteil (27) patientenseitig angeschlossen ist.“

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_47

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_48

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_49

1. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_50

2. Die Erfindung betrifft einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten und die Verwendung eines solchen Durchflussmessfühlers.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_51

Nach den sinngemäßen Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Durchströmen von Atemluft durch einen Durchflussmessfühler über angeschlossene Sensorschläuche und ein Druckmessgerät der Druckunterschied auf gegenüberliegenden Seiten eines Strömungswiderstands gemessen. Die erhaltenen Messwerte dienten zur Bestimmung der Atemluftströmung und erlaubten die Beobachtung eines Patienten über seine Atmung und/oder die Regelung eines Beatmungsgerätes (Absatz 1).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_52

Ein wesentlicher Nachteil bekannter Durchflussmessfühler sei die Gefahr des Abknickens der Sensorschläuche. Das Abknicken habe fehlerhafte Messergebnisse und somit falsche Patientenzustandsinformationen zur Folge. Eine auf fehlerhaften Messergebnissen beruhende Regelung eines Beatmungsapparates könne medizinische Komplikationen für den Patienten nach sich ziehen (Absatz 3).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_53

Ein weiterer Nachteil bekannter Durchflussmessfühler resultiere aus dem Zusammenschluss des Messfühlers mit beweglichen Schlauchteilen des Beatmungsapparates. Da die Lage dieser beweglichen Teile die Messungsergebnisse beeinflussen könne, seien diese mit einem erhöhten Messfehler behaftet. Ein weiterer Nachteil sei, dass eine individuelle Anpassung des Durchflussmessfühlers an patientenseitige und/oder geräteseitige Luftversorgungsröhren nur über spezielle Adapterteile möglich sei. Solche zusätzlichen Teile erhöhten das Risiko fehlerhafter Handhabung und das sogenannte Totvolumen (Absatz 4). Bei einem aus dem Stand der Technik bekannten Durchflussmessfühler müssten zudem die Anschlussstellen einer Verbindungsleitung zur Verbindung des Drucksensors mit dem Inneren des Gehäuses des Durchflussmessfühlers durch einen Bakterienfilter vor Verschmutzung geschützt sein (Absatz 6).

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_54

Vor diesem Hintergrund soll das Patent das technische Problem lösen, die Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen und einen verbesserten Durchflussmessfühler herzustellen (Absatz 7).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_55

Als Lösung schlägt das Patent in Patentanspruch 1 einen Durchflussmessfühler vor, dessen Merkmale im angegriffenen Beschluss wie folgt gegliedert sind:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_56

1 Durchflussmessfühler (10) zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_57

2 wobei der Durchflussmessfühler (10) einen ein zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang mit einer ersten Durchgangsöffnung (13) und einer zweiten Durchgangsöffnung (29) und

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_58

3 mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten Strömungswiderstand (23) aufweist,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_59

4 wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (11) und ein zweites Gehäusebauteil (27) aufweist,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_60

5 an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (11, 27) miteinander Flansche (15, 31) mit Flanschflächen ausgebildet sind,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_61

6 wobei der Strömungswiderstand (23) zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäusebauteil (11, 27) gelegen ist und

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_62

7 das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_63

8 wobei der Durchflussmessfühler (10) weiter eine erste Anschlussstelle (17) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils und

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_64

9 eine zweite Anschlussstelle (19) mit einer zweiten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils aufweist,

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_65

10 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (17, 19) in einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (11) angeordnet sind und

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_66

11 wobei die erste Anschlussstelle (17) als erster Anschlussstutzen (18) und die zweite Anschlussstelle (19) als zweiter Anschlussstutzen (20) für den Anschluss einer Verbindungsleitung zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_67

dadurch gekennzeichnet, dass

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_68

12 die erste Anschlussstellen-Verbindung einen ersten Verbindungskanal (21) aufweist,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_69

12a welcher zwischen einer Flanschfläche eines ersten Flansches (15) am ersten Gehäusebauteil (11) und dem Inneren des ersten Gehäusebauteils (11) verläuft,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_70

12b und einen ersten Schlitz (35) an einem Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27) aufweist, welcher die erste Anschlussstelle (17) mit dem ersten Verbindungskanal (21) verbindet, und dass weiter

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_71

13 die zweite Anschlussstellen-Verbindung einen zweiten Verbindungskanal (33) aufweist,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_72

13a welcher zwischen einer Flanschfläche eines zweiten Flansches (31) am zweiten Gehäusebauteil (27) und dem Inneren des zweiten Gehäusebauteils (27) verläuft, und

