Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2008
BPatG Beschluss vom 11.12.2008 – 6 W (pat) 310/06
6. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 005 803
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 11. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 10 2004 005 803 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- - Anspruch 1 und geänderte Beschreibung S. 2 mit Einschüben I und II, eingegangen am 3.7.2006 Ansprüche 2 bis 17, Beschreibung S. 1 und 3 bis 5 sowie Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I . Gegen das am 1. September 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 005 803 mit der Bezeichnung „Längenverstellbare Gasfeder“ ist am 29. November 2005 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, eingegangen am 3. Juli 2008, hat die Patentinhaberin einen neuen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag und einen neuen Beschreibungsteil eingereicht und mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 beantragt, das Patent mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag vom 1. Juli 2008 als nunmehrigen Hauptantrag, im Übrigen wie erteilt beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Längenverstellbare Gasfeder für höhenverstellbare Objekte, mit einem mit einem unter Druck stehenden Gas gefüllten Zylinder, in dem ein Kolben verschiebbar angeordnet ist, durch den der Zylinder in einen ersten Arbeitsraum und einen zweiten Arbeitsraum unterteilt ist, mit einer Kolbenstange, die mit ihrem einen Ende an dem Kolben befestigt ist und sich durch den zweiten Arbeitsraum und ein den zweiten Arbeitsraum am zweiten Ende des Zylinders verschließendes Dichtungspaket nach Außen erstreckt, mit einem den ersten Arbeitsraum an dem ersten Ende des Zylinders verschließenden Ventilkörper und einem darin angeordneten Ventil, durch das eine Verbindung des ersten Arbeitsraums mit dem zweiten Arbeitsraum absperrbar ist, wobei ein Schließglied des Ventils durch einen manuell betätigbaren Ventilstift das Ventil öffenbar beaufschlagbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil ein Sitzventil (24) ist, dessen Schließglied (20) über eine Drosselquerschnittsverbindung umströmbar und bei Belastung des Objekts vom Druck in der ersten Arbeitskammer (11) entgegen der Beaufschlagungsrichtung durch den Ventilstift (31) in Schließrichtung gegen einen Ventilsitz beaufschlagt sowie durch manuelle Kraftbeaufschlagung der Ventilstift (31) zur Anlage an dem Schließglied (20) verschiebbar und das Schließglied (20) von dem Ventilsitz abhebbar ist und wobei das Schließglied (20) bei Entlastung des Objekts, vom Druck in der zweiten Arbeitskammer (12), trotz des Ventilstifts (31) in Schließstellung, in Öffnungsrichtung vom Ventilsitz weg beaufschlagt ist, wobei durch die Differenz der Wirkflächen des Kolbens (10) dieser in Ausfahrrichtung bewegt wird.“
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 17 und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04; BGH X ZB 6/05 v. 27. Juni 2007 Seite 6 - Informationsübermittlungsverfahren II).
3. Der Senat hält das Patent beschränkt aufrecht.
a) Die geltenden Ansprüche sind zulässig, da sie sich sowohl aus der Patentschrift als auch aus den Ursprungsunterlagen herleiten lassen. Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 unter Hinzunahme von Merkmalen, die sich aus S. 6, letzter Abs. der Anmeldungsunterlagen bzw. Abs. [0040] der Streitpatentschrift ergeben. Die Ansprüche 2 bis 17 entsprechen den erteilten bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 17. b) Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat keinen Anlass gegeben, das Patent in seiner jetzigen Fassung zu widerrufen.
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl