Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 06.03.2024 – V ZR 145/23

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:060324BVZR145.23.0

ZivilrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-06/v-zr-145-23#rd_1

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-06/v-zr-145-23#rd_2

2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-03-06/v-zr-145-23#rd_3

3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des Richterkollegiums sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).

Brückner Göbel Malik
Laube Schmidt