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# BGH, Beschluss vom 06.03.2024 – V ZR 145/23

5. Zivilsenat  
ECLI:DE:BGH:2024:060324BVZR145.23.0

## Tenor

Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).

**Rn. 2**

2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.

**Rn. 3**

3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des Richterkollegiums sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).

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Brückner Göbel Malik
Laube Schmidt
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 06.03.2024 – V ZR 145/23, ECLI:DE:BGH:2024:060324BVZR145.23.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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