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BPatG Urteil vom 29.04.2010 – 2 Ni 30/08

2. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 44 39 284

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richterin Werner, der Richter Dr.-Ing. Fritze,

Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterroll

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 44 39 284 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. November 1994 angemeldeten deutschen Patents DE 4439284 (Streitpatent) mit der Bezeichnung ,,Vorrichtung und Verfahren zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 44 37 222.1 vom 19. Oktober 1994 in Anspruch. Die Erteilung des Patents mit 13 Ansprüchen wurde am 12. Dezember 1996 mit der Druckschrift DE 44 39 284 C2 veröffentlicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_2

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

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„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn (2) mittels einer Ultraschaltschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die Materialbahn (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem ggf. über ein Amplitudentransformationsstück verbundene Sonotrode (6) aufweist,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_4

dadurch gekennzeichnet , daß die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist.“

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_5

Dem erteilten Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 10 an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_6

Der erteilte Verfahrensanspruch 11 lautet:

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„11. Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts (13) zwischen einer Sonotrode (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Ultraschallschwingeinheit (3) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_8

Dem erteilten Anspruch 11 schließen sich die rückbezogenen erteilten Ansprüche 12 und 13 an.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_9

Als Ergebnis eines Einspruchsverfahren ist das Streitpatent am 20. April 2000 mit derselben Bezeichnung, aber in geänderter Fassung mit nur noch 12 Ansprüchen in der Druckschrift DE 44 39 284 C3 veröffentlicht worden. Danach lautet der geänderte Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber erteilter Fassung unterstrichen):

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_10

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn (2) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die Materialbahn (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem ggf. über ein Amplitudentransformationsstück verbundene Sonotrode (6) aufweist, wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist , dadurch gekennzeichnet , daß die Sonotrode (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist.“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_11

Dem geänderten Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 an, für die Bezug genommen wird auf die Druckschrift DE 44 39 284 C3.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_12

Der geänderte Verfahrensanspruch 10 lautet:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_13

„10. Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts (13) zwischen einer Sonotrode (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_14

Dem geänderten Anspruch 10 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 11 und 12 an, für die Bezug genommen wird auf die Druckschrift DE 44 39 284 C3.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_15

Im anhängigen Nichtigkeitsverfahren verteidigt die Beklagte ihr Patent beschränkt mit Ansprüchen 1 bis 10, als Hauptantrag eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010. Anspruch 1 nach diesem Hauptantrag lautet:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_16

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn (2) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die Materialbahn (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundene Sonotrode (6) aufweist, wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist. “

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_17

Dem neuen Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hauptantrag in der Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 29. April 2010.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_18

Der neue Verfahrensanspruch 8 nach Hauptantrag lautet:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_19

„8. Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts (13) zwischen einer Sonotrode (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_20

Dem neuen Anspruch 8 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 9 und 10 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hauptantrag in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_21

Hilfsweise verteidigt die Beklagte ihr Patent entsprechend den Hilfsanträgen 1 und 2, eingereicht in der mündlichen Verhandlung. Diese Anträge lauten (Änderungen gegenüber Fassung gemäß Hauptantrag unterstrichen):

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_22

Hilfsantrag 1:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_23

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn (2) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die Materialbahn (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundene Sonotrode (6) aufweist, wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_24

dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist , und dass der Spalt (13) zwischen der Sonotrode (6) und dem Gegenwerkzeug (11) auf einen konstanten Wert einstellbar ist .“

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_25

Diesem Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 1 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_26

Der neue Verfahrensanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 lautet:

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„7. Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts (13) zwischen einer Sonotrode (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.“

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_28

Diesem Verfahrensanspruch 7 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 8 und 9 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 1 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_29

Hilfsantrag 2:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_30

„1. Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn (2) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3) und einem Gegenwerkzeug (11), wobei die Materialbahn (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und eine mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundene Sonotrode (6) aufweist, wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_31

dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist, und dass die Ultraschallschwingeinheit (3) über eine temperaturgeführte Verstelleinrichtung (19) starr mit dem Maschinenständer verbunden ist .“

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_32

Diesem Anspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 an. Für deren Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 2 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_33

Der neue Verfahrensanspruch 6 nach Hilfsantrag 2 lautet:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_34

„6. Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts (13) zwischen einer Sonotrode (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet , dass die Sonotrode (6) starr am Maschinenständer fixiert wird und dass die temperaturbedingte Längenänderung in der Ultraschallschwingeinheit (3) über eine an der Halterung (18) der Ultraschallschwingeinheit (3) angreifende Verstelleinrichtung(19) kompensiert wird .“

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_35

Diesem Verfahrensanspruch 6 schließt sich der rückbezogene Anspruch 7 an. Für dessen Wortlaut wird Bezug genommen auf den Hilfsantrag 2 in der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_36

Die Klägerin hält die mit Hauptantrag verteidigten Ansprüche 2 bis 5 - jeweils i. V. m. Anspruch 1 - und Anspruch 9 i. V. m. Anspruch 8 gegenüber der Ursprungsoffenbarung für unzulässig erweitert und macht außerdem für die Gegenstände des Streitpatents in allen verteidigten Fassungen den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gelten. Diese Gegenstände seien nicht neu, jedenfalls beruhten sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergäben. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_37

Anlage NK 6 SE 501 002 C2

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_38

Anlage NK 6a DE 694 13 415 T2 (Übersetzung von NK 6)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_39

Anlage NK 7 DE 35 08 122 C2

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_40

Anlage NK 8 US 4 647 336 A

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_41

Anlage NK 9 US 4 404 052 A

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_42

Anlage NK 10 US 2 891 179 A

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_43

Anlage NK 11 US 4 870 743 A

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_44

Anlage NK 13 US 4 373 982 A

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_45

Anlage NK 14 JP 63315223 A (Abstract)

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_46

Anlage NK 15 CH 673911 A5

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_47

Die Klägerin stellt den Antrag,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_48

das deutsche Patent DE 44 39 284 für nichtig zu erklären.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_49

Die Beklagte beantragt,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_50

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_51

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in allen verteidigten Fassungen für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_52

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_53

Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr in seiner erteilten Fassung verteidigt, ist das Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st. Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Soweit die Beklagte ihr Patent nach dem Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen in neuen Fassungen verteidigt, war das Patent ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Streitpatents nach dem Hauptantrag und nach dem ersten Hilfsantrag jedenfalls nicht erfinderisch ist und der Gegenstand des Streitpatents nach dem zweiten Hilfsantrag über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

I.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_54

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn mittels einer Ultraschallschwingeinheit und einem Gegenwerkzeug, wobei die Materialbahn zwischen dem Gegenwerkzeug und der Ultraschallschwingeinheit angeordnet ist und die Ultraschallschwingeinheit einen Konverter und eine mit diesem, ggf. über ein Amplitudentransformationsstück verbundene Sonotrode aufweist. Die Erfindung betrifft außerdem ein Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_55

Vorrichtungen zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn sind hinreichend bekannt. Bei diesen Vorrichtungen weist die Ultraschallschwingeinheit in der Regel einen piezoelektrischen Konverter auf, an dem direkt oder indirekt eine Sonotrode angeordnet ist. Es kann also zwischen dem piezoelektrischen Konverter und der Sonotrode ein Amplitudentransformationsstück, auch Booster genannt, vorgesehen sein. Bei derartigen Ultraschallschwingeinheiten ist entweder das Schwingmodul in seinem Konvertergehäuse oder das Amplitudentransformationsstück über einen Haltering in einer Aufnahme gelagert. Diese Lagerungen befinden sich stets in den Schwingungsknoten. In der Regel fallen jedoch die rechnerisch ermittelten Knoten und die Orte der Lagerung auseinander. Um zu verhindern, dass die Schwingbewegungen von der Ultraschallschwingeinheit ungedämpft in den Maschinenständer übertragen werden, ist die Ultraschallschwingeinheit weich, d. h. federnd gelagert (vgl. Sp. 1, Z. 13-30 der Patentschrift).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_56

Zur Einstellung einer optimalen Schweiß- und/oder Schneidspalthöhe zwischen der Sonotrode und dem Gegenwerkzeug wird die Ultraschallschwingeinheit z. B. mittels eines pneumatischen Antriebs gegen einen Anschlag gefahren und auf diese Weise bzgl. des Gegenwerkzeugs positioniert. Wird nun eine Materialbahn durch den Schweiß- oder Schneidspalt geführt, dann wirkt sowohl durch die Materialbahn als auch durch die Schweißkraft eine Reaktionskraft auf die Sonotrode. Insbesondere bei hohen und/oder veränderlichen Schweißkräften, hohen Bahngeschwindigkeiten und bei sich verändernder Dicke der Bahn führt diese Reaktionskraft dazu, dass die Sonotrode der Materialbahn ausweicht, d. h. sich vom Gegenwerkzeug entfernt. Dies ist einerseits bedingt durch die weiche Lagerung, und andererseits durch den Pneumatikantrieb, der dann nachgibt, wenn die Reaktionskraft größer ist als die Zustellkraft. Um diesem Ausweichen entgegenzuwirken, wird die Zustellkraft des Pneumatikantriebs weiter erhöht. Je nach Betriebszustand besitzt also eine derartige Vorrichtung unterschiedliche minimale und maximale Spalthöhen. Dies führt zu nicht konstanten Schweiß- und Schneidergebnissen. Außerdem ist die Rückstellkraft und damit die Rückstellbewegung während des Betriebs so groß, dass die Lage der Ultraschallschwingeinheit zum Gegenwerkzeug bei Stillstand so gewählt werden muss, dass die Sonotrode das Gegenwerkzeug berührt. Dies führt beim An- und Abfahren der Anlage zu einem hohen Verschleiß an der Sonotrode. Ein hoher Verschleiß an der Sonotrode tritt außerdem auch dann ein, wenn sich während des Betriebs keine Materialbahn zwischen der Sonotrode und dem Gegenwerkzeug befindet (vgl. Sp. 1, Z. 34-63).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_57

Ein weiterer erheblicher Nachteil dieser bekannten Einrichtungen liegt darin, dass bei einer unterschiedlichen Anzahl von Lagen unterschiedliche Anschlagspositionen notwendig sind und somit die Vorrichtung je nach Anwendung neu einzurichten ist (vgl. Sp. 1, Z. 64 bis 68).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_58

Vor diesem Hintergrund hat sich die Patentinhaberin die Aufgabe gestellt,

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_59

ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit der es möglich ist, mit einem geringeren Verschleiß ein reproduzierbar gutes Schweiß- und/oder Schneidergebnis zu erreichen, und mit derselben Maschineneinstellung bei unterschiedlicher Lagenzahl der Materialbahn auszukommen. (DE 44 39 284 C3 Spalte 2, Zeilen 1 bis 6)

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_60

2. Der mit dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Vorrichtungen zum Ultraschallbearbeiten unterschiedlicher Materialien.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_61

3. Gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag - in gegliederter Fassung - soll die Aufgabe gelöst werden durch eine

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_62

a) Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Metallbahn (2)

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_63

b) mittels einer Ultraschallschwingeinheit (3)

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_64

c) und einem Gegenwerkzeug (3)

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_65

d) wobei die Materialbahn (2) zwischen dem Gegenwerkzeug (11) und der Ultraschallschwingeinheit (3) angeordnet ist

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_66

e1) und die Ultraschallschwingeinheit (3) einen Konverter und einen mit diesem gegebenenfalls über ein Amplitudentransformationsstück verbundenen Sonotrode (6) aufweist,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_67

e2) wobei die Ultraschallschwingeinheit (3) starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug (11) angeordnet ist

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_68

dadurch gekennzeichnet,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_69

e3) dass die Sonotrode (6) starr direkt am Maschinenständer befestigt ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_70

und gemäß Anspruch 8 nach Hauptantrag durch ein

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_71

Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts (13) zwischen einer Sonotrode (6) und einem Gegenwerkzeug (11) bei einer Vorrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sonotrode (6) starr am Maschinenständer fixiert wird.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_72

4. Der Fachmann versteht die in Patentanspruch 1 verwandten Begriffe „starr“ und „direkt“ wie folgt:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_73

4.1 Als nachteilig für das Konstanthalten des Schweißspalts wird gemäß der Beschreibung der Streitpatentschrift (C3), insbesondere in Spalte 1, Zeilen 46 - 49, eine weiche Lagerung der Sonotrode angesehen. Zur Behebung dieses Nachteils ist vorgeschlagen, die Sonotrode „starr“ am Maschinenständer zu befestigen. Bei der Auslegung des Begriffs „starr“ ist von der hier in Rede stehenden Elastizität der Lagerung der Sonotrode diejenige Elastizität zu unterscheiden, die der Sonotrode und der sie lagernden Bauteile wie allen festen Stoffen inhärent ist (zur Veranschaulichung sei hier auf den E-Modul von Stahl als Sonotrodenmaterial mit ~ 200 GPa und den von Gummi als Lagerungsmaterial mit ~ 0,1 GPa verwiesen). Ein Fachmann versteht den Begriff „starr“ in Bezug auf die Lagerung der Sonotrode dahingehend, dass jede zusätzliche, über die inhärente Elastizität der Sonotrode und ihrer Lagerung hinausgehende Elastizität vermieden werden soll.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_74

Mit einer solcherart „starren“ Lagerung der Sonotrode soll erreicht werden, dass vermeidbare Bewegungen und die damit einhergehenden Änderungen des Schweißspaltes sowie Energieverluste so weit wie möglich nicht auftreten.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_75

4.2 Unter dem Begriff „direkt“ versteht der Fachmann die unmittelbare Befestigung der Sonotrode am Maschinenständer ohne Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils. Dabei steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Einwand der Beklagten nicht trägt, wonach mit „direkt“ gemeint gewesen sei:

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_76

„nicht indirekt über den Amplitudentransformator oder den Konverter am Maschinenständer befestigt“.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_77

Denn die von der Beklagten vertretene Auslegung ist in den ursprünglichen Unterlagen nicht belegt.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_78

Ziel der Erfindung ist es, die weiche, d.h. gedämpfte Lagerung der Ultraschallschwingeinheit nach dem bisherigen Stand der Technik und die dadurch bedingten Nachteile für das Konstanthalten des Schweißspaltes zu vermeiden. Hierzu sind der ursprünglichen Beschreibung Seite 5, 2. Absatz verschiedene Ausführungsformen einer Lagerung der Ultraschallschwingeinheit am Maschinenständer zu entnehmen:

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_79

- Bei einer ersten Ausführungsform ist der Konverter starr von einem Konvertergehäuse aufgenommen, wobei das Konvertergehäuse starr am Maschinenständer gehaltert ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_80

- Eine zweite Ausführungsform sieht vor, dass die Sonotrode starr direkt oder indirekt am Maschinenständer befestigt ist.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_81

- Bei einem dritten Ausführungsbeispiel ist das Amplitudentransformationsstück starr am Maschinenständer angeordnet.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_82

Aufgrund dieser konkreten Benennung der Bauteile der Ultraschallschwingeinheit, über die sie jeweils starr am Maschinenständer zu befestigen ist, bleibt kein Raum für eine Auslegung, wonach mit dem Adjektiv „direkt“ lediglich der Umstand zum Ausdruck gebracht werden sollte, wonach die Sonotrode nicht über den Amplitudentransformator oder den Konverter am Maschinenständer befestigt werden soll. Denn bei einer solchen Auslegung hätte es nur der zweiten Ausführungsform bedurft.

II.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_83

Auch soweit das Streitpatent noch verteidigt wird, war es in vollem Umfang für nichtig zu erklären, weil es in keiner der verteidigten Fassungen schutzfähig ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_84

1. Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag bereits in den Anmeldeunterlagen offenbart worden sind, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, und ob sie sich im Schutzbereich des Streitpatents in dessen Fassung vom 20. April 2000 bewegen, § 22 Abs. 1 2. HS PatG. Denn in jedem Fall beruhen die Gegenstände der genannten Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_85

2.1 Eine Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschrift US 4 373 982 A ( NK13 ) und US 2 891 179 ( NK10 ) nahegelegt.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_86

In der NK13 ist eine Vorrichtung zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn (vgl. Sp. 2, Z. 5-13) (Merkmal a ) mittels einer Ultraschallschwingeinheit 47 (Merkmal b ) beschrieben (vgl. Sp. 3, Z. 42 - Sp. 4, Z. 42 i. V. m. Fig. 5A). Die Vorrichtung weist hierzu ein Gegenwerkzeug (anvil 44) auf (Merkmal c ), wobei die Materialbahn 34 zwischen dem Gegenwerkzeug 44 und der Ultraschallschwingeinheit 47 angeordnet ist (Merkmal d ) und die Ultraschaltschwingeinheit eine Sonotrode (sonic horn 50) aufweist. Dass diese Sonotrode mit einem Konverter verbunden sein muss, setzt der Fachmann bei einer Ultraschallschwingeinheit als funktionsnotwendig voraus, weil eine Sonotrode ohne Konverter keine Ultraschallschwingeinheit bilden und ihren Zweck nicht erfüllen könnte (Merkmal e1 ). Deswegen bedarf die Verbindung der Sonotrode mit einem Konverter keiner expliziten Offenbarung, sondern wird vom Fachmann „mitgelesen“ (vgl. BGHZ 179, 168 - Olanzapin). Weiter ist die Ultraschallschwingeinheit 47 starr im Maschinenständer für das Gegenwerkzeug 44 angeordnet (vgl. Fig. 5 i. V. m. Sp. 7, Z. 32-36) (Merkmal e2 ).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_87

Bei dieser technischen Lösung fehlt im Vergleich zum Gegenstand des Streitpatents lediglich das Merkmal e3 , weil weder den Zeichnungen noch der Beschreibung entnommen werden kann, wie die Sonotrode befestigt ist.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_88

Die Vorrichtung nach der NK13 dient einerseits dazu, Energieverluste zu minimieren, die sich aus der Struktur der Lagerung der Ultraschallschwingeinheit ergeben können (vgl. Sp. 7, Z. 13-17). Andererseits ist es aus fachlicher Sicht auch bei dieser Lösung wichtig, einen genau definierten Schweißspalt einstellen zu können, um so einen ausreichenden Schweißdruck zu erzeugen (vgl. Sp. 8, Z. 4-8). Das Bemühen, beiden Maßgaben gerecht zu werden, veranlasst den Fachmann, nach einer entsprechend verbesserten Lagerung zu suchen.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_89

Wie der Fachmann weiß, werden bei einer Ultraschallschwingeinheit ausgehend vom Konverter Schwingungen in der Ultraschallschwingeinheit erzeugt, die zu Wellenbäuchen und Wellenknoten in der Einheit führen. Das bedeutet, dass sich die äußere Form der Ultraschallschwingeinheit mit der Schwingung verändert. Im Bereich der Wellenbäuche ändert das Material seine äußere Kontur, dagegen bleibt die Kontur in den Knotenpunkten unverändert.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_90

Aus diesem Wissen heraus befestigt der Fachmann die Ultraschallschwingeinheit stets in einem Schwingungsknoten. Einen solchen Knoten kann man für eine bestimmte Frequenz berechnen. Im Betrieb wird jedoch eine Kraft von der Ultraschallschwingeinheit auf die zu verschweißende Materialbahnen und umgekehrt ausgeübt, wodurch sich die Frequenz ändert und in Folge dessen der Knotenpunkt wandert. Das führt dazu, dass die Lagerung der Ultraschallschwingeinheit sich nicht mehr in der neutralen Zone eines Schwingungsknotens, sondern im Bereich eines Schwingungsbauches befindet. Dadurch steht die aufgebrachte Energie nun nicht mehr vollständig für den Schweißvorgang zur Verfügung, weil ein Teil dieser Energie von der Lagerung absorbiert wird, was wiederum zu einer Verschlechterung des Schweißergebnis führt (vgl. NK10 Sp. 1, Z. 51-61).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_91

Diesem Problem hatte man bisher durch eine elastische Lagerung im Schwingungsknoten zu begegnen versucht. Diese Art der Lagerung wirft jedoch ein neues Problem auf, ohne die dissipativen Effekte der Lagerung vollständig zu vermeiden. Denn wegen der elastischen Lagerung kann der Schweißspalt nicht mehr zuverlässig exakt eingestellt werden.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_92

Die Behebung dieser Unzulänglichkeiten ist nun Aufgabe der NK10 (vgl. Sp. 1, Z. 51-61).

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_93

Gegenstand dieser Druckschrift ist eine Ultraschallschwingeinheit, die - wie die Vorrichtung gemäß Streitpatent - ebenfalls zum fortlaufenden Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn geeignet ist (vgl. Sp. 8, Z. 23-26). Dort wird die Ultraschallschwingeinheit bei minimalen Energieverlusten in einem Schwingungsknoten festgehalten (vgl. NK10 , Sp. 2, Z. 15-21). Aufgrund dieser Anordnung haben die im Schweißbetrieb wirkenden Kräfte keinen nennenswerten Einfluß auf die eingestellte Frequenz (vgl. NK10 , Sp. 2, Z. 49-51). Das legt es dem Fachmann nahe, diese technische Lehre mit der der NK13 zu kombinieren.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_94

Zur Druckschrift NK10 hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Ausführung in Sp. 11, Z. 3 - 7, die Hülsen (shells) 82 und 84 der Figur 5 auf jeden Fall so dünn sein müssten, dass eine unerwünschte Steifigkeit (undesirable stiffness) vermieden werde, und dass es sich bei der hier gezeigten Halterung der Sonotrode um keine starre Halterung handele.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_95

Diese Auslegung der NK10 ist unzutreffend; denn die Figur 1 zeigt eine Halterung 4 der Sonotrode 20, die aus zwei Auslegern 40a und 40b und zwei Stäben (rods) 36a und 36b besteht, wobei die Stäbe mittels je einer Abkröpfung 38a bzw. 38b mit der Sonotrode und die Stäbe 36a und 36b mit den Auslegern 40a und 40b unlösbar verbunden sind (vgl. Sp. 6, Z. 59-61). Während des Schweißvorganges wird auf den Ausleger 40b eine Kraft F ausgeübt (vgl. Sp. 7, Z. 33-36). Dagegen unterstellt die Auffassung der Beklagten, dass der Stab 36b derart elastisch ist, dass die über den Ausleger 40b in den Stab 36b eingeleitete Kraft F von diesem durch die Verformungsarbeit absorbiert würde und somit eine Schweißung nicht möglich wäre.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_96

Auf diese Überlegung hat die Beklagte entgegnet, dass die Ultraschallschwingeinheit der Figur 2 des Streitpatents trotz der dort gezeigten elastischen Lagerung der Ultraschallschwingeinheit auch Kräfte übertragen kann. Dabei lässt die Beklagte aber außer Acht, dass dies nur möglich ist, weil die O-Ringe dieser Lagerung in einem Raum eingeschlossen sind, dem sie nicht entweichen können. Durch diese Abstützung können sie solange komprimiert werden, bis ihr elastisches Formveränderungsvermögen aufgebraucht ist, so dass eine Kraft, die über die für die Verformungsarbeit notwendige Kraft hinausgeht, für die Schweißung einsetzbar ist. Eine solche Abstützung weist der Stab 36b aber nicht auf, so dass eine Kraft, die über die für die Verformungsarbeit notwendige Kraft hinausgeht, nicht aufgebracht werden kann bzw. ohne Wirkung wäre. Darüber hinaus steht auch die Beschreibung, insbesondere Spalte 7, Zeilen 40 bis 51, der Interpretation der Beklagten des Standes der Technik gemäß NK10 entgegen. So ist an genannter Stelle im Wesentlichen ausgeführt, dass die Halterung 34 der Sonotrode 20 über einen weiten Frequenzbereich von der aufgebrachten Kraft F unbeeinflusst (force-insensitive) bleibt, was ein Schweißen bei verschiedenen Frequenzen und einem hohen Anpressdruck (high clamping pressure) der Sonotrode auf die zu verschweißenden Materialbahnen ermöglicht. Das versteht der Fachmann so, dass die Halterung 34 eine hohe Steifigkeit aufweist.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_97

1.2 Anspruch 8 in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung hat ein Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts beim Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn zum Gegenstand. Er enthält außer den bereits im Vorrichtungsanspruch 1 angegebenen Merkmalen keine weiterführenden Merkmale, so dass Anspruch 8 aus denselben Gründen wie schon der Anspruch 1 keinen Bestand hat.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_98

1.3 Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 und 10 gemäß Hauptantrag ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich (BGH Urt. v. 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_99

2. Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag 1 bereits in den Anmeldeunterlagen offenbart worden sind, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, und ob sie sich im Schutzbereich des Streitpatents in dessen Fassung vom 20. April 2000 bewegen, § 22 Abs. 1 2. HS PatG. Denn in jedem Fall beruhen die Gegenstände der genannten Ansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_100

2.1 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich dadurch:

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_101

dass der Spalt (13) zwischen der Sonotrode (6) und dem Gegenwerkzeug (11) auf einen konstanten Wert einstellbar ist.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_102

