Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 30.07.2025 – VIa ZR 756/22

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:300725UVIAZR756.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 geltend gemachten Deliktszinsen - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2018 von einem Dritten einen neuen VW Passat Variant 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_2

Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1) und die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2) - jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs - sowie die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge insoweit weiter.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_5

Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Hinsichtlich des unstreitig eingebauten Thermofenster habe das Verhalten des Herstellers jedenfalls ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände noch kein besonders verwerfliches Gepräge gemäß § 826 BGB. Dabei könne zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei. Denn der Kläger habe nicht dargetan, dass die für die Beklagten handelnden Personen im Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehandelt hätten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_6

Auch aus den Vorschriften der § 823 Abs. 2 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV lasse sich der Schadensersatzanspruch nicht herleiten. Mit der ganz überwiegenden Auffassung sei der Schutzgesetzcharakter der genannten Vorschriften zu verneinen.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen des Fehlens einer Sittenwidrigkeit verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_9

2. Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_10

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_11

Die Berufungsentscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-07-30/via-zr-756-22#rd_12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Brenneisen Katzenstein

F. Schmidt Ostwaldt