Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 11.11.2011 – 27 W (pat) 601/10

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 30 2008 030 153

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2010 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde.

2. Die Marke 302008030153 „Aviva“ ist auf den Widerspruch aus der Marke 307 82 713 „Avita“ hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb einer Diskothek; Betrieb von Nachtklubs; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Party-Planung [Unterhaltung]; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben,

zu löschen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_1

Gegen die am 22. Juni2008 angemeldete und am 14. Juli2008 u. a. für die im Tenor genannten Dienstleitungen eingetragene Wortmarke 302008030153

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_3

hat die Widersprechende am 11. November2008 aus ihrer am 20. Dezember2007 angemeldeten Wortmarke 30782713

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_5

die seit 3. Juni2008 für die Dienstleistungen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_6

Klasse 35: Unternehmensberatung, insbesondere wirtschaftliche, personelle, betriebswirtschaftliche Beratung und Marketingberatung für Unternehmen, Unternehmensverwaltung; Arbeits- und Stellenvermittlung, Arbeitsförderung; Personalberatung; Personalmanagementberatung; Personalvermittlung durch Beratung zu Fragen der Anbahnung und Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, der Bewerbung sowie der Arbeitsförderung;

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_7

Klasse 41: Durchführung von Schulungen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_8

Klasse 42: Speicherung von Webseiten für Dritte (Webhosting); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Gestaltung und Unterhalt von Webseiten für Dritte

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_9

eingetragen ist, Widerspruch hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen der Klasse41 des angegriffenen Zeichens eingelegt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_10

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_11

Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 21. September2010 mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_12

Dazu hat sie ausgeführt, sämtliche Dienstleistungen der Klasse41 des angegriffenen Zeichens seien zu denen der Klasse41 der Widersprechenden weitgehend identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Widerspruchsmarke, bei der es sich insgesamt um eine phantasievolle Wortbildung handle, sei bezüglich der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet und verfüge daher über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Hinweise, die zu einer Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft führen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_13

Den somit gebotenen weiten markenrechtlichen Abstand halte das angegriffene Zeichen im maßgeblichen Gesamteindruck ein; die Abweichung sei angesichts der nicht allzu langen Zeichenwörter deutlich genug.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_14

Zwar seien „Aviva“ und „Avita“ in Bezug auf Silbenanzahl und Vokalfolge identisch. Jedoch führe der lautlich unterschiedliche vierte Buchstabe im Zusammenspiel mit dem hieraus resultierenden unterschiedlichen Aussprache- und Betonungsrhythmus zu einem divergierenden Höreindruck. So beginne die letzte Silbe des angegriffenen Zeichens mit dem klangschwachen Konsonanten „v“, dem in der Widerspruchsmarke das klangstarke „t“ gegenüberstehe, was das Klangbild beider Marken wesentlich verändere. Diese Abweichung träte angesichts der Kürze der Vergleichsmarken markant hervor. Zudem gehe der klanglich signifikant hervortretende Buchstabe „t“ bei der Widerspruchsmarke auch bei schneller und undeutlicher Sprechweise oder bei undeutlicher Übermittlung unter ungünstigen Bedingungen nicht unter.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_15

Das Schriftbild der angegriffenen Marke „Aviva“ wirke geschlossener bzw. kompakter als „Avita“. Hinzu komme, dass die Oberlänge eines „t“ im angegriffenen Zeichen keine Entsprechung finde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_16

Eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht sei ebenfalls zu verneinen, da das Publikum „Aviva“ und „Avita“ als Phantasiebezeichnungen ansehe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_17

Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr in einer sonstigen Richtung einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, seien weder vorgetragen noch erkennbar.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_18

Der Beschluss ist der Widersprechenden am 27. September2010 zugestellt worden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_19

Mit ihrer Beschwerde vom 21. Oktober2010 verfolgt sie ihren Widerspruch weiter.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_20

Dabei wendet sie sich insbesondere gegen die Annahme der Markenstelle, die zu vergleichenden Wortmarken unterschieden sich schriftbildlich und klanglich ausreichend.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_21

Die Markenstelle habe die Übereinstimmung in den Wortanfängen nicht ausreichend gewürdigt und sei zu Unrecht von kurzen Wörtern ausgegangen. Der schriftbildliche Aufbau beider Zeichen sei bis auf einen Buchstaben identisch. Zu vergleichen seien „AVITA“ und „AVIVA“ bzw. „Aviva“ und „Avita“. Neben dem i-Punkt falle die zusätzliche Oberlänge des „T“ bei den sich gegenüberstehenden Wortmarken nicht auf.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_22

Phonetisch seien Sprachklang und -rhythmus identisch. Der kleine Unterschied in der Wortmitte verhindere eine Verwechslungsgefahr nicht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_23

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_24

den Beschluss der Markenstelle für Klasse43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September2010 aufzuheben und die Wortmarke 302008030153.8 „Aviva“ hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen der Klasse41 zu löschen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_25

Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_27

Sie hält die Entscheidung der Markenstelle für richtig und ist der Ansicht, dass die Marken, obwohl sie sich lediglich in einem Buchstaben unterschieden, nicht verwechselbar seien. Neben den Gemeinsamkeiten im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie identischer Lautfolge sei ein markanter phonetischer Unterschied in den Endungen des klangschwachen „va“ zu dem klangstarken und prägnanten „ta“ gegeben. Diese Unterschiede seien bei den kurzen zweisilbigen Marken besonders deutlich. Daher habe das Bundespatentgericht auch in den Entscheidungen zu Sotal / Sotyl (Beschluss vom 19. September2001, Az.: 25W(pat) 41/00) und Medoa / Medas (Beschluss vom 18. September2000, Az.: 30W(pat)24/00) eine Verwechslungsgefahr verneint.

II.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_28

Die statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_29

Es besteht nach Auffassung des Senats im Bereich der Dienstleistungen der in Rede stehenden Klasse 41 bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

1.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_30

Da weder die Widersprechende noch die Inhaberin des angegriffenen Zeichens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Widersprechende ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Beschwerde zu begründen, und die Inhaberin des angegriffenen Zeichens nach Zustellung der Beschwerdebegründung am 1. Februar 2011 ausreichend Gelegenheit hatte, zu der Beschwerde des Widersprechenden schriftlich Stellung zu nehmen, und diese auch genutzt hat (§ 69 MarkenG).

2.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_31

Entgegen der Annahme der Markenstelle besteht nach Auffassung des Senats eine Gefahr von Verwechslung des angegriffenen Zeichens „Aviva“ mit der Wortmarke „Avita“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_32

Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren Marke nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG u. a. zu löschen, wenn zwischen beiden Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Dabei stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein größerer Grad einer Komponente den geringeren Grad einer anderen Komponente ausgleichen kann (st. Rspr.; vgl. BGH 2010, 235 - AIDA / AIDU; EuGH GRUR2005, 1042 - Thomson Life).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_33

Der Schutz der älteren Marke ist dabei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel / Autec).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_34

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend die Gefahr von Verwechslungen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_35

Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlichem Schutzumfang der Widerspruchsmarke hält das angegriffene Zeichen bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen den zu fordernden deutlichen Markenabstand nicht ein.

a)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_36

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat die Benutzung der Widerspruchsmarke, die am 3. Juni 2008 eingetragen wurde und damit im Zeitpunkt der Veröffentlichung des angegriffenen Zeichens am 14. August 2008 nicht länger als fünf Jahre eingetragen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 5 MarkenG) unzulässigerweise bestritten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_37

Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke damit nicht zur Debatte steht, ist bei der Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit von den im Register eingetragenen Dienstleistungen auszugehen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_38

Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Erbringungsart, ihrem Zweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass das angesprochene Publikum der Meinung sein könnte, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größtmöglichen Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 924 - Canon).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_39

Die Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ sind identisch im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_40

Die weiteren Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens „Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb einer Diskothek; Betrieb von Nachtklubs; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Party-Planung [Unterhaltung]; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben“ sind zu den Widerspruchsdienstleitungen der Schulung, Unterhaltung und sportlichen und kulturellen Aktivitäten hochgradig ähnlich. Es handelt sich um einander ergänzende Dienstleistungen. Sowohl bei Unterhaltungsveranstaltungen als auch bei sportlichen und kulturellen Aktivitäten als auch beim Betrieb eines Clubs, einer Diskothek oder eines Nachtklubs, der Durchführung von Live-Veranstaltungen und Veranstaltung von Schönheitswettbewerben können Auskünfte über Freizeitaktivitäten und über Veranstaltungen erteilt sowie Eintrittskartenvorverkauf und Party-Planung organisiert werden.

b)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_41

Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_42

Es sind weder Umstände für eine Steigerung noch für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dargetan oder ersichtlich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_43

Dass die Widerspruchsmarke das Wortelement „-vita“ im Sinn von „-leben“ aufweist, schwächt die Kennzeichnungskraft im Gesamteindruck nicht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_44

„Avita“ ist für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht beschreibend. Es handelt sich um eine phantasievolle Wortbildung, die bezüglich der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen uneingeschränkt als Herkunftshinweis geeignet ist und damit durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzt.

c)

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_45

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände genügt das angegriffene Zeichen den im Hinblick auf die identischen Dienstleistungen zu fordernden überdurchschnittlichen Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand nicht, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_46

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 414 - Nr. 19 - Zirh / Sir; GRUR 2005, 1042, 1044 - Nr. 28 - Thomson Life; BGH GRUR 2010, 235 - Nr. 15 - AIDA / AIDU; GRUR 2009, 484, 487 - Nr. 32 - Metrobus; BPatG, Beschluss vom 10. Mai 2011, Az.: 27 W (pat) 137/10, BeckRS 2011, 20040 - Dux / Doc’s).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_47

Dabei kann eine Neutralisierung durch den Sinngehalt der klanglichen Verwechslungsgefahr nur entgegenwirken, wenn das angesprochene Publikum Unterschiede in der Bedeutung auch und gerade akustisch wahrnimmt, weil der Sinn sonst gar nicht zum Tragen kommen kann.

