Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2012

BPatG Beschluss vom 28.02.2012 – 27 W (pat) 511/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 039 304.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 28. Februar 2012

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der farbig blauen Wort-/Bildmarke

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für die Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

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Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

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Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen Täschnerwaren, Sattlerwaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren

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nach Beanstandungsbescheid vom 24. August 2010 mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 insgesamt zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung führt die Markenstelle aus, „JeansDome com“ sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sachbezogen und kein Hinweis auf die Herkunft so gekennzeichneter Erzeugnisse oder Dienste aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb.

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Das angemeldete Zeichen sei erkennbar wie eine Internet-Adresse, auch Uniform Ressource Locator (URL) genannt, gebildet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_8

Als Top-Level-Domain stehe am Ende „com“ als Hinweis auf geschäftliche und kommerzielle E-Mail-Adressen. Der als organisatorisches Zuordnungskriterium dienenden Top-Level-Domain allein komme innerhalb einer Internetadresse keine eigenständige Bedeutung zur Unterscheidung von individualisierenden Internet-Adressen zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_9

Die Second-Level-Domain und eventuelle Sub-Domains seien der Teil einer Internetadresse, der diese einem bestimmten Adressaten zuordenbar mache.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_10

Im vorliegenden Fall handle es sich bei den als Second-Level-Domain stehenden Wörtern „JeansDome“ um allgemein verständliche und bekannte Grundwörter der englischen und deutschen Sprache.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_11

„Jeans“ als Bezeichnung für eine Hose sei ein unverzichtbares Grundwort im Bekleidungsbereich. „Dome“ in der Bedeutung von Kuppeldach, Gewölbedach bzw. Kuppel sei als Bezeichnung für kuppelartige oder mit Dachgewölben versehene Gebäude für Event-, Unterhaltung- und Veranstaltungszwecke oder zur Durchführung von sportlichen Aktivitäten sprachüblich und werde in den unterschiedlichsten Begriffszusammenhängen verwendet (PONS Großwörterbuch Englisch, Deutsch, 1. Auflage S. 244). Musikveranstaltungen mit dem Namen „The Dome“ fänden in großen Hallen statt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_12

Das Publikum werde in der Verbindung der Wörter „Jeans“ und „Dome“ daher nur den Sachhinweis erkennen, dass in einem großen hallenartigen Gebäude schwerpunktmäßig Jeans aller Art angeboten bzw. vermarktet würden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_13

Der Umstand, dass das Zeichen „JeansDome“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, führe nicht zur Eintragungsfähigkeit, da der Begriff, auch wenn es sich um eine sprachunübliche, möglicherweise sogar neue Begriffsbildung handeln sollte, dennoch einen beschreibenden Waren- bzw. Dienstleistungsbezug aufweise.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_14

Die graphischen Elementen mit der blauen Schrift und der vertikalen Schreibweise von „com“ führten nicht von der Sachangabe weg.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_15

Der Beschluss ist der Anmelderin am 20. Dezember 2010 zugestellt worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_16

Dagegen wendet sie sich mit ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2010.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_17

Sie ist der Auffassung, bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich nicht um einen Begriff, der einen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt aufweise.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_18

Bei „JeansDome com“ handle es sich um eine Phantasiebezeichnung, die von Haus aus unterscheidungskräftig sei. Die Bezeichnung stelle keinen Sachhinweis dar und enthalte auch keine pauschale Werbeanpreisung. Die Bezeichnung „Dome“ sei, wie auch die Bezeichnung „JeansDome com“, durchaus geeignet, bei allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen, beispielsweise bei einer Hose oder einer Werbeagentur, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus diesem Unternehmen zu dokumentieren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_19

Dies gelte umso mehr, weil die Anmelderin kein kuppelartiges oder mit einem Dachgewölbe versehenes Gebäude unterhalte, in dem sie Jeans oder andere Kleidungsstücke zum Kauf anbiete. Sie habe das Zeichen auch weder dafür angemeldet, noch werde sie es dafür verwenden. Der Vertrieb erfolge ausschließlich über das Internet. In dieser virtuellen Welt existiere kein Dom oder sonstiges kuppelartiges Gebäude.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_20

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_21

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 8. Dezember 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_23

Die nach § 66, § 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_24

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält, § 69 MarkenG.

2.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_25

Zu Recht und mit eingehender sowie zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_26

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_27

Dem angemeldeten Zeichen „JeansDome com“ fehlt für die strittigen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

a)

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_28

Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 28 - My World).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_29

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf das beteiligte Publikum zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_30

Ausschlaggebend ist dabei nicht, welche Bedeutung die einzelnen Wortbestandteile haben und ob die Kombination lexikalisch nachweisbar ist oder ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt oder ob der Begriff bereits häufig verwendet wird oder wie der Anmelder ihn bisher verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt, sondern darauf, wie das angemeldete Zeichen seinem Sinn nach in seiner Gesamtheit verstanden wird und ob die angesprochenen Verbraucher dem einen Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen.

b)

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_31

Ausgehend hiervon fehlt dem Zeichen „JeansDome com“ jegliche Unterscheidungseignung und Unterscheidungskraft, weil ihm das angesprochene Publikum für die strittigen Waren und Dienstleistungen lediglich eine sachliche Aussage entnehmen und es nicht als Unterscheidungsmittel verstehen wird.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_32

Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich gebildet aus den allgemein bekannten und gebräuchlichen englischen Wörtern „Jeans“ (für Hose), „Dome“ und „com“.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_33

