Rechtsprechung / BPatG / 8. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 26.04.2012 – 8 W (pat) 303/11

8. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 48 672

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dr. agr. Huber, Kätker und Dipl.-Ing. Rippel

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I . Die Patentinhaberin hat das Patent 103 48 672 am 15. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Das Patentamt hat die Erteilung am 13. Oktober 2005 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die K… & N… GmbH & Co. KG in H… (ehemalige Einsprechende) am 4. Januar 2006 Einspruch erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei. Er sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Einspruch ist u. a. auf die Druckschrift EP 0 355 647 (D1) gestützt worden.

Nachdem über das Vermögen der (damaligen) Einsprechenden mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Insolvenzverwalter mit Eingabe vom 2. Januar 2012 erklärt, dass er das Einspruchsverfahren nicht aufnehmen werde. Auf Anfrage des Senats hat daraufhin Herr V… in seiner Eigenschaft als Liquidator der K… B… GmbH i. L. (Komplementär-Gesellschaft der damaligen Einsprechenden) mit Schreiben vom 13. Januar 2012 die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Die Patentinhaberin hat ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 zurückgenommen. Von ihr liegt der Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Juli 2006 vor. Danach beantragt sie die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang. Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 hat der Senat die Patentinhaberin in Kenntnis gesetzt, dass nach vorläufiger Auffassung des Berichterstatters das Patent voraussichtlich keinen Bestand haben dürfte.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur Herstellung eines einen Flanschabschnitt (28) aufweisenden Elementes (21), insbesondere eines Bremszylinders, welches wenigstens einen an dem Flanschabschnitt (28) angeordneten Stutzen (14, 26), z. B einen Druckluft-Einleitungsstutzen, umfasst, dem wenigstens eine Funktionsfläche (15, 19), wie beispielsweise eine Gewindefläche oder eine Dichtfläche, zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, a) dass ein metallisches, im Wesentlichen plattenförmiges Werkstück (10), insbesondere eine Ronde, bereitgestellt wird, b) dass das Werkstück (10) zur Bildung einer in eine erste Richtung (b) hin vorstehende Ausbuchtung (13) tiefgezogen wird, und c) dass die Ausbuchtung (13) zur Bildung eines doppelwandigen Stutzens (14, 26) teilweise, unter Belassung eines Abschnittes (h5) der Ausbuchtung (13), in eine zweite, der ersten Richtung (b) entgegengesetzte Richtung (a) hin, umgestülpt wird.“ Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 18 lautet:

„Element (21), insbesondere Bremszylinderelement, welches insbesondere nach einem Verfahren gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche hergestellt ist, umfassend einen an einem metallischen Flanschabschnitt (28) angeordneten doppelwandigen Stutzen (14, 26), z. B. einen Druckluft-Einleitungsstutzen, mit einer inneren Wand (16) und einer äußeren Wand (18), dem wenigstens eine Funktionsfläche (15, 19), wie beispielsweise eine Gewindefläche oder eine Dichtfläche zugeordnet ist, wobei der Flanschabschnitt (28) und der Stutzen (14, 26) ungefügt materialeinheitlich miteinander verbunden sind.“

Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten, abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 und 19 bis 28 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift bzw. auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Er führt zum Widerruf des angegriffenen Patents.

3. Der Patentgegenstand betrifft einerseits nach Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines einen Flanschabschnitt aufweisenden Elementes, insbesondere eines Bremszylinders, sowie andererseits nach Patentanspruch 18 ein Element, insbesondere ein Bremszylinderelement, das entsprechend dem Verfahren nach Patentanspruch 1 hergestellt ist. Nach den Ausführungen in Absatz [0001] der Patentschrift sei es bekannt, aus Metall bestehende Bremszylinder durch Tiefziehen eines im Wesentlichen plattenförmigen Werkstückes zu bilden und anschließend mit zwei Bohrungen zu versehen, um die Luftdurchtrittsöffnungen bereitzustellen. Die beiden Gewindestutzen seien als gesonderte Drehteile gefertigt und nachfolgend, üblicherweise mittels eines Schweißautomaten, an den Bremszylinder angeschweißt, wobei der Gewindestutzen fluchtend zu den Durchtrittsbohrungen angeordnet werde. Jedoch könne nie mit allerletzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Schweißnaht in einem langjährigen Dauerbetrieb druckdicht bleibe beziehungsweise vollständig fehlerlos hergestellt werden könne. Die Aufgabe der Erfindung ist gemäß Absatz [0006] der Beschreibung der Streitpatentschrift darin zu sehen, das bekannte Herstellungsverfahren für ein einen Flanschabschnitt aufweisendes Element, insbesondere für einen Bremszylinder, zu vereinfachen.

Nach den Ausführungen in Absatz [0007] der Streitpatentschrift erfolgt die Lösung dieser Aufgabe hinsichtlich dem streitpatentgemäßen Verfahren durch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1. 4. Das Verfahren zur Herstellung eines einen Flanschabschnitt aufweisenden Elementes nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der D1 nicht neu.

Die EP 0 355 647 B1 (D1) zeigt gemäß Figur 10 und der zugehörigen Beschreibung in Spalte 7, Zeile 49 bis Spalte 8, Zeile 14 ein Verfahren zur Herstellung eines Deckels (3) für einen Spundbehälter, der einen Flanschabschnitt (19) aufweist. Der Deckel (3) hat als Einfüllöffnung (5) einen am Flanschabschnitt (19) angeordneten Stutzen (19), dem wenigstens eine Funktionsfläche, nämlich eine Gewindefläche (20) zugeordnet ist. Somit handelt es sich - entsprechend dem Wortlaut des im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 aufgeführten Merkmalen - um ein Verfahren zur Herstellung eines einen Flanschabschnitt (19) aufweisenden Elementes in Form eines Deckels (3), welches wenigstens einen an dem Flanschabschnitt (19) angeordneten Stutzen (19) umfasst, dem wenigstens eine Funktionsfläche zugeordnet ist.

Nach den Ausführungen in Spalte 7, Zeilen 48 bis Spalte 8, Zeile 14 der Druckschrift 1 wird ein metallisches, im Wesentlichen plattenförmiges Werkstück (22) - also eine „Ronde“ - bereitgestellt, wie es aus der Figur 10 a der D1 ersichtlich ist (Merkmal a). Aus dem Werkstück (22) wird gemäß Spalte 8, Zeile 1, ein Hutprofil (24) herausgedrückt und somit an dem Werkstück eine in eine erste Richtung hin vorstehende Ausbuchtung erzeugt. Aus der Darstellung in Figur 10b und 10c entnimmt der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen in der Umformtechnik, dass es sich bei diesem Herausdrücken zweifelsfrei um ein Tiefziehverfahren handelt (Merkmal b).

Nach Figuren 10d und 10e wird zur Bildung eines doppelwandigen Stutzens die Ausbuchtung teilweise, unter Belassung eines Abschnitts der Ausbuchtung, in eine zweite, der ersten entgegen gesetzten Richtung hin umgestülpt (Merkmal c). Somit ist ein Verfahren mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 aus der D1 bekannt.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.

5. Gemeinsam mit dem Patentanspruch 1 fallen auch alle anderen Patentansprüche des gestellten Antrags, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 Elektrisches Speicherheizgerät). Das Patent hat somit insgesamt keinen Bestand.

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Rippel Cl