aa)

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_48

Die zu vergleichenden Zeichen sind schriftbildlich verwechselbar.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_49

„Aviva“ und „Avita“ besitzen den gleichen Aufbau und sind in der Anordnung der Buchstaben weitgehend gleichartig. Darüber hinaus besitzen sie denselben, erkennbaren und einprägsamen Anfangsbuchstaben A.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_50

In der jüngeren Marke ist nur ein Buchstabe, nämlich das „t“ mit dem „v“ getauscht worden. Dieser fällt, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, wegen seiner Stellung und seines Aussehens nicht sonderlich ins Gewicht, da es zum einen durch den Punkt des Buchstabens i sowohl bei der Widerspruchsmarke als auch im angegriffenen Zeichen bereits zu einer optischen Erhöhung kommt, sodass die dort fehlende Oberlänge des t nicht ins Gewicht fällt. Außerdem handelt es sich um Wortmarken, die einander auch ausschließlich mit Großbuchstaben gegenüberstehen können, also „AVIVA“ zu „AVITA“, bei denen keine Oberlängen auftreten.

bb)

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_51

Das angegriffene Zeichen hält bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen Dienstleistungen den insoweit erforderlichen großen Abstand zur Widerspruchsmarke auch in klanglicher Hinsicht nicht ein.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_52

Die einander gegenüberstehenden Marken stimmen hinsichtlich der Vokalfolge „A-v-i-a“, der Silbenzahl, dem Sprachklang und im Sprechrhythmus überein. Die Marken unterscheiden sich lediglich in ihrem jeweiligen vierten Buchstaben, einem v in dem angegriffenen Zeichen und dem t in der Widerspruchsmarke.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_53

Schon der Sprachrhythmus ruft durch die Gemeinsamkeiten des Wortanfangs „Avi“ und des Wortendes a derart starke Übereinstimmungen hervor, die der Verbraucher beim Hören direkt oder in gestufter Abfolge als ähnlich wahrnimmt. Die Vergleichsmarken weisen zudem eine übereinstimmende Silbengliederung in „a-vi-va“ bzw. „a-vi-ta“ sowie die identische Vokalfolge „a-i-a“ auf. Sie stimmen ferner in den klanglich stärker wahrgenommen und in Erinnerung bleibenden Anfangssilben „a-vi-“ überein. Lediglich die Abweichung in dem Konsonanten v bzw. t führt nicht zu einem so veränderten Klangbild, dass ein Füreinanderhören der Bezeichnungen ausgeschlossen werden könnte. Bei dem Konsonanten t handelt es sich im Gegensatz zu dem weichen v zwar um einen Sprenglaut. Dieser befindet sich allerdings in der weniger beachteten Wortmitte, so dass allein die Abweichung in nur diesem Buchstaben den Klangeindruck nicht in eine andere Richtung führt. Insbesondere bei flüchtigen Kontakten oder bei telefonischer Übermittlung kann dies ohne weiteres überhört werden.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_54

Da Marken dem Verbraucher regelmäßig nicht gleichzeitig begegnen und er sie aus einer undeutlichen Erinnerung nach ihrem Klang beurteilt, sind klangliche Verwechslungen vorliegend zu besorgen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_55

Dass die klangliche Ähnlichkeit sogar allein eine Verwechslungsgefahr hervorrufen kann, bestätigt der Europäische Gerichtshof in der Zirh / Sir-Entscheidung (MarkenR 2006, 160). Ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr infolge des erkennbaren Sinngehalts einer Marke kommt danach allenfalls in Betracht, wenn die einander gegenüberstehenden Marken keine allzu große klangliche Ähnlichkeit aufweisen, aber zumindest eine davon einen deutlichen Sinngehalt hat (so wohl auch EuGH GRUR 2006, 237 - Picasso; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 182). Angesichts der hier vorliegenden hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit könnten selbst unterschiedliche Sinngehalte der Vergleichsmarken die Verwechslungsgefahr nicht neutralisieren.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_56

Hier haben die Wortbestandteile „-viva“ und „-vita“, beide nach einem vorangestellten a allerdings ohnehin denselben Sinn von „-leben“.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_57

Soweit die Beschwerdegegnerin sich auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu Sotal / Sotyl und Medoa / Medas bezieht, bei denen eine Verwechslungsgefahr verneint worden sei, hilft ihr dies nicht. Es handelt sich um jeweils andere Sachverhalte, bei denen u. a. bereits die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren bzw. Dienstleistungen, das angesprochene Publikum und auch das Klangbild der Marken anders beurteilt worden ist. Die dort zu beurteilenden Marken weisen auch jeweils unterschiedliche Vokalfolgen auf.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_58

Insgesamt besteht hier ein solcher Ähnlichkeitsgrad der Marken, dass bei Identität bzw. hochgradiger Ähnlichkeit der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht.

3.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_59

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

4.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_60

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-11/27-w-pat-601-10#rd_61

Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist.