Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 09.05.2016 – 25 W (pat) 522/14

25. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 062 346.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener sowie des Richters am Amtsgericht Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_3

ist am 4. Dezember 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_4

Klasse 36: Geldgeschäfte; Finanzwesen, insbesondere Entgegennahme von Bauspareinlagen, Gewährung von Gelddarlehen, Verwaltung und Vermittlung von Gelddarlehen, Übernahme von Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter, Kreditberatung, Kreditvermittlung; Immobilienwesen; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Schätzen von Immobilien; Finanzierung von Immobilien, insbesondere von Häusern.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_5

Mit Beschluss vom 22. Mai 2013 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA die unter der Nummer 30 2012 062 346.8 geführte Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen zurückgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_6

Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe als erkennbar beschreibender Angabe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. „Max“ sei die gebräuchliche Abkürzung für „maximal“ und bei dem weiteren Wortbestandteil „Sparplus“, der durch die Binnengroßschreibung klar erkennbar sei, handele es sich um einen werbeüblichen Hinweis auf ein Plus bzw. einen Vorteil beim Sparen. Insgesamt vermittle die Wortmarke sprach- und werbeüblich, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um solche handele, die ein maximales Plus beim Sparen versprächen. Damit sei eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen in Bezug auf deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung angesprochen bzw. bestehe hierzu ein enger sachlicher Zusammenhang.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_7

Gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_8

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des DPMA vom 22. Mai 2013 aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_10

Hilfsweise beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_11

Nach Übersendung eines mit der Ladung verbundenen Hinweises des Senats zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde hat die Anmelderin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Daraufhin ist der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung abgesetzt worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_13

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „maxSparplus“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_14

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_15

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O.– FUSSBALL WM 2006).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_16

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_17

Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Bestandteilen „max“ als der gängigen Abkürzung für „maximal“ (siehe dazu die mit der Ladung vom 24. März 2016 übersandten Anlagen 1 bis 3) und der Wortkombination „Sparplus“. Die Wortbestandteile „max“ und „Sparplus“ sind bereits aufgrund der Binnengroßschreibung als Einzelbestandteile erkennbar. Die Bezeichnungen „Sparplus“, „SparPlus“ bzw. „Spar plus“ werden von verschiedenen Unternehmen im Bankensektor für Produkte „rund um das Sparen“ im Zusammenhang mit diversen Sparanlageprodukten verwendet, um z. B. auf einen Sparvertrag mit besonderen Vorteilen (z. B. attraktive Verzinsung, hohe Flexibilität in Bezug auf Einzahlung, Laufzeit und Kapitalverfügbarkeit usw.) hinzuweisen (siehe dazu die mit der Ladung vom 24. März 2016 übersandte Anlage 4). Aber auch in anderen Bereichen, beispielsweise dem Energiesektor oder der Telekommunikation, wird mit entsprechenden Hinweisen auf besonders günstige Konditionen aufmerksam gemacht. Mit dem Begriff „Plus“ wird dabei ohne weiteres verständlich zum Ausdruck gebracht, dass die derart gekennzeichneten Dienstleistungen gegenüber den Standardprodukten – in welcher Form auch immer ein „Plus“ bzw. weitere Vorteile bieten. Insoweit wird auf zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu entsprechenden Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Plus“ hingewiesen, in denen „Plus“ im Zusammenhang mit diversen Waren und Dienstleistungen als schutzunfähig angesehen worden ist (vgl. 33 W (pat) 131/01 Finanzplus; 26 W (pat) 081/07 „FRUTA PLUS“; 32 W (pat) 019/00 „Komfort Plus“; 24 W (pat) 051/04 „PROTECTION PLUS“; 33 W (pat) 046/04 „Risikoplus“; 29 W (pat) 351/99 „SelectPlus“; 32 W (pat) 103/99 „VOLUME PLUS“; 30 W (pat) 258/96 „VITAL PLUS“; vgl. auch die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 310/03 „medizin plus“ sowie 25 W (pat) 107/12 „TapePlus“; alle Entscheidungen mit einem Aktenzeichen des Jahres 2000 (= /00) oder jünger sind über die Homepage des BPatG zugänglich).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_18

Damit weist die angemeldete Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit Finanzprodukten lediglich produktbeschreibend und produktanpreisend auf maximale Sparvorteile bei der Inanspruchnahme der Produkte hin. Dieses Werbeversprechen ist nicht nur im Zusammenhang mit den Anlage- oder Sparprodukten im Rahmen der Dienstleistungen „Geldgeschäfte, Finanzwesen“ sinnvoll, sondern auch bei allen weiteren beanspruchten Dienstleistungen, wie etwa bei der Inanspruchnahme, Verwaltung und Vermittlung von Darlehen, der Finanzierung von Immobilien oder auch bei der Vermittlung von Immobilien- und Hypothekendarlehen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_19

Ausgehend davon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die angesprochenen Endverbraucher den beschreibenden und anpreisenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die betriebliche Herkunft der angemeldeten Dienstleistungen sehen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_20

Der Umstand, dass unklar bleibt, worin im Einzelnen das „Plus“ der angebotenen Leistung besteht, führt nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. Denn nicht jede begriffliche Unbestimmtheit rechtfertigt die Bejahung der Unterscheidungskraft. Bei allgemeinen (werblichen) Angaben ist eine gewisse Unschärfe der Aussage sogar unvermeidbar und durchaus gewollt, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was aber nicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 46 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2009, 778 Rn. 17 - Willkommen im Leben; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 227).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_21

Auch die Zusammenschreibung der Einzelbestandteile „max“, „Spar“ und „plus“ mit der Binnengroßschreibung des Wortteils „Spar“ sind keine Elemente, die schutzbegründend wirken könnten. Hierbei handelt es sich um eine im Verkehr häufig anzutreffende werbeübliche Schriftzuggestaltung ohne kennzeichnende Eigenart. Diese Art der Darstellung ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der Bezeichnung zu ändern vermag.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_22

Ob der Eintragung darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, wobei dies mit Blick auf die unmittelbar dienstleistungsbezogene beschreibende Bedeutung der Bezeichnung der Fall sein dürfte.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_23

Nachdem die Anmelderin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit der Nachricht vom 15. April 2016 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat, war ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 69 MarkenG.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_24

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_25

Rechtsmittelbelehrung:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_26

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_27

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_28

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_29

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_30

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_31

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_32

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_33

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-05-09/25-w-pat-522-14#rd_34

Knoll Kriener Dr. Nielsen