Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2026

BGH Beschluss vom 03.03.2026 – X ARZ 92/26

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030326BXARZ92.26.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Zuständig ist das Amtsgericht Erding.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_1

I. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner am 6. März 2026 auf dem Luftweg nach Freetown (Sierra Leone) abzuschieben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_2

Am 24. Februar 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck von dessen Ergreifung zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anhörung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung bzw. für den Tag der Abschiebung selbst (6. März 2026) anzuordnen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_3

Nach telefonischer Anhörung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 das Verfahren abgetrennt, soweit die Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anordnung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung beantragt wird, und das abgetrennte Verfahren an das Amtsgericht Erding verwiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_4

Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 2026 für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_5

II. Zuständig ist das Amtsgericht Erding.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_6

1. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft ist, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG und § 146 VwGO noch mit der Beschwerde angefochten werden kann.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_7

2. Das Amtsgericht ist jedenfalls deshalb zuständig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Kraft steht und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_8

a) Wie auch das Amtsgericht im Ansatz nicht verkennt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Betracht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_9

Dies gilt jedoch allenfalls im Fall von extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_10

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_11

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit für die Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG, die in Bayern aufgrund der Ermächtigung in § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG gemäß Art. 4 BayAG-AufenthG bei den Verwaltungsgerichten liegt (in Baden-Württemberg: § 5a AGVwGO), gelte nicht für Durchsuchungen, die dem Auffinden und Ergreifen einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam dienen, wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geteilt (BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 10 C 26.159, juris Rn. 11 ff.; VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 12 S 2433/25, juris Rn. 8 ff.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_12

Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Auffassung zutreffend ist, obwohl sie sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen kann und nach Auffassung des Amtsgerichts in Widerspruch zu den Vorstellungen des Gesetzgebers steht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_13

Beide Verwaltungsgerichtshöfe haben sich mit der Regelung in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung für Durchsuchungen zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen ohne unmittelbar nachfolgende Abschiebung nicht gilt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-03-03/x-arz-92-26#rd_14

Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen wären.

Bacher Hoffmann Kober-Dehm
Crummenerl von Pückler