Rechtsprechung / BPatG / 3. Senat / 2000
BPatG Urteil vom 03.08.2000 – 3 Ni 20/99
3. Senat
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 3. August 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache 3 Ni 20/99
(Aktenzeichen) …
betreffend das Patent 33 26 790
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das Patent 33 26 790 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist seit dem 27. Januar 2000 eingetragene Inhaberin des am 25. Juli 1983 angemeldeten deutschen Patents 33 26 790 (Streitpatent), für das die innere Priorität der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 82 22 388 vom 7. August 1982 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Duschabtrennung und umfaßt 10 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
"1. Duschabtrennung, dadurch gekennzeichnet, daß sie ein freistehendes vom Boden bis zur Decke des Badraumes verlaufendes Eckprofil (3) aufweist, und daß an das Eckprofil ein vorzugsweise an einer benachbarten Wand (2) des Badraumes angelenktes Türblatt (6) anschlägt". Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften E1 Prospekt "DUSCHOLUX Holydoor" mit E1a Preisliste 1/82 D (Preisstand 1.2.1982) und E1b Technische Erläuterungen zur Preisliste 1/82D, E2 US-PS 3 996 631, E3 DE-GM 81 03 179, E4 DE-GM 74 04 938, E5 DE-GM 74 37 914, E6 Prospekt der Fa. Bobrik Washroom Equipment Inc., 1978 und E7 Katalog der Fa. General Partitions Corp., Januar 1979. Die Klägerin beantragt, das Patent 33 26 790 im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung des Patentanspruchs 1 vorgelegt und erklärt, daß sie Patentanspruch 1 des Streitpatents nur noch in dieser Fassung verteidige. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung lautet:
"1. Duschabtrennung mit zwei über Eck angeordneten Trennelementen, von denen das eine ein festes Trennelement und das andere ein schwenkbares Türblatt ist, dadurch gekennzeichnet, daß sie ein freistehendes vom Boden bis zur Decke des Badraumes verlaufendes Eckprofil (3) aufweist, und daß an das Eckprofil das an einer benachbarten Wand (2) des Badraumes angelenkte Türblatt (6) anschlägt."
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im verteidigten Umfang richtet. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Das Streitpatent war bereits in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem es nicht mehr verteidigt worden ist. Die erklärte Beschränkung des Patentanspruchs 1 hält sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und erweitert weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Streitpatents. Die verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist daher der Überprüfung auf Patentfähigkeit zugrunde zu legen. Insoweit führt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des allein angegriffenen Patentanspruchs 1 (§§ 22 Abs 1,. 21 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 PatG).
I. 1) Das Streitpatent betrifft eine Duschabtrennung. Bisher bekannte Duschabtrennungen weisen nach den Angaben der Streitpatentschrift (s Sp 1 Z 4 bis 25) meistens aus mehreren Elementen bestehende Schiebetüren auf, die in waagrecht verlaufenden Halteschienen geführt werden. Eine solche Konstruktion, die aus mehreren Bauteilen besteht, ist kostenaufwendig, wegen der notwendigen Dichtungsleisten störanfällig und erzeugt optisch einen unschönen Eindruck. 2) Demgemäß ist es Aufgabe des Streitpatents (s Sp 1 Z 26 bis 29), eine verbesserte Duschabtrennung zu schaffen, die eine hohe Standfestigkeit, aber keine mehrteilige Schiebetür mehr aufweist.
3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch in der verteidigten Fassung eine Duschabtrennung 1. mit zwei über Eck angeordneten Trennelementen, 1.1. von denen das eine ein festes Trennelement und 1.2. das andere ein schwenkbares Türblatt ist, 2. die ein freistehendes vom Boden bis zur Decke des Badraumes verlaufendes Eckprofil aufweist und 3. bei der an das Eckprofil das an einer benachbarten Wand angelenkte Türblatt anschlägt.
II. Das Patent ist im beantragten Umfang für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann - einen Handwerksmeister oder Techniker auf dem Gebiet des Gebäudeinnenausbaus im Sanitärbereich, mit mehrjähriger Berufserfahrung - aufgrund seines Fachwissens und den aufgedeckten Stand der Technik nahegelegt ist und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Aufgabenstellung dahingehend präzisiert, daß eine Duschabtrennung geschaffen werden soll, die für eine Raumecke konzipiert und aus einfachen klar gegliederten Elementen aufgebaut sein soll. Der Senat sieht dies als eine zutreffende Umschreibung des dem Streitpatent zugrundeliegenden technischen Problems an. Der mit dieser Aufgabe betraute Fachmann erkennt ohne weiteres, daß eine solche Duschabtrennung mindestens aus einem Wandelement, das parallel zu einer Wand angeordnet ist, und einer Tür bestehen muß, die den Zugang zur Dusche ermöglicht.
Um eine gute Standfestigkeit des Wandelements zu erreichen, wird der Fachmann dieses nicht nur an der Wand, sondern auch an seinem freien Ende befestigen. Für eine derartige Befestigung einen Pfosten vorzusehen, der zweckmäßigerweise am Boden und der Decke befestigt ist, übersteigt nicht das übliche zielgerichtete Vorgehen eines Fachmanns, da diese Art der Befestigung freier Wandelemente im Gebäudeinnenausbau üblich ist. Diese Art der Befestigung eines freien Wandelements ist zB dem Katalog der Firma B… für Abtrennungen von Toiletten, Ankleidekabinen und Duschen (Anl E6) entnehmbar. Er zeigt auf Seite 3, rechte Spalte eine Toilettenabtrennung, bei der die Befestigungspfosten für die Wandelemente am Boden und der Decke verankert sind, um eine robuste Befestigung des Wandelements sicherzustellen. Bei der abgebildeten Toilettenabtrennung dient der Pfosten gleichzeitig als Anschlag für die Tür. Diese Konstruktion wird der Fachmann ohne weiteres auch auf Duschabtrennungen übertragen, so daß auch für dieses Merkmal des Patentanspruchs 1 ein unmittelbares Vorbild besteht.
Der Fachmann gelangt somit durch handwerkliches zielgerechtes Vorgehen ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, wobei er durch die im Katalog der Firma B… dargestellten Abtrennungen für Toiletten und Duschen in seinen Überlegungen bestätigt wird. Der Patentanspruch 1 ist daher auch in der verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Grüttemann Köhn Hochmuth Sredl Frühauf Pr