Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2024

BGH Beschluss vom 25.04.2024 – AnwZ (Brfg) 5/24

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.5.24.0

BerufsrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. August 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-5-24#rd_1

Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. August 2023, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-5-24#rd_2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 9. Februar 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-5-24#rd_3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer Liebert Ettl
Lauer Niggemeyer-Müller