Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 13.05.2025 – V ZR 138/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:130525BVZR138.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 € (Rechtsmittel des Klägers: 2.000 €; Anschlussrevision des Beklagten: 1.000 €).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-13/v-zr-138-24#rd_1

1. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 18. März 2025 Bezug genommen. Das Vorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2025 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-13/v-zr-138-24#rd_2

a) Die dort unter A. enthaltenen Ausführungen kann der Senat nicht berücksichtigen, weil insoweit der Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) nicht gewahrt ist. Einleitend heißt es dort: „Zunächst lässt der Kläger die folgende Stellungnahme (…) abgeben:“. Damit ist nicht - wie erforderlich - erkennbar, dass der postulationsfähige Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof diesen (überwiegenden) Teil des Schriftsatzes eigenverantwortlich geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Das gilt umso mehr, als die Ausführungen inhaltlich revisionsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-13/v-zr-138-24#rd_3

b) Anders verhält es sich bei den offensichtlich von dem Rechtsanwalt verfassten abschließenden Ausführungen unter B. („Zusätzlich zu dem Vorstehenden ist vorzutragen:“). Neue Gesichtspunkte ergeben sich daraus jedoch nicht. Wie in dem Hinweis der Vorsitzenden bereits ausgeführt, grenzt das Grundstück des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an das der Gemeinde, auf dem sich der öffentliche Weg befindet, sodass dort ein Zugang besteht, der im Übrigen auch früher schon vorhanden war und genutzt wurde. Diesen Zugang sieht das Berufungsgericht angesichts der besonderen örtlichen Verhältnisse rechtsfehlerfrei als für die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks ausreichend an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-13/v-zr-138-24#rd_4

2. Über die Anschlussrevision des Beklagten ist nicht zu entscheiden, weil sie gemäß § 554 Abs. 4 ZPO infolge der Zurückweisung der Revision durch Beschluss ihre Wirkung verliert.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-05-13/v-zr-138-24#rd_5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO. Wird die Revision - wie hier - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen und verliert dadurch eine Anschlussrevision gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Revision und Anschlussrevision zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 - IV ZR 344/22, VersR 2023, 1567, 1570 Rn. 7 mwN).

Brückner Haberkamp Hamdorf

Malik Laube