Rechtsprechung / BPatG / 4. Senat / 2011

BPatG Urteil vom 05.04.2011 – 4 Ni 74/09

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 196 54 319

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

1. Das deutsche Patent 196 54 319 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Dezember 1996 angemeldeten deutschen Patents 196 54 319 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine elektrische Zahnbürste und umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, die allesamt angegriffen sind. Anspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_2

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) und/oder im Bürstenkopf (2) einseitig oder doppelseitig gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_3

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift DE 196 54 319 C1 Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei infolge fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die Fassungen der Hilfsanträge 2 bis 4 gingen über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus. Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_5

NK3 EP 0 691 107 A1

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_6

NK4 WO 94/06371 A1

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_7

NK4a DE 693 32 522 T2 (deutsche Übersetzung der NK4)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_8

NK6 JP 7-24127 U mit englischer Übersetzung (NK6a)

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_9

NK7 JP 60-21064 Y2 mit englischer Übersetzung (NK7a)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_11

Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_12

das deutsche Patent 196 54 319 voll umfänglich für nichtig zu erklären.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_14

die Klage abzuweisen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_15

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 1):

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_16

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_17

Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 2):

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_18

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_19

Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 3):

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_20

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird, wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist, wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_21

Weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 4):

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_22

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht, wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist, wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_23

Weiter hilfsweise nach dem gerichtlichen Hinweis mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 5):

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_24

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_25

Weiter hilfsweise nach dem gerichtlichen Hinweis mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 6):

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_26

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht, wobei die Zwischenwelle motorseitig an den Wellenstumpf (41) des Motors (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten Unwucht (5) gekuppelt ist, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_27

Weiter hilfsweise nach dem gerichtlichen Hinweis mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen (Hilfsantrag 7):

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_28

Elektrische Zahnbürste mit einem Griff (1), einem Bürstenkopf (2) und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet, und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4), und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht, wobei die Zwischenwelle motorseitig an den Wellenstumpf (41) des Motors (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten Unwucht (5) gekuppelt ist, wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist, wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_29

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Streitpatent in den verteidigten Fassungen Bestand hat.

Entscheidungsgründe§

I.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_30

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist weder in der erteilten Fassung noch in einer der verteidigten Fassungen patentfähig, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG.

II.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_31

1. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Zahnbürste, die - wie im Stand der Technik bekannt - aus einem Handgriff, in dem der elektrische Antrieb untergebracht ist, einem Bürstenkopf und einem den Bürstenkopf mit dem Handgriff verbindenden Schaft besteht. In der Beschreibung des Streitpatents wird auf die europäische Offenlegungsschrift EP 0 691 107 A1 hingewiesen. Daraus sei eine elektrische Zahnbürste bekannt, bei der der Antrieb aus einem Rotationsmotor bestehe, auf dessen Wellenstumpf freitragend eine Unwucht befestigt sei. Es soll nachteilig sein, dass der Handgriff dort stark von den durch die Unwucht erzeugten Schwingungen (Vibrationen) beeinflusst werde, was für den Benutzer unangenehm sei, und bei der zudem der Einfluss der Unwucht auf den Bürstenkopf relativ schwach sein soll. Außerdem werde der Motor durch die auf seiner Welle fliegend angeordnete Unwucht stark beansprucht, was seine Lebensdauer verkürze (Spalte 1, Zeilen 5 bis 20 der Streitpatentschrift). Aus der Druckschrift WO 94/06371 A1 sei eine Zahnbürste bekannt, bei der der Bürstenkopf aus mehreren, parallel zueinander und senkrecht zur Antriebsachse des Antriebsmotors angeordneten Bürstenbüschelblöcken bestehe, die bei Betrieb der Zahnbürste eine auf- und abgehende reziproke Bewegung senkrecht zur Antriebsachse des Antriebsmotors ausführten. Hier seien die Kröpfungen in Umfangsrichtung der Kurbelwelle derart gegeneinander versetzt, dass sich die Wirkungen der Unwuchten gegenseitig aufhöben und keine resultierende Unwucht an der Antriebswelle mehr angreife (Spalte 1, Zeilen 21 bis 41).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_32

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine elektrische Zahnbürste bereit zu stellen, die von den in der Einleitung der Streitpatentschrift genannten Nachteilen einer starken Vibration des Handgriffs, einer schlechten Übertragung der Schwingungen auf den Bürstenkopf und einer starken Beanspruchung des Motors weitgehend befreit ist (Spalte 1, Zeilen 45 bis 50).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_33

2. Zu diesem Zweck beschreibt Anspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (Gliederungspunkte hinzugefügt):

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_34

M1 Elektrische Zahnbürste mit

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_35

M2 einem Griff (1),

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_36

M3 einem Bürstenkopf (2)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_37

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_38

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_39

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_40

dadurch gekennzeichnet,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_41

M7 dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) und/oder im Bürstenkopf (2) einseitig oder doppelseitig gelagert ist

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_42

M8 und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_43

In den Fassungen der Hilfsanträge enthält Patentanspruch 1 folgende Merkmale:

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_44

Hilfsantrag 1:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_45

M1 Elektrische Zahnbürste mit

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_46

M2 einem Griff (1),

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_47

M3 einem Bürstenkopf (2)

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_48

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_49

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_50

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_51

dadurch gekennzeichnet,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_52

M7a dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_53

M8a und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_54

Hilfsantrag 2:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_55

M1 Elektrische Zahnbürste mit

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_56

M2 einem Griff (1),

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_57

M3 einem Bürstenkopf (2)

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_58

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_59

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_60

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_61

dadurch gekennzeichnet,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_62

M7a dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_63

M8 und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_64

M9 und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_65

Hilfsantrag 3:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_66

M1 Elektrische Zahnbürste mit

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_67

M2 einem Griff (1),

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_68

M3 einem Bürstenkopf (2)

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_69

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_70

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_71

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_72

dadurch gekennzeichnet,

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_73

M7a dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_74

M8 und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird,

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_75

M10 wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist,

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_76

M11 wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_77

Hilfsantrag 4:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_78

M1 Elektrische Zahnbürste mit

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_79

M2 einem Griff (1),

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_80

M3 einem Bürstenkopf (2)

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_81

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_82

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_83

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_84

dadurch gekennzeichnet,

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_85

M7b dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_86

M8a und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht,

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_87

M10 wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist,

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_88

M11 wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_89

Hilfsantrag 5:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_90

M1 Elektrische Zahnbürste mit

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_91

M2 einem Griff (1),

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_92

M3 einem Bürstenkopf (2)

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_93

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_94

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_95

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_96

dadurch gekennzeichnet,

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_97

M7b dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_98

M8a und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht,

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_99

M9 und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_100

Hilfsantrag 6:

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_101

M1 Elektrische Zahnbürste mit

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_102

M2 einem Griff (1),

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_103

M3 einem Bürstenkopf (2)

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_104

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_105

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_106

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_107

dadurch gekennzeichnet,

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_108

M7b dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_109

M8 und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird,

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_110

M8b die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht,

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_111

M8c wobei die Zwischenwelle motorseitig an den Wellenstumpf (41) des Motors (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten Unwucht (5) gekuppelt ist,

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_112

M9 und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_113

Hilfsantrag 7:

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_114

M1 Elektrische Zahnbürste mit

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_115

M2 einem Griff (1),

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_116

M3 einem Bürstenkopf (2)

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_117

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_118

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_119

M6 und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen Unwucht (5), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt,

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_120

dadurch gekennzeichnet,

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_121

M7b dass die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_122

M8 und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird,

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_123

M8b die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht,

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_124

M8c wobei die Zwischenwelle motorseitig an den Wellenstumpf (41) des Motors (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten Unwucht (5) gekuppelt ist,

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_125

M10 wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist,

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_126

M11 wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt,

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_127

M9 und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

III.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_128

1. In der Fassung des Hauptantrags hat das Streitpatent keinen Bestand. Insoweit ist es neuheitsschädlich durch die Druckschrift NK6 vorweg genommen.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_129

So ist aus der Druckschrift NK6 (vgl. die Figur 1 mit englischer Beschreibung) eine elektrische Zahnbürste (electric inter-dental brush 1) (= Merkmal M1) bekannt mit

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_130

einem Griff (body holder 4) (= Merkmal M2),

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_131

einem Bürstenkopf (dieser ist analog zur Definition im Streitpatent Figuren 1 und 2 die austauschbare inter-dental brush 3) (= Merkmal M3)

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_132

und einem Schaft; dieser besteht analog zur Definition im Streitpatent Figuren 1 und 2 aus pipe member 10 mit daran befestigtem holder member 13, der den Griff (body holder 4) mit dem Bürstenkopf (inter-dental brush 3) verbindet (= Merkmal M4),

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_133

und mit einem im Griff (body holder 4) angeordneten Rotationsmotor (electric motor 7) (= Merkmal M5),

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_134

und einer von dem Rotationsmotor (electric motor 7) angetriebenen Unwucht (eccentric weight 16), welche die erstrebte Putzwirkung der Zahnbürste erzeugt (= Merkmal M6),

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_135

wobei die vom Motor (electric motor 7) angetriebene Unwucht (eccentric weight 16) in Übereinstimmung mit der oben angegebenen Definition, wonach holder member 13 und pipe member 10 den Schaft bilden, im Schaft (holder member 13) einseitig (vgl. die Figur 2 mit englischer Beschreibung Seite 11, erster Absatz) gelagert ist (= Merkmal M7)

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_136

und über eine durch ein Verbindungsstück (vgl. die Figuren 3 und 4, connection member 12) verlängerte Antriebsachse (rotation transmitting shaft 11) angetrieben wird (= Merkmal M8).

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_137

Damit sind alle Merkmale des Gegenstandes gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus der Druckschrift NK6 bekannt.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_138

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von elektrischen Zahnbürsten befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau, denn er ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK6.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_139

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 präzisierte (Änderungen unterstrichen) Merkmale M7a und M8a auf, wonach die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist (M7a) und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht (M8a).

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_140

Die Druckschrift NK6 zeigt in Figur 6 eine elektrische Zahnbürste mit einer vom Motor (electric motor 7) angetriebenen Unwucht (eccentric weight 16), die in dem zum Schaft gehörenden Teil 13 (holder member 13) gelagert ist. Zwischen den Parteien war in der mündlichen Verhandlung umstritten, ob es sich hierbei um eine einseitige Lagerung handelt, oder ob eine zusätzliche Lagerung im Teil 14 der Zahnbürste vorhanden ist. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Der Fachmann wird eine einseitige Lagerung immer bevorzugen, um eine möglichst starke Schwingungsanregung durch die Bürste (inter-dental brush 3) zu erreichen. Aus diesem Grund wird er die einseitige Lagerung auch - wie in NK6 beschrieben (vgl. dort Figur 6 mit Beschreibung Seite 13: “...the left end portion of the rotation transmitting shaft 11 may be rotably supported by the partition wall 13a“) möglichst nahe am Bürstenkopf vorsehen, weil dadurch die Unwucht die größtmögliche Wirkung erzielt. Damit ist es für den Fachmann nahegelegt, die Unwucht an der der Bürste (3) zugewandten und somit der dem Griff (4) abgewandten Seite der Unwucht (16) zu lagern (= Merkmal M7a).

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_141

Außerdem besteht auch bei der aus der Druckschrift NK6 bekannten elektrischen Zahnbürste die Antriebswelle selbst zwangsläufig aus flexiblem Material (zu dem im Übrigen z. B. auch Stahl zählt), da ansonsten die Welle bzw. deren Lager wegen der starken Beanspruchung durch die Vibrationen der Unwucht beschädigt würde (= Merkmal M8a). Im Übrigen ist über die spezielle Materialauswahl oder den Grad der Flexibilität beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nichts näheres ausgeführt.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_142

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK6.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_143

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig, wobei die strittige Merkmalsgruppe M9 auf den erteilten Patentanspruch 11 zurückgeht bzw. außerdem auf Spalte 3, Zeilen 6 bis 10 der Beschreibung der Streitpatentschrift. Dabei ist es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin für die Zulässigkeit nicht notwendig, alle Merkmale des Patentanspruchs 11 in den Patentanspruch 1 aufzunehmen. Für den Fachmann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Welle mit dem Motor verbunden oder wie sie sonst ausgestaltet sein kann. Daher wird er aus dem erteilten Patentanspruch 11 nicht den Schluss ziehen, dass die Zahnbürste, deren Schaft gem. Merkmal M9 mit einer Trennstelle versehen ist, zwingend auch eine an dieser Trennstelle unterteilte und mit einer Kupplung versehene Antriebswelle aufweisen muss.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_144

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist neben den Merkmalen M1 bis M6, M7a und M8, die bereits zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 abgehandelt wurden und als aus der Druckschrift NK6 bekannt oder durch diese nahegelegt (M7a) angesehen wurden, noch zusätzlich das Merkmal M9 betreffend eine Trennstelle am Schaft auf, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_145

Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift NK6 bekannt, da hier (vgl. die Figur 3 mit Beschreibung) der Schaft (pipe member 10, rotation transmitting shaft 11) nahe dem Handgriff (body holder 4), aber noch, vom Bürstenkopf (inter-dental brush 3) aus gesehen, vor dem Motor (electric motor 7) mit einer Trennstelle in Form aufsteckbarer und wieder abziehbarer elastischer Teile (connection member 12, elastic member 6) versehen ist, die es somit erlaubt, den Bürstenkopf (3) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (10, 11, 13) auszuwechseln (= Merkmal M9).

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_146

4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 3, 4 und 7 sind durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt und somit unzulässig.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_147

In diesen Ansprüchen ist in der zusätzlichen Merkmalsgruppe M10 beansprucht, dass der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_148

Wie aus dem erteilten Patentanspruch 9 und der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 5 bis 10 hervorgeht, ist bei einem erweiterten Schaftanschlussstück, wie es im Merkmal M10 beansprucht ist, lediglich offenbart, dass der Motor in diesem angeordnet ist. Gleiches geht auch aus den von der Beklagten als Ort der Offenbarung genannten Figuren 1 und 2 hervor, die eindeutig zeigen, dass der Motor 4 komplett in dem erweiterten Schaftanschlussstück 31 angeordnet ist.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_149

Lediglich (vgl. Spalte 3, Zeilen 2 bis 5) bei anders ausgebildetem und im Durchmesser kleinerem Schaft, also bei nicht erweitertem Schaftanschlussstück, kann der Motor weiter hinten im eigentlichen Griffteil angeordnet sein, wobei auch hier eine Anordnung an dem Schaftanschlussstück nicht erwähnt ist.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_150

Das Merkmal M10 ist somit durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_151

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK6.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_152

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 weist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 die zusätzliche Präzisierung (unterstrichen) im Merkmal M8a auf, wonach die verlängerte Antriebswelle aus flexiblem Material besteht, die bereits im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht wurde und als aus der Druckschrift NK6 als bekannt angesehen wurde (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag 1), sowie außerdem die zusätzliche Präzisierung (unterstrichen) im Merkmal M7b, wonach die vom Motor (4) angetriebene Unwucht (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_153

Wie bereits zum Merkmal M7a beim Hilfsantrag 1 abgehandelt wurde, ist es für den Fachmann nahegelegt, bei der aus der Druckschrift NK6 (vgl. die Figuren 2, 4 und 6 mit Beschreibung) bekannten elektrischen Zahnbürste die vom Motor (7) angetriebene Unwucht (16) einseitig auf ihrer dem Griff (4) abgewandten Seite im Schaft (holder member 13) am Teil 13a (partition wall 13a) zu lagern, wobei diese Lagerstelle im Schaft sich nahe des Bürstenkopfes (inter-dental brush 3) befindet und somit auch dessen bürstenkopfseitiges Ende darstellt, wie im Merkmal M7b beansprucht ist.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_154

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK6.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_155

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 weist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 noch die Präzisierung (unterstrichen) im Merkmal M8b auf, wonach die verlängerte Antriebswelle aus einer Zwischenwelle aus flexiblem Material besteht, sowie das zusätzliche Merkmal M8c, wonach die Zwischenwelle motorseitig an den Wellenstumpf (41) des Motors (4) und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten Unwucht (5) gekuppelt ist.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_156

Diese Merkmale sind jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift NK6 bekannt.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_157

So stellt (vgl. die Figur 3 mit englischer Beschreibung, insbesondere Absatz [0012]) die über Verbindungsstücke (tube-like connection member 12) an beiden Seiten (vgl. Seite 13, Zeilen 17 bis 20: „In addition, in this case, the rotation transmitting shaft 11 may be divided into right and left in the vicinity of the left end of the pipe member 10, and both of them may be connected by the connection member similar to the connection member 12“) verlängerte Antriebswelle (rotation transmitting shaft 11) eine Zwischenwelle (11) dar, die wie bereits zum Merkmal M8a beim Hilfsantrag 1 abgehandelt wurde, zwangsläufig aus flexiblem Material besteht (= Merkmal M8b), wobei die Zwischenwelle (11) motorseitig an den Wellenstumpf (rotary shaft 7a) des Motors (electric motor 7) gekuppelt ist (vgl. die Figur 3 und den Absatz [0012]: „…the right end portion of the rotation transmitting shaft 11 is connected to the rotary shaft 7a via a tube-like connection member 12…“) und bürstenseitig (vgl. die Figur 6 mit Beschreibung Absatz [0017]) an die Welle (transmitting shaft 11) der selbständig gelagerten Unwucht (eccentric weight 16) gekuppelt ist (= Merkmal M8c).

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_158

Somit kann Patentanspruch 1 in keiner der von der Beklagten verteidigten Fassungen Bestand haben. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 11 sind nicht gesondert verteidigt worden und lassen, wie der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz auch nicht erkennen.

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_159

Daher ist das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

IV.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-04-05/4-ni-74-09#rd_160

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.