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_73

13b einen zweiten Schlitz (37) an dem zweiten Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27) aufweist, welcher die zweite Anschlussstelle (19) mit dem zweiten Verbindungskanal (33) verbindet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_74

3. Maßgeblicher Fachmann für die Entwicklung und Konstruktion eines Gehäuses für einen Durchflussmessfühler zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten ist ein Entwicklungsingenieur mit zumindest einem Fachhochschulabschluss im Bereich des Maschinenbaus oder der Fertigungstechnik mit vertieften Kenntnissen der Strömungsmechanik und der Spritzgusstechnik sowie mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Entwicklung von Beatmungsgeräten.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_75

Dieser Fachmann kennt die einschlägigen Vorschriften und Normen für Beatmungsgeräte und berücksichtigt bei der fertigungsbezogenen Konstruktion eines Bauteils das zur Herstellung dieses Bauteils vorgesehene Fertigungsverfahren. Zur Gewährleistung der Sicherheit in medizinisch genutzten Bereichen und zur biologischen Beurteilung von Atemgaswegen arbeitet der Fachmann regelmäßig in einem Team mit Ingenieuren anderer Fachrichtungen, wie Elektrotechnik oder Messgerätetechnik, mit Physikern und Medizinern zusammen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_76

a) Der Senat folgt somit dem Vortrag der Einsprechenden, dass zum allgemeinen Fachwissen des maßgeblichen Fachmanns auch Kenntnisse von Herstellungsmethoden wie der Kunststoffmassenproduktion in Spritzgusstechnik gehören. Die von der Einsprechenden und der Patentabteilung in Anschlag gebrachte mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns auf dem Gebiet der Medizintechnik präzisiert der Senat auf eine mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von Beatmungsgeräten. Denn Beatmungsgeräte bilden zwar zweifellos einen Bereich der Medizintechnik. Andere Bereiche der Medizintechnik befassen sich jedoch mit implantierbaren medizinischen Geräten, mit EKG- und Ultraschallgeräten, mit bildgebender Diagnostik oder mit der Herstellung von Medikamenten (vgl. § 3 Nr. 1, 2 des Gesetzes über Medizinprodukte), was technisch für den hier in Rede stehenden Gegenstand ohne Belang ist. Der Senat kann nicht erkennen, dass die vorstehend genannte Aufgabe eine mehrjährige Berufserfahrung des Fachmanns in allen Bereichen der Medizintechnik erfordert.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_77

b) Sachverständigenbeweis zur Frage der Definition des maßgeblichen Durchschnittsfachmanns war nicht zu erheben.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_78

Ein Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen zu vermitteln oder entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, soweit hierzu besondere Sachkunde erforderlich ist. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist ein solcher Beweis in der Regel nicht erforderlich, da die Nichtigkeitssenate und die technischen Beschwerdesenate mit sachverständigen Richtern besetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235, Leitsatz und Rn. 8 – Kommunikationsrouter [mit weiteren Nachweisen]; Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 157; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 87 Rn. 24, § 88 Rn. 11). Insbesondere bedarf es eines Sachverständigenbeweises nicht, wenn sich das Gericht die erforderlichen Sachkenntnisse etwa durch Studium der Fachliteratur selbst beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 402 Rn. 3).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_79

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend kein Beweis durch Sachverständige zu erheben, da der Senat aufgrund seiner eigenen Sachkunde in der Lage ist, anhand der von der Einsprechenden zur Verfügung gestellten Fachliteratur E14 bis E19, der im Gutachten I23PDEE2 genannten beiden Fachbücher F1 und F2, die der Senat beigezogen hat, sowie der im Gutachten auszugsweise wiedergegebenen Fachliteratur Z1 bis Z3 das darin wiedergegebene Fachwissen zur Tatsachenbeurteilung zur Kenntnis zu nehmen und damit den gegebenen Sachverhalt umfassend zu erkennen und zu würdigen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_80

4. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Betrachtung.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_81

a) Ein Flansch (Merkmal 5) ist eine meistens ringförmige Scheibe an einem meist rohrförmigen Bauteil, mittels der eine Verbindung zu einem anderen Bauteil hergestellt werden kann.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_82

b) Eine Flanschfläche (Merkmal 5) ist die Stirnfläche des Flansches, welche die Verbindungsfläche zu einem anderen Bauteil bildet.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_83

c) Ein Flanschfortsatz (Merkmale 12b, 13b) ist eine Fortsetzung oder Verlängerung des Flansches. Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents führt der Flanschfortsatz (32) dazu, dass die Form des Flansches von einer ringförmigen Scheibe und die Form der Flanschfläche von einem Ring abweichen (Figur 1).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_84

d) Ein Schlitz (Merkmale 12b, 13b) ist eine längliche Vertiefung (auch Nut) oder eine längliche Öffnung.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_85

e) Merkmal 12b des Anspruchs 1 fordert einen Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27), Merkmal 13b spricht von dem zweiten Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_86

Eine Auslegung des Anspruchs 1, wonach das zweite Gehäusebauteil (27) zwei Flanschfortsätze (32) aufweist, kommt nicht in Betracht, denn mit einer solchen Auslegung würde das Ausführungsbeispiel des Streitpatents, das genau einen ersten Flanschfortsatz (16) am ersten Gehäuseteil (11, Absatz 48, Zeilen 4, 5, 8, Absatz 50, letzte Zeile) und genau einen zweiten Flanschfortsatz am zweiten Gehäusebauteil (27) zeigt (Absatz 48, Zeilen 15, 16, 19, Absatz 52, vorletzte Zeile), nicht mehr vom Patent erfasst.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_87

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 – Zugriffsrechte).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_88

Die Angabe im Merkmal 12b des Anspruchs 1 ist vielmehr unter Hinzunahme der Beschreibung und Zeichnungen ebenfalls als zweiter Flanschfortsatz (32) des zweiten Gehäusebauteils (27) auszulegen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_89

f) Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angegriffenen Beschluss auf Seite 9 sieht der Senat keinen (weiteren) Widerspruch zwischen den Anweisungen in den Merkmalen 12 bis 12b des Anspruchs 1 und dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_90

Der Anspruch 1 lässt offen, ob sich die Flanschfläche des zweiten Flansches (31, Merkmal 5) auch über den zweiten Flanschfortsatz (32, Merkmal 12b) erstreckt oder nicht. Damit wird vom Anspruch 1 auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents erfasst, bei dem sich die Flanschfläche des zweiten Flansches (31) auch über den zweiten Flanschfortsatz (32) erstreckt (Fig. 1).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_91

Figur 1 des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_92

g) In Bezug auf die Merkmale 13 bis 13b des Anspruchs 1 gelten entsprechende Überlegungen.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_93

5. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als neu (§ 3 PatG).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_94

5.1 Der Gegenstand der Schrift US 6 585 662 B1 (= E1) weist die meisten Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf, nimmt diesen aber nicht neuheitsschädlich vorweg.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_95

Die Schrift E1 zeigt verschiedene Ausführungsbeispiele eines sogenannten Pneumotachometers.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_96

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents ist die Ausführung mit zwei Anschlussstellen (130, 150) gemäß Figur 8 relevant, die sich von dem in den Figuren 1 bis 3 dargestellten Pneumotachometer 10 dadurch unterscheidet, dass eine zusätzliche Anschlussstelle (150) vorgesehen ist, mittels der der statische Druck in der geräteseitigen Auslasskammer (126) erfasst wird (Spalte 7, Zeilen 34-37).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_97

Figur 8 aus der Schrift E1

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_98

Die Schrift E1, dort insbesondere die Figur 8 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 offenbart in Bezug auf den Gegenstand des Anspruchs 1 einen

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_99

1, 2 Durchflussmessfühler (pneumotachometer 100) zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten, wobei der Durchflussmessfühler (100) einen ein zylindrisches Gehäuse (housing 112) definierenden Durchgang mit einer ersten Durchgangsöffnung (outlet 118) und einer zweiten Durchgangsöffnung (inlet 114)

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_100

(Spalte 7, Zeilen 19-23; Figur 8)

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_102

3, 4 mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten Strömungswiderstand (resistive element 120) aufweist,

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_103

wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (Bauteil 136 mit outlet chamber 126) und ein zweites Gehäusebauteil (Bauteil 132 mit inlet chamber 124) aufweist,

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_104

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_105

5 an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile (124, 126) miteinander Flansche (flange) mit Flanschflächen ausgebildet sind,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_106

(Der Fachmann liest ohne weiteres mit, dass die Verbindung von Einlasskammer 124 und Auslasskammer 126 wie in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1-3 durch Flansche 34, 38 mit Flanschflächen erfolgt, vgl. die beispielsweise in Figur 2 ersichtliche ringförmige Stirnfläche des Flansches 38;

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_107

Spalte 5, Zeilen 43-47, Spalte 6, Zeilen 28-30)

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_108

6, 7 wobei der Strömungswiderstand (120) zwischen dem ersten (126) und dem zweiten Gehäusebauteil (124) gelegen ist und

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_109

das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt,

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_110

(Spalte 7, Zeilen 24-27; Figur 8)

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_111

8 wobei der Durchflussmessfühler (100) weiter eine erste Anschlussstelle (second pressure port 150) mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum Inneren des ersten Gehäuseteils (in the outlet chamber 126) und

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_112

(Spalte 7, Zeilen 35-37; Figur 8)

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_113

9 eine zweite Anschlussstelle (pressure port 130) mit einer zweiten Anschlussstellen-Verbindung (ohne weiteres mitzulesen) zum Inneren des zweiten Gehäuseteils (in the inlet chamber 124) aufweist,

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_114

(Spalte 7, Zeilen 27-29; Figur 8)

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_115

10 wobei die erste und die zweite Anschlussstelle (150, 130) in einem Abstand voneinander an dem gleichen Gehäusebauteil (126) angeordnet sind und

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_117

11 wobei die erste Anschlussstelle (150) als erster Anschlussstutzen (Luer lock fittings 134, …) und die zweite Anschlussstelle (130) als zweiter Anschlussstutzen (Luer lock fittings … 138) für den Anschluss einer Verbindungsleitung (through respective tubes 274) zu zumindest einem Drucksensor (differential pressure transducer 276) ausgebildet sind.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_118

(Spalte 7, Zeilen 37-45;

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_119

Luer-Lock-Verbindungen sind für den Fachmann bekanntermaßen ein im Medizinbereich verbreitetes Verbindungssystem u. a. von Schläuchen oder Infusionsbestecken).

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_120

Der Fachmann wird sich in Bezug auf die Verbindung der zweiten Anschlussstelle 130 mit der Einlasskammer 124 ohne Weiteres an der in den Figuren 2, 3 und 5 dargestellten Verbindung der Anschlussstelle 30 mit der Einlasskammer 24 über einen Probennahmekanal 40 (sampling channel 40) orientieren. Nach dieser Ausgestaltung bildet die Verbindung zwischen dem ersten 42 und dem zweiten Teil 44 des Probennahmekanals 40 einen Flanschfortsatz aus, der den Flansch 34 zwischen Einlasskammer 24 und Auslasskammer 26 (in das Innere des Flansches) fortsetzt. Denn der zweite Teil 44 des Probennahmekanals 40 soll in der Auslasskammer 26 angeordnet, aber isoliert von dieser sein und nur in gasdurchlässiger Verbindung mit dem ersten Teil 42 des Probennahmekanals 40 stehen (Spalte 5, Zeilen 32-44).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_121

Damit entnimmt der Fachmann der Schrift E1 weiterhin, dass

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_122

13 die zweite Anschlussstellen-Verbindung (dort zum pressure port 30) einen zweiten Verbindungskanal (first portion 42) aufweist,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_123

13a welcher zwischen einer Flanschfläche eines zweiten Flansches (flange 34) am zweiten Gehäusebauteil (housing portion 32) und dem Inneren des zweiten Gehäusebauteils (inlet chamber 24) verläuft, und

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_124

(Spalte 5, Zeilen 32-47: channel 40 has a first portion 42 disposed in the inlet chamber 24 in gaseous communication with the inlet chamber through at least one aperture 48 … Each of the housing portions 32, 36 has a flange 34, 38, respectively)

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_125

13b einen zweiten Schlitz (aperture 48) an dem zweiten Flanschfortsatz des zweiten Gehäusebauteils (housing portion 32) aufweist, welcher die zweite Anschlussstelle 30 mit dem zweiten Verbindungskanal verbindet.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_126

(Der Schlitz 48 verbindet die zweite Anschlussstelle 30 über den Teil 42 des Probennahmekanals 40 mit dem Innern des zweiten Gehäuseteils, der Einlasskammer 24;

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_127

Spalte 5, Zeilen 32-44: channel 40 has a first portion 42 … in gaseous communication with the inlet chamber through at least one aperture 48).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_128

Der Schrift E1 ist an keiner Stelle entnehmbar, auf welche Weise die erste Anschlussstelle 130 mit der Auslasskammer 126 zu verbinden ist (Merkmale 12 bis 12b).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_129

5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift US 1 768 563 (= E8) neu.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_130

Die Schrift E8 offenbart einen für industrielle Flüssigkeiten, Dämpfe, Luft oder Gase geeigneten Durchflussmessfühler (Seite 5, Zeilen 23, 24), der insbesondere mit Quecksilber als druckaufnehmendes Element arbeitet (Seite 5, Zeilen 106-118).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_131

Die Schrift E8 geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Streitpatents über Folgendes nicht hinaus: einen

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_132

1Teil Durchflussmessfühler,

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_133

(Bezeichnung: … means for flow metering)

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_134

2 wobei der Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches Gehäuse

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_135

(Der Durchflussmessfühler wird durch die Abschnitte 6, 7 der Flüssigkeitsleitung 5, die Flansche 8, 9 und den dazwischenliegenden Differentialdruckmesser 10 gebildet. Diese Bauteile bilden ein zylindrisches Gehäuse;

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_136

Figur I und Seite 2, Zeilen 15-20: a fluid conduit is generally designated by the numeral 5, and said conduit comprises sections 6, 7 having flanges 8, 9 respectively, between which is interposed my novel pressure differential device 10)

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_137

Figuren I, II aus der Schrift E8 mit Ergänzungen durch den Senat

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_138

definierenden Durchgang mit einer ersten Durchgangsöffnung 16 und einer zweiten Durchgangsöffnung 17 und

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_139

(Seite 2, Zeilen 40-43: orifice 16 constituting the up-stream inlet … orifice 17 serves as an outlet)

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_140

3 mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten Strömungswiderstand 16, 17 aufweist,

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_141

(Der Strömungswiderstand wird durch Öffnungen 16, 17 in den Platten 14, 15 gebildet, welche die Durchgangsöffnung verengen und die Messung eines Druckes vor und nach der Zwischenkammer 18 (dynamische Zone) erlauben (Seite 1, Zeilen 9-11, Seite 2, Zeilen 45-51).)

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_142

4 wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil (section 6) und ein zweites Gehäusebauteil (section 7) aufweist,

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_143

5 an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile miteinander Flansche (flanges 8, 9) mit Flanschflächen (mitzulesen) ausgebildet sind,

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_144

6 wobei der Strömungswiderstand 16, 17 zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäusebauteil 6, 7 gelegen ist und

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_145

7 das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil und einen zweiten Gehäuseteil unterteilt,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_147

8 wobei der Durchflussmessfühler weiter eine erste Anschlussstelle 23 mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils (section 6) und

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_148

(Über eine bogenförmige Öffnung oder einen bogenförmigen Durchgang 21 in der Platte 13 und einem kommunizierenden Einlass 22 in der Platte 14 wird eine Verbindung zwischen dem Rohr 23 und dem oberen Abschnitt 6 der Leitung 5 hergestellt;

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_149

Seite 2, Zeilen 110-117: I form the plate 13 with an arcuate port or passage 21 having a communicating inlet 22 in the plate 14 affording connection with the upper section 6 of said conduit 5. The static pressure outlet from this port or passage 21 is in the form of a pipe connection 23)

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_150

9 eine zweite Anschlussstelle 27 mit einer zweiten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils 7 aufweist,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_151

(Eine zweite Öffnung oder ein länglicher Durchgang 25 in der Platte 13 mit einem Einlass 26 in der Platte 15 verbindet den unteren Abschnitt 7 der Leitung 5 mit dem Rohr 27;

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_152

Seite 2, Zeile 126 bis Seite 3, Zeile 1: a secondary dynamic port or elongated passage 25 having an inlet 26, through the plate 15, affording communication with the lower section 7 of the conduit 5, and an outlet therefrom in the form of a pipe connection 27)

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_153

11 wobei die erste Anschlussstelle 23 als erster Anschlussstutzen und die zweite Anschlussstelle 27 als zweiter Anschlussstutzen für den Anschluss einer Verbindungsleitung zu zumindest einem Drucksensor ausgebildet sind,

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_154

(Seite 2, Zeile 119 bis Seite 3, Zeile 7: said pipe 23 provides a high pressure connection to the aforesaid indicating, or indicating and recording, instrument. … said pipe 27 provides a secondary low or dynamic pressure connection to the hereinbefore referred to indicating, or indicating and recording, instrument.)

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_156

12 die erste Anschlussstellen-Verbindung einen ersten Verbindungskanal 21, 22 aufweist,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_157

12a welcher zwischen einer Flanschfläche eines ersten Flansches 8 am ersten Gehäusebauteil 6 und dem Inneren des ersten Gehäusebauteils 6 verläuft,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_158

(Figuren I, II und die voranstehend genannten Fundstellen in der Beschreibung)

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_159

12bTeil und einen ersten Schlitz 21 aufweist, welcher die erste Anschlussstelle 23 mit dem ersten Verbindungskanal 21, 22 verbindet, und dass weiter

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_160

(Die bogenförmige Öffnung oder der bogenförmige Durchgang 21 stellt zwar einen Schlitz dar, er befindet sich jedoch nicht an einem zweiten Flanschfortsatz (des zweiten Flansches 9) am zweiten Gehäusebauteil 7. Vielmehr befindet sich der Schlitz 21 in einer Platte 13, die zwischen den beiden Flanschen 8, 9 angeordnet ist;

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_161

Seite 2, Zeilen 110-117: I form the plate 13 with an arcuate port or passage 21 having a communicating inlet 22 in the plate 14 affording connection with the upper section 6 of said conduit 5.)

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_162

13 die zweite Anschlussstellen-Verbindung einen zweiten Verbindungskanal 25, 26 aufweist,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_163

13a welcher zwischen einer Flanschfläche eines zweiten Flansches 9 am zweiten Gehäusebauteil 7 und dem Inneren des zweiten Gehäusebauteils 7 verläuft, und

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_164

(Figuren I, II und die voranstehend genannten Fundstellen in der Beschreibung)

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_165

13bTeil einen zweiten Schlitz 25 aufweist, welcher die zweite Anschlussstelle 27 mit dem zweiten Verbindungskanal 25, 26 verbindet.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_166

(Die zweite Öffnung oder der längliche Durchgang 25 stellt einen Schlitz dar, er befindet sich jedoch nicht an einem zweiten Flanschfortsatz (des zweiten Flansches 9) am zweiten Gehäusebauteil 7. Vielmehr befindet sich der Schlitz 25 in einer Platte 13, die zwischen den beiden Flanschen 8, 9 angeordnet ist;

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_167

Seite 2, Zeile 126 bis Seite 3, Zeile 1: a secondary dynamic port or elongated passage 25 having an inlet 26, through the plate 15, affording communication with the lower section 7 of the conduit 5, and an outlet therefrom in the form of a pipe connection 27)

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_168

Da die Schrift E8 weder das Merkmal 10 noch die Restmerkmale 1, 12b und 13b offenbart, ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber diesem Stand der Technik neu.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_169

5.3 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand der Technik nach der Schrift US 4 083 245 (= E2) neu.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_170

Die Schrift E2, vgl. dort insbesondere Figur 1 und dazugehörende Beschreibung

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_172

Figur 1 aus der Schrift E2

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_173

geht in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 des Streitpatents über Folgendes nicht hinaus: einen

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_174

1 Durchflussmessfühler 11 zur Bestimmung der Atemluftströmung eines Patienten,

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_175

(Bezeichnung, Figur 1; Spalte 1, Zeilen 5-11; Spalte 2, Zeile 29 „sensing head 11“)

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_176

2 wobei der Durchflussmessfühler einen ein zylindrisches Gehäuse definierenden Durchgang

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_177

(vgl. in Figur 2 den kreisförmigen Umriss der Membran 25, die zwischen den Flanschen 21, 23 angeordnet ist, Spalte 2, Zeilen 37, 38)

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_178

mit einer ersten Durchgangsöffnung 19 und einer zweiten Durchgangsöffnung 20 und

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_179

(Spalte 2, Zeilen 31-34: ports 19 and 20)

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_180

3 mit einem im Durchgang des Gehäuses angeordneten Strömungswiderstand 25 aufweist,

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_181

(Spalte 2, Zeilen 37-48: orifice membrane 25 … with relatively small gas flow, the orifice will be open but slightly thereby providing a relatively high resistance)

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_182

4 wobei das Gehäuse ein erstes Gehäusebauteil 17 und ein zweites Gehäusebauteil 18 aufweist,

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_183

(Spalte 2, Zeilen 31-36: inlet and outlet portions 17,18)

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_184

5 an welchen jeweils zur Verbindung der Gehäusebauteile miteinander Flansche 21, 23

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_185

(Spalte 2, Zeilen 31-36: flange 21,23)

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_186

mit Flanschflächen ausgebildet sind,

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_187

(ohne weiteres mitzulesen)

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_188

6, 7 wobei der Strömungswiderstand 25 zwischen dem ersten und dem zweiten Gehäusebauteil 17, 18 gelegen ist und das Gehäuse in einen ersten Gehäuseteil 17 und einen zweiten Gehäuseteil 18 unterteilt,

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_190

8, 9 wobei der Durchflussmessfühler weiter eine erste Anschlussstelle 35 mit einer ersten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des ersten Gehäuseteils 17 und eine zweite Anschlussstelle 37 mit einer zweiten Anschlussstellen-Verbindung zum Inneren des zweiten Gehäuseteils 18 aufweist,

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_191

(Figur 1, Spalte 2, Zeilen 60-63: pressure ports 35 and 37 are provided in the head 11 and are connected to a differential pressure gauge 39 by means of tubes 41 and 43)

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_192

10Teil wobei die erste und die zweite Anschlussstelle 35, 37 in einem Abstand voneinander angeordnet sind und

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_193

(Figur 1; Die Anschlussstellen 35, 37 sind ersichtlich nicht an dem gleichen, sondern an verschiedenen Gehäusebauteilen 17, 18 angeordnet.)

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_194

11 wobei die erste Anschlussstelle 35 als erster Anschlussstutzen und die zweite Anschlussstelle 37 als zweiter Anschlussstutzen für den Anschluss einer Verbindungsleitung 41, 43 zu zumindest einem Drucksensor 39 ausgebildet sind, wobei

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_195

(Figur 1; Spalte 2, Zeilen 60-63: pressure ports 35 and 37 are provided in the head 11 and are connected to a differential pressure gauge 39 by means of tubes 41 and 43)

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_196

12, 13 die erste Anschlussstellen-Verbindung einen ersten Verbindungskanal aufweist, die zweite Anschlussstellen-Verbindung einen zweiten Verbindungskanal aufweist.

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_197

(Figur 1; Die Anschlussstellen-Verbindungen 35, 37 versteht der Fachmann als ersten/zweiten Verbindungskanal.)

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_198

Die Schrift E2 zeigt weder, dass erste und zweite Anschlussstelle des Durchflussmessfühlers am selben Gehäusebauteil angeordnet sind (Restmerkmal 10), noch die Merkmale 12a, 12b, 13a und 13b im Kennzeichen des erteilten Anspruchs 1.

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_199

5.4 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach den anderen im Verfahren genannten Schriften neu, die weiter ab liegen.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_200

6. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_201

6.1 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E1 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_202

Für einen funktionierenden Messfühler muss der Fachmann zweifellos eine gasdurchlässige Verbindung zwischen der ersten Anschlussstelle 150 und der Auslasskammer 126 im Innern des ersten Gehäusebauteils 136 herstellen (Merkmal 12). Es ist jedoch keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, diesen Verbindungskanal nicht auf dem kürzesten Weg von der Anschlussstelle 150 zur Auslasskammer 126, sondern zunächst bis an die Flanschfläche des ersten Flansches und dort zunächst über einen Flanschfortsatz des zweiten Gehäusebauteils 132, der einen Schlitz aufweist, in das Innere des ersten Gehäusebauteils 136 zu führen (Merkmale 12a, 12b). Denn die zweite Anschlussstelle 150 befindet sich bereits direkt an dem ersten Gehäusebauteil (housing portion 136), das die Auslasskammer 126 bildet (Figur 8). Da selbst nach dem Vortrag der Einsprechenden der Fachmann eine Vereinfachung und Kostenoptimierung der Bauteile anstrebt und Bauteile möglichst klein bzw. Kanalstrukturen möglichst kurz ausführt, um Sterilisation bzw. Reinigung und damit die Keimfreiheit des Messfühlers zu verbessern, kann der Senat ein Naheliegen der in den Merkmalen 12a, 12b beanspruchten längeren Führung des Verbindungskanals über den Flanschfortsatz des zweiten Gehäusebauteils nicht erkennen.

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_203

6.2 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E8 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_204

Es ist keine Veranlassung des Fachmanns erkennbar, abweichend von der Lehre aus der Schrift E8 die Schlitze 21, 25 nicht mehr in der zwischen den Flanschen angeordneten Platte 13, sondern vielmehr an einem Flanschfortsatz des zweiten Gehäuseteils (section 7) vorzusehen (Restmerkmale 12b, 13b).

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_205

6.3 Ausgehend vom Stand der Technik nach der Schrift E2 kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_206

Es mag zutreffen, dass der Fachmann bei der Ausführung der Lehre der Schrift E2, nach welcher erster und zweiter Anschlussstutzen 35, 37 senkrecht zur Richtung der Atemluftströmung 15 im Durchflussmessfühler 11 stehen (Figur 1), mit verschiedenen Problemen konfrontiert werden kann, etwa einer Abknickgefahr der Anschlussschläuche 41, 43 oder einem erhöhten Messfehler aufgrund Zusammenschlusses beweglicher Schlauchteile mit dem Messfühler oder einem erhöhtem Risiko von Handhabungsfehlern auf Grund identisch gestalteter Gehäusehälften 17, 18. Es mag auch zutreffen, dass der Fachmann Veranlassung hat, diese Probleme dadurch zu lösen, dass erster und zweiter Anschlussstutzen 35, 37 jeweils um 90° gedreht und in die Richtung des geräteseitigen Gehäusebauteils 18 umgelegt werden. Im Gutachten I23PDEE2 ist hierzu ausgeführt:

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_207

„Wenn ein Anschluss auf der anderen Gehäusehälfte montiert ist und in Richtung der einen Gehäusehälfte umgelegt werden soll, kann man das nur durch Biegen um den Flansch herum lösen, was herstelltechnisch ein Unding ist, deshalb ergibt sich automatisch der Anschluss am Flansch nach und damit zwangsläufig nach innen zeigend eine Ausfräsung an der Flanschfläche.“ (Seiten 1, 2 übergreifender Satz)

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_208

Der Fachmann mag daher auch die erste Anschlussstelle an der Gehäusehälfte 18 anordnen (Restmerkmal 10). Derartige Veränderungen des in der Schrift E2 offenbarten Messfühlers sind im Gutachten I23PDEE2, Seite 2 und 3, Abbildungen 1 und 2 zeichnerisch dargestellt.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_209

Selbst wenn der Senat insoweit dem Vortrag der Einsprechenden folgt, verläuft ersichtlich nur einer der beiden Verbindungskanäle zwischen einer Flanschfläche und dem Inneren eines Gehäusebauteils, womit das Merkmal 12a nicht erfüllt ist. Warum der Fachmann, abweichend von der Abbildungen 1, 2 auf Seiten 2, 3 des Gutachtens den anderen Verbindungskanal nicht auf kürzestem Weg, sondern über den Umweg des Flanschfortsatzes gemäß den Anweisungen im Merkmal 12a in das Innere des ersten Gehäusebauteils führen sollte, ist nicht erkennbar. Fertigungstechnische Gründe für eine solche längere Kanalführung sind vor dem Hintergrund des Vortrags der Einsprechenden, dass der Fachmann eine Vereinfachung und Kostenoptimierung der Bauteile anstrebt und Bauteile möglichst klein bzw. Kanalstrukturen möglichst kurz ausführt, nicht erkennbar. Ein Naheliegen dieses Merkmals ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Einsprechenden auf ein Fachbuch von MÖRWALD aus dem Jahr 1964 (Fachliteratur Z2) und den sinngemäßen Ausführungen, zur Gestaltung von Kanälen gebe es verschiedenste Möglichkeiten, falls der Fachmann aus Design- oder Platzgründen alle Anschlüsse am Flansch haben möchte, dann sei es für ihn naheliegend, die Kanäle so zu verlegen, wie im Gutachten I23PDEE2 auf Seite 4 in Abbildung 3 darstellt; selbst das Streitpatent offenbare keine Vorteile, die mit der beanspruchten Kanalführung verbunden seien.

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_210

Abbildung 3 auf Seite 4 des Gutachtens I23PDEE2

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_211

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist aus dem im Gutachten I23PDEE2 enthaltenen Auszug des Fachbuches von MÖRWALD die im Merkmal 12a des Streitpatents beanspruchte Führung des Verbindungskanals über die Flanschfläche nicht entnehmbar oder nahegelegt. Denn die in Abbildung 7 des Gutachtens (= Bild 18 des Fachbuchs Z2) gezeigten Varianten von Angusskanälen, Anschnitten und Anspritzungen zeigen lediglich, dass ein Kanal durch Aussparungen auf einer oder auf beiden Flanschflächen gebildet werden kann.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_212

Bild 18 des Fachbuchs Z2

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_213

(= Abbildung 6 im Anhang zum Gutachten I23PDEE2)

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_214

Offensichtlich bedingt die in den Merkmalen 13, 14 des Anspruchs 1 des Streitpatents beanspruchte Führung auch der zweiten Anschlussstellen-Verbindungen über die Flanschfläche und zurück in das Innere des Gehäusebauteils eine größere keimbelastete Oberfläche als bei einer direkten Kanalführung ohne den Umweg über die Flanschfläche. Diesem Nachteil steht bei der erfindungsgemäßen Lösung der besondere, im Streitpatent angegebene Vorteil gegenüber:

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_215

„Erfindungsgemäß treten die Verbindungen als Öffnungen durch die Flanschflächen aus. Vorteilhafterweise verlaufen die Verbindungen zusätzlich teilweise in den Flanschflächen. Die Verbindungen können abschnittsweise in nur einer Flanschfläche liegen. Dies hat die folgenden Vorteile: Eine periphere Anordnung der Anschlussstellen an einem Flanschfortsatz ist möglich, woraus auch eine freie Wahl von Position und Anschlusswinkel der Sensorschläuche auf dem Flanschfortsatz folgt.“ (Absatz 0019)

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_216

6.4 Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_217

7. Die Verwendung des neuen und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Durchflussmessfühlers gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 15 gilt ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die Erwägungen des Senats zum Anspruch 1 gelten insoweit entsprechend.

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2021-07-20/19-w-pat-5-20#rd_218

8. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.