Wie der Fachmann aus dem Stand der Technik weiß, kommt es zur Sicherstellung der notwendigen Schweißgüte beim Ultraschallschweißen darauf an, den Schweißspalt, d. h. den Abstand zwischen Sonotrode und Gegenwerkzeug mittels einer Ultraschaltschwingeinheit möglichst genau einzustellen. Im zitierten Stand der Technik nach NK13 ist bereits die Einstellung des Spaltes zwischen der Sonotrode und dem Gegenwerkzeug beschrieben (Sp. 7, Z. 56 - 64 i. V. m. Fig. 5A), so dass dieses Merkmal dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nichts hinzufügt, was die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 begründen könnte.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_103

2.2 Anspruch 7 in der nach Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung hat ein Verfahren zur Konstanthaltung der Höhe eines Bearbeitungsspalts beim Ultraschallbearbeiten einer Materialbahn zum Gegenstand. Er enthält außer den bereits im Vorrichtungsanspruch 1 angegebenen Merkmalen keine weiterführenden Merkmale, so dass der Anspruch 7 aus denselben Gründen wie schon der Anspruch 1 keinen Bestand hat.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_104

2.3 Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht, noch sonst ersichtlich (BGH - X ZR 131/02 - Schussfädentransport, a. a. O.).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_105

3. Das im Umfang des Hilfsantrags 2 verteidigte Patent ist nicht schutzfähig, weil es in dieser Fassung über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_106

3.1 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich dadurch:

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_107

dass die Ultraschallschwingeinheit (3) über eine temperaturgeführte Verstelleinrichtung (19) starr mit dem Maschinenständer verbunden ist.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_108

Die Aufnahme dieses Merkmals führt zu einer Vorrichtung, bei der die Sonotrode starr und direkt über eine temperaturgeführte Verstelleinrichtung am Maschinenständer befestigt ist. Dieser Gegenstand ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart. Vielmehr entnimmt der Fachmann den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 6 eine Ultraschallschwingeinheit, die entweder direkt ohne Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils oder indirekt mittels einer Verstelleinrichtung am Maschinenständer befestigt wird.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_109

Das ergibt sich aufgrund der in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbarten Befestigungsformen der Ultraschallschwingeinheit. Danach konnte der Fachmann den ursprünglichen Anspruch 6 nur auf die zweite Variante des ursprünglichen Anspruchs 3 zurückbeziehen, die eine indirekte Befestigung der Sonotrode am Maschinenständer vorsieht. D. h. der ursprünglich offenbarte Gegenstand ist eine Vorrichtung, deren Sonotrode indirekt über die temperaturgeführte Verstelleinrichtung starr am Maschinenständer festgelegt ist.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_110

Nach der gegenteiligen Auffassung der Beklagten soll der Gegenstand von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 von der Ursprungsoffenbarung mit umfasst sein, weil die ursprüngliche Offenbarung dahin ausgelegt werden müsse, dass die direkte Befestigung der Sonotrode am Maschinenständer nur über ein anderes Bauteil erfolgen kann. Nur das sei technisch sinnvoll. Der Senat hält diese Auslegung für unzutreffend. Der Fachmann versteht den Begriff „direkt“ statt dessen im Sinne einer unmittelbaren Befestigung der Sonotrode am Maschinenständer ohne Zwischenschaltung eines weiteren Bauteils. Die Gründe dafür wurden bereits oben unter I. 4.2 dargelegt. Im Hinblick auf Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 findet diese Auslegung im Übrigen eine Stütze in den ursprünglichen Zeichnungen. Dort wird nur in Figur 3 eine starre Verbindung 18 der Ultraschallschwingeinheit 3 gezeigt, die über die Sonotrode 6 erfolgt, wobei diese wiederum indirekt über eine Verstellvorrichtung 19 am Konvertergehäuse 4 befestigt ist.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_111

3.2 Der Gegenstand des selbständigen Verfahrensanspruchs 6 ist gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG schon deshalb nicht schutzfähig, weil er den Gegenstand des Anspruchs 1 ausdrücklich mit einbezieht und der Gegenstand von Anspruch 1 - wie bereits dargelegt - von der ursprünglichen Offenbarung nicht umfasst wird.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_112

3.3 Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 und der auf Anspruch 6 rückbezogene Anspruch 7 sind ihrerseits nicht schutzfähig, weil sie von nicht schutzfähigen Hauptansprüchen abhängen.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_113

Das Streitpatent war daher für nichtig zu erklären.

III.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-04-29/2-ni-30-08#rd_114

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.