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BPatG Urteil vom 24.07.2007 – 4 Ni 10/06 (EU)

4. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Juli 2007 …

In der Patentnichtigkeitssache 4 Ni 10/06 (EU)

(Aktenzeichen) …

betreffend das europäische Patent EP 0 900 971 (DE 597 09 978)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und d ie R ichter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Häußler, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing . Bernhart für Recht er kannt:

I. Das europäische Patent 0 900 971 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II

I. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagt e ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bun desrepublik Deutschland ert eilten europäischen Patents EP 0 900 971 (Streitpaten t), das am 9. September 1997 angemeldet worden ist. Das Stre itpatent ist in der Ve rfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutsche n Patent- und M arkenamt unter der Nr. 597 09 978 geführt. Es betrifft eine Be leuchtungsvorrich tung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahn en elektrisch verbunden sind. Die Erfindung betrifft ferner eine Kom bination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung.

Das Streitp atent umfasst 16 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. D ie nebengeordne ten Ansprüche 1 und 9 bis 13 lauten ohne Bezugszeichen wie f olgt:

1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus eine r Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden si nd, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. n ahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte aufgebracht sind.

9. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte als Zwischenboden in der Vitrine eingesetzt ist, wobei di e Leuchtdioden auf der Unterseite der Glasplatte angebracht sind.

10. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Glasplatte unterhalb des Oberteils der Vitrine angebracht ist bzw. das Oberteil selbst bildet, wobei sich die Leuchtdioden auf der dem Innenraum der Vitrine zugewandten Seite Glasplatte befinden.

11. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Glas platte in Form eines schmalen Streifens in einer oder mehreren Ecken innerhalb der Vitrine angebracht ist, wob ei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenrau m der Vitrine zugewandten Seite der Glasplatte befinden.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2007-07-24/4-ni-10-06-eu#rd_8

2. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine ganze Seitenwand oder auch nur ein Teil derselben der Vitrine aus der Glasplatte gebildet wird, wobei die Leuchtdioden sich auf der dem Innenraum der Vitrine zuge wandten Seite befinden.

13. Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungseinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, d ass die Leuchtdioden von einer Stromversorgungseinrichtung mit elektrischer Energie versorgt werden, die in der Vitrine eingebaut ist. Wegen der übrigen angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die A nsprüche 1 u nd 9 bis 13 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 und 14 bis 16 w ird auf die Stre itpatentschrift EP 0 900 971 B1 Bezug genommen.

Die Klä gerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldezeitpu nkt Beleuchtu ngsvorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Sie bietet Sachverständigengutachten an und beruft sich auf eine Vielzahl von Druckschriften und Dokumenten:

U. a. ve rweist sie auf die K3 JP-05-119706 mit der englischen Übersetzung K4 YTH Translation JP (A) H 05-119706 K16 DE 42 08 9 22 C1 und die (bereits in der Streitpatentschrift erläuterte) K34 FR 2 624 712 mit der deutschen Übersetzung K35. Die Klägerin beantragt, d as europäische Patent EP 0 900 971 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrep ublik Deutschland für nichtig zu erkläre n. Der Bek lagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1 bis 7, wobei jeweils Anspruch 1 neu gefasst wird und sich hieran die Ansprüche 2 bis 16 der erteilten Fas sung anschließen und wobei Ans pruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 folgende Fassung erhält:

H ilfsantrag 1 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

Hilfsantrag 2 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dad urch gekennzeichnet, d ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und u nsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist.

Hilfsantrag 3 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch geken nzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und uns ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterb ahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer L euchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

Hilfsantrag 4 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, d ass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und uns ichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1 ) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiterbah nen derart gewählt sin d, dass diese zwar einerseits eine für d ie Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese u nsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben.

Hilfsantrag 5 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Träg erplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist u nd dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1 ) aufgebracht sind, die Abmessungen der einzelnen Leiterbah nen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweis en, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigsten s nahezu unsichtbar bleiben, wobei die G lasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

Hilfsantrag 6 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterb ahnen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben.

Hilfsantrag 7 1. Beleuchtungsvorrichtung bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits ein e für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin und ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei sowohl neu als auch erfinderisch.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis einschließlich 8, denn der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist weder in der erteilten Fassung, noch in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ).

In Bezug auf die Ansprüche 9 bis 1 6 ist die Klage nicht begründet, denn insoweit h at das Ergebnis der Verhandlung zu keiner eindeutigen Feststellung im Sinne des Vorbringens der Klägerin geführt. Nachdem das Patent ordnungsgemäß erteilt worden ist, kann der Patentinhaberin die dadurch erlangte Rechtsstellung nur dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt hat (vgl. BGH GRUR 1991, 522, 523 - "Feuerschutzabschluss" m. w. N.). Der Senat konnte hier aber nicht feststellen, dass der Gegenstand der Patentansprüche 9 bis 16 nicht paten tfähig ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die auf d en Anspruch 13 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 14 und 15 sowie der auf einen der Ansprüche 9 bis 15 rückbezogene Anspruch 16 haben mit jenen Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen, ohne dass es weiterer Feststellu ngen bedürfte (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 R dnr. 42 m. w. N.).

II.

1. Das Streitpatent betrifft einmal eine Beleuchtungsvorrichtung, bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden und zum an deren die Kombination einer Vitrine mit einer solchen Beleuchtungsv orrichtung. Solche Beleuchtungsvorrichtungen sind im Stand der Technik zwar bekannt, sind dort abe r zu Beleuchtungszwecken in Vitrinen nicht vorgesehen.

2. Gemäß der in der Patentschrift erläuterten DE-PS 42 08 922 (K16) sind bei der daraus bekannten Beleuchtungsvorrichtung die Leuchtdioden auf einer lich tdurchlässigen Leit erplatte angebracht. Sie dienen bei einem Flächendisplay zu r Ausleuchtung vo n Hintergrundflächen und sind je weils über einen zugehörigen Draht g ebunden (vgl. Patentschrift, Absatz [0003]). Weiter ist in der Patentschrift ausgeführt, dass über die Ausbildung der zu den Leuchtdiodenchips führenden Stromzuführungen in der Druckschrift nichts ausgesagt wird. Diese können jedoch als normale Leiterbahnen, d. h. lichtundurchlässig, ausgebildet sein, da die Leiterbahnen in folge des Streukörpers das von den Leuchtdioden erzeugte Licht und von der Reflexio nsschicht zurückgeworfene Licht in seiner Intensität nicht beeinträchtigen (vgl. Pa tents hrift, Absatz [0004]).

c 3. Vor d iesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrun de, eine Beleuchtungsvorrichtung der eingangs genannten Art dahingehend anzugeben, dass diese insbesondere zur Beleuchtung von Schaufenstern, Verkaufs- und/oder Ausstel lungsvitrinen geeignet ist (vgl. in der Patentschrift Absatz [0008]).

Ferner sollen Kombinationen aus einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung geschaffen wer den ( bsatz [0009]). A 4. Zur Lösun g dieser Aufgabe weist die Beleu chtungsvorrichtung gemäß dem Patentans pruch 1 der Patentschrift (mit einer Merkmalsgliederung versehen) folgende Merkmale auf:

M1 Beleuchtungsvorrichtung M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, M3 welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplat te (1) aufgebracht sind.

5. Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weist (mit einer Merkmalsglied erung versehen) folgende Merkmale a uf:

M1 Beleuchtungsvorrichtung M2 bestehend aus einer Vielzahl von auf der Fläche einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden, M3 welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen elektrisch verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, M4 dass die Trägerplatte als glasklare Glasplatte (1) ausgebildet ist M5 und dass die Leiterbahnen (2, 3) als elektrisch leitende, dünne und unsichtbare bzw. nahezu unsichtbare Schicht auf der Glasplatte (1) aufgebracht sind, M6 wobei der Abstand der ersten Leiterbahn (2) zur zweiten Leiterbahn (3) an den Abstand zwischen einem ersten Anschluss (7) und einem zweiten Anschluss (8) einer Leuchtdiode (6) angepasst ist M7 und wobei die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen derart gewählt sind, dass diese zwar einerseits eine für die Stromzuführung ausreichende elektrische Leitfähigkeit aufweisen, andererseits in ihrer Dicke derart gehalten sind, dass diese unsichtbar oder wenigstens nahezu unsichtbar bleiben M8 und wobei die Glasplatte (1) als Glasscheibe ausgebildet ist.

6. Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Festkörperphysiker zu definieren, der sich mit der Beschichtung von Substratmaterialien beschäftigt, an den in Zusammenarbeit mit Beleuchtungsfachleuten die einschlägige Problematik herangetragen wird.

7. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der aus K4 bekannten Beleuchtungsvorrichtung nicht neu. Die patentierte Beleuchtungsvorrichtung mit ihren auf einer Trägerplatte befestigten Leuchtdioden dient unter anderem - beispielsweise auf einer Schaufensterscheibe angebracht - der Beleuchtung der Auslagen (vgl. PS, Sp. 2, Z. 34-38). Bei e ntsprechender Anordnung der Leuchtdioden auf der Schaufensterscheibe können für Werbezwecke auch Schriftzeichen und Figure n dargestellt werden (Sp. 2, Z . 39-43).

K4 beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer LED-Anzeigevorrichtung (LED- Display), das für allgemeine LED-Anzeigen mit Glas verwendet wird (S. 1, le Abs. …"the LED-Display device which can be utilized for the general LED-display devic es employing the glass") und mit dem die Anzeigequalität erhöht werden soll (S. 1, 2. Abstracts …"which improves the display quality"…). Mit einer derartigen A nzeige können bekanntlich auch Ziffern, einzelne Buchstaben oder Schriftzeichen dargestellt werden. Somit ist diese Vorrichtung im Sinne des Patents auch eine Beleuchtungsvorrichtung [M1]. Bei dieser bekannten Beleuchtungsvorrichtung sind LED-Chips (4) als Leuchtdiod en (der übergeordnete Begriff Leuchtdiode b zw. LED umfasst eine Vielzahl von Bauformen) auf der Fläche eines Glassubstrats (vgl. Fig. 1 auf S. 4, glass substrate 2) als Trägerplatte befestigt, wobei die Anzeige selbstverständlich die Anzahl der dafür erforderlichen Leuchtdioden bestimmt [M2], welche mit auf der Trägerplatte angebrachten Leiterbahnen (conductive film 1) elektrisch verbunden sind (Au wire 5) [M3]. Um die Anzeigequalität zu verbessern, werden anstatt bislang verwendeter, undurchsichtiger metallisierter Leitungen (S. 2, "Problems solved by the Invention: "reduced display quality due to the non-transparent metallised wiring") mittels eines ITO-Films (1) (Indium-Tin-Oxide) gebildete und photolithographisch bedarfsgerecht geformte Leiterbahnen auf dem Glassubstrat aufgebracht (S. 1, 3. Patent Claim). Der ITO-Film (1) zeichnet sich durch Transparenz und elektrische Leitfähigkeit aus (S. 2, Action). Damit ergeben sich Leiterbahnen aus einer elektrisch leitenden (nahezu) unsichtbaren Schicht auf dem Glassubstrat [M5]. Das als Trägerplatte dienende Glassubstrat (2) (der Begriff "Substrat" wird bei Beschichtungsprozessen, beispielsweise in der Dünnschicht-Technologie oder beim Aufbringen von Substanzen auf einer Trägerunterlage allgemein verwendet) unterliegt keiner besonderen Beschränkung (S. 2, Example, 2. Absatz: "The material for said glass substrate is not limited to any specifics. However, when it is soda glass…"), womit auch die Ausbildung der Trägerplatte als glasklare Glasplatte umfasst ist [M4].

8. Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 S eine Gegenstände umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, trifft dies auch für den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsan trägen 1 bis 6 zu.

9. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7, der gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 die weiteren Merkmale [M6] bis [M8] aufweist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Glasplatte aus K4 ist deren Dimensionierung bewusst dem Fachmann überlassen; sie kann demnach im Bedarfsfalle auch als Glasscheibe ausgebildet sein [M8]. Die im Merkmal [M6] angegebene Dimensionierung für die An passung des Abstands der Leiterbahnen an den Abstand der Anschlüsse einer Leuchtdiode stellt eine na heliegende Maßnahme dar, denn eine davon abweichende Dimensio nierung würde eine unerwünschte Verminderung der Anzeigequalität einer mit unsichtbaren Leiterbahnen versehenen Beleuchtungseinrichtung zur Folge haben. S elbstverständlich wird der Fachmann auch die Abmessungen der einzelnen Leiterbahnen hinsichtlich elektrischer Leitfähigkeit und Dicke so auslegen, dass einerseits durch ihren Widerstand (der in K4 beispielsweise zwischen 10 und 100 Ohm pro Flächene inheit liegen kann; vgl. in K4 Seite 2, Example) eine ausreichende S tromversorgung der Leuchtdioden gewährleistet ist und andererseits die gew ünschte Transparenz erhalten bleibt (S. 3, Effects of invention; A, B) [M7].

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2007-07-24/4-ni-10-06-eu#rd_33

0. Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 (gemäß Hauptantrag und H ilfsanträgen 1 bis 7) ist auch den direkt oder indirekt darauf bezogenen Unteransprüchen 2 bis 8 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Schicksal des Patent anspruchs 1. 11. Die Patentansprüche 9 bis 13 sind jeweils auf die Kombination einer Vitrine mit einer Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet.

Insoweit konnte nicht festgestellt werden, dass die Gegenstände dieser Patentansprüche gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht neu sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Eine Vitrine mit Beleuchtungsvorrichtung ist aus der K34, die als einzige der zahlreichen Entgegenhaltungen eine Vitrine betrifft, bekannt. Diese Vitrine ist in ihrem Oberteil mit Strahlern versehen (vgl. Fig. 1 sowie die Beschreibung S. 4 ab Z. 30 …"six projecteurs colorés P et de six projecteurs de lumière blanche P´"). Anregungen dazu, anstatt der Strahler Leuchtdioden vorzusehen, wie sie in den nebengeordneten Ansprüchen 9 bis 13 unter anderem jeweils beansprucht sind, sind aus K34 nicht entnehmbar. Auch finden sich keine Hinweise zu der Anordnung der Glasplatte mit den darauf befindlichen Leuchtdioden in der Vitrine, wie sie in diesen Ansprüchen jeweils in unterschiedlicher Gestaltung angegeben sind. Mit diesen Patentansprüchen haben die darauf bezogenen Unteransprüche 14 bis 16 Bestand.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Winkler Voit Dr. Häußler Dr. Morawek Bernhart Pü