Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2021

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 02.02.2021 – 4 Ni 17/19 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni17.19EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache …

betreffend das europäische Patent 1 265 329 (DE 502 00 733) hier: Tatbestandsberichtigung

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2021 durch die Richterin Kopacek als Vorsitzende sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:020221B4Ni17.19EP.0 1. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 wird im Tatbestand auf Seite 12 dahingehend berichtigt, dass die Nummerierung der Merkmalsgliederung statt „1.8 1.9 wobei die Wirbelkammer nicht Zündkerzengehäuse gefertigt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der in einem Stück mit dem Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist,“ wie folgt lautet:

„1.9 1.8 wobei die Wirbelkammer nicht Zündkerzengehäuse gefertigt ist, und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der in einem Stück mit dem Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist,“ 2. Der Antrag der Beklagten, das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 im Tatbestand auf Seite 13, erster Absatz, zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben gegen das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäischen Patent 1 265 329 (Streitpatent). Der Senat hat mit Urteil vom 20. Februar 2020, das am 25. Juni 2020 in vollständig abgefasster Form der Beklagten zugestellt worden ist, das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020, elektronisch eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt die Beklagte die Berichtigung des Urteils im Tatbestand auf Seite 13 zu Hilfsantrag A3. Die Passage „A3: Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag A2A ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort „wobei“ weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs angefügt …“ sei zu ersetzen durch: A3: Ausgehend vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag A2A ist das Merkmal 1.9 weggelassen, im Merkmal 1.11 ist das Wort wobei weggelassen und die folgenden Merkmale sind an das Ende des Anspruchs angefügt: …“.

Zur Begründung führt sie aus, das Merkmal 1.9 (Urteil Seite 12: „und das brennkammerseitige Ende (15) der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist“) sei im Antrag A3 (und auch im Antrag A2A) enthalten und nicht weggelassen worden (vgl. Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2020 sowie Wortlaut des Hilfsantrags A3, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019“). Die Wortfolge „ … das Merkmal 1.9 weggelassen“ sei daher in der betreffenden Passage des Urteils des Senats auf Seite 13 zu streichen. Die Klägerin erachtet den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 20. Februar 2020 für unschlüssig, da das Merkmal 1.9 im Wortlaut des Hilfsantrags A3 (und A2A) im Tatbestand des Urteils enthalten sei. Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag A3 fehle jedoch das Merkmal 1.8, nämlich dass „die Wirbelkammer nicht in einem Stück mit dem Zündkerzengehäuse gefertigt sei. Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 wird wie aus dem Tenor ersichtlich berichtigt.

1. Das Urteil des Senats vom 20. Februar 2020 ist insoweit unrichtig und dadurch richtigzustellen, dass auf Seite 12 des Urteils die Nummern 1.8 und 1.9 vor den Gliederungsmerkmalen auszutauschen sind. Das Gliederungsmerkmal 1.9 ist vor das Gliederungsmerkmal 1.8 zu setzen, folgerichtig zur Definition des Gliederungsmerkmals 1.8 auf Seite 11 des Urteils. Durch diese Änderung sind sowohl auch die Wiedergabe des Hilfsantrags A2A auf Seite 12 des Urteils als auch die Ausführungen auf Seite 13, 1. Absatz des Urteils richtig.

Der Antrag der Beklagten war zwar nicht auf diese Berichtigung gerichtet. Der Senat kann jedoch nach § 95 Abs. 1 PatG jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung berichtigen. Berichtigungsfähig nach § 95 Abs. 1 PatG ist jeder Teil der Entscheidung; für den Tatbestand gilt ergänzend § 96 PatG, der nur Anwendung findet, soweit nicht offenbare Unrichtigkeiten vorliegen (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, § 95 Rn. 2).

Vorliegend ist eine Unrichtigkeit gegeben, die einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem tatsächlich vom Gericht Erklärten und dem erkennbar Gewollten, eine Divergenz zwischen Wille und Erklärung vorliegt (Schulte/Püschel, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017, § 95 Rn. 4). Es kommen nur Unrichtigkeiten im Ausdruck in Betracht, also solche Fälle, in denen ein Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem in der Entscheidung zum Ausdruck Gelangten besteht. Die Vorschrift ist aber aus Gründen der Verfahrensökonomie weit auszulegen (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 95 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 95 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 95 Rn. 6). Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als solche klar erkennbar und der richtige Inhalt feststellbar ist (BPatG, 4 Ni 4/12 (EP), Beschl. vom 12. November 2014, Rn. 2, juris).

Auf Seite 11 des Urteils ist das Merkmal „und das brennkammerseitige Ende der Wandung (13) der Wirbelkammer (3) vollständig geöffnet ist“ mit 1.8 nummeriert. Diese Nummerierung ist die zutreffende, die im weiteren Verlauf des Tatbestands beizubehalten ist. Die Nummerierung des betreffenden Merkmals auf Seite 12 des Urteils mit 1.9 ist daher unzutreffend. Dies ergibt sich zudem auch aus den weiteren Ausführungen auf Seite 12, die sich darauf beziehen, dass das Wort „wobei“ im Merkmal 1.9 durch „und“ zu ersetzen sei, denn das Wort „wobei“ findet sich in Merkmal 1.8 und nicht in Merkmal 1.9. 2. Soweit die Beklagte die Berichtigung des Urteils im Tatbestand hinsichtlich Seite 13, erster Absatz begehrt, ist ihr Berichtigungsantrag zwar zulässig, insbesondere gemäß § 96 Abs. 1 PatG fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Urteils eingereicht. Der Berichtigungsantrag der Beklagten ist aber unbegründet. Denn insoweit liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Unrichtigkeit vor. Infolge der in Ziffer 1. des Tenors vorgenommenen Korrektur, nämlich der Umstellung der Ziffern 1.8 und 1.9 ergibt sich, dass auf Seite 13 im Hilfsantrag A3 nicht das Merkmal 1.9 – wie dort bezeichnet – weggelassen ist, sondern das Merkmal 1.8, wie dies auch für den Hilfsantrag A3A zutrifft. Durch Umstellen der Nummerierung auf Seite 12 erweist sich die von der Beklagten als unrichtig geltend gemachte Passage auf Seite 13 als richtig.

Die von der Beklagten begehrte Berichtigung des Tatbestands war daher nicht mehr erforderlich.

III. Gegen die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit durch den Senat findet nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 319 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel statt (vgl. Schulte/Püschel; a.a.O., § 95 Rn. 8). Ebenso ist die Entscheidung des Senats über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 9. Juli 2020 unanfechtbar (Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 96 Rn. 9).

Kopacek Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Dr. Kapels Wr