Rechtsprechung / BGH / Senat für Anwaltssachen / 2024

BGH Beschluss vom 25.04.2024 – AnwZ (Brfg) 1/24

Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.1.24.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Oktober 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-1-24#rd_1

Der Kläger ist seit dem 24. Januar 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. März 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2023, dem Kläger zugestellt am 28. November 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-1-24#rd_2

Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende hat diesen Antrag mit Verfügung vom 31. Januar 2024 abgelehnt und zugleich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-1-24#rd_3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 29. Januar 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-25/anwz-brfg-1-24#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer Liebert Ettl
Lauer Niggemeyer-Müller