Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 26.06.2024 – 3 StR 198/24

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR198.24.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_2

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_3

„1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. 1.1.2023, § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der ,einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_4

2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_5

a) Die Revisionseinlegungsschrift weist Rechtsanwalt R. - als bestellter Verteidiger des Angeklagten (PB Bl. 2) - maschinenschriftlich als Urheber aus. Indes wurde der Schriftsatz von dessen Kanzleikollegen S. G. qualifiziert signiert und über dessen Postfach versandt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_6

b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. G. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer etwaigen vormaligen Verteidigerstellung. Denn vorübergehend Wahlverteidiger (vgl. SA Bd. III, Bl. G188) und sodann - bis zu dessen Austausch für RA R. (vgl. PB Bl. 2) - Pflichtverteidiger (SA Bd. III, Bl. H42) war der weitere Kanzleikollege RA A. G. und nicht RA S. G. . Ohnehin wäre die Vollmacht des Wahlverteidigers mit Niederlegung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris).“

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-06-26/3-str-198-24#rd_7

Dem schließt sich der Senat an. Es kommt daher nicht darauf an, dass - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Revisionsbegründung an demselben Formmangel leidet.

Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt