Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2019

BPatG Urteil vom 20.09.2019 – 6 Ni 33/17 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:200919U5Ni33.17EP.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 875 573

(DE 50 2006 012 080)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller, Jacobi, Dipl.-Phys. Univ. Arnoldi und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Haupt

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/EP2006/061594 vom 13. April 2006 (veröffentlicht als WO 2006/108871 A1) unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung DE 10 2005 017 381 vom 14. April 2005 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 875 573 B1 (Streitpatent).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_2

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2006 012 080.1 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_3

„VERFAHREN ZUM UMMANTELN VON LANGGESTRECKTEM GUT, WIE INSBESONDERE KABELSÄTZEN, MIT EINER UMHÜLLUNG“

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_4

und umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, die mit der am 6. Dezember 2017 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_5

Die angegriffenen, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 11, 13 und 14 lauten:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_6

1. Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5), wie insbesondere Kabelsätzen, aus zwei Klebebändern, wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und wobei die Umhüllung ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_7

11. Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5), wie insbesondere Kabelsätzen, mit einer Umhüllung, die ein erstes (1) und ein zweites (2) einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist, die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz aufeinander laminiert sind, und an der freien Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3) auf das erste Klebeband (1) in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist, wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2), wobei

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_8

das dritte Klebeband (3) parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) ausgerichtet wird und auf dem langgestreckten Gut fixiert wird,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_9

die freie Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) derart ausgerichtet wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Gutes (5) die Klebemasse (12) des ersten Klebebands (1) außenwärts liegt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_10

das erste Klebeband (1) der Umhüllung mit der freien Kante an das Gut (5) geführt wird,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_11

das erste Klebeband (1) der Umhüllung um das Gut (5) gewickelt wird, so dass das erste Klebeband (1) der Umhüllung das Gut (5) im wesentlichen vollständig umschlägt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_12

das zweite Klebeband (2) der Umhüllung in einer weiteren Wicklung um das Gut (5) geführt wird, wobei die offene Klebemasse (22) des zweiten Klebebands (2) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten Klebebands (1) verklebt, so dass das Gut (5) stets von zumindest zwei Lagen Klebeband (1, 2) umgeben ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_13

13. Ummanteltes langgestrecktes Gut, wie insbesondere ein Kabelsatz, erhalten nach zumindest einem der Ansprüche 11 oder 12.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_14

14. Fahrzeug, enthaltend ummanteltes langgestrecktes Gut (5) nach Anspruch 11.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_15

Die Patentansprüche 2 bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 oder 11 rückbezogen. Der Patenanspruch 12 ist unmittelbar auf Patentanspruch 11 rückbezogen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_16

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent wegen des Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_17

NK5 US 4,327,246 A

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_18

NK6 EP 1 300 452 A2

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_19

NK7 DE 42 33 521 A1

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_20

NK8 DE 297 11 387 U1

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_21

NK13 DE 100 42 732 A1

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_22

NK14 Joachim Lünenschloß; Wilhelm Albrecht (Hrsg): Vliesstoffe, Georg Thieme Verlag Stuttgart New York, 1982, Seiten I bis VI, 177 bis 191 und Seite 254

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_23

NK15 EP 0 995 783 A2

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_24

NK16 Nonwoven Experts: Nonwoven Golssary, http://www.nonwovenexperts.com/lexicon/2, 10. September 2019

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_25

Die Klägerin beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_26

das europäische Patent 1 875 573 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_27

Die Beklagte beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_28

die Klage abzuweisen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_29

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 1a, 1, 1b, 2, 2a, 3, 4, 5, 6 sowie 7 bis 17 richtet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_30

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge der Klägerin 1 bis 17 vom 14. August 2019 sowie 1a, 1b und 2a vom 19. September 2019 wird auf die Akte verwiesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_31

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für schutzfähig.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_32

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Juni 2019 zugeleitet. Im Hinweis, zu dessen Wortlaut auf die Akte verwiesen wird, war den Parteien eine Äußerungsfrist zum Hinweis bis zum 8. Juli 2019 und eine Stellungnahmefrist auf das jeweilige Vorbringen der Gegenseite bis zum 9. August 2019 gesetzt worden, wobei sie über die Folgen einer Fristversäumung nach § 83 Abs. 4 PatG belehrt wurden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_33

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe§

II.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_34

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der mit ihr geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht besteht. Vielmehr erweist sich dessen Gegenstand gegenüber dem von der Klägerin in Bezug genommenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Auch gegen die nebengeordneten Patentansprüche 11, 13 und 14 ist die Klage unbegründet.

A.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_35

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_36

1. Hintergrund des Streitpatents ist die Umhüllung von Kabelsätzen, die in Kraftfahrzeugen verlegt werden. Üblicherweise werden diese Kabelsätze von einem Zulieferer vorgefertigt und dann in die Fahrzeugkarosserie eingezogen. Dabei dürfen die einzelnen Kabel nicht beschädigt werden. Außerdem darf während der Fahrt nichts klappern, zudem müssen die Umhüllungen gegen Temperaturwechsel, Vibrationen, Wasser, sowie Treib- und Schmierstoffe beständig sein.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_37

Das Patent trägt zwar die Bezeichnung „Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, mit einer Umhüllung“, der erteilte Patentanspruch 1 ist jedoch auf die Umhüllung gerichtet; erst der nebengeordnete Patentanspruch 11 hat in Übereinstimmung mit der Bezeichnung ein Verfahren zum Gegenstand.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_38

Der erteilte Patentanspruch 13 ist zwar lediglich auf das nicht näher bestimmte ummantelte Gut gerichtet. Es ist jedoch offensichtlich, dass durch den Patentanspruch 13 nicht nur das ummantelte Gut, sondern außerdem auch die Umhüllung, die mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 11 oder 12 aufgebracht ist, unter Schutz gestellt werden soll.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_39

Ebenso ist offensichtlich, dass der Rückbezug des erteilten Patentanspruchs 14 auf den Patentanspruch 11 falsch ist. Geschützt werden soll vielmehr offensichtlich ein Fahrzeug mit einem mit einer Umhüllung versehenen langgestreckten Gut entsprechend einem, wie vorstehend verstandenen Patentanspruch 13.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_40

2. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist Aufgabe der Erfindung, gegenüber dem Stand der Technik eine merkliche Verbesserung zu erzielen und ein Verfahren zur Ummantelung bereitzustellen, welches die Möglichkeit zur Bandagierung von Einzelleitungen zu Kabelsätzen mit hohem Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuern und Reiben an scharfen Kanten, Graten, Schweißpunkten kombiniere (Absatz 0014 der Patentschrift).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_41

Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Umhüllung bzw. ein Verfahren mit in den Patentansprüchen 1 oder 11 genannten Merkmalen, die in gegliederter Form wie folgt lauten:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_42

Patentanspruch 1

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_43

11 Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5),

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_44

1a wie insbesondere Kabelsätzen,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_45

1b aus zwei Klebebändern,

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_46

1c wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband aufgebracht ist und

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_47

2 wobei die Umhüllung ein erstes (1) und ein zweites (2)

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2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_49

2b die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_50

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind, und

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_51

3 an der freien Kante des ersten Klebebandes (1) der Umhüllung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_52

3a ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3)

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_53

3b auf das erste Klebeband (1)

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_54

3c in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_55

3d mit Versatz auflaminiert ist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_56

4 wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebandes (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_57

Patentanspruch 11:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_58

111 Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut (5),

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_59

1a wie insbesondere Kabelsätzen,

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_60

11 mit einer Umhüllung,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_61

2 die ein erstes (1) und ein zweites (2)

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_62

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_63

2b die in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_64

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind, und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_65

3 an der freien Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_66

3a ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband (3)

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_67

3b auf das erste Klebeband (1)

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_68

3c in Laufrichtung jeweils klebemasseseitig mit Versatz auflaminiert ist,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_69

4 wobei das dritte Klebeband (3) auf der gleichen Seite des ersten Klebebands (1) angeordnet ist wie das zweite Klebeband (2),

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_70

5a wobei das dritte Klebeband (3) parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) ausgerichtet wird

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_71

5b und auf dem langgestreckten Gut fixiert wird,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_72

6a1 die freie Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_73

6b parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5)

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_74

6c derart ausgerichtet wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Gutes (5) die Klebemasse (12) des ersten Klebebands (1) außenwärts liegt,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_75

6a2 das erste Klebeband (1) der Umhüllung mit der freien Kante an das Gut (5) geführt wird,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_76

7a das erste Klebeband (1) der Umhüllung um das Gut (5) gewickelt wird,

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_77

7b so dass das erste Klebeband (1) der Umhüllung das Gut (5) im wesentlichen vollständig umschlägt,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_78

7c das zweite Klebeband (2) der Umhüllung in einer weiteren Wicklung um das Gut (5) geführt wird,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_79

7d wobei die offene Klebemasse (22) des zweiten Klebebands (2) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten Klebebands (1) verklebt,

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_80

7e so dass das Gut (5) stets von zumindest zwei Lagen Klebeband (1, 2) umgeben ist.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_81

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat bei dieser Sachlage einen Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, speziell der Verfahrenstechnik, der über langjährige Erfahrung in der Konfektionierung von Kabelsätzen verfügt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_82

Weshalb es zur Lösung der im Streitpatent aufgezeigten Probleme bei der Herstellung und Verlegung von Kabelsätzen eines Masterabschlusses oder einer Promotion bedurfte, wie die Klägerin meint, ist für den Senat nicht ersichtlich, da die genannten mechanischen Schädigungen nicht aufgrund theoretischer Überlegungen hergeleitet werden, sondern im praktischen Gebrauch auftreten und dabei erkannt werden.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_83

4. Der Fachmann legt die Angaben im erteilten Patentanspruch 1 folgendermaßen aus:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_84

Obwohl die Umhüllung dem Wortlaut nach nur aus dem ersten und zweiten Klebeband (Merkmale 1b, 2 und 2a) besteht, auf die das dritte Klebeband zusätzlich aufgebracht wird (Merkmal 1c), erkennt der Fachmann, dass die erfindungsgemäße Umhüllung tatsächlich alle drei Klebebänder aufweist. Damit übereinstimmend ist auch gemäß den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 3 bis 5 das dritte Klebeband mit der Bezugsziffer 3 Teil der Umhüllung.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_85

Alle drei Klebebänder sind als einseitig klebend bezeichnet (Merkmale 2a, 3a). Außerdem ist jeweils eine Seite als „klebemasseseitig“ bezeichnet (Merkmal 2b, 3c). Daher schließt der Fachmann aus, dass der Werkstoff der Bänder selbst die klebende Eigenschaft aufweist, vielmehr muss zwingend eine separate Klebemasse vorhanden sein.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_86

Im Übrigen gibt weder der Wortlaut der Patentansprüche noch eine andere Stelle der Patentschrift Anlass, etwas anderes anzunehmen, als dass die Klebebänder jeweils vollflächig einseitig mit der Klebemasse versehen sind. Das schließt zugleich aus, dass es sich bei einem oder mehreren der Klebebänder um ein doppelseitiges Klebeband handeln könnte.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_87

Entgegen der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2019 im parallelen Verletzungsverfahren mit dem Az. 4a O 120/17 vertretenen Auffassung stellt ein schmaler Klebestreifen, der auf ein Trägermaterial aufgebracht ist, keine einseitig klebende Ausrüstung dar. Der Streitpatentschrift ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass eine derartige über das unmittelbare Verständnis des Fachmanns hinausgehende Ausgestaltung der Erfindung gemeint sein könnte.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_88

Im Gegenteil fasst der Fachmann die Erwähnung einer aus dem Stand der Technik bekannten Umhüllung, bei der lediglich ein schmaler Klebestreifen vorhanden ist (Absatz 0013 der Streitpatentschrift), ohne dass auf die gleiche Ausgestaltung zumindest ein Unteranspruch gerichtet ist oder eine solche in einem Ausführungsbeispiel dargestellt ist, als Anzeichen auf, dass der erfindungsgemäße Gegenstand dieses Merkmal nicht aufweisen soll.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_89

Aufgrund der ausdrücklichen Nennung eines ersten, zweiten und dritten Klebebandes schließt der Fachmann aus, dass zwei der genannten Klebebänder derart ineinander übergehen, dass de facto nur zwei statt drei Klebebänder unterscheidbar sind.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_90

Sowohl das erste und das zweite Klebeband als auch das erste und das dritte Klebeband sollen mit Versatz aufeinander laminiert sein. Gemäß den Figuren 2a und 2b sollen dabei immer das zweite und das dritte Klebeband überstehen, wobei der Wortlaut des Anspruchs 1 das Maß des Überstandes sowohl relativ als auch absolut offen lässt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_91

Die Bedeutung der „freien Kante“ des ersten Klebebandes sieht der Fachmann lediglich in der Seite, die dem Ende, auf dem das zweite Klebeband auf das erste auflaminiert ist, abgewandt ist. Nachdem das dritte Klebeband auflaminiert ist, gibt es – anders als in Merkmal 6a1 angegeben - die freie Kante nicht mehr und es ist auch nicht mehr unterscheidbar, welches das zweite und welches das dritte Klebeband ist.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_92

II. Zum Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit hinsichtlich der erteilten Fassung

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_93

Die jeweiligen Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 11, 13 sowie 14 und damit auch die auf die Patentansprüche 1 bzw. 11 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie 12, gelten gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_94

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu im Sinne des Art. 54 EPÜ gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_95

Die aus der Druckschrift EP 1 300 452 A2 [NK6] bekannte Umhüllung geht hinsichtlich des Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht über folgendes hinaus (vgl. Figur 5 oder Figur 7): eine

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_96

11 Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut 5,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_97

1a wie insbesondere Kabelsätzen (Absatz 0001),

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_98

1b aus einem Klebeband 2 sowie einem (nichtklebenden) Band (Eindeckung 1),

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_99

1c wobei auf die Umhüllung ein drittes Klebeband 3 aufgebracht ist und

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_100

2 wobei die Umhüllung ein erstes Band 1 und ein zweites

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_101

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband 2 aufweist,

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_102

2b die in Laufrichtung – bezogen auf das Klebeband 2 – klebemasseseitig

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_103

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind (vgl. Figur 5 i. V. m Spalte 14, Zeilen 44 bis 49), und

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_104

3 an der freien Kante des ersten Bandes 1 der Umhüllung

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_105

3a ein drittes einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband 3

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_106

3b auf das erste Band 1

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_107

3c in Laufrichtung – bezogen auf das Klebeband 2 – klebemasseseitig

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_108

3d mit Versatz auflaminiert ist (vgl. Figur 5 i. V. m Spalte 14, Zeilen 49 bis 53),

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_109

4 wobei das dritte Klebeband 3 auf der gleichen Seite des ersten Bandes 1 angeordnet ist wie das zweite Klebeband 2.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_110

Der Druckschrift NK6 ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass das erste Band, wie im Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent gefordert, ein einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband wäre. Selbst wenn man wie die Klägerin annimmt, dass am fertigen Produkt nicht feststellbar ist, dass die Klebemassen der Klebebänder 2 und 3 nicht zusätzlich auch von dem Band 1 stammen, verbliebe noch der Unterschied, dass gemäß Merkmal 2a auch das erste Band 1 über seine ganze Breite ein einseitig klebendes Klebeband sein soll.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_111

Auch die Angaben in der Druckschrift NK6, wonach auf das erste Band einseitig ein Bindemittel aufgebracht sei (Absatz 0044), wobei das Bindemittel nach Ende des Vlies-Herstellprozesses seine Klebrigkeit nicht zwingend verloren haben müsse (Absatz 0045, Spalte 9, Zeilen 55 bis 58), führt den Fachmann nicht dahin, das erste Band 1 als einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband zu betrachten. Die Angabe, dass noch Klebrigkeit vorhanden sein kann, bezieht sich weder auf den Zeitpunkt zu dem das erste Band mit dem zweiten oder dritten verklebt wird noch auf das fertige Endprodukt, sondern auf das Ende des Vlies-Herstellungsprozesses, mittels dem das erste Band hergestellt wird. Es widerspräche der Erfahrung des Fachmanns, würde er annehmen, an die Fertigung des ersten Bandes mittels eines Vlies-Herstellungsprozesses würde sich unmittelbar die Verklebung mit dem zweiten sowie dem dritten Klebeband anschließen.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_112

Entgegen dem Vortrag der Klägerin erwartet der Fachmann aufgrund der Ausführung, wonach es nicht zwingend notwendig sei, dass das Bindemittel nach Ende seine Klebrigkeit verloren habe, nicht, dass diese Eigenschaft über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben soll. Vielmehr erwartet der Fachmann, dass die Aktivierung des Bindemittels durch Trocknung, Erwärmung, Infrarotstrahlung, UV-Strahlung, Ultraschall, Hochfrequenzstrahlung oder dergleichen (Absatz 0045, Spalte 9, Zeilen 47 bis 54), derart weiterwirkt, dass die Klebrigkeit stetig abnimmt und schließlich nicht mehr gegeben ist.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_113

Abgesehen von all dem ist der Druckschrift NK6 nicht zu entnehmen, dass das erste Band mit der Seite, die mit dem Bindemittel besprüht ist, zur Anlage mit den Klebemassen des zweiten und dritten Bandes kommen soll, wie durch die Merkmale 2b sowie 3c des Streitpatents gefordert.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_114

Der Sichtweise der Klägerin, wonach es an der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent fehlen würde, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die in der Druckschrift NK6 genannten Einzelheiten dahingehend interpretieren lassen, dass sie mit den Merkmalen des Streitpatents übereinstimmen, tritt der Senat entschieden entgegen.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_115

Zum einen sind auch bei der Neuheitsbetrachtung nur die Inhalte einer Druckschrift zu berücksichtigen, die der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung unmittelbar und eindeutig entnimmt. Zum anderen wird durch die Aneinanderreihung einer Interpretation - das mit Bindemittel verfestigte Vlies sei ein einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband - und einer Auswahlentscheidung - die besprühte Seite des Faservlieses komme in Anlage mit den Klebemassen des zweiten und des dritten Bandes - die Neuheitsbetrachtung verlassen.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_116

Auch die Behauptung der Klägerin, die Druckschrift NK6 lehre, das Faservlies, in dem sie das erste Klebeband entsprechend dem Streitpatent sieht, solle planmäßig bei der Endanwendung noch klebrig sein, hält einer Überprüfung nicht stand. Im Gegenteil besagt der Wortlaut der Druckschrift NK6, für die Endanwendung sei es sinnvoll, wenn das Bindemittel nach Ende des Vlies-Herstellprozesses seine Klebrigkeit verloren habe. Der Umkehrschluss, nach Ende des Vlies-Herstellungsprozesses müsse die Klebrigkeit nicht zwingend notwendig verloren gegangen sein, stellt keine Anleitung zu einem planmäßigen Handeln in diese lediglich tolerierte Richtung dar.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_117

Auch durch keine der weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften sind alle im Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent genannten Merkmale vorweggenommen. Auch die Klägerin hat nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder in der mündlichen Verhandlung nichts anderes geltend gemacht.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_118

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach Art. 56 EPÜ auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_119

2.1 Die Zusammenschau der Druckschrift DE 100 42 732 A1 [NK13] mit der Druckschrift EP 1 300 452 A2 [NK6] liegt weder nahe, noch würde eine solche zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führen:

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_120

Aus der Druckschrift NK13 ist in Worten des erteilten Patentanspruchs 1 ausgedrückt, lediglich folgendes bekannt: Eine

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_121

11 Umhüllung zum Ummanteln von langgestrecktem Gut 3 (Absatz 0088),

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_122

1a insbesondere Kabelsätzen (Absätze 0001 und 0002),

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_123

1b aus zwei Klebebändern (Absatz 0050),

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_124

2 wobei die Umhüllung ein erstes und ein zweites

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_125

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband aufweist,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_126

2bteils die jeweils klebemasseseitig

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_127

2c mit Versatz aufeinander laminiert sind (Absätze 0050 und 0051).

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_128

Obwohl die Umhüllung in der Druckschrift NK13 als spiralförmig bezeichnet ist, zieht der Fachmann nicht in Betracht, statt der wendelförmigen Umhüllung, die gemäß dieser Druckschrift vorgesehen ist, auch über eine axiale Umhüllung, die den Ausgangspunkt des Streitpatents bildet, nachzudenken. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass die Bezeichnung „spiralförmig“ auf einem der Umgangssprache geschuldeten (in mathematischem Sinne falschen) Verständnis des Begriffes Spirale beruht, das er gedanklich unmittelbar in Schraubenlinie, Wendel oder Helix umwandelt, sofern ihm dieses Missverständnis überhaupt bewusst ist.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_129

Selbst wenn der Fachmann Anlass sieht, die aus der Druckschrift NK13 bekannte Umhüllung auf dem langgestreckten Gut zu fixieren, beispielsweise, um bei Beginn des Wickelvorganges ein Verrutschen zu verhindern, und er dabei die Lösung gemäß der Druckschrift NK6 mit einem dritten Klebeband in Betracht ziehen würde, führt dies nicht zu einer Umhüllung mit den im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmalen, da dieses dritte Band an den Stirnseiten des ersten und zweiten Bandes platziert sein müsste, um eine Fixierung auf dem langgestreckten Gut zu ermöglichen, also anders als in Merkmal 3c gefordert nicht in Laufrichtung, sondern quer dazu.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_130

Abgesehen davon ist im Absatz 0024 der Druckschrift NK13 bereits eine Lösung angegeben, wie ein Verrutschen der Umhüllung beim Beginn der Wicklung verhindert werden kann, so dass schon nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann Anlass gehabt hätte, nach einer Alternative für die bereits vorhandene Lösung zu suchen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_131

2.2 Die Zusammenschau der Druckschrift US 4,327,246 A [NK5] mit der Druckschrift EP 1 300 452 A2 [NK6] liegt nicht nahe:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_132

Aus der Druckschrift NK5 (vgl. insbesondere Figur 2) ist hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich folgendes bekannt: Eine

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_133

11 Umhüllung 26 zum Ummanteln von langgestrecktem Gut 14 und 26,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_134

1bteils aus zwei Bändern 28 und 30,

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_135

1cteils wobei auf die Umhüllung ein drittes Band 32 aufgebracht ist und

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_136

2teils wobei die Umhüllung ein erstes

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_137

2a einseitig klebend ausgerüstetes Klebeband 28 aufweist (Spalte 2, Zeilen 49 bis 53),

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_138

2b das in Laufrichtung klebemasseseitig

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_139

2c auf das zweite Band 30 laminiert ist (Spalte 2, Zeilen 38 bis 42), und

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_140

3 an der freien Kante des ersten Klebebandes 28 der Umhüllung

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_141

3ateils das dritte Band 32

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_142

3b auf das erste Klebeband 28

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_143

3d auflaminiert ist (Spalte 2, Zeilen 38 bis 42).

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_144

Der Druckschrift NK5 ist nicht zu entnehmen, dass alle drei Bänder 28, 30 und 32 vor dem Zusammenfügen einseitig mit einer Klebemasse versehen sein sollen. Der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 2 sowie der Beschreibung (Spalte 2, Zeilen 49 bis 53) ist vielmehr zu entnehmen, dass lediglich das Band 28 beidseitig mit Klebstoff versehen ist.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_145

Weiter entnimmt der Fachmann der Druckschrift NK5 nicht, dass sowohl das erste und das zweite als auch das erste und das dritte Klebeband mit Versatz aufeinander laminiert sein sollen, vielmehr scheinen die Bänder einseitig bündig miteinander abzuschließen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_146

Dazu kommt noch, dass gemäß der Druckschrift NK5 das dritte Band nicht auf der selben Seite des ersten Klebebandes angeordnet ist wie das zweite Klebeband, sondern auf der dazu entgegengesetzten Seite.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_147

Da die in der Druckschrift NK5 beschriebene Umhüllung der Abschirmung von Signalkabeln gegen elektromagnetische Störungen dient, wobei zum mechanischen Schutz sowie zur elektrischen Isolation zusätzlich ein Mantel 12 vorgesehen ist (vgl. Figur 1 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 4 bis 14), ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Überlegung der Fachmann dieses Signalkabel zur Lösung der Aufgabe, eine Ummantelung bereitzustellen, welche die Möglichkeit bietet, Einzelleitungen zu Kabelsätzen zu bandagieren und zugleich einen hohen Schutz gegen mechanische Schädigungen durch Scheuern und Reiben an scharfen Kanten, Graten oder Schweißpunkten zu erzielen, hätte in Betracht ziehen sollen.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_148

Auch wenn der Senat die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe unberücksichtigt lassen wollte, erschließt sich aus der Druckschrift NK5 nicht, aus welchem Anlass der Fachmann aufgrund der Druckschrift NK5 eine Fixierung der (Zwischen-)Umhüllung an den Leitern in Betracht ziehen sollte. Vielmehr ist es bei der Herstellung von Kabeln üblich, derartige Umhüllungen durch den äußeren, in der Regel extrudierten Mantel zu fixieren, was dem Fachmann auch bekannt ist.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_149

Eine erfindungsgemäße Applikationshilfe für die Umhüllung über die gesamte Erstreckung des Kabels wäre beim späteren Abisolieren des Kabels und Kontaktieren der Leiter hinderlich und wird daher vom Fachmann als unbrauchbar verworfen.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_150

2.3 Auch durch keine der weiteren von der Klägerin in Bezug genommenen Druckschriften oder eine Kombination mehrerer dieser Druckschriften ergibt sich eine Umhüllung mit den im Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent genannten Merkmalen in naheliegender Weise. Auch die Klägerin hat nach dem entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder in der mündlichen Verhandlung nichts anderes geltend gemacht.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_151

3. Zum Verfahrensanspruch 11 hat die Klägerin schriftsätzlich, ebenfalls ausgehend von der Druckschrift NK6, behauptet, das Verfahren gemäß Patentanspruch 11 sei nicht neu bzw. zumindest nahegelegt.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_152

Da die Umhüllung als solche, wie zum Patentanspruch 1 festgestellt, gegenüber der aus der Druckschrift NK6 bekannten neu ist, ist es auch das Verfahren zu deren Montage auf einem langgestreckten Gut, da im Patentanspruch 11 über den Patentanspruch 1 hinaus auch noch folgende Arbeitsschritte genannt sind, die aus der Druckschrift NK6 nicht bekannt sind:

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_153

5a wobei das dritte Klebeband (3) parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5) ausgerichtet wird

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_154

5b und auf dem langgestreckten Gut fixiert wird,

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_155

6a1 die freie Kante des ersten Klebebands (1) der Umhüllung

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_156

6b parallel zur Mittelachse des langgestreckten Guts (5)

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_157

6c derart ausgerichtet wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Gutes (5) die Klebemasse (12) des ersten Klebebands (1) außenwärts liegt,

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_158

6a2 das erste Klebeband (1) der Umhüllung mit der freien Kante an das Gut (5) geführt wird,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_159

7a das erste Klebeband (1) der Umhüllung um das Gut (5) gewickelt wird,

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_160

7b so dass das erste Klebeband (1) der Umhüllung das Gut (5) im wesentlichen vollständig umschlägt,

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_161

7c das zweite Klebeband (2) der Umhüllung in einer weiteren Wicklung um das Gut (5) geführt wird,

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_162

7d wobei die offene Klebemasse (22) des zweiten Klebebands (2) auf der offenen Klebemasse (12) des ersten Klebebands (1) verklebt,

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_163

7e so dass das Gut (5) stets von zumindest zwei Lagen Klebeband (1, 2) umgeben ist.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_164

Außerdem ist anhand der Druckschrift NK6 auch nicht ersichtlich, weshalb die Umhüllung mit den vorstehend genannten Arbeitsschritten aufgebracht werden sollte, derart, dass das ummantelte Gut schließlich von zumindest zwei Lagen Klebeband umgeben ist.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_165

4. Im Hinblick auf die nebengeordneten Ansprüche 13 und 14 hat die Klägerin lediglich schriftsätzlich pauschal auf ihren Vortrag zum erteilten Patentanspruch 1 verwiesen bzw. darauf, dass die Druckschrift NK6 an dieser Stelle ebenso einschlägig sei.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_166

Der Vortrag der Klägerin erweist sich auch gegenüber den erteilten Patentansprüchen 13 sowie 14 als unbegründet, da dieser nicht erkennen lässt, inwiefern der Druckschrift NK6 ein ummanteltes langgestrecktes Gut entsprechend dem Patentanspruch 13, mit einer Umhüllung, die mit einem Verfahren nach einem der Ansprüche 11 oder 12 aufgebracht ist, oder ein Fahrzeug mit einem mit einer Umhüllung versehenen langgestreckten Gut entsprechend dem Patentanspruch 14 zu entnehmen sein soll.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_167

5. Die weiter angegriffenen Ansprüche des Patents 2 bis 10 sowie 12 werden aufgrund ihrer Rückbeziehung von den beständigen Hauptansprüchen 1 und 11 getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte.

III.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_168

Da das Streitpatent in der erteilten Fassung Bestand hat, war die Nichtigkeitsklage abzuweisen, ohne dass es Ausführungen hinsichtlich der Hilfsanträge der Beklagten bedürfte.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_169

B. Nebenentscheidungen

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2019-09-20/6-ni-33-17-ep#rd_170

Beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.