Rechtsprechung / BGH / 6a. Zivilsenat / 2024

BGH Urteil vom 12.11.2024 – VIa ZR 114/21

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:121124UVIAZR114.21.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2021 - jedoch nicht, soweit mit dem Berufungsantrag zu 1 Deliktszinsen geltend gemacht worden sind - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_1

Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_2

Die Kläger erwarben im Oktober 2016 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220d, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_3

Die Kläger haben zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und der Teilerledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf zwischenzeitlich aufgelaufene Nutzungen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge, soweit sie sie auf ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützen, mit der Maßgabe weiter, dass Deliktszinsen nicht weiter geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_4

Die Revision der Kläger hat Erfolg, wobei der Senat sich von der Zulässigkeit der Berufung der Kläger insbesondere anhand des Transfervermerks des Fristverlängerungsgesuchs und der Verfügung vom 2. Januar 2020 überzeugt hat.

I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_6

Den Klägern stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten, weil diese Normen keine Schutzgesetze seien.

II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_10

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass den Klägern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder den Klägern Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-11-12/via-zr-114-21#rd_11

Der angefochtene Beschluss ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es den Klägern Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Krüger Götz

Rensen Katzenstein