Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2003
BPatG Beschluss vom 11.08.2003 – 30 W (pat) 211/02
30. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Marke 399 80 052
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 80 052 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 72 333 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG der angegriffenen Marke 399 80 052 mit der Widerspruchsmarke 398 72 333 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Erinnerung eingelegt. Nach Ablauf von zehn Monaten hat der Markeninhaber Antrag auf Entscheidung gemäß § 66 Abs 3 MarkenG gestellt. Am 10. September 2002 hat er zulässigerweise Durchgriffsbeschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Dezember 2000 eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Markeninhaber beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 398 72 333 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Buchetmann Winter Hartlieb Cl