Rechtsprechung / BPatG / 12. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 12.05.2012 – 12 W (pat) 29/09

12. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 025 762.3-27 …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing.Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen:

G r ü n d e

I Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 4. Juni 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Zweiteilige Kunststoffdose insbesondere für Kosmetika“, für die die Priorität aus dem Gebrauchsmuster 20 2004 009 460 vom 15. Juni 2004 beansprucht ist. Mit Prüfungsbescheid vom 24. März 2009 wurde darauf hingewiesen, dass keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetztes vorliege und die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung somit nicht gewährbar seien. Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2009 - als Einschreiben abgesandt am 12. August 2009 (Akte Bl. 59) - wurde die Anmeldung auf Grund § 48 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des in unveränderter Fassung weiterverfolgten Hauptanspruchs (Patentanspruch 1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, mithin das Schutzbegehren nicht den Anforderungen des § 4 PatG genüge. Die Eingaben der Anmelderin vom 25. Mai 2009 und 5. Juli 2009 wurden insoweit berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich - nach dessen Zustellung - das an das Deutsche Patent- und Markenamt adressierte Schreiben der Anmelderin vom 7. September 2009, dort eingegangen am 9. September 2009. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2009 aufzuheben und das Patent mit den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Der zwischenzeitlich mit der Offenlegungsschrift DE 10 2005 025 762 A1 veröffentlichte, unverändert geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (Gliederung hinzugefügt):

M1 Zweiteilige Kunststoffdose insbesondere für Kosmetika M2 bestehend aus einem vorzugsweise transparenten Außenteil M3 sowie einem mit Füllraum M3.1 und Schraubgewinde versehenen Innenteil dadurch gekennzeichnet, M4 dass das Außenteil (1) im oberen Bereich mit Rastelementen (7) M5 und diesen nach innen hin gegenüberliegenden Halterippen (3b) bestückt ist, M6 und dass das Innenteil (2) einen mit Hinterschnitt versehenen Schnapprand (6) aufweist, M7 dem nach innen hin gegenüberliegend Halterippen (3a) angeordnet sind.

Zur Fassung der jeweils direkt auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die DE 10 2005 025 762 A2 verwiesen. Im Verfahren befinden sich folgende, von der Prüfungsstelle herangezogene Druckschriften:

E1 E2 JP 10 129 724 A US 3 871 543. Wegen des schriftsätzlichen Vorbringens der Anmelderin im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Das sich gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts richtende Schreiben vom 7. September 2009 ist als Beschwerde im Sinne des § 73 PatG auszulegen. Diese wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand (§ 5 PatG) des geltenden, gegenüber dem ursprünglichen Erteilungsantrag unveränderten und auch im Übrigen zulässigen Anspruchs 1 (§ 34 und 38 PatG) ist zwar neu gemäß § 3 PatG, er beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG. Bei der patentrechtlichen Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes sind lediglich die im Hauptanspruch (Anspruch 1) angegebenen Merkmale heranzuziehen, nicht jedoch Ausgestaltungen, die lediglich Inhalt der Beschreibung oder von Unteransprüchen sind. Erst recht müssen ursprünglich nicht offenbarte Maßnahmen unberücksichtigt bleiben; insoweit sind auch etwaige an einer realen Ausführungsform verwirklichte Ausbildungen, die dort u. U. vorteilhafte Wirkungen zeigen mögen, beim Vergleich mit dem Stand der Technik irrelevant. Vor diesem patentrechtlichen Hintergrund hat die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die im Übrigen rechtsfehlerfreie Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf die vorliegend beanspruchte zweiteilige Kunststoffdose gelangt, in vollem Umfang zu eigen. Weil es sich beim Anmeldungsgegenstand offensichtlich um ein spritzgusstechnisch herstellbares Kunststoff-Massenbauteil handelt, ist als Fachmann vorliegend ein Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit Erfahrung in der Konstruktion von Kunststoff-Formartikeln angesprochen.

Nach dem Verständnis dieses Fachmanns zeigt auch Druckschrift E1 eine die Merkmale M1 bis M3 sowie M4 bis M7 aufweisende Dose. Die als lediglich „bevorzugt“ und somit wahlfreie „transparente“ Ausführung des Außenteils muss als fakultative Teilmaßnahme des Merkmals M2 ebenso wie die Verwendung für Kosmetika („insbesondere für …“) unberücksichtigt bleiben. Diese aus E1 bekannte Dose weist ein den Füllraum aufweisendes Innenteil (Pos. 2 in Figuren 2, 3, 6 oder 7) auf. Zusammen mit dem Außenteil (Pos. 1 in den Figuren 1, 2, 6 oder 7) bildet es eine zweiteilige Dose entsprechend den Merkmalen M1 bis M3; dieser Dose unterstellt der Fachmann im Übrigen bereits aufgrund der Formgebung auch eine mögliche Zweckbestimmung zur Aufnahme kosmetischer Produkte sowie eine Ausführung in Kunststoff.

Die umlaufend innenseitig an der überragenden Wand (Pos. 22, vgl. die vergrößerte Darstellung in Figur 6 im Zusammenhang mit der das Positionszeichen zeigenden Figur 3) angeordnete Überhöhung (Pos. 23, vgl. Figur 6) bildet dort einen Schnapprand entsprechend Merkmal M6, dessen Hinterschnitt in Figur 7 deutlich gezeigt ist. Die seitlich nach außen am oberen Rand des Außenteils überstehende Überhöhung (Pos. 11, vgl. Figuren 1, 2, 4, 6 oder 7) bildet das korrespondierende Rastelement entsprechend Merkmal M4. Im montierten, d. h. verrasteten Zustand wird so wie beim Anmeldungsgegenstand ein axiales Abziehen des Außenteils vom Innenteil verhindert. Die Innenseite des Außenteils im Bereich der Schnapp-Rastverbindung ist dort ebenfalls mit Formschlusselementen (Pos. 12 in Figuren 1, 2, 4, 6 oder 7) in Gestalt von Halterippen entsprechend Merkmal M5 bestückt, die mit komplementär nach Art von Halterippen entsprechend Merkmal M7 gestalteten, außenseitig umfänglich am Innenbehälter angeordneten Formschlusselementen (Pos. 21, vgl. Figuren 2, 3, 4, 6 oder 7) ineinandergreifen - vgl. hierzu die deutliche Darstellung im Seitenschnitt gemäß Figur 6 im Zusammenhang mit der Darstellung im Querschnitt gemäß Figur 4 in E1. Im montierten Zustand wird so wie beim Anmeldungsgegenstand eine formschlüssig wirkende Verdrehsicherung bereitgestellt. Lediglich das Merkmal M3.1 ist dort nicht verwirklicht, weil ein dort zur Befestigung eines Deckels (Pos. 3 in Figur 5) dienendes Gewinde (Pos. 13 in Figuren 1, 6 oder 7) am Außenteil - und eben nicht am Innenteil - vorgesehen ist. Das Merkmal M3.1 der beanspruchten Kunststoffdose hat hier den gleichen Zweck, weil das Innenteil der Deckelbefestigung dienen soll, vgl. Absatz 0001 in DE 10 2005 025 762 A1. Diese Maßnahme offenbart indes die Druckschrift E2 für sich an einer ebenfalls zweiteiligen Kunststoffdose, deren Innen- und Außenteil ebenfalls mittels Schnapprand/Rastelement und zusammenwirkenden Halterippen verbunden sind, vgl. dort Ansprüche 1, 4 und 5 im Zusammenhang mit den Figuren 1 bis 5. Der Fachmann konnte insoweit nach Belieben unter diesen beiden, gleichermaßen zur Schaffung einer mittels Deckel verschließbaren zweiteiligen Kunststoffdose geeigneten Anordnungsmöglichkeiten des Schraubgewindes nach Vorbildern im Stand der Technik auswählen. Die Auswahl unter alternativen Lösungen ist indes nicht erfinderisch, soweit diese wie im vorliegenden Fall unter Abwägung bekannter Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Anordnungen des Gewindes für den Deckel in Anpassung an den praktischen Bedarfsfall und nach formschöpferischen Design-Aspekten erfolgt. Unerheblich ist, ob die den Stand der Technik im Sinne des § 3, Absatz 1, Satz 2 PatG dokumentierenden Patentdokumente E1 und E2 selbst patentfähige Gegenstände offenbaren.

Denn auch diese bekannten Vorbilder sind hinsichtlich der relevanten, im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmale entsprechend der in der Anmeldung (vgl. Absatz 0004 in DE 10 2005 025 762 A1) genannten Aufgabenstellung „kostengünstig herstellbar“ und „handhabungssicher“, wobei die „Ästhetik“ aufgrund der im montierten Zustand verdeckten Verbindungselemente „einwandfrei“ ist und wegen der Zweiteiligkeit zudem eine „Variabilität“ gegeben ist. Die Behauptung der Anmelderin in der Beschwerdebegründung, die von ihr „entwickelte 2-tlg. Kunststoffdose hat mit den […] angeführten Patenten nichts gemeinsam, da die angestrebten Merkmale mit beiden Patenten nicht erreicht werden“, vermag nicht zu überzeugen, da nicht erkennbar ist, aufgrund welcher technischer Besonderheiten dies beim Anmeldungsgegenstand nach der Definition des geltenden Anspruchs 1 möglich sein soll, beim Stand der Technik jedoch nicht.

Selbst bei Unterstellung einer zwingend transparenten Ausführung des Außenteils - diese Maßnahme ist im Übrigen ebenfalls durch E2 nahegelegt, die „styrene“, also Polystryrol, als Werkstoff vorschlägt, einem nach dem allgemeinen Fachwissen amorphen und somit inhärent transparenten Kunststoff - wären die zwar verborgenen Verbindungselemente wie die Halterippen und Rastelemente dennoch durchscheinend sichtbar.

Und die Wandstärke des Außenteils - diese mag die Anmelderin für eine konkrete Ausführungsvariante auf max. 2,2 mm vorgeben, im geltenden Anspruch 1 ist indes keine entsprechende, explizite Merkmalsangabe enthalten - dimensioniert der Fachmann nach hergebrachten Konstruktionsregeln, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Zurecht führt die Anmelderin zwar aus, dass es auch darauf ankomme, „wie und wo diese Verbindungselemente zueinander am Innen- und Außenteil der Dose ausgeführt sind“. Indes ist - wie vorstehend nachgewiesen - die gleiche Anordnung der Rastelemente, des Schnapprandes und der Halterippen aus E1 bekannt, wobei die allgemeine Benennung von „Halterippen“ in den Merkmalen M5 und M7 ebenfalls keine Abgrenzung gegenüber E1 bedingt.

Soweit sich eine nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 real ausgeführte Kunststoffdose aufgrund solcher und weiterer, im geltenden Anspruch ebenfalls nicht benannter Maßnahmen konkret von anderen Kunststoffdosen unterscheidet und auch von der Anmelderin „bisher am Markt in dieser Form noch nicht gesehen wurde“, kann dieses Vorbringen der Anmelderin das Ergebnis der patentrechtlichen Beurteilung nicht wenden. Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar.

3. Die verbleibenden Ansprüche 2 bis 4 fallen notwendigerweise mit dem Anspruch 1, da diese zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind, und über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Im Übrigen wurde ein eigenständig erfinderischer Gehalt der Unteransprüche weder geltend gemacht noch war dieser gegenüber dem Stand der Technik ersichtlich.

4. Weil die Überprüfung der Entscheidung der Prüfungsstelle im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der Anmelderin auch keine Anhaltspunkte erkennen ließ, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen konnten, war die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Schneider Bayer Baumgart Ausfelder Me