„Dome“ (Kuppel, Gewölbe) wird im alltäglichen Leben in verschiedenen Wortkombinationen umfangreich und entgegen der Ansicht der Anmelderin sehr wohl, wie auch die zahlreichen von der Markenstelle vorgelegten Internetbelege bestätigen, im übertragenen Sinn für ein großes Gebäude (Aqua Dome, The Dome) bzw. eine groß(artgi)e Veranstaltung (Musical-Dome) bzw. ein großes und vielfältiges Waren- und Dienstleistungsangebot (Wellness-Dome, Ski Dome, FIFADome Board) verstanden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_34

Die Verbraucher sind daher an Wortbildungen mit den genannten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Lebensbereichen gewöhnt und erkennen darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussage, die in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf ein großes und vielfältiges Angebot von (Jeans-)Bekleidung hinweist. Ob die Anmelderin damit bislang am Markt war, ist unerheblich. Marken sind an keinen bestimmten Geschäftsbetrieb gebunden. Sie sind daher allein objektiv nach ihrer Aussage zu bewerten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_35

Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht wegen des zusätzlichen Bestandteils „com“ geboten.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_36

Ihm kommt in einer als Internetadresse wirkenden Bezeichnung keine schutzbegründende Eigenschaft zu (so schon BPatG Beschluss vom 26. Juli 2011 - Az.: 27 W (pat) 36/10, BeckRS 2011, 24147 - escapulario.com). Bei einer verkürzten Benennung werden die Zusätze .de, .com etc. oft weggelassen. Auch ergänzen viele Internetbrowser derartige Top-Level-Domains automatisch bei der Eingabe von Internet-Adressen. Auch die Form einer Internetadresse vermittelt keine Unterscheidungskraft. In den letzten Jahren hat sich immer mehr der Trend durchgesetzt, Sachbezeichnungen als Second-Level-Domain zu verwenden, um einen schnelleren, zielgerichteten Zugriff auf Informationen eines gewissen Bereichs zu erleichtern, die zum Teil weitere Hinweise und Links auf verschiedene Hersteller enthalten. So führt eine derartige URL häufig zu einer Web-Site - etwa einem Portal -, die Informationen zu einem bestimmten Thema enthält. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem als Second-Level-Domain stehenden Wort „JeansDome“ um einen Begriff, der als Hinweis auf den Gegenstand der angemeldeten Waren und Dienstleistungen und auf den Umfang des Sortiments aufzufassen ist und nicht auf einen bestimmten Hersteller hinweist.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_37

Die beanspruchten Waren der Klasse 18 und 25 (Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren sowie Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) können aus oder zusammen mit Jeansstoff hergestellt sein oder jedenfalls gemeinsam mit Jeansbekleidung (z. B. im Internet) vertrieben werden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_38

Im Bereich von Werbung und Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen Täschnerwaren, Sattlerwaren, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren der Klasse 35 wird mit „JeansDome com“ der Ort oder der Gegenstand beschrieben, nämlich dass sie mit dem Verkauf oder Vertrieb von Jeanswaren im weitesten Sinn zu tun haben und eine gewisse Größe aufweisen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_39

Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, das Zeichen so an der betreffenden Ware bzw. für die Dienstleistungen anzubringen, dass die Verbraucher in ihm einen individualisierenden Herkunftshinweis sehen könnten (vgl. BGH GRUR 2010, 825 Rn. 22 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rn. 30 - Tooor!); ein dies ermöglichender Kontext (z. B. „aus dem Hause“ oder „by“) darf bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht unterstellt werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_40

Entgegen der Annahme der Anmelderin bedeutet eine schlichte begriffliche Unbestimmtheit noch nicht eine Mehrdeutigkeit, die einer markenrechtlichen Schutzversagung entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_41

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. So kann insbesondere das Wort „Dome“ nicht nur wörtlich, sondern auch im übertragenen Sinn verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin spielt es somit keine Rolle, dass der angesprochene Verbraucher möglicherweise nicht genau weiß, ob es sich nun bei „Dome“ um einen tatsächlichen oder virtuellen „(Verkaufs)Tempel“ handeln soll, denn eine solche begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere werbewirksam erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen und/oder eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_42

Verschiedene Bedeutungen einer Marke sprechen nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich - wie vorliegend - in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2004, 778, 779 - Urlaub direkt).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_43

Entgegen der Annahme der Anmelderin lassen auch die blaue Schriftfarbe, die Binnengroßschreibung und das am Ende hochkant gestellte „com“ eine schutzbegründende bildliche Gestaltung nicht erkennen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_44

Graphische Mittel, die in bloß dekorativer oder ornamentaler Form verwendet werden, haben keine Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 734, 735 - Jeanshosentasche; BPatG BlPMZ 2006, 179, 180 - schwarz-blaues Quadrat).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_45

Die graphische Gestaltung des streitgegenständlichen Zeichens ist weder besonders eigentümlich noch außerordentlich phantasievoll noch überraschend kreativ und daher - entgegen der Annahme der Anmelderin - weder eigenartig noch prägnant. Schriftform und -farbe weisen für die Waren oder Dienstleistungen keine über eine dekorative Art hinausgehenden charakteristischen Merkmale auf, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte. Die farbliche wie die graphische Gestaltung sind werbeüblich. Die geläufige Schriftart und auch die zusammengesetzte Schreibweise mit Binnengroßschreibung sind nicht ungewöhnlich.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_46

„JeansDome com“ fehlt daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

3.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_47

Ob dem Schutz der angemeldeten Bezeichnung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann demnach dahingestellt bleiben.

4.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2012-02-28/27-w-pat-511-11#rd_48

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.