Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2007
BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 5 StR 578/07
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen
wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007
beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 1. Juni 2007 und seine sofortige Be-
schwerde gegen die Kostenentscheidung werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (beson-
ders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers
ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
a) Der Nebenkäger hat die Verurteilung des Angeklagten wegen des
nebenklagefähigen Delikts der gefährlichen Körperverletzung (§ 395 Abs. 1
Nr. 1c StPO) hingenommen und könnte deshalb hinsichtlich dieses Delikts
nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann er das
Urteil aber nicht anfechten (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
Auf die von der Revision behaupteten Rechtsfehler bei der Verurteilung we-
gen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung kommt es
nicht an. Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem anderen Delikt
bleibt letzteres bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Be-
tracht (vgl. BGH NStZ 1997, 402; Senge in KK 5. Aufl. § 400 Rdn. 1a).
b) Soweit das Gericht im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1
Satz 3 StPO davon abgesehen hat, über den Feststellungsantrag zu ent-
scheiden und ein weiteres Schmerzensgeld nicht zugesprochen hat, ist die
Revision ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller steht insoweit ein Rechts-
mittel nicht zu (§ 406a Abs. 1 StPO).
2. Die weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die im Adhä-
sionsverfahren ergangene Kostenentscheidung ist ebenfalls unzulässig, weil
er auch die Hauptsache nicht anfechten kann, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halb-
satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl § 472a Rdn. 4). Der schließ-
lich gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger