Rechtsprechung / BPatG / 33. Senat / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 35/01
33. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung W 41 787/7 Wz
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist gegen die Eintragung der am 24. Mai 1991 für die Waren und Dienstleistungen "Werkzeugmaschinen und Werkzeugsondermaschinen; Umrüstung, Nachrüstung, Modernisierung, Überholung, Wartung und Reparatur von Werkzeugmaschinen und Werkzeugsondermaschinen" angemeldeten und am 31. März 1992 bekanntgemachten Wortmarke WEMATECH auf Grund der am 4. Juli 1989 angemeldeten und inzwischen am 4. Dezember 1995 für die Waren "Werkzeugmaschinen, auch numerisch gesteuerte, und deren Teile, einschließlich Werkzeuge für Werkzeugmaschinen; Zusatzsteuergeräte für Werkzeugmaschinen; handbetätigte Werkzeuge; manuell und maschinell betätigte Handhabungs-, Beladungs- und Transportgeräte für Werkstücke und Werkzeuge; Datenverarbeitungsgeräte und Computer für die Programmierung und/oder Steuerung von Werkzeugmaschinen; Programmspeichergeräte" eingetragenen Marke 2 098 949 GEMATEC Widerspruch erhoben worden.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, die beiderseitigen Waren "Werkzeug(sonder)maschinen" seien identisch und die Dienstleistungen der angemeldeten jüngeren Marke stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit Werkzeugmaschinen, so daß auf Grund der Warenidentität oder jedenfalls großen wirtschaftlichen Nähe der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr strenge Maßstäbe anzulegen seien, geringe Abweichungen der Marken also nicht genügten. Selbst wenn man berücksichtige, daß "TEC" und "TECH" kennzeichnungsschwache Endungen seien, welche die Aufmerksamkeit des Verkehrs stärker auf die vorderen Markenbestandteile lenke, und außerdem vornehmlich Fachkreise angesprochen seien, sei die klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken zu ausgeprägt. Bei gleicher Silbenzahl sowie gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus stimmten die Markenwörter mit Ausnahme zweier relativ geringfügiger Abweichungen überein.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke versagt worden ist. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht weiter geäußert.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Senat folgt der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts zur Verwechslungsgefahr der angemeldeten jüngeren Marke "WEMATECH" mit der Widerspruchsmarke "GEMATEC". Die Markenstelle hat die Eintragung der angegriffenen angemeldeten Marke daher zu Recht gemäß § 158 Abs 5 Satz 1 MarkenG iVm §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1, 152, 158 Abs 2 Satz 2 MarkenG versagt.
Die Markenstelle hat ihre Entscheidung im wesentlichen umfassend und zutreffend begründet. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken nach ihrem klanglichen Gesamteindruck insofern sogar noch größer erscheint, als der Bestandteile "TECH" der angemeldeten Marke "WEMATECH" – wie auch beispielsweise in dem allgemein geläufigen Begriff "High Tech" – üblicherweise häufig englisch "TEC" ausgesprochen werden wird und somit bei fast vollständiger Übereinstimmung der Klangbilder nur die einzige, geringfügige und besonders leicht zu überhörende Abweichung in den klangschwachen Anfangskonsonanten "w" gegenüber "g" verbleibt.
Weitere Ausführungen erübrigen sich, zumal die Anmelderin keine Beschwerdebegründung eingereicht hat und die Verwechslungsgefahr ohne weiteres ersichtlich zweifellos in hochgradigem Maße gegeben ist.
III. Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl