Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 08.06.2022 – 5 StR 177/22

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:080622B5STR177.22.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-08/5-str-177-22#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung anderweitig erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine nicht ausgeführte Formalrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-08/5-str-177-22#rd_2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das am 15. März 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionsbegründung ist nicht von der beigeordneten Verteidigerin Rechtsanwältin W. […] signiert worden, sondern „in Vertretung für Rechtsanwältin W. “ durch Rechtsanwalt C. […], wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rechtsanwalt C. als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19, juris; Beschluss vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21, juris).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-08/5-str-177-22#rd_3

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-06-08/5-str-177-22#rd_4

Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen