Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2013

BPatG Urteil vom 30.10.2013 – 1 Ni 36/12 (EP)

1. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 976 174 (DE 598 02 904)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 durch die Präsidentin Schmidt sowie die Richter Voit, Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. (Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 0 976 174 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, wobei das Klemmstück (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und wobei die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

2. Zugfederklemme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung dicker ausgeführt ist.

3. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 - 2, dadurch gekennzeichnet,

daß die Breite der Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung gegenüber denjenigen Bereichen mit niedrigerer Federspannung vergrößert ist.

4. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 2 - 3, dadurch gekennzeichnet,

daß zusätzlich zur Verstärkung der Klemmfeder (2) der E-Modul des Federblattmaterials erhöht ist.

5. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 -4, dadurch gekennzeichnet,

daß in dem Bereich der Klemmfeder (2) mit niedrigerer Federspannung der E-Modul des Federblattmaterials partiell erniedrigt ist.

6. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß der E-Modul des Federblattmaterials der Klemmfeder (2) in deren geschwächtem Bereich durch Wärme- oder Strahlenbehandlung erniedrigt ist.

7. Zugfederklemme nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,

daß als Federblattmaterial für die Klemmfeder (2) Bänder verwendet sind, die aus aneinander angereihten, miteinander verschweißten Abschnitten von unterschiedlicher Federsteifigkeit bestehen.

8. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 1 - 7, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung im Querschnitt relativ zu ihren übrigen Bereichen geschwächt ist.
9. Zugfederklemme nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet,
daß im Bereich der Querschnittschwächung der Klemmfeder (2) aus dem Federblattmaterial fensterartige Aussparungen (18) ausgestanzt sind.
10. Zugfederklemme nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet,
daß die Querschnittsschwächung des Federblattmaterials der Klemmfeder (2) zu den Bereichen mit höherer Federspannung hin kontinuierlich abnimmt.
11. Zugfederklemme nach einem der Ansprüche 8-10, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) lediglich in ihrem zur Kraftableitungsstelle (6) hin liegenden Biegebereich (5) im Querschnitt relativ zu ihrem übrigen Bereich geschwächt ist.

12. Federkraftklemme nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,
daß die Querschnittsschwächung der Klemmfeder (2) zur Kraftableitungsstelle (6) hin zunimmt.
13. Federkraftklemme nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klemmfeder (2) im Biegebereich (5) mit der Querschnittsschwächung eine gegenüber ihrer Ausgangsbreite (B) im übrigen Biegebereich (4) durch eine ein- oder beidseitige Einbuchtung (11) verringerte Breite (b) hat.
14. Federkraftklemme nach einem der Ansprüche 10 -13, dadurch gekennzeichnet,

daß die Klemmfeder (2) über ihren gesamten Biegebereich (4, 5) hinweg etwa die Form eines Viertelkreises hat.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

III. Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 976 174 B1 (Streitpatent), das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 197 15 971 vom 17. April 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 598 02 904 geführt. Es betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder und umfasst in der erteilten Fassung 16 Ansprüche, die in vollem Umfang angegriffen sind. Anspruch 1 der erteilten Fassung lautet wie folgt:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_2

1. Zugfederklemme mit einer Stromschiene (1) und einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2), mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6), an der an der Klemmfeder (2) ein den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes Klemmstück (7) angeordnet ist, mit stetigen Krümmungen verläuft, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmfeder (2) in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt und/oder in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_3

Wegen der weiteren, mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 976 174 B1 Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_4

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 2 des Streitpatents in der erteilten Fassung sei unzureichend offenbart und im Übrigen sei das Patent weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung der behaupteten fehlenden Patentfähigkeit beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_5

NK4: DE 196 46 103 C1

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_6

NK5: DE 295 14 509 U1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_7

NK6: Meissner et al: „Handbuch Federn", VEB Verlag Technik, Berlin, 1988, Seiten 1-19, Seiten 76-77, 94-97 und Seiten 108-229.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_8

NK7: Alwin Geisel „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus Draht und Band", in Draht 22 (1971) 6, Seiten 376-381.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_9

Die Klägerin beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_10

das europäische Patent EP 0 976 174 B1 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_11

Die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_12

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hauptantrag),

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_13

hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 zum Schriftsatz vom 8. Juli 2013 erhält (Hilfsantrag 1),

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_14

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 2),

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weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung der Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, erhält (Hilfsantrag 3).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_16

Die Beklagte, die die erteilte Fassung des Streitpatents nicht mehr verteidigt, hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, Patentanspruch 15 des Hilfsantrags 1 auch nicht mehr zu verteidigen. Im Übrigen hält sie den Gegenstand des Streitpatents wenigstens in einer der verteidigten Fassung für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_17

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_18

In Bezug auf den Hauptantrag ist der Gegenstand des Streitpatents durch die Entgegenhaltung DE 295 14 509 U1 (NK5) neuheitsschädlich vorweggenommen, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 52 EPÜ, da alle Merkmale des Streitpatentgegenstands bereits aus dieser Entgegenhaltung bekannt sind.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_19

Ohne Erfolg bleibt die Klage aber hinsichtlich der verteidigten Fassung des Hilfsantrags 1, denn hier ist der Gegenstand des Streitpatents gegenüber den in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_20

Auf die weiteren Hilfsanträge braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

I.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_21

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Zugfederklemme mit einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_22

Bei solchen an sich bekannten Zugfederklemmen ist die aus einem Federblatt aus Stahl gebogene Klemmfeder über den gesamten Biegebereich hinweg gleich breit und gleich dick. Dadurch wird der nahe der Befestigungsstelle liegenden Bereich der Klemmfeder, an der ein Ende der Klemmfeder fest eingespannt ist, stärker beansprucht als die zum beweglichen Ende der Klemmfeder hin liegenden Bereiche. Daher wurden bei den bekannten Zugfederklemmen die Federblätter auf ihre Belastung an der Befestigungsstelle hin dimensioniert. Dies hat zur Folge, dass die Federblätter in ihren übrigen Bereich überdimensioniert und damit die Klemmen in ihrem Volumen insgesamt größer sind, als es zur Aufbringung der Klemmkraft eigentlich erforderlich wäre.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_23

Als objektive Aufgabe der Erfindung ist es daher anzusehen, die Federcharakteristiken des zur Verfügung stehenden Materials besser auszunutzen, um dadurch die klemmkraftbedingte Baugröße der Klemme zu verringern.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_24

Demzufolge ist mit Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) Folgendes beansprucht (Merkmalsgliederung hinzugefügt): eine

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a Zugfederklemme mit

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_26

b einer Stromschiene (1) und

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_27

c1 einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2),

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_28

d11 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_29

c2 die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6),

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_31

d22 an der Klemmfeder (2) ein

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_32

d12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_33

d23 Klemmstück (7) angeordnet ist,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_34

c3 mit stetigen Krümmungen verläuft.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_35

dadurch gekennzeichnet, daß

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_36

c4 die Klemmfeder (2)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_37

c41 in ihren Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_39

c42 in ihren Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_40

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_41

a Zugfederklemme mit

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_42

b einer Stromschiene (1) und

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_43

c1 einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder (2),

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_44

d11 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene (1) unter Kontaktierung verspannbar ist und

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_45

c2 die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle (3) bis zu einer Kraftableitungsstelle (6),

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_47

d22 an der Klemmfeder (2) ein

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_48

d12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene (1) verspannendes

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_49

d23 Klemmstück (7) angeordnet ist,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_50

c3 mit stetigen Krümmungen verläuft,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_51

e wobei das Klemmstück (7) ein Fenster (8) mit einer Klemmkante (9) aufweist und

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_52

f1 wobei die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_53

dadurch gekennzeichnet, daß

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_54

c4 die Klemmfeder (2)

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_55

f2 in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_56

c41 Bereichen mit höherer Federspannung verstärkt

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_58

f2 in ihren zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) angeordneten

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_59

c42 Bereichen mit niedrigerer Federspannung geschwächt ist.

II.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_60

1. Der einschlägige Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik, der mehrjährige Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von elektrischen Kontaktteilen hat.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_61

2. Der Senat legt seiner Entscheidung folgendes Verständnis des Wortlauts der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 zugrunde:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_62

2.1 Unter dem Begriff „Federspannung“ ist die Biegespannung zu verstehen, wie sie in der von der Klägerin eingereichten Anlage NK6: (Handbuch Federn von Meissner et al.) beschrieben ist.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_63

2.2 Da zu den Angabenpaaren „verstärkt“ und „geschwächt“, sowie „höhere Federspannung“ und „niedrigere Federspannung“ keine Bezugsgrößen angegeben sind, ist diesen nicht mehr Inhalt beizumessen, als dass die Klemmfeder einen ersten Bereich hat, in dem sie zu irgendeinem Zeitpunkt unter einer höhere Biegespannung steht als in einem zweiten Bereich, der relativ zum ersten unter einer niedrigeren Biegespannung steht. Die Klemmfeder soll in dem ersten Bereich relativ zum zweiten Bereich stärker sein, d. h. ein größeres Widerstandsmoment haben. Dies ist gleichbedeutend mit der Aussage, dass die Klemmfeder im zweiten Bereich relativ zum ersten schwächer sein soll. Anders als die Klägerin meint, führt diese Unbestimmtheit nicht dazu, dass die Erfindung für den Fachmann nicht so deutlich und vollständig offenbart wäre, dass er sie ausführen kann (Artikel 100c EPÜ). Vielmehr zeigt auch der diesbezügliche, in der mündlichen Verhandlung durch Diagramme veranschaulichte Vortrag der Klägerin, dass der Fachmann in der Lage ist, sinnvolle Bezugsgrößen zu wählen. Allerdings ist der Patentanspruch 1 in einer Allgemeinheit formuliert, der sich offenbar auch die Patentinhaberin nicht bewusst war.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_64

2.3 Der Begriff „Kraftableitungsstelle“ gibt lediglich an, dass die in der Klemmfeder wirksame Biegespannung an dieser Stelle in ein anderes Bauteil abgeleitet wird. Da aber dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nicht zu entnehmen ist, wo die Klemmfeder endet und das Klemmstück beginnt, und die Kraft auch ausschließlich in das Klemmstück abgeleitet werden kann, ist die Nennung dieser beiden Einzelheiten nicht geeignet, eine bestimmte Stelle im Verlauf des gebogenen Federblattmaterials als Kraftableitungsstelle zu definieren, zumal Klemmfeder und Klemmstück einstückig ineinander übergehen können.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_65

Somit sind bei der Betrachtung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, alle Stellen als Kraftableitungsstelle in Betracht zu ziehen, an denen aus einem Teil der Zugfederklemme Kräfte in einen anderen abgeleitet werden könnten.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_66

Die Argumentation der Beklagten, man müsse die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon betrachten und daher den Patentanspruch vorrangig anhand der Zeichnung und der dazugehörenden Beschreibung auslegen, geht hier fehl. Maßgebend ist vielmehr der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und lediglich ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH Spannschraube, GRUR 1999, 909).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_67

2.4 Eine im mathematischen Sinn stetige Funktion hat keine Sprünge. Die Angabe „stetige Krümmung“ bedeutet daher, dass die Klemmfeder keinen Knick hat.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_68

3. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) nicht neu und damit nicht patentfähig (Art. 54 EPÜ, Art 52 Abs. 1 EPÜ).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_69

Aus der DE 295 14 509 U1 (NK5) ist nämlich Folgendes bekannt: eine

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_70

a Zugfederklemme mit

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_71

b einer Stromschiene 3 und

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_72

c1 einer aus einem Federblatt gebogenen Klemmfeder 1 (Seite 3, Zeile 6: „Zugfeder“),

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_73

d1 mittels der ein elektrischer Leiter gegen die Stromschiene 3 unter Kontaktierung verspannbar ist (Seite 3, Zeilen 13 bis 16), und

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_74

c2 die von einer Stütz- oder Befestigungsstelle 4 bis zu einer Kraftableitungsstelle (Fensterkante 7; an dieser Stelle wird die aufgrund der Biegespannung der Klemmfeder 1 wirkende Kraft in die Stromschiene 3 bzw. in einen bestimmungsgemäß dort eingeklemmten Leiter abgeleitet),

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_76

d22 an der Klemmfeder 1 ein

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_77

d12 den elektrischen Leiter gegen die Stromschiene 3 verspannendes

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_78

d23 Klemmstück (freies Ende des Schenkels 2 unterhalb des Fensters 5) angeordnet ist,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_79

c3 mit stetigen Krümmungen verläuft (Seite 3, Zeile 6: „schlaufenförmig gebogen“).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_81

c4 die Klemmfeder 1

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_82

c41 in ihren Bereichen 6 mit (aufgrund der Hebelwirkung) höherer Federspannung (relativ zum Fenster 5) verstärkt

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_84

c42 in ihren Bereichen 2 mit (aufgrund der zur Stromschiene 3 nahezu senkrechten Ausrichtung) niedrigerer Federspannung (durch das Fenster 5) geschwächt ist.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_85

Somit ist eine Zugfederklemme, die alle im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmale aufweist, vollständig durch die DE 295 14 509 U1 (NK5) vorweggenommen. Somit war der Hauptantrag der Beklagten abzuweisen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_86

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu (Art. 54 EPÜ): Gegenüber dem Hauptantrag ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 dahingehend konkretisiert, dass

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_87

das Klemmstück (7) das Fenster (8) einschließlich der Klemmkante (9) umfasst (Merkmal e); und

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_88

die Kraftableitungsstelle (6) zwischen der Stütz- und Befestigungsstelle (3) und dem Fenster (8) angeordnet ist (Merkmal f1).

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_89

Weiter sind die in den Merkmalen c41 sowie c42 genannten Bereiche durch das Merkmal f2 auf solche beschränkt, die zwischen der Stütz- oder Befestigungsstelle (3) und der Kraftableitungsstelle (6) gemäß Merkmal f1 angeordnet sind.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_90

Weder gemäß DE 295 14 509 U1 (NK 5) noch gemäß DE 196 46 103 C1 (NK 4) ist vorgesehen, die Biegesteifigkeit der dortigen Klemmfedern zwischen den Stützstellen und den Fenstern gezielt in Abhängigkeit von der auftretenden Federspannung zu verändern.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_91

Weiteren Stand der Technik hat die Klägerin nicht genannt, der aus ihrer Sicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_92

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ):

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_93

Aus den beiden genannten Druckschriften DE 295 14 509 U1 (NK 5) sowie DE 196 46 103 C1 (NK 4) ist zwar jeweils eine Zugfederklemme bekannt, die alle im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannten Merkmale aufweisen, wobei die grundsätzliche Bauart der darin gezeigten Käfigzugfeder nach Kenntnis des Senats ohnehin seit dem Jahr 1978 (DE 27 06 482 A1) bekannt ist und bereits zum Grundwissen des Fachmanns zu zählen ist.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_94

Wie auch die Beklagte anhand der DE 68 02 185 U (E4) belegt hat, waren schon vorher schraubenlose Zugfederklemmen bekannt, bei denen ein zu kontaktierender elektrischer Leiter durch eine aus einem Federblatt gebogene Klemmfeder gegen eine Stromschiene gezogen wird. Außerdem hatte der Fachmann zu diesem Zeitpunkt bereits das Problem erkannt, dass derartige Verbindungsklemmen eine verhältnismäßig große Bauweise und dennoch einen unzureichenden spezifischen Kontaktdruck aufweisen (vgl. E4, Seite 2, Absatz 3).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_96

Trotzdem konnte die Klägerin keinen Beleg dafür erbringen, dass der Fachmann die theoretische Überlegung bei der Konstruktion von Klemmfedern für Zugfederklemmern berücksichtigt hat, die in der (NK 6) „Handbuch Federn“ (dort insbesondere Seite 121, Bild 5.15) sowie in der (NK 7) „Berechnung, Gestaltung und Herstellung von Formfedern aus Draht und Band“ (dort in Absatz 2.2) dokumentiert ist, wonach bei einer einseitig eingespannten Biegefeder durch einen veränderlichen Querschnitt eine konstante Biegespannung über die Längserstreckung der Biegefeder erzielt werden kann. Dies geht zu ihren Lasten.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_97

Die beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vorliegende Übertragung an sich bekannten Fachwissens auf einen Gegenstand, der über den beträchtlichen Zeitraum von der Bekanntmachung der (E4) DE 68 02 185 U am 27. März 1969 bis zum Prioritätsdatum des Streitpatents 17. April 1997 in seiner grundsätzlichen Konstruktion nicht verändert wurde, obwohl dem Fachmann die damit verbundenen Probleme bewusst waren, ist daher nach Erkenntnis des Senats als erfinderische Tätigkeit zu werten. Da auch die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, war dem Hilfsantrag 1 der Beklagten statt zu geben.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2013-10-30/1-ni-36-12-ep#rd_98

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.