Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 29.04.2026 – 3 StR 79/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR79.26.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 7 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Oktober 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zum einen - in Bezug auf die erste Gesamtstrafe - des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, und zum anderen - in Bezug auf die zweite Gesamtstrafe - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen sowie des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte schuldig ist;

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte zudem in Tatmehrheit wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden ist; die diesbezügliche Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 8. Dezember 2023 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen, wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_2

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_3

1. Nach den Feststellungen zu Fall B. IV. 45 der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung ein Tablet, auf dem sich Miniaturansichten von Bildern der Geschädigten befanden, darunter drei kinderpornographische Bilder, bei denen der Fokus auf der unbekleideten Brust der Geschädigten lag. Das Tablet wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung am 22. Februar 2025 aufgefunden und sichergestellt. Zugleich hatte der Angeklagte noch Zugriffe auf gespeicherte Fotos, die er durch zu früheren Zeitpunkten begangene Taten (B. III. Fälle 42 bis 44 der Urteilsgründe) mit seinem Mobiltelefon aufgenommen hatte. Das Landgericht hat den Besitz der Bilder auf dem Tablet als zu den vorherigen Taten in Tatmehrheit stehende selbständige Tat des Angeklagten gewertet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_4

2. Der Schuldspruch in den Fällen B. III. Fälle 42 bis 44 der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als der Angeklagte in diesen Fällen in Tateinheit jeweils auch des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig ist. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (B. IV. Fall 45 der Urteilsgründe) hat demgegenüber zu entfallen. Hierzu gilt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_5

a) Zwar stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener Datenträger mit kinderpornographischen Inhalten grundsätzlich nur eine Tat dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6; vom 18. Dezember 2019 - 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172, 173; vom 2. Juli 2019 - 2 StR 130/19, juris Rn. 8; vom 28. August 2018 - 5 StR 335/18, juris Rn. 3; vom 19. März 2013 - 1 StR 8/13, juris Rn. 39; LK/Nestler, StGB, 13. Aufl., § 184b Rn. 63). Die ihrerseits in Tatmehrheit zueinander stehenden Herstellungsakte im Sinne von § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB werden jedoch nicht durch den nachfolgenden Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB zu einer Tat verklammert, weil es aufgrund der erheblich unterschiedlichen Strafdrohungen an der insoweit vorausgesetzten annähernden Wertgleichheit der Delikte fehlt (vgl. zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 6; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 30).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_6

b) Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Inhalten und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem verbotenem Material für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19; vom 25. Januar 2022 - 1 StR 424/21, NStZ 2022, 407 Rn. 6).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_7

3. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_8

4. Die in Fall B. IV. 45 der Urteilsgründe erkannte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten entfällt. Die in den Fällen B. III. 42 bis 44 verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Dadurch, dass bei deren Festsetzung der jeweils in Tateinheit verwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften unberücksichtigt geblieben ist, ergibt sich keine Beschwer des Angeklagten. Auch die festgesetzte Gesamtstrafe hat Bestand. Mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-29/3-str-79-26#rd_9

5. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Hohoff Anstötz
RiBGH Dr. Voigt befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Munk